TERIEUR 22 DECEMBRE
TITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen
Bezug auf natürliche Personen Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "unbebaute unbewegliche Güter" und den Wörtern "oder die
§ 3 erwähnte Wohnung" die Wörter ", Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt. b)
Nr.2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "um unbebaute unbewegliche Güter" und dem Wort "handelt" die Wörter "oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt. c)
Nr.2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "um andere
Belgien gelegene unbebaute unbewegliche Güter" und dem Wort "handelt" die Wörter "oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt. Art. 3 -
2 desselben Gesetzbuches, werden die Wörter "gemäss den koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch" ersetzt. Art. 4 -
Dezember 1993,
erwähnte" durch die Wörter "
1 und 2 erwähnte" ersetzt.
/1 erwähnten Bedingungen entsprechen, bestehen." 3.
werden die Wörter "und der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "und der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. Art. 6 - A.
Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt II Unterteilung A - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - § 1 - Folgende Vorteile stellen einen
25 erwähnten Vorteil dar, sofern sie nicht als Ersatz der Entlohnung, von Prämien, Vorteilen jeglicher Art oder anderen Zulagen bewilligt werden: 1. Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, die den
vorgesehenen Bedingungen entsprechen, 2.Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Sport-/Kulturschecks, die den
Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Öko-Schecks, die den
§ 2 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks als ein
25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Mahlzeitschecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Bewilligung von Mahlzeitschecks muss
einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist,
einem schriftlichen
dividuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei
Unternehmen,
denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.
25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Sport-/Kulturschecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Bewilligung von Sport-/Kulturschecks muss
einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist,
einem schriftlichen
dividuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei
Unternehmen,
denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.
Geld umgetauscht werden. § 4 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Öko-Schecks als ein
25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Öko-Schecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Bewilligung von Öko-Schecks muss
einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist,
einem schriftlichen
dividuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei
Unternehmen,
denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.2. Im kollektiven Arbeitsabkommen oder im
dividuellen Abkommen sind der höchste Nennwert eines Öko-Schecks mit einem Höchstbetrag von 10 EUR pro Öko-Scheck und die Häufigkeit der Bewilligung von Öko-Schecks während eines Kalenderjahres angegeben.
einem
nerhalb des Nationalen Arbeitsrates geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen erwähnt sind.5. Öko-Schecks können weder ganz noch teilweise
Geld umgetauscht werden.6. Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber oder Unternehmen bewilligten Öko-Schecks darf pro Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter 125 EUR pro Jahr nicht übersteigen. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels." B.
6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "250 EUR" ersetzt. Art. 7 -
4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "
Art. 8 -
April 2003, werden die Wörter "
is des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "
Art. 9 - Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt ersetzt: "14.
11 und 25 erwähnte Vorteile ausschliesslich der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Mahlzeitscheck begrenzten Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, wenn diese Beteiligung den
Art. 10 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Grenzen zu überprüfen, müssen die dort erwähnten Leistungen, die
Kapitalform ausgezahlt werden,
Renten umgewandelt werden anhand der Angaben
der vom König festgelegten Tabelle,
der - ohne eine Übertragbarkeit oder die
dexierung aufgeschobener Renten
nerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für verschiedene Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, das für die Zahlung
Zwölfteln und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt. Bei Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die Übertragbarkeit oder die
dexierung aufgeschobener Renten
nerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten berücksichtigt wird. Leistungen, die bereits geleisteten Dienstjahren entsprechen, können
der Form eines oder mehrerer Beiträge oder einer oder mehrerer Prämien finanziert werden. Ausserhalb des Unternehmens geleistete Dienstjahre werden nur bis zu höchstens zehn tatsächlich geleisteten Jahren berücksichtigt. Leistungen, die sich auf höchstens fünf Jahre einer Berufstätigkeit beziehen, die bis zum normalen Ruhestandsalter noch auszuüben ist, können ebenfalls
der Form eines oder mehrerer Beiträge oder einer oder mehrerer Prämien finanziert werden." Art. 11 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 6. Mai 2009, wird durch die Wörter "und der
Art. 12 -
August 2001, werden die Wörter "gemäss Artikel 2 Nr. 7 neu bewertetet wird" durch die Wörter "gemäss Artikel 2 § 1 Nr. 7 neu bewertet wird" ersetzt. Art. 13 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.3 Buchstabe a) werden die Wörter "oder an anerkannte Universitätskrankenhäuser" durch die Wörter ", an zugelassene Universitätskrankenhäuser oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. b)
Nr.3 Buchstabe
Belgien ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder auf das ganze Land erstreckt, oder an kulturelle Einrichtungen, die
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf einen Gliedstaat oder eine Region des betreffenden Staates oder auf das ganze Land erstreckt, und die auf vergleichbare Weise zugelassen sind,".
