TERIEUR 23 DECEMBRE
TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen
Sachen Verkehrssicherheit Art. 3 -
2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen
Sachen Verkehrssicherheit, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird ein erster Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
Konzertierung mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst
neres für die Überwachung der Verkehrssicherheitspolitik der Polizeidienste zuerkannt wird, ». (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom
betriebnahme der strukturbezogenen Teilsysteme des Eisenbahnsystems und Überprüfung, ob diese entsprechend den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und
stand gehalten werden, ».
betriebnahme der Fahrzeuge, ». Art. 7 - Artikel 14/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom
Nr.1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht. § 2 - Der Beantrager der
1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine
dexierte Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung entrichten. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 750 EUR festgelegt. § 3 - Der
haber einer
1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Kontrolle steht. » 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 8 -
Dezember 2008, wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: « Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. » Art. 9 - Artikel 14/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2.
wird das Wort « Register » durch die Wörter « nationalen Fahrzeugregister » ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2 EUR festgelegt.»
Absatz 1 wird zwischen dem Wort « eine » und dem Wort « Gebühr » das Wort «
dexierte » eingefügt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 280 EUR festgelegt.» Art. 11 -
Kapitel II Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 14/4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art 14/4bis - § 1 - Die
/1 § 1 erwähnte Gebühr wird pro Tagesleistung und pro Teil einer Tagesleistung berechnet, die die Sicherheitsbehörde für den erbetenen Dienst erbringt. Die Vergütung für eine Tagesleistung beträgt 750 EUR und wird
dexiert. § 2 - Der Betrag der
den Artikeln 14/1 bis 14/4 erwähnten Pauschalgebühren und der Betrag für die
Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres angepasst, das dem betroffenen Jahr vorausgeht. § 3 - Die
den Artikeln 14/1 bis 14/4 erwähnten Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. » Art. 12 -
Kapitel IV desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 3 - Gebühr für die Beantragung oder den Besitz einer Sicherheitszulassung oder einer Sicherheitsbescheinigung ». Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - § 1 - Der Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A oder Teil B muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine
dexierte Gebühr entrichten. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A auf 5.000 EUR festgelegt. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 200 Millionen Reisendenkilometer leistet, auf 2.000 EUR festgelegt. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 200 Millionen Reisendenkilometer oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport leistet, auf 2.000 EUR festgelegt. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt. Für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der sowohl Reisende als auch Güter transportiert, werden die Beträge, die auf Grundlage der Absätze 3 bis 6 angewendet werden, addiert. § 2 - Der Beantrager einer Sicherheitszulassung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine
dexierte Gebühr entrichten. Die
Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 25.000 EUR festgelegt. § 3 - Der Betrag der
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von Dezember 2009 gebunden. Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat Dezember des Jahres angepasst, das dem betroffenen Jahr vorausgeht. Die Gebühren werden spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. Diese Gebühren werden bei Entzug der Sicherheitsbescheinigung Teil A, der Sicherheitsbescheinigung Teil B oder der Sicherheitszulassung oder bei Einstellung der Tätigkeiten, für die diese Bescheinigungen oder diese Zulassung gelten, nicht zurückerstattet. » Art. 14 -
Kapitel IV Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/1 - § 1 - Der
haber einer Sicherheitszulassung und die
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für die Kontrolle der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Entwicklung der Vorschriften eine
dexierte jährliche Gebühr entrichten. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. Die Gebühr wird zwischen dem
haber einer Sicherheitszulassung und den
habern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des
habers einer Sicherheitszulassung beträgt dreissig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den
habern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer, die sie
dem von der Gebühr betroffenen Jahr geleistet haben, aufgeteilt. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. » Art. 15 -
Kapitel IV Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/2 - § 1 - Der
haber einer Sicherheitszulassung und die
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an der Deckung der Kosten des Untersuchungsorgans für die Unfalluntersuchungen und für das allgemeine Sicherheitsniveau eine
dexierte jährliche Gebühr entrichten. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem
haber einer Sicherheitszulassung und den
habern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des
habers einer Sicherheitszulassung beträgt dreissig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der
haber einer Bescheinigung Teil B wird zwischen diesen
habern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer, die sie
dem von der Gebühr betroffenen Jahr geleistet haben, aufgeteilt. § 4 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. » Art. 16 -
Kapitel IV Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 33/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33/3 - § 1 - Die
haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B zahlen die
den Artikeln 33/1 und 33/2 erwähnten Gebühren an den
