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Wet tot omzetting van sommige bepalingen van het interprofessioneel akkoord van 9 december 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits

Wet tot omzetting van sommige bepalingen van het interprofessioneel akkoord van 9 december 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duit

Artikel 107§ 1 der am 19.

Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern eingerichtet worden ist, zugewiesen und ist für die Förderung von Initiativen in Sachen Kinderbetreuung bestimmt. [Art. 15 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom

  1. März 1994 (B.S. vom
  2. März 1994)] Art. 16 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 15 § 2 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Zahlung an den Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen,

Artikel 107

§ 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern eingerichtet worden ist, beauftragt. Dieser Beitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft. Abschnitt 7 - Jahresurlaub Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit Art. 18 - § 1 - Ein pauschaler Sonderbeitrag wird zu Lasten der in Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeber eingerichtet, die während eines Kalenderjahres auf mehr Arbeitslosigkeitstage in Anwendung der Artikel 50 und 51 des Gesetzes vom
  2. Juli 1978 über die Arbeitsverträge zurückgreifen als die Anzahl Tage, für die sie in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom
  3. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden. Dieser Beitrag wird für jeden im vorhergehenden Absatz erwähnten Arbeitslosigkeitstag geschuldet, der über die Anzahl Tage, für die die Arbeitgeber in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom
  4. Juni 1981 Sozialversicherungsbeiträge schulden, hinausgeht. § 2 - Für die Anwendung von § 1 werden die im Königlichen Erlass vom
  5. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger festgelegten Jahresurlaubstage nicht berücksichtigt. § 3 - [Der Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags wird jedes Jahr nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom König festgelegt. Er darf nicht mehr betragen als der Betrag,

Artikel 53des Gesetzes vom 26.

Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] [Art. 18 § 3 ersetzt durch Art. 37 des G. vom

  1. Juli 2006 (B.S. vom
  2. August 2006)] Art.19 - § 1 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, ebenfalls mit der Einziehung und Beitreibung des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags sowie mit seiner Zahlung an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung beauftragt. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit die Modalitäten zur Zahlung dieses pauschalen Sonderbeitrags. Art. 20 - [Der Ertrag des in Artikel 18 erwähnten Sonderbeitrags wird jährlich von dem Betrag in Abzug gebracht,

Artikel 53des Gesetzes vom 26.

Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen von dem durch Artikel 27 desselben Gesetzes eingerichteten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer übernommen wird.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 38 des G. vom

  1. Juli 2006 (B.S. vom
  2. August 2006)] Art. 21 - Der in Artikel 18 erwähnte Sonderbeitrag wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere was die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungstermine, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung betrifft. Art. 22 - Der Geschäftsführende Ausschuss des in Artikel 20 erwähnten Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung des in Artikel 18 erwähnten Beitrags vorsehen für den Arbeitgeber, der:
  3. entweder auf Arbeitslosigkeitstage zurückgreift, um Umstellungsmöglichkeiten zu wahren, und die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt 2.oder mit anhaltendem schlechten Wetter konfrontiert ist. Die Befreiung, die auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Grund gestützt ist, kann vom Geschäftsführenden Ausschuss nur auf Antrag der zuständigen paritätischen Kommission, der der Arbeitgeber untersteht, gewährt werden. Die paritätische Kommission stützt ihren Antrag auf die Angaben des Königlichen Meteorologischen Instituts. Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Artikels. KAPITEL II - Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen Art. 23 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 24 - Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 1, 2 und 7 und von Kapitel II werden wirksam mit
  4. Januar
  5. Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 6 treten am
  6. Januar 1994 in Kraft. Die Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 4 treten am
  7. Juli 1993 in Kraft.

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