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, an die König-Balduin-Stiftung, an das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder - Belgien - Stiftung belgischen Rechts, an den Palast der Schönen Künste und an das Königliche Theater der Monnaie,".
Nr.8 werden zwischen den Wörtern "gemäss den Rechtsvorschriften über die Erhaltung von Denkmälern und Landschaften" und den Wörtern "unter Denkmalschutz stehen" die Wörter "oder gemäss ähnlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt. Art. 14 - Artikel 108 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Bezug auf die
3 bis 4bis erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen an Vereinigungen oder Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums müssen Steuerpflichtige den Nachweis zur Verfügung der Verwaltung halten, dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates einer
demselben Artikel erwähnten belgischen Vereinigung oder Einrichtung ähnlich ist und gegebenenfalls dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates auf vergleichbare Weise zugelassen ist, das heisst gemäss Bedingungen wie den
15 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
3 Buchstabe b), d), e), g), i) bis l), 4 und 4bis erwähnte Vereinigungen und Einrichtungen, die
Belgien ansässig sind, zugelassen werden. Übt eine Vereinigung oder Einrichtung mehr als eine der
vorerwähnten Bestimmungen erwähnten Tätigkeiten aus, muss sie die Bedingungen für jede dieser Tätigkeiten erfüllen, um zugelassen werden zu können. Übt eine Vereinigung oder Einrichtung unter ihren Tätigkeiten eine
3 Buchstabe
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "
1 bis 4" durch die Wörter "
1 bis 4 und 12" ersetzt. Art. 17 -
der Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt IIquater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "effektiv gezahlt worden sind für Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen zu erbringen hat, oder für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden" durch die Wörter "tatsächlich gezahlt werden für Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen zu erbringen hat, oder für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, die im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnt sind, aber keine sozialen Dienstleistungsschecks sind" ersetzt. 2.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die mit" und den Wörtern "Dienstleistungsschecks vergütet werden" die Wörter "den
Absatz 1 erwähnten" eingefügt.3.
Absatz 4 werden die Wörter "der im Gesetz vom 20.Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks" durch die Wörter "der
Absatz 1 erwähnten Dienstleistungsschecks" ersetzt. Art. 19 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt IInonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Neuzustand eines Motorrads, eines dreirädrigen Kraftrads oder eines vierrädrigen Kraftrads, so wie diese Fahrzeuge
den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben sind, wird eine Steuerermässigung gewährt unter der Bedingung, dass:
April 2007 erwähnten Rechnungsermässigung
Betracht kommen. Die Steuerermässigung beträgt 15 Prozent des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von: - 3.280 EUR bei Erwerb eines vierrädrigen Kraftrads, - 2.000 EUR bei Erwerb eines Motorrads oder eines dreirädrigen Kraftrads. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Steuerermässigung und die Art, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass das Fahrzeug den vorgeschriebenen Bedingungen entspricht." Art. 21 -
Absatz 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "betrachtet werden" durch die Wörter "berücksichtigt werden" ersetzt. Art. 22 -
Absatz 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom
Absatz 1 werden Nr.5 und Nr. 6 aufgehoben. b) Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld besteht: 1.344,57 EUR,". c)
Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "aus Arbeitslosengeld besteht, das
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen" durch die Wörter "aus Arbeitslosengeld besteht", die Wörter "der
Nr. 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter "des
Nr. 7 erwähnten Betrags" und die Wörter "des Arbeitslosengeldes, das
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen," durch die Wörter "des Arbeitslosengeldes" ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 24 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter ", die
Absatz 1 Nr.7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld ausgenommen," gestrichen. 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben. Art. 25 -
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "
5 bis 8 erwähnten" gestrichen. Art. 26 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
ternationaler Verträge oder Abkommen steuerfrei sind, sofern sie eine Progressionsvorbehaltsklausel vorsehen, - Berufseinkünfte, die Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder ihren Rechtsnachfolgern gezahlt oder zuerkannt werden und der europäischen Gemeinschaftssteuer unterliegen." Art. 27 -
Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom
Nr.1 Buchstabe i) erster und zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "aufgrund ihrer" jeweils durch die Wörter "für ihre" ersetzt und im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "aufgrund ihrer ausbildenden, betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit" durch die Wörter "für ihre ausbildende, betreuende oder unterstützende Tätigkeit" ersetzt. 3.