haber der Sicherheitszulassung. Der
haber der Sicherheitszulassung zahlt seinen Beitrag zu Beginn des Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens dreissig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäss den darin enthaltenen Anweisungen. Der
haber der Sicherheitszulassung zahlt die von den
habern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B zu zahlenden Beträge zusammen mit seinem eigenen Anteil an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. » Art. 17 - Die Bestimmungen von Kapitel 4 treten am 1. Januar 2010
Kraft. (...) TITEL 4 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom
den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die
den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Januar 2010 jeder wirksame Bestandteil
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 1,16 Prozent gesenkt. Am 1. April 2010 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die
den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die
den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Januar 2010 jeder wirksame Bestandteil
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 1,19 Prozent gesenkt. Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - ausgenommen für Arzneimittel, die
den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die
den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil
einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 15 Prozent und
einem Arzneimittel, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt. Am
den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die nach dem 31. Dezember 2009 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die
den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - um 17 Prozent gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von Absatz 3 oder Absatz 6 schon um 14 Prozent oder 15 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 2,35 Prozent gesenkt. Der König kann die
den vorhergehenden Absätzen erwähnten Prozentsätze ändern. » 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 4 und 5 wird ausserdem für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz 7 angewendet worden sind.» (...) TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Sozialbetrug (...) Abschnitt 3 - Elektronische Registrierung der Anwesenheit auf Baustellen Art. 66 -
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Er kann
Anwendung von Absatz 1 die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, dazu verpflichten, unter den Bedingungen und gemäss den Formen, die Er bestimmt, eine tägliche elektronische Registrierung ihrer Arbeitnehmer, die an diesem Tag Arbeitsleistungen auf der Baustelle erbringen, vorzunehmen. » (...) KAPITEL 4 - Berufskrankheiten Art. 70 - Artikel 35bis der am
Kraft. (...) TITEL 6 - Selbständige und KMB (...) KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungen (...) Art. 95 - Artikel 43 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, folgende
formationen erteilen: - Natürliche Personen, die
Belgien eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, aufgrund deren sie einer Sozialversicherungskasse für Selbständige angeschlossen sein müssen, müssen sich spätestens am Tag des Beginns der selbständigen Tätigkeit anschliessen. - Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird aufgrund von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, können aufgrund der Artikel 25 oder 62 des vorerwähnten Gesetzes und aufgrund von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
Kraft. (...) KAPITEL 5 - Finanzierung des Asbestfonds Art. 99 -
3 Absatz 2 des Programmgesetzes (I) vom
Kraft. TITEL 7 - Beschäftigung (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen Art. 112 -
das Gesetz vom
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht einhält, und sofern: - dieser Arbeitnehmer diese nicht gemeldete Arbeit wissentlich verrichtet und - wegen dieses Verstosses ebenfalls ein Protokoll
Bezug auf den Arbeitgeber erstellt worden ist, kann eine administrative Geldbusse von 500 bis 2.000 EUR verwirken. Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Ersatzentschädigung beziehen und
folge der
Absatz 1 erwähnten Beschäftigung zeitweilig den Anspruch auf diese Entschädigung verlieren können oder aus diesem Grund eine andere Verwaltungssanktion oder strafrechtliche Sanktion verwirken können. § 2 - Der
erwähnte Verstoss wird durch ein Protokoll festgestellt, das von einem
November 2002 erwähnten Beamten oder von einem Gerichtspolizeioffizier erstellt wird. Dieses Protokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft,
sofern dem Arbeitnehmer binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstosses eine Abschrift davon übermittelt wird. Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung des Verstosses wird dem vom König bestimmten Beamten übermittelt. § 3 - Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob die
Diese administrative Geldbusse wird unter denselben Bedingungen und unter Einhaltung derselben wie der
den Artikeln 1ter, 1quater, 7 § 4 Absatz 1 und 3, 8, 9 und 13 erwähnten Regeln auferlegt. Was die Artikel 7 § 4 Absatz 1, 8 und 9 betrifft, ist das Wort « Arbeitgeber » im Sinne von « Arbeitnehmer » zu lesen. Der König legt Frist und Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldbusse fest, die von dem
Absatz 1 erwähnten Beamten auferlegt wird. Der König bestimmt ebenfalls, was unter Verteidigungsmittel zu verstehen ist. » Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010
Kraft. TITEL 8 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen
Bezug auf natürliche Personen Art. 114 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei der Festlegung eines Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, berücksichtigt der König jedoch die Anzahl Kilometer, die zu persönlichen Zwecken zurückgelegt werden, die Art der Kraftstoffversorgung des Motors und die CO2-Emission des Fahrzeugs. » Art. 115 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 6. Juli 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, die Gesetze vom 10. August 2001 und 24. Dezember 2002 und die Königlichen Erlasse vom 29. November 2006, 23. März 2007 und 6. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « 5 Prozent » durch die Wörter « 3 Prozent » ersetzt. 2.
