1 erwähnten Beiträge betrifft, und auf die Zahlung der Erhöhungen,
2 erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann. Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten entstehen. Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind,
Verschiedene Bestimmungen Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der betreffenden Kasse bestimmt sind. Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands J. BUCHMANN Der Staatssekretär für Mittelstand G. MUNDELEER Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.