Nr.1 Buchstabe i)
fine werden die Wörter "die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen" durch die Wörter "die sie aufgrund der Gesamtheit ihrer vorerwähnten Tätigkeiten im Sportsektor beziehen" ersetzt. 4.
Nr.4 Buchstabe j) wird das Wort "Entlohnungen" durch die Wörter "
1 erwähnte Entlohnungen" ersetzt und werden die Wörter "für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR" durch die Wörter "für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR brutto" ersetzt. Art. 29 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Setzen
1 Buchstabe
Abweichung von § 1 werden folgende Beträge nicht
dexiert: 1. die
/1 erwähnten Beträge, 2.der
14 erwähnte Betrag, 3. die
31 - Artikel 228 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
4 und 5 erwähnte Entlohnungen, Pensionen, Renten und Zulagen" durch die Wörter "
4 erwähnte Entlohnungen" ersetzt. 2. Eine Nr.7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7bis.
5 erwähnte Pensionen, Renten und Zulagen, die gezahlt oder zuerkannt werden:
ländischen Gesellschaft oder einer Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz
Belgien liegt,
erwähnter Gebietsfremder
Belgien verfügt, e) von einem anderen als den vorerwähnten Schuldnern, wenn: - die Beiträge oder Prämien, die für die Bildung der Pension, Rente oder Zulage gezahlt wurden, für den Schuldner dieser Beiträge oder Prämien zu einem Steuervorteil im Bereich der Einkommensteuer geführt haben oder - die Berufstätigkeit, aufgrund deren die Pension, Rente oder Zulage gezahlt oder zuerkannt wird, ganz oder teilweise
Belgien ausgeübt wurde,". Art. 32 -
2 Buchstabe
Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "Die
1, 5 und 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter "Die
1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt.
Abweichung von Artikel 232: a) auf Gewinne oder Profite, die von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer zivilrechtlichen Gesellschaft oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit erwähnt
§ 3 erzielt oder bezogen werden, b) auf Entlohnungen, die aufgrund einer an Bord eines belgischen Handelsschiffes ausgeübten Tätigkeit von Seeleuten bezogen werden, die nicht im Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen sind,". B.
1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter "im Pool der Seeleute der Handelsmarine" durch die Wörter "
der
1 des Erlassgesetzes vom
des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes wieder aufgenommen wird. Artikel 6 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar. KAPITEL 2 - Abänderungen
Bezug auf juristische Personen Abschnitt 1 -
terkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen Art. 36 -
des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2008, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. die
terkommunalen, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 über die
terkommunalen unterliegen, die
terkommunalen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen
terkommunalen unterliegen, die Zusammenarbeitsverbände - mit Ausnahme der
terlokalen Vereinigungen -, die dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6. Juli 2001, das die Regelung der
terkommunalen Zusammenarbeit betrifft, unterliegen, und die Projektvereinigungen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom
1 erwähnten
terkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen gewährt oder zuerkannt werden,". Art. 38 -
§ 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "die von
terkommunalen gewährt oder zuerkannt werden, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 unterliegen" durch die Wörter "die von den
1 erwähnten
terkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen gewährt oder zuerkannt werden" ersetzt. Art. 39 - Im französischen Text von Artikel 220 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.1 erwähnte
terkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen sind ebenfalls steuerpflichtig auf den Gesamtbetrag der Summen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen als Dividenden zuerkannt werden, ausschliesslich der Dividenden, die dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren und anderen weiter oben bestimmten
terkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden oder Projektvereinigungen zuerkannt werden." 2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "von diesen
terkommunalen" und den Wörtern "
Bezug auf Tätigkeiten zuerkannt werden" die Wörter ", Zusammenarbeitsverbänden oder Projektvereinigungen" eingefügt.3.