Absatz 3 werden die Wörter « einer
Absatz 2 Nr.1 bis 4 erwähnten Kategorie » durch die Wörter « einer
Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Kategorie oder 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte » ersetzt. Art. 116 -
Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung A desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 63/1 - Ladestationen für Elektrofahrzeuge dürfen
zwei festen Jahresraten abgeschrieben werden, was die
den Jahren 2010 bis 2012 getätigten
vestitionen betrifft. » Art. 117 - Artikel 66 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Werbungskosten
Bezug auf die Nutzung der
» Art. 118 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
den Jahren 2010 bis 2012 getätigten
vestitionen betrifft. » Art. 119 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 sind Ausgaben für die Betreuung von Kindern mit schwerer Behinderung unter achtzehn Jahren unter denselben Bedingungen ebenfalls abzugsfähig. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter « Kind mit schwerer Behinderung » ein Kind, das auf der Grundlage eines der folgenden Kriterien Anrecht auf erhöhte Kinderzulagen hat:
Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom
einer Wohnung ». Art. 121 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
erwähnten
vestitionsabzug berechtigen, c)
Absatz 1 Nr.1 und 4 bis 7 erwähnt sind, wenn die Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Erstbezug weniger als fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » b)
Absatz 4 werden die Wörter «
Absatz 1 Nr.2 oder 3 » durch die Wörter «
Absatz 1 Nr. 3 » ersetzt. c) Paragraph 1 Absatz 7 wird durch die Wörter «, und die Reihenfolge,
der die
vorliegendem Paragraphen erwähnten Ermässigungen angerechnet werden » ergänzt.d)
Absatz 1 werden die Wörter « eines Passivhauses » jeweils durch die Wörter « einer Niedrigenergiewohnung, einer Passivwohnung oder einer Nullenergiewohnung » und die Wörter « ein Passivhaus » durch die Wörter « eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung » ersetzt.e)
werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt: « Als Niedrigenergiewohnungen gelten
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, deren Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume nicht über 30 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen darf. Als Passivwohnungen gelten
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, die folgenden Bedingungen entsprechen:
nen und aussen liegt der Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde (n50 nicht grösser als 0,6/Stunde). Als Nullenergiewohnungen gelten
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, die den Bedingungen für eine Passivwohnung entsprechen und
denen der Restenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume vollständig durch die vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen wird. Der König legt fest, auf welche Weise die Erzeugung erneuerbarer Energie für diesen Energieausgleich berücksichtigt wird. Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum,
dem festgestellt wird, dass die Wohnung eine Niedrigenergiewohnung, eine Passivwohnung oder eine Nullenergiewohnung ist, gewährt. Diese Feststellung geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung, von der zuständigen Regionalverwaltung oder von einer
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wird. Geht jedoch während eines der
Absatz 5 erwähnten zehn Besteuerungszeiträume aus einer neuen Bescheinigung hervor, dass die Wohnung strengere Normen erfüllt als die Norm oder die Normen, die sie laut einer vorherigen Bescheinigung erfüllt, wird für die verbleibenden Besteuerungszeiträume die Steuerermässigung gewährt, zu der die Erfüllung der strengeren Normen berechtigt. Die Steuerermässigung beträgt: 1. 300 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung für eine Niedrigenergiewohnung, 2.600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung für eine Passivwohnung, 3. 1.200 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung für eine Nullenergiewohnung. » f)
Absatz 6, der Absatz 9 geworden ist, werden die Wörter « für Ausgaben » gestrichen.g) Paragraph 2 Absatz 8, der Absatz 11 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « Der König legt Form und
halt der
Absatz 5 erwähnten Bescheinigung fest.Die zugelassene Einrichtung oder die zuständige Regionalverwaltung setzt den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung
Kenntnis. Diese
kenntnissetzung erfolgt
den vom König festgelegten Formen und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der Steuerverwaltung halten. » h)
Absatz 9, der Absatz 12 geworden ist, werden die Wörter «
Absatz 4 » und «
Absatz 2 » durch die Wörter «
Absatz 5 » beziehungsweise «
Absatz 3 » ersetzt. Art. 122 -
Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt IInonies, eingefügt durch das Gesetz vom
stallation einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge ». Art. 123 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Erwerb
Neuzustand » und den Wörtern « eines Motorrads » die Wörter « eines Personenkraftwagens, eines Kombiwagens oder eines Kleinbusses oder » eingefügt.
