Obsah (8)
Artikel 10Artikel 12Artikel 13Artikel 8Artikel 9Artikel 11Artikel 14Artikel 15Wet betreffende de in-, uit- en doorvoer van en de bestrijding van illegale handel in wapens, munitie en speciaal voor militair gebruik of voor ordehandhaving dienstig materieel en daaraan verbonden t
Artikel 10umnummeriert zu Art.
8 durch Art. 12 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003) und Art.4 Abs. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [Art. 9] - Die [in vorliegendem Titel erwähnte] Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigung kann nach den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Regeln für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten hinsichtlich jeder natürlichen oder juristischen Person verweigert werden, die: - ohne gültige Genehmigung Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie ein-, aus- oder durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, - Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verboten sind, ein-, aus- oder durchführt oder versucht, ein-, aus- oder durchzuführen, - unter Verstoss gegen Artikel 4 den Handelsverkehr in Bezug auf Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie umgeleitet hat oder an dieser Umleitung teilgenommen hat, - unrichtige und unvollständige Auskünfte erteilt hat, um Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen für Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendes Material und diesbezügliche Technologie zu erhalten, - es unterlässt, die in [Artikel 15] des vorliegenden Gesetzes erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen, oder diese Auskünfte und diese Unterlagen in unrichtiger oder unvollständiger Form erteilt beziehungsweise vorlegt. [
Artikel 12umnummeriert zu Art.
9 durch Art. 14 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003);einziger Absatz erster bis vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); einziger Absatz fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 14 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [TITEL III - Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie [Titel III mit den neuen Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Überschrift abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] Art. 10 - Kein Belgier oder in Belgien wohnhafter oder Handel treibender Ausländer darf gegen Vergütung oder unentgeltlich, ungeachtet der Herkunft oder der Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie handeln, sie ausführen oder ins Ausland liefern oder zu diesem Zweck in Besitz halten oder hierbei als Mittelsperson auftreten, ohne Inhaber einer vom Minister der Justiz ausgestellten Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung kann für eine unbefristete Zeit oder für ein bestimmtes Geschäft beantragt werden. Als Mittelsperson gilt, wer gegen Vergütung oder unentgeltlich die Voraussetzungen schafft für die Schliessung eines Vertrags über einen Handel mit Waffen, Munition oder eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material und diesbezüglicher Technologie, ihre Ausfuhr oder Lieferung ins Ausland oder ihren Besitz zu diesem Zweck, ungeachtet der Herkunft und der Bestimmung der Güter und unabhängig davon, ob sie auf belgisches Staatsgebiet gelangen oder nicht, oder wer einen solchen Vertrag schliesst, wenn der Transport von einem Dritten durchgeführt wird. Der Minister der Justiz kann die Genehmigung nur den aufgrund des Gesetzes zugelassenen Waffenhändlern gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und gegen die vom König festgelegte Gebühr erteilen; diese Waffenhändler müssen:
- alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Waffenhändler zugelassen zu werden, 2.den zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten erforderlichen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen oder das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen,
- gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eine Kaution für die korrekte Ausführung des betreffenden Geschäfts und die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinterlegen.Der König bestimmt den Betrag dieser Kaution je nachdem, ob es sich um eine unbefristete Genehmigung oder um eine auf ein bestimmtes Geschäft beschränkte Genehmigung handelt. Die Kaution wird erst nach vollständiger Ausführung des erlaubten Geschäfts und nach Empfang der ordnungsgemäss ausgefüllten Endverbleibserklärung oder nach freiwilliger Beendigung einer unbefristeten Genehmigung zurückerstattet. Der Minister der Justiz kann die Genehmigung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beschränken, aussetzen oder entziehen und die Kaution beschlagnahmen lassen, wenn:
- der Betreffende die Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt, 2.der Betreffende die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht einhält,
- der Betreffende mehr als ein Jahr lang keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht hat, 4.der Betreffende Tätigkeiten ausübt, die durch die Tatsache, dass sie zusammen mit den Tätigkeiten, für die die Genehmigung erhalten worden ist, ausgeübt werden, die öffentliche Ordnung stören könnten,
- die Genehmigung auf der Grundlage unrichtiger Auskünfte erhalten worden ist. [Neuer Artikel 10 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnten Personen dürfen keine der in besagtem Artikel vorgesehenen Handlungen vornehmen, wenn diese gegen ein Embargo verstossen, das Belgien beziehungsweise eine internationale Organisation, zu der Belgien gehört, gemäss dem Völkerrecht verhängt hat. Art. 12 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen die Artikel 10 und 11 und ihre Ausführungsbestimmungen werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 EUR bis einer Million EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen geahndet. Der Richter kann zudem ein zeitweiliges Verbot aussprechen, die durch Artikel 10 geregelten Handlungen selbst für Rechnung Dritter auszuüben. Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, informiert der Greffier des Gerichts oder des Gerichtshofs den Minister der Justiz über das Urteil oder den Entscheid, das beziehungsweise der in Anwendung der vorangehenden Absätze ausgesprochen worden ist. Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Titel erwähnten Verstösse anwendbar. Art. 13 - Die belgischen Gerichte sind dafür zuständig, über die in vorliegendem Titel erwähnten Verstösse, die ausserhalb des Staatsgebietes begangen worden sind, zu erkennen, wenn der Beschuldigte in Belgien gefunden wird, selbst wenn die belgische Behörde keine Klage oder offizielle Mitteilung der ausländischen Behörde erhalten hat und die Tat in dem Land, in dem sie begangen worden ist, nicht strafbar ist.] [TITEL IV - Allgemeine Bestimmungen] [Unterteilung Titel IV eingefügt durch Art. 16 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [...] [
Artikel 13aufgehoben durch Art.