Absatz 2 werden die Wörter "der
des Gesetzes vom 28.Dezember 1990 erwähnten Sondersteuer unterliegen oder" gestrichen. Art. 41 - Im französischen Text von Artikel 255 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Buchstabe a) werden die Wörter "den
terkommunalen, die dem Gesetz vom 22.Dezember 1986 unterliegen und" durch die Wörter "den
1 erwähnten
terkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen," ersetzt. 2. Im französischen Text von Buchstabe
terkommunalen, einem Zusammenarbeitsverband oder einer Projektvereinigung erwähnt
Nr.1 einer anderen
terkommunalen, einem anderen Zusammenarbeitsverband oder einer anderen Projektvereinigung wie weiter oben bestimmt gewährt oder zuerkannt wird,". Art. 43 - Die Artikel 36 bis 38, 40 Nr. 1 und 2 und 42 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit 17. Februar 1997
Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der
terkommunalen erwähnt im Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen
terkommunalen, mit 10. November 2001
Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Zusammenarbeitsverbände erwähnt im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6.Juli 2001, das die Regelung der
terkommunalen Zusammenarbeit betrifft, und mit 23. August 2006
Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Projektvereinigungen erwähnt im Dekret der Wallonischen Region vom
Juni 2008, werden die Wörter "die aufgrund der
§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der Besteuerungszeitraum bezieht,
dem die Kosten gemacht oder getragen werden, als kleine Gesellschaften gelten" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
dem die Kosten gemacht oder getragen werden, als kleine Gesellschaften gelten" ersetzt. Art. 45 - Artikel 194quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die
vestitionsrücklage, die nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums von Gesellschaften gebildet wird, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf diesen Besteuerungszeitraum bezieht, als kleine Gesellschaften gelten, wird
Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend vorgesehen sind, nicht als Gewinn betrachtet." Art. 46 -
Dezember 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2004, werden die Wörter "die auf der Grundlage der
§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmten Kriterien für das Steuerjahr
Bezug auf den Besteuerungszeitraum,
dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, nicht als kleine Gesellschaften gelten" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, nicht als kleine Gesellschaften gelten" ersetzt. Art. 47 -
April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "die auf der Grundlage der
§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr
Bezug auf den Besteuerungszeitraum,
dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten" ersetzt. Art. 48 -
Juni 2005, werden die Wörter "die auf der Grundlage der
§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr
Bezug auf den Besteuerungszeitraum" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht" ersetzt. Art. 49 - Artikel 218 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Bezug auf die Reorganisation von Unternehmen Art. 51 -
§ 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen dem Wort "
vestitionsabzüge," und dem Wort "Kapitalzuschüsse" die Wörter "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital," eingefügt. Art. 52 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
dem Masse, wie die Einbringungen durch neue Aktien oder Anteile vergütet werden, oder
dem Masse, wie im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs die vor dem Vorgang
der belgischen Niederlassung der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft vorhandenen steuerfreien Rücklagen von der übernehmenden oder begünstigten
ländischen Gesellschaft oder
einer belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten
nereuropäischen Gesellschaft übernommen werden." 2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bestandteile, die
" und den Wörtern "einer belgischen Niederlassung genutzt werden" die Wörter "einer
ländischen Gesellschaft oder" eingefügt. 3. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "
dem
Absatz 1 erwähnten Fall werden Abschreibungen,
vestitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der übernehmenden oder begünstigten
ländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten
nereuropäischen Gesellschaft zu berücksichtigen sind, bestimmt, als ob dieser Vorgang nicht stattgefunden hätte." 4. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Abschreibungen,
vestitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der
ländischen Gesellschaft zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob der Einbringungsvorgang nicht stattgefunden hätte." Art. 53 - Artikel 51 wird wirksam mit 12. Januar 2009.
Bezug auf abgeschlossene Vorgänge wird Artikel 52 Nr. 1, 2 und 3 wirksam mit 12. Januar 2009.
Bezug auf Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung und Abzüge für Risikokapital ist Artikel 52 Nr. 4 ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar. Abschnitt 4 - Abänderung der Bedingung
Bezug auf die Beteiligung Art. 54 - Artikel 202 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.4 werden die Wörter "oder Liquidation" gestrichen. Art. 57 -
Dezember 2008, werden die Wörter "Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte für einen Abzug von den Gewinnen gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203
Betracht kommen" durch die Wörter "Mehrwerte, die
Bezug auf Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte für einen Abzug von den Gewinnen gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203
Betracht kommen, verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden" ersetzt. Art. 58 - Artikel 198 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.4 werden die Wörter "
is des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "
2.