den Jahren 2010 bis 2012 gezahlten Ausgaben 30 Prozent des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von 6.500 EUR. » 4. Er wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Für Ausgaben, die während der Besteuerungszeiträume 2010 bis 2012 tatsächlich gezahlt werden für die
stallation einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge ausserhalb einer Wohnung, wird eine Steuerermässigung gewährt. Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der
Absatz 1 erwähnten tatsächlich getätigten Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 180 EUR. Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) zu dem
erwähnten
vestitionsabzug berechtigen, c) für die Anwendung der Artikel 104 Nr.8, 14524, 14525, 14530 und 14531
Betracht kommen. Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für die
Absatz 1 erwähnten Ausgaben entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners
der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. » Art. 124 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
5 erwähnte, während der Besteuerungszeiträume 2009 bis 2012 tatsächlich gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung und den gemäss Artikel 14524 § 1 Absatz 5 übertragenen Überschuss der Ermässigung
Bezug auf diese Ausgaben betrifft, ». b) Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. wie er
1, 4, 6 und 7 erwähnte, während der Besteuerungszeiträume 2010 bis 2012 tatsächlich gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung und den gemäss Artikel 14524 § 1 Absatz 5 übertragenen Überschuss der Ermässigung
Bezug auf diese Ausgaben betrifft. » Art. 125 - Artikel 147 des Programmgesetzes vom
Kraft. Artikel 119 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Ausgaben anwendbar. Die Artikel 122, 123 und 125 sind auf die
den Jahren 2010 bis 2012 gezahlten Ausgaben anwendbar. Die Artikel 120, 121 Buchstabe
vestitionen anwendbar, die während der an die Steuerjahre 2011 bis 2013 gebundenen Besteuerungszeiträume getätigt werden. Artikel 121 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2012 anwendbar. Abschnitt 2 - Abänderungen
Bezug auf juristische Personen Art. 127 -
Juni 2008, werden die Wörter «
er » durch die Wörter «
den Artikeln 64ter und 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) » ersetzt. Art. 128 -
April 2007, wird Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 10. unbeschadet der Anwendung von Artikel 219 Zahlungen, die direkt oder
direkt
Staaten gehen, die
§ 1 Absatz 3 erwähnt sind, und die nicht gemäss vorerwähntem Artikel 307 § 1 Absatz 3 angegeben werden oder, wenn sie doch angegeben werden, für die der Steuerpflichtige nicht mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass sie im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte und mit anderen Personen als künstlichen Konstruktionen getätigt werden, ». Art. 129 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: A. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der
B. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. wird
Bezug auf den abzugsfähigen Satz je nach Fall erhöht oder verringert auf:
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
vestitionswert der betreffenden Fahrzeuge hinaus berücksichtigt werden, werden nicht für die Bestimmung der späteren Mehr- oder Minderwerte
Bezug auf diese Fahrzeuge berücksichtigt. » Art. 130 -
1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Abweichung von Artikel 205quater § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird der Höchstsatz, der für den Abzug für Risikokapital anwendbar ist, für die Steuerjahre 2011 und 2012 auf 3,8 Prozent verringert. Art. 133 - Die Artikel 127, 129 und 131 sind auf die ab dem 1. Januar 2010 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar. Artikel 128 tritt ab dem Steuerjahr 2010 für die ab dem 1. Januar 2010 getätigten Zahlungen
Kraft. Artikel 130 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. Abschnitt 3 - Abänderungen
Bezug auf Festlegung und Eintreibung der Steuern Art. 134 - Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
direkt an Personen machen, die
einem Staat ansässig sind, der: a) entweder für den gesamten Besteuerungszeitraum,
dem die Zahlung getätigt wurde, durch das Weltforum der OECD über Transparenz und
formationsaustausch nach einer umfassenden Untersuchung der Anwendung des OECD-Standards für
formationsaustausch
diesem Staat als Staat betrachtet wird, der diesen Standard im Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzt, b) oder auf der Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung steht. Für die Anwendung von Absatz 3 gilt als Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ein Staat, dessen nominaler Satz der Gesellschaftssteuer unter 10 Prozent liegt. Die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung wird durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aktualisiert. Die
Absatz 3 erwähnte Erklärung muss nur erfolgen, wenn die Gesamtheit der während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen einen Mindestbetrag von 100.000 EUR erreicht. Die Erklärung erfolgt auf einem Formular, dessen Muster vom König festgelegt wird, und wird der
» Art. 135 - Artikel 340 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 340 - Zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld kann die Verwaltung auf alle vom allgemeinen Recht zugelassenen Beweismittel einschliesslich der Protokolle der Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zurückgreifen ausser den Eid. Die Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. » Art. 136 - Artikel 134 tritt ab dem Steuerjahr 2010 für die ab dem 1. Januar 2010 getätigten Zahlungen
Kraft. Abschnitt 4 - Beihilfen für die Landwirtschaft Art. 137 - § 1 - Für die Anwendung der Steuer der natürlichen Personen und - für die
1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerpflichtigen - der Steuer der Gebietsfremden sind Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten während der Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen, für diese Landwirte steuerfreie Einkünfte. § 2 - Im Falle der Veräusserung einer der
erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die
den ersten drei Jahren der
vestition erfolgt, wird die Steuerbefreiung
Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum,
dem die Veräusserung stattfand, nicht mehr gewährt und gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn dieses Besteuerungszeitraums. Art. 138 -
Abweichung von Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen der Betriebsprämienansprüche, die von den Europäischen Gemeinschaften als Beihilfe für den Landwirtschaftssektor eingeführt wurden und während der Jahre 2008 bis 2010 gezahlt werden, zum Steuersatz von 12,5 Prozent besteuert, ausser wenn die derart berechnete Steuer erhöht um die Steuer
Bezug auf die anderen Einkünfte höher ist als die Steuer, die aus der Anwendung der Artikel 130 bis 168 desselben Gesetzbuches auf die Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte hervorgehen würde. Für die Festlegung der Steuer werden
Absatz 1 erwähnte Einkünfte auf dieselbe Art und Weise behandelt wie
4 Buchstabe i) desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte. Art. 139 - § 1 -
Abweichung von den Artikeln 215 und 246 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der Satz der Gesellschaftssteuer oder - für die
2 desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen - der Steuer der Gebietsfremden auf 5 Prozent festgelegt
Bezug auf Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten während der Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen. Der
Absatz 1 erwähnte Satz ist gültig, wenn die Zuschüsse sich auf
vestitionen
Sachanlagen oder
immaterielle Anlagen beziehen, die abschreibbar sind und nicht aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater desselben Gesetzbuches als Wiederanlage gelten. § 2 - Weder einer der
den Artikeln 199 bis 206 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums darf auf die Grundlage der
erwähnten Steuer angewandt werden.
