Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des Handelsrechts (...) Abschnitt II - Anpassung von Gesetzesbestimmungen
Ausführung des Gesetzes vom
teressenvereinigung Art. 39 -
Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen
teressenvereinigung werden die Wörter "
das Register beantragen, das bei der Kanzlei des Handelsgerichts angelegt wird" durch die Wörter "
s Register der juristischen Personen beantragen" ersetzt. Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 40 -
August 1997 werden die Wörter "Artikel 25 der am
Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "
s Handelsregister" durch die Wörter "
der Eigenschaft als Kaufmann
die Zentrale Datenbank der Unternehmen" ersetzt. Art. 42 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
3 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter "Nummer der Handelsregistereintragung" durch das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt. Art. 44 -
§ 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "des Handelsregisters" durch die Wörter "des Registers der juristischen Personen" ersetzt. Art. 45 -
2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer" durch das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt. Art. 46 - Artikel 670 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 770 ist jedoch entsprechend auf juristische Personen anwendbar, ob
vorliegendem Gesetzbuch erwähnt oder nicht, die ausdrücklich für dessen Anwendung
den
diesem Artikel vorgesehenen Formen optieren." Art. 47 - Artikel 770 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: "und Dritte können die durch Artikel 769 organisierte Nicht-Drittwirksamkeit geltend machen". (...) Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 49 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 Nr.1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender Text eingefügt: "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Vereinigungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. Bilanzsumme
Höhe von 3.125.000 EUR." c)
werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr.4 und 5" durch die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 6 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen.Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf,
dexiert nach den Regeln für die
dexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." Art. 50 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender Text eingefügt: "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Stiftungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Stiftung für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. Bilanzsumme
Höhe von 3.125.000 EUR." c)
werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr.4 und 5" durch die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den Stiftungen getragen, die gemäss § 6 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen.Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf,
dexiert nach den Regeln für die
dexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." Art. 51 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender Text eingefügt: "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "
ternationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, 3. Bilanzsumme
Höhe von 3.125.000 EUR." c)
werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr.4 und 5" durch die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. Art. 52 -
demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 58, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ein Titel IIIbis, der einen Artikel 58 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel IIIbis - Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes Art. 58 - Wird auf die
Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit zurückgegriffen, finden Artikel 770 dieses Gesetzbuches und die Artikel, auf die er verweist, entsprechend Anwendung auf die unentgeltliche Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes durch eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Stiftung, eine Privatstiftung, eine
ternationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine der
Absatz 2 erwähnten Einrichtungen oder Vereinigungen zugunsten einer juristischen Person, die einer der vorerwähnten Kategorien angehört. Aufgrund dieser entsprechenden Anwendung müssen die vorerwähnten Artikel des Gesellschaftsgesetzbuches wie folgt gelesen werden: 1. Der Begriff "Gesellschaft" beziehungsweise "Gesellschaften" muss überall durch den Begriff "juristische Person" beziehungsweise "juristische Personen" ersetzt werden.2.
§ 2 Nr.1 wird das Wort "Zweck" durch die Wörter "Zweck oder Zwecke" ersetzt und die Bestimmungen unter den Nummern 2 und 4 werden aufgehoben. 3.
§ 3 werden zwischen den Wörtern "vor der Generalversammlung" und den Wörtern "der einbringenden Gesellschaft" die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine Generalversammlung haben, vor der Verwaltungsratssitzung" eingefügt.4.
§ 1 werden nach den Wörtern "der einbringenden Gesellschaft" die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine Generalversammlung haben, vom Verwaltungsrat" eingefügt.5.
§ 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern "rechtlich und wirtschaftlich" die Wörter "sowie hinsichtlich des Zwecks oder der Zwecke der betreffenden juristischen Personen" eingefügt. 6.
§ 2 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Zählt eine juristische Person Mitglieder, wird ihnen mindestens einen Monat vor Zusammenkunft der Generalversammlung eine Abschrift des Entwurfs und dieses Berichts zugesandt." 7. Artikel 761 § 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Beschluss, die Einbringung durchzuführen, von der Generalversammlung getroffen wird, geschieht dies unter den Bedingungen
Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die entweder vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Satzung durch Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 oder
Anwendung von Artikel 48 Nr. 7 desselben Gesetzes durch die Satzung festgelegt worden sind." 8. Artikel 762 wird wie folgt ersetzt: "Die Urkunde zur Feststellung der Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes wird
authentischer Form erstellt. Sie wird gemäss den Artikeln 26novies, 31 oder 51 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 auszugsweise hinterlegt. Sie wird gemäss denselben Artikeln, die
vorliegendem Fall entsprechend auf die
Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten juristischen Personen für anwendbar erklärt worden sind, auszugsweise bekannt gemacht." 9. Artikel 765 wird wie folgt ersetzt: "Die Einbringung ist Dritten gegenüber unter den Bedingungen wirksam, die
den Artikeln 26novies § 3, 31 § 6 und 51 § 5 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 vorgesehen sind, die
vorliegendem Fall entsprechend auf die
Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten juristischen Personen für anwendbar erklärt worden sind." 10.
Absatz 3 werden die Wörter "des Handelsgerichts" durch die Wörter "des Gerichts Erster
stanz" ersetzt." Abschnitt IV - Abänderungen aufgrund der Abänderungen der dritten und sechsten gesellschaftlichen Richtlinie Art. 53- Vorliegender Abschnitt setzt die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
haber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." Art. 55 - Artikel 708 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und
haber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." Art. 56 - Artikel 731 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und
haber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." Art. 57 - Artikel 746 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und
haber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.