Nr.6 werden die Wörter "
den Artikeln 201-3 bis 201-9 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "
den Artikeln 201/3 bis 201/9 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. 3.
Nr.8 werden die Wörter "
uodecies des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "
4. Nummer 9 wird aufgehoben. Art. 59 -
2 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "den Buchwert" jeweils durch die Wörter "den Nettobuchwert" ersetzt. Art. 60 -
Juni 2005, wird das Wort "Jahre" durch das Wort "Besteuerungszeiträume" ersetzt. Art. 61 -
Juni 2005, werden die Wörter "wird der
uinquies erwähnte Zeitraum von sieben Jahren um die Anzahl ganzer Jahre verlängert" durch die Wörter "wird die
uinquies erwähnte Dauer der Übertragung auf die sieben folgenden Besteuerungszeiträume um die Anzahl Besteuerungszeiträume verlängert" ersetzt. KAPITEL 3 - Begriff "Wertpapierbörse" im Bereich Mobiliensteuervorabzug Art. 62 - Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab
krafttreten des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen ist unter Wertpapierbörse ein
5 und 6 dieses Gesetzes erwähnter geregelter Markt zu verstehen. Einem geregelten Markt für Wertpapiere gleichgesetzt wird ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Bezug auf die
Absatz 3 Buchstabe d) letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gleichsetzung wird Artikel 62 wirksam mit 1. November 2007. KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen
Bezug auf Festlegung und Eintreibung der Steuern Art. 64 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort "Entlohnungen" jeweils durch die Wörter "
1 erwähnte Entlohnungen" ersetzt.
Absatz 3 werden die Wörter "ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar" durch die Wörter "ist weder auf den Mobiliensteuervorabzug noch auf den Berufssteuervorabzug anwendbar" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 2 ist auch nicht auf Steuern, die
des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnt sind, anwendbar, wenn sie nicht
nerhalb der
66 - Artikel 304 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 werden die Wörter "und 248 Absatz 1" durch die Wörter "und 248 § 1" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Für Einwohner des Königreichs wird der eventuelle Überschuss der
den Artikeln 134 § 3 und 156bis erwähnten Steuergutschriften, der
den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, der
den Artikeln 270 bis 272 erwähnten Berufssteuervorabzüge, der
den Artikeln 279 und 284 erwähnten tatsächlichen oder fiktiven Mobiliensteuervorabzüge und der
er erwähnten Steuergutschrift gegebenenfalls auf die Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet und wird der Restbetrag erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt." Art. 67 -
März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
§ 2 erwähnten Überschuss der Steuergutschriften, Vorabzüge und Vorauszahlungen, sofern dieser Überschuss von der Verwaltung festgestellt wurde oder vom Steuerschuldner oder von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, der Verwaltung mitgeteilt wurde
nerhalb fünf Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres, zu dem die Steuer gehört, auf die diese Steuergutschriften, Vorabzüge und Vorauszahlungen anrechenbar sind,". Art. 68 -
Dezember 1998, werden die Wörter "der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 69 -
Dezember 1995 und 10. August 2001, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- vor Anrechnung der
den Artikeln 134 § 3 und 156bis erwähnten Steuergutschriften, der
den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen und der Vorabzüge, des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Steuergutschriften erwähnt
den Artikeln 277 bis 296,". Art. 70 - Artikel 64 tritt am 1. Juli 2010
Kraft. KAPITEL 5 - Abänderung im Bereich der Festlegung des Katastereinkommens Art. 71 -
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden zwischen den Wörtern "öffentlichen Diensten und Einrichtungen" und dem Wort "verlangen" die Wörter "und von Landmesser-Gutachtern im Rahmen der gesetzmässigen Ausübung ihrer geschützten Tätigkeiten" eingefügt. KAPITEL 6 - Bestätigung verschiedener Erlasse Art. 72 - Mit Wirkung am Datum ihres jeweiligen
krafttretens werden bestätigt:
Kraft. TITEL 3 - Mehrwertsteuer EINZIGES KAPITEL - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 74 - Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 2008 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009, dem Datum seines
krafttretens. (...) TITEL 5 - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 95 -
Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird das Wort "Pakets" durch das Wort "Basispakets" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.