Abweichung von Artikel 276 desselben Gesetzbuches darf weder ein Vorabzug noch ein Pauschalanteil ausländischer Steuer noch eine Steuergutschrift auf die
§ 3 - Artikel 463bis desselben Gesetzbuches ist nicht auf die gemäss den Paragraphen 1 und 2 berechnete Steuer anwendbar. § 4 - Im Falle der Veräusserung einer der
erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die
den ersten drei Jahren der
vestition erfolgt, wird die ermässigte Besteuerung
Bezug auf diese Anlage ab dem Besteuerungszeitraum,
dem die Veräusserung stattfand, nicht mehr gewährt. Art. 140 - § 1 - Wenn
oder Artikel 139 erwähnte Kapital- und Zinszuschüsse 2008 und 2009 gezahlt oder zuerkannt werden oder wenn
erwähnte Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen der Betriebsprämienansprüche, die von den Europäischen Gemeinschaften als Beihilfe für den Landwirtschaftssektor eingeführt wurden, 2008 gezahlt werden, kann der Steuerpflichtige, sofern die Zahlung oder Zuerkennung während eines an die Steuerjahre 2008 und 2009 gebundenen Besteuerungszeitraums erfolgt, die Verwaltung ersuchen, bei der Steuerfestlegung für das betreffende Steuerjahr das spezifische Besteuerungssystem, so wie es aus vorerwähnten Artikeln hervorgeht, zu berücksichtigen. Dazu fügt er der Erklärung ein vom König festgelegtes Formular bei. Dieses Formular ist ab dem Datum, an dem es eingereicht wird,
tegraler Bestandteil der Erklärung des betreffenden Steuerjahres. Die Verwaltung berücksichtigt es bei der Steuerfestlegung gemäss den Artikeln 339 bis 342 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Wurde die Erklärung bereits eingereicht, auf der Grundlage dieser Erklärung aber noch keine Steuer festgelegt, berücksichtigt die Verwaltung bei der Steuerfestlegung die Angaben, die der Steuerpflichtige mit dem
Absatz 1 erwähnten Formular mitgeteilt hat, und die
den Artikeln 137 bis 139 erwähnten Besteuerungssysteme, sobald sie dieses Formular erhalten hat. § 2 - Wurde die Steuer vor Einreichung des
erwähnten Formulars auf der Grundlage der angegebenen Einkünfte und anderer Angaben bereits festgelegt, wird diese Einreichung auf der Grundlage von Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Antrag auf Nachlass von Amts wegen betrachtet. Die Artikel 137 bis 139 stellen einen
vorerwähntem Artikel 376 § 1 erwähnten neuen Fakt dar. Art. 141 - Artikel 137 ist auf die 2008, 2009 und 2010 gezahlten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar. Artikel 138 ist auf die 2008, 2009 und 2010 gezahlten Prämien anwendbar. Artikel 139 ist auf die 2008, 2009 und 2010 zuerkannten Kapital- und Zinszuschüsse anwendbar, sofern diese Zuschüsse frühestens am 1. Januar 2008 notifiziert werden. Artikel 140 ist für die Steuerjahre 2008 und 2009 anwendbar. KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer
Bezug auf die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden Art. 142 - Artikel 1 § 9 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom
der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein
1 erwähntes Gut unter Anwendung der Steuer errichtet haben, haben errichten lassen oder erworben haben und es spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten
besitznahme dieses Gutes gegen Entgelt veräussern, gelten für die Veräusserung dieses Gutes und des dazugehörigen Grund und Bodens als Steuerpflichtige, wenn sie
der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, sie unter Anwendung der Steuer zu veräussern. § 2 - Personen, die anders als
der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein
1 erwähntes Gut unter Anwendung der Steuer errichtet haben, haben errichten lassen oder erworben haben und vor Ablauf der
erwähnten Frist gegen Entgelt an diesem Gut ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 begründen, gelten für diese Begründung als Steuerpflichtige, wenn sie
der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, dieses dingliche Recht unter Anwendung der Steuer zu begründen. Diese Personen gelten ebenfalls als Steuerpflichtige, wenn die
Absatz 1 erwähnte Begründung des dinglichen Rechts sich ausserdem auf den dazugehörigen Grund und Boden bezieht. § 3 - Personen, die anders als
der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nerhalb der
erwähnten Frist gegen Entgelt ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 abtreten oder zurückabtreten, das unter Anwendung der Steuer zu ihren Gunsten begründet oder an sie abgetreten worden ist, gelten für die Abtretung oder Rückabtretung dieses dinglichen Rechts an einem
1 erwähnten Gut als Steuerpflichtige, wenn sie
der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, das dingliche Recht unter Anwendung der Steuer abzutreten oder zurückabzutreten. Diese Personen gelten ebenfalls als Steuerpflichtige, wenn die
Absatz 1 erwähnte Abtretung oder Rückabtretung des dinglichen Rechts sich ausserdem auf den dazugehörigen Grund und Boden bezieht. » Art. 144 - Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
1 erwähnte Güter, die er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten
besitznahme gegen Entgelt veräussert, gilt, dass er das Gut, das bei Ablauf der vorerwähnten Frist noch nicht veräussert wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer
3 erwähnten Benutzung war. Für diesen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls, dass er den dazugehörigen Grund und Boden für den Eigenbedarf entnimmt, wenn dieser zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt hat. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt. Für einen Steuerpflichtigen, der gewöhnlich an den
1 erwähnten Gütern, die er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten
besitznahme gegen Entgelt dingliche Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 begründet, gilt, dass er das Gut, das bei Ablauf der vorerwähnten Frist noch nicht veräussert wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer
3 erwähnten Benutzung war. Für diesen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls, dass er den dazugehörigen Grund und Boden für den Eigenbedarf entnimmt, wenn dieser zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt hat. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt. Für den
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen, zu dessen Gunsten ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 unter Anwendung der Steuer begründet oder an den ein solches Recht unter Anwendung der Steuer abgetreten worden ist, gilt, dass er das Recht, das bei Ablauf der
Absatz 2 erwähnten Frist nicht abgetreten oder zurückabgetreten wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das
1 erwähnte Gut, auf das sich das dingliche Recht bezieht, zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer
3 erwähnten Benutzung war. Für diesen Steuerpflichtigen gilt ebenfalls, dass er das dingliche Recht an dem dazugehörigen Grund und Boden für den Eigenbedarf entnimmt, wenn dieser zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt hat. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt. » Art. 145 - Artikel 16 § 1 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « 2. spätestens mit Ablauf der
1 erwähnten Frist für Veräusserungen der
§ 9 erwähnten Güter und für Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 an solchen Gütern. » Art. 146 - Artikel 30 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude oder einen Gebäudeteil und den dazugehörigen Grund und Boden unter Anwendung der Steuer zur gleichen Zeit wie ein anderes Grundstück als den dazugehörigen Grund und Boden zu einem Einheitspreis veräussert, wird die Steuer berechnet,
dem vom vereinbarten Preis und den Lasten der Verkaufswert des anderen Grundstücks als dem dazugehörigen Grund und Boden am Datum der Veräusserung abgezogen wird, unter Berücksichtigung des Zustands dieses Grundstücks vor Beginn der Arbeiten. » Art. 147 - Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « a)
Art. 148 - Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
§ 9, wenn sie spätestens am 31.Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten
besitznahme der
1 erwähnten Güter veräussert werden: - entweder durch einen
§ 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der diese
1 erwähnten Güter unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, - oder durch einen
§ 1 erwähnten Steuerpflichtigen - oder durch einen anderen Steuerpflichtigen, wenn er
der vom König zu bestimmenden Form und Weise seine Absicht bekundet hat, eine solche Veräusserung unter Anwendung der Steuer durchzuführen. b) Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr.2 an naturgemäss unbeweglichen Gütern Ausgenommen sind jedoch Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen solcher dinglicher Rechte an Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden erwähnt
Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten
besitznahme der
1 erwähnten Güter erfolgen: - entweder durch einen
§ 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der
nerhalb der vorerwähnten Frist eines der vorerwähnten dinglichen Rechte an einem
1 erwähnten Gut, das er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, begründet oder der
nerhalb derselben Frist ein solches dingliches Recht, das unter Anwendung der Steuer zu seinen Gunsten begründet oder an ihn abgetreten worden ist, abtritt oder zurückabtritt, - oder durch einen
§§ 2 oder 3 erwähnten Steuerpflichtigen - oder durch einen anderen Steuerpflichtigen, wenn er
der vom König zu bestimmenden Form und Weise seine Absicht bekundet hat, ein solches dingliches Recht unter Anwendung der Steuer zu begründen, abzutreten oder zurückabzutreten. Das Datum des Vertrags kann nur anhand von Beweismitteln, die Dritten gegenüber wirksam sind, nachgewiesen werden, ». Art. 149 - Die Artikel 142 bis 148 treten am 1. Januar 2011
Kraft. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein früheres
krafttretungsdatum als das
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. (...) KAPITEL 4 - Auskunftsaustausch Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 153 - Artikel 335 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « Art. 335 - Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes, die vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind, alle
ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die vorschriftsmässig beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung vorzunehmen, sind von Rechts wegen ermächtigt, angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Auskünfte einzuholen, zu ermitteln oder zusammenzutragen, die zur Festlegung oder Eintreibung gleich welcher anderer vom Staat festgelegten Steuer beitragen. » Art. 154 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter « einer staatlichen Steuerverwaltung » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen » ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 155 - Artikel 93quaterdecies des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « Auskünfte, Aktenstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter einer staatlichen Steuerverwaltung » durch die Wörter « Auskünfte, Schriftstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen » ersetzt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes, die vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind, alle
ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die vorschriftsmässig beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung vorzunehmen, sind von Rechts wegen ermächtigt, angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Auskünfte einzuholen, zu ermitteln oder zusammenzutragen, die zur Festlegung oder Eintreibung gleich welcher anderer vom Staat festgelegten Steuer beitragen. » (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft Art. 173 - Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « der für die Finanzierung der
§ 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist » durch die Wörter « der für die Finanzierung von Ausgaben bestimmt ist, die
§ 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er für das Steuerjahr 2010 anwendbar ist, erwähnt sind » ersetzt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König legt die Bedingungen fest, denen die Arbeiten
Bezug auf die
Absatz 1 erwähnten Ausgaben unterliegen.» (...) TITEL 10 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 185 - Artikel 20 des Gesetzes vom
desselben Erlasses erwähnt sind und
desselben Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen gewähren, b) Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen und
den Artikeln 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren, c) natürliche und juristische Personen, die
Anwendung der Artikel 74 oder 75bis des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und
4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite gewähren, 2. vom Belgischen
stitut für Post- und Fernmeldewesen (BIPF) für Rechnung der Betreiber, die
Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnte Tätigkeiten ausüben, 3.von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (CBFA) für Rechnung der
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen,
dem der Beitrag zu entrichten ist,
der von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert sind. Diese Angaben werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt. Dieser Koeffizient beträgt: 1. 0,30 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für Kredite, die von den
Absatz 1 Nr.1 Buchstabe
Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c) erwähnten Personen gewährt werden. Der Beitrag der Kreditgeber wird nur geschuldet, wenn er mehr als 25 EUR beträgt. Der König kann diesen Betrag nach Stellungnahme des Begleitausschusses entsprechend den Einziehungskosten des Fonds ändern. Der Beitrag der
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen beträgt 1.200.000 EUR, 600.000 EUR beziehungsweise 200.000 EUR. Die Beitragszahler sind verpflichtet, auf Ersuchen des Fonds die geschuldeten Beiträge auf das Einnahmenkonto des Fonds einzuzahlen. Das Ersuchen erfolgt per Einschreibebrief. Die Beitragszahler zahlen die Beiträge spätestens binnen einem Monat nach dem Tag ein, an dem der Einschreibebrief bei der Post aufgegeben worden ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Beitrag der Kreditgeber berücksichtigten Koeffizienten, die Beträge der Beiträge der
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen, die Liste der Beitragszahler oder die Verteilung unter diesen Zahlern ändern, und zwar unter Berücksichtigung des Teils, den ihre Forderungen
der Schuldenlast von Privatleuten darstellen, und der Beiträge, die sie aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zahlen, um diese Schuldenlast zu verringern. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert ebenfalls die Verwaltung des Fonds. Mindestens zweimal pro Jahr werden die Zahlen
Bezug auf die Einnahmen und die Ausgaben des Fonds mit den Beitragszahlern besprochen. Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Registrierung
Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue Hypothekarkreditverträge abzuschliessen,
Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber weiterhin der Beitragspflicht.Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar geschuldet.