17 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [Art. 14] - Kreditanstalten und Versicherungsträgern ist eine definitive Teilnahme an einer Transaktion in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und diesbezüglicher Technologie oder an dem in Titel III erwähnen Handel damit] nur möglich, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kredit- beziehungsweise Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag endgültig geworden ist und dessen Ausführung beginnen soll, [eine in vorliegendem Gesetz erwähnte gültige Genehmigung] erhalten hat. [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] [
Artikel 8umnummeriert zu Art.
14 durch Art. 10 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 und 2 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [Art. 15] - Die Importeure, Exporteure und Transithändler sowie die Mitglieder ihres Personals, die Kreditanstalten oder Versicherungsträger sowie die Mitglieder ihres Personals und alle anderen Personen, die direkt oder indirekt von der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens [zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung] dienendem Material [und diesbezüglicher Technologie oder von dem in Titel III erwähnten Handel damit] betroffen sind oder sein könnten, sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle Auskünfte und Unterlagen, den Schriftverkehr und alle anderen Schriftstücke, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen eingehalten worden sind, ungeachtet der Form, zu erteilen beziehungsweise vorzulegen; die erlangten Auskünfte dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. [Verstösse oder versuchte Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden je nach Fall gemäss Artikel 8 oder Artikel 12 geahndet.] [
Artikel 9umnummeriert zu Art.
15 durch Art. 11 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003) und Art. 4 Abs. 1 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [Art. 16] - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sind die Bediensteten der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion sowie die zu diesem Zweck vom zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, selbst alleine, Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen. Diese Bediensteten haben das Recht, eine Kopie der in [Artikel 15] erwähnten Schriftstücke anzufertigen; sie haben das Recht, diese gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu bewahren, wenn sie einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz nachweisen oder zu diesem Nachweis beitragen. [
Artikel 11umnummeriert zu Art.
16 durch Art. 13 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [Art. 17] - [Die Regierung übermittelt den föderalen Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Dieser Bericht umfasst unter anderem folgende Elemente: - Entwicklung der Ausfuhr, - Analyse des Welthandels und des europäischen Handels mit Waffen, - Angaben über die belgische Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, - besondere Probleme, die aufgetreten sind, - eventuelle Änderungen der Regelungen und Verfahren in Belgien, - internationale und europäische Initiativen, - Anwendung des europäischen Verhaltenskodex. Im betreffenden Bericht wird ein getrenntes Kapitel der Ausfuhr von Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, gewidmet. Dieser Bericht umfasst zudem ein getrenntes Kapitel, das der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Umleitung der betreffenden Ausrüstung im Bestimmungsland und der Einhaltung der Wiederausfuhrverbotsklausel gewidmet ist. Ferner wird die Regierung alle sechs Monate Bericht über die Erteilung und Verweigerung der Genehmigungen für die unter das vorliegende Gesetz fallenden Güter erstatten, wobei jeweils pro Land der Gesamtbetrag und die Anzahl Genehmigungen, eingeteilt nach Kategorie der Bestimmung und Kategorie des Materials, angegeben werden. In diesem halbjährlichen Bericht werden zudem die Erteilung und die Verweigerung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Material und Technologie, die den Ausbau der Produktionskapazität für Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendes Material im Bestimmungsland zum Zweck haben, getrennt vermerkt. Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen wird dafür Sorge getragen, dass keine Information mitgeteilt wird, die den betreffenden Unternehmen Schaden zufügen könnte.] [
Artikel 14umnummeriert zu Art.
17 durch Art. 18 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003) und ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)] [...] [
Artikel 15aufgehoben durch Art.
19 des G. vom
- März 2003 (B.S. vom
- Juli 2003)]