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Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande

Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande

Artikel 15und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und Inhalt dieser Bescheinigung fest. [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom
  2. Januar 1997 (B.S. vom
  3. März 1997)] Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Alter von sechzig und fünfundsechzig Jahren einen jährlichen Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
  4. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom
  5. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom
  6. Januar 1997 über die Pensionsregelung

Artikel 15

und 27 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100 Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl Hektar" für die Grösse der frei werdenden Flächen steht, die einem beziehungsweise mehreren landwirtschaftlichen Übernehmern und/oder nichtlandwirtschaftlichen Übernehmern übertragen werden. Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann, beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar. Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht übersteigen. Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum
  2. Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen. Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst. [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom
  3. Januar 1997 (B.S. vom
  4. März 1997)] Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Alter von fünfundsechzig und fünfundsiebzig Jahren einen jährlichen Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
  5. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom
  6. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom
  7. Januar 1997 über die Pensionsregelung

Artikel 15

und 27 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet:
  2. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5 Prozent x JV) + (MP x JV/45), 2.wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45). [In diesen Formeln ist zu verstehen unter: - MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom
  3. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension, - LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
  4. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom
  5. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom
  6. Januar 1997 über die Pensionsregelung

Artikel 15

und 27 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72, - JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
  2. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom
  3. Januar 1997 über die Pensionsregelung

Artikel 15und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom
  2. Januar 1997 (B.S. vom
  3. März 1997);Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
  4. März 1997 (B.S. vom
  5. März 1997)] Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz bis zu dem Monat, in dem der Abgebende-Empfänger das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hätte. Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch hat, nicht übersteigen. Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum
  6. Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen. Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten jährlichen Zusatz. Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von Abgebenden bezogen werden, die die durch vorliegendes Gesetz geregelte gemeinschaftliche Beihilfe beziehen, werden bis in Höhe von 53,55 Prozent auf die wieder angelegten Mittel der sozialen Solidaritätsbeiträge angerechnet, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass Nr. 12 vom
  7. Februar 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen Erlass Nr. 186 vom
  8. Dezember 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird. Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der Landwirtschaft bestimmte Beamte ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu kontrollieren. Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses per Einschreiben notifiziert. Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten. Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden. Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  9. Juni 2000 (B.S. vom
  10. Juli 2000)] Art.12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden. Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor dem
  11. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension spätestens am
  12. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre verlängern. [Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert. Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das Landespensionsamt anweisen:
  13. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern, 2.die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr auszahlbar sind in Anwendung von Nr.
  14. § 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: - die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze, - die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze, deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom
  15. Februar 1998 (B.S. vom
  16. März 1998)] Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
  17. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen. Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  18. Januar 1995 in Kraft.

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.