Abweichung von den Absätzen 1 bis 4 1. wird von den Kreditgebern ein zusätzlicher Beitrag für das Jahr 2009 verlangt.Der Koeffizient dieses Beitrags beträgt 0,15 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die
Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Kredite und 1,5 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die
Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. Dieser zusätzliche Beitrag ersetzt den Beitrag, der im Jahr 2003 nicht verlangt wurde, 2. beträgt der Koeffizient des Beitrags für das Jahr 2010 0,25 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die
Absatz 2 Nr.1 und 2 erwähnten Kredite und 2,5 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die
Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. »
formations- und Sensibilisierungsmassnahmen, die an die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen gerichtet sind und sich auf die Ziele und die Umsetzung des Gesetzes beziehen, und im Allgemeinen die Finanzierung von
formations- und Sensibilisierungsmassnahmen
Bezug auf die Überschuldung. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und spezifischen Regeln
Bezug auf die Zuweisung der Mittel des Fonds, die für diese
formations- und Sensibilisierungsmassnahmen verwendet werden. Mittel können nur zugewiesen werden, wenn die Schulden des Fonds getilgt sind und der Fonds einen strukturellen Haushaltsüberschuss erzielt, ». Art. 186 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn die
2 bis 4 erwähnten Personen die im vorliegenden Kapitel erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, wird der Beitrag von Amts wegen um 50 Prozent erhöht ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der Notifikation der
verzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein. Im
verzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes wiedergegeben. » (...) Art. 188 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom
§ 2 des Gesetzes vom 5.Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung und die
is Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Beitragserhöhung gehen zu Lasten der Glücksspieleinrichtungen. »
Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung und gegebenenfalls die
» Art. 191 -
Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2005 und 27.Dezember 2006, wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: « Der Betrag der Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es sei denn mittels einer besonderen mit Gründen versehenen Entscheidung des Richters. » Art. 192 - Die Artikel 185 bis 191 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 2 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 193 -
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette werden die Wörter « Abgaben und Vergütungen » durch die Wörter « Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren » ersetzt. Art. 194 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2bis Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Anbieter, die zeitweilig nicht
der Lage sind,
nerhalb der vorgesehenen Frist Abgaben, Vergütungen und Einnahmen aus Laboren zu entrichten, können per Einschreiben beim geschäftsführenden Verwalter einen mit Gründen versehenen Antrag auf Abzahlungsfristen einreichen, dem die Belege beigefügt sind.»
werden zwischen den Wörtern «
den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen » und den Wörtern « und die
erwähnten Erhöhungen » die Wörter « oder die Einnahmen aus Laboren » eingefügt.2. Zwischen den Wörtern « das Begutachtungsverfahren » und den Wörtern « und die Ausstellung von Zertifikaten » werden jedes Mal die Wörter «, die Ausführung von Analysen » eingefügt. (...) KAPITEL 3 - Schaffung eines Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung « Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen » Art. 200 - Die Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst
neres abhängt, ist ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung wie
Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bestimmt. (...) KAPITEL 5 - Zentrale Datenbank der Unternehmen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
Absatz 3 werden die Wörter « mit Registrierung, Schutz, Verwaltung und Zurverfügungstellung von
formationen über die Identifizierung der Unternehmen beauftragt » durch die Wörter « beauftragt mit Registrierung, Schutz, Verwaltung und Zurverfügungstellung von
formationen über die Identifizierung der Unternehmen und ihrer Beauftragten » ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Zentrale Datenbank der Unternehmen zielt auch auf eine Optimierung der Übertragung und Verbreitung der Daten über die Unternehmen ab.Dazu kann sie auf andere öffentliche Datenbanken verweisen oder Links zu diesen Datenbanken erstellen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, nach denen - gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die die ursprüngliche Erfassung der
erwähnten Daten durch die aufgrund von Artikel 7 bestimmten Behörden, Verwaltungen und Dienste erlauben - die Zentrale Datenbank der Unternehmen im Rahmen der Verstärkung der Betrugsbekämpfung zur Verfügung gestellt wird. » Art. 206 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausser
dem
Absatz 1 erwähnten Fall kann die spezifische Verarbeitung von Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Erhebung einer Vergütung führen. Der Betrag dieser Vergütung wird
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Verwaltungsdienst und der Behörde, der Verwaltung oder dem Dienst, dem die Daten übermittelt werden,
einem Vertrag festgelegt. » Art. 207 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 31 wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ein « Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen » geschaffen, nachstehend « Fonds » genannt. Dieser Fonds bildet einen Grundlagenhaushaltsfonds im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. § 2 - Der Fonds ist für die Weiterentwicklung der Zentralen Datenbank der Unternehmen und die Verbesserung und Optimierung ihrer Arbeitsweise und Benutzung bestimmt. § 3 - Die dem Fonds zugewiesenen Einnahmen und die Ausgaben, die zu seinen Lasten getätigt werden können, werden für diesen Fonds
der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom
nern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.