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Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde

Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 november 2009 tot wijziging van het Wet

einer gemeinschaftlichen Bestimmung vorgeschrieben sind. § 2 - Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten, die nicht unter den in Artikel 13 § 2 erwähnten Bedingungen handeln, sind steuerfrei, wenn diese Makler und Bevollmächtigten:

  1. a)bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die ausserhalb der Gemeinschaft stattfinden,
  2. b)bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die aufgrund der Artikel 39, 39quater, 40, 41 und 42 steuerfrei sind,
  3. c)bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und die in diesem Mitgliedstaat aufgrund einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung der Artikel 146 bis 152 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind. § 3 - Der König legt die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. » Art. 16 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 50 - § 1 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung weist folgenden Personen eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält: 1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige und Steuerpflichtige, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, 2.nicht steuerpflichtigen juristischen Personen und, in Abweichung von Nr. 1, Steuerpflichtigen, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen:
  4. a)wenn sie gemäss Artikel 53bis § 1 erklären, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern zu bewirken, infolge dessen die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe
  5. b)erwähnte Schwelle von 11.200 EUR überschritten wird,
  6. b)wenn sie gemäss Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 Absatz 2 für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern optieren, 3. nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die im Gesetzbuch erwähnte Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die sie aufgrund der Artikel 51 und 52 in Belgien die Steuer schulden, 4.Steuerpflichtigen, wenn sie gemäss Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 die Steuer schulden, 5. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen,

den gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, 6.Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2,

Nr. 1 für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Diese Identifikationsnummer bildet eine Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer der Mehrwertsteuereinheit. In Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder in § 2 erwähnte Steuerpflichtige oder Steuerpflichtige, die der in Artikel 56 § 2 oder in Artikel 57 vorgesehenen Regelung unterliegen, können ihre Nummer nur rechtsgültig benutzen, um innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern zu bewirken, die keine Akzisenprodukte sind, wenn sie vorab die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe

  1. a)erwähnte Erklärung abgegeben haben oder die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
  2. b)erwähnte Option ausgeübt haben. Personen, denen gemäss Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
  3. a)eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, verwenden diese Nummer rechtsgültig für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die sie ab dem Datum, an dem die Schwelle überschritten worden ist, und bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres bewirken. Ist die Schwelle im Laufe des letzteren Kalenderjahres überschritten worden und wird sie gegebenenfalls im Laufe der folgenden Jahre ebenfalls überschritten, verwenden sie diese Nummer rechtsgültig bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem die Schwelle zum letzten Mal überschritten worden ist. § 2 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung weist einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält. Sie weist Mitgliedern der in Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteuereinheit ebenfalls eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält. Diese Identifikationsnummer bildet eine Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser Mehrwertsteuereinheit. § 3 - Eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer kann ebenfalls anderen Steuerpflichtigen zugewiesen werden. » Art. 17 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert:
  4. a)Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.der Dienstleistungsempfänger, wenn der Dienstleistende ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger ist und aufgrund von Artikel 21 § 2 die Dienstleistung als in Belgien erbracht gilt, ».
  5. b)In Nr.2 werden die Wörter « Artikel 50 § 1 » durch die Wörter « Artikel 50 » ersetzt.
  6. c)Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.1, 5 und 6 gilt ein Steuerpflichtiger, der eine feste Niederlassung in Belgien hat, als ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, wenn diese Niederlassung nicht an der Lieferung von Gütern oder an der Dienstleistung beteiligt ist. » Art. 18 - In Artikel 51bis § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter « Artikel 51 § 1 Nr. 1 und 2, § 2 Nr. 3, 4 und 5 » durch die Wörter « Artikel 51 § 1 Nr. 1 und 2, § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 » ersetzt. Art. 19 - Artikel 53bis § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Steuerpflichtige, die nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen vor der ersten Dienstleistung, für die sie in Anwendung von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtig sind, mitteilen, dass eine solche Dienstleistung zum ersten Mal zu ihren Gunsten bewirkt wird. In Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Steuerpflichtige müssen ebenfalls vor der ersten Dienstleistung, die sie bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gilt und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, mitteilen, dass sie eine solche Dienstleistung zum ersten Mal bewirken. » Art. 20 - Artikel 53quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, das Gesetz vom 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 53quater - § 1 - Steuerpflichtige,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

1 und 3 oder § 3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, müssen ihren Lieferern und Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen. In Abweichung von Absatz 1 müssen in den Artikeln 56 § 2 und 57 erwähnte Steuerpflichtige ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer nicht mitteilen, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe von anderen Gütern als von Akzisenprodukten bewirken, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten oder die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 erwähnte Option nicht ausgeübt haben. § 2 - Personen,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

2 und 4 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen, wenn sie aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 in Belgien die Steuer schulden. § 3 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 5 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen ihren Kunden ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen, wenn sie Dienstleistungen bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet. § 4 - Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 müssen ihren Lieferern und Kunden die in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen. Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 müssen ihren Lieferern und Kunden die in Artikel 50 § 2 Absatz 2 erwähnte Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitteilen, wenn diese Einheit aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 2 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 in Belgien die Steuer schuldet oder wenn die Mitglieder Dienstleistungen bewirken, die aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen als in einem anderen Mitgliedstaat erbracht gelten und für die der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet. § 5 - Nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Belgien gemäss Artikel 55 § 1 oder § 2 die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst haben oder gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, müssen darüber hinaus für Umsätze, die sie in Belgien bewirken oder die zu ihren Gunsten in Belgien bewirkt werden, ihren Kunden oder Lieferern den Namen oder Gesellschaftsnamen und die Adresse ihres Fiskalvertreters in Belgien oder der vorab zugelassenen Person, die sie vertritt, mitteilen. » Art. 21 - Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 53quinquies - Steuerpflichtige,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, Steuerpflichtige,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit, nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, und andere nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Artikel 50 § 3 erwähnt sind, müssen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jährlich für jedes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit und jeden Steuerpflichtigen, der für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss - ausser für diejenigen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt haben, den Gesamtbetrag dieser Umsätze und den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Steuern mitteilen. Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, müssen darüber hinaus der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jährlich den Gesamtbetrag der Umsätze mitteilen, die sie im Laufe des vorhergehenden Jahres für jedes der anderen Mitglieder dieser Mehrwertsteuereinheit bewirkt haben. » Art. 22 - Artikel 53sexies § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, die Gesetze vom 7. März 2002 und 20. Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Steuerpflichtige,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 ausgenommen, Steuerpflichtige,

Artikel 50§ 1 Absatz 1 Nr.

3 und 5 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 und nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, müssen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jeden Kalendermonat für jede Person, die in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, die nachstehend erwähnten Daten mitteilen, wobei ein Unterschied je nach Art des Umsatzes gemacht werden muss:

  1. Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 und 4 steuerfreien Lieferungen von Gütern, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Monats entstanden ist,
  2. Gesamtbetrag der in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 erwähnten Lieferungen von Gütern, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung von Gütern bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Monats entstanden ist, 3.Gesamtbetrag anderer Dienstleistungen als derjenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar sind, steuerfrei sind, für

den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Empfänger die Steuer schuldet und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Monats entstanden ist. » Art. 23 - In Artikel 53octies § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Januar 2004, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen gestatten, die in Artikel 53sexies erwähnte innergemeinschaftliche Liste nur jedes Kalenderquartal innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab Ende dieses Quartals einzureichen. » Art. 24 - Artikel 54bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Dezember 1995, wird wie folgt ersetzt: « Steuerpflichtige müssen ein Register führen, um die beweglichen körperlichen Güter identifizieren zu können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden und die Gegenstand einer materiellen Arbeit oder einer Begutachtung sind. » Art. 25 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. März 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom
  4. April 2003 und 1.März 2007, werden die Wörter « Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 » durch die Wörter « Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 » ersetzt. Art. 26 - In Artikel 61 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz vom
  5. April 2007, werden die Wörter « den Artikeln 15 und 21 » durch die Wörter « den Artikeln 15, 21 und 21bis » ersetzt. Art. 27 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
  7. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Übersteigt der Betrag der durch die Artikel 45 bis 48 vorgesehenen Vorsteuerabzüge am Ende des Kalenderjahres den Betrag der Steuern, die ein Steuerpflichtiger schuldet, der gemäss Artikel 50 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst und zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Erklärung verpflichtet ist, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom
  8. Dezember 2004 der Überschuss unter den vom König festzulegenden Bedingungen auf besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen oder seines in Artikel 55 §§ 1 oder 2 erwähnten Fiskalvertreters binnen drei Monaten erstattet. Sind Steuerpflichtige betroffen,

Artikel 55

§ 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person vertreten werden, wird der in Absatz 1 erwähnte Antrag von dieser vorab zugelassenen Person eingereicht. Der König kann vorsehen, dass der Überschuss in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen vor Ende des Kalenderjahres erstattet wird. Hinsichtlich der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Bedingungen kann der König vorsehen, dass zugunsten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung ein Abzug einbehalten wird, der als Drittsicherungspfändung im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuches gilt. » b) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König regelt die Anwendung des vorliegenden Paragraphen, wenn Erstattungen gemäss Erstattungsregeln aus der Richtlinie 2008/9/EG erfolgen müssen.» Art. 28 - In Artikel 80 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1989, werden die Wörter « Artikel 7 der achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  2. Dezember 1979 » durch die Wörter « Artikel 17 der Richtlinie 2008/09/EG vom
  3. Februar 2008 » ersetzt. Art. 29 - Artikel 91 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Dezember 1983,
  6. August 1986 und
  7. Januar 1998 und den Königlichen Erlass vom
  8. Juli 2000 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Ein Zins von 0,8 Prozent pro Monat wird von Rechts wegen auf Beträge geschuldet, die zu erstatten sind:
  9. in Anwendung von Artikel 76 § 1 Absatz 1 und 3, ab Verstreichen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist. Dieser Zins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der zu erstattenden Steuern berechnet, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet. Der Zins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 2,50 EUR beträgt,
  10. in Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vom
  11. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ab Verstreichen der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist. Keinerlei Zins wird jedoch geschuldet, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie vorgesehenen Frist die zusätzlichen Auskünfte zu erteilen, die aufgrund der Artikel 10 und 20 Absatz 1 dieser Richtlinie verlangt wurden. Dieser Zins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der zu erstattenden Steuern berechnet, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet. Der Zins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 2,50 EUR beträgt. » Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  12. Januar 2010 in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
  13. November 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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