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Wet betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling

Wet betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2009 betreffende het accijnsstelsel

vorliegendem Gesetz erwähnten Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR übersteigt. Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden hervorgehen. KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind. Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in Akziseneinrichtungen erfolgen. Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König festgelegt werden. Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen genauen Plan der Einrichtung vorlegen. § 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss:

  1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, 2.eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen,
  2. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen und in seinen Büchern erfassen, 4.die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung vorführen,
  3. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden. § 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. § 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden. Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, die vom König festgelegt werden. Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in Belgien ansässigen Personen erteilt. § 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt worden sind. § 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden schriftlich notifiziert. Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte erteilt werden dürfen. § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden Zulassung. Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall widerrufen. § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der Notifizierung wirksam. Abschnitt 3 - Beförderung Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie folgt befördert werden: a) aus einer Akziseneinrichtung: - zu einer anderen Akziseneinrichtung, - in einen anderen Mitgliedstaat, - zu einer Ausfuhrzollstelle, b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: - zu einer Akziseneinrichtung, - in einen anderen Mitgliedstaat, c) beim Eingang: - zu einer Akziseneinrichtung, - in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, - zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt: -

Artikel 25

Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, -

Artikel 25

Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, -

Artikel 25Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem Eingang in Belgien.

§ 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung endet: -

Artikel 25

Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Akzisenprodukte empfängt, -

Artikel 25

Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, -

Artikel 25

Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden, -

Artikel 25

Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Akzisenprodukte empfängt, -

Artikel 25

Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, -

Artikel 25

Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Akzisenprodukte empfängt, -

Artikel 25

Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, -

Artikel 25

Buchstabe

  1. c)dritter Gedankenstrich erwähnten Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden. Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das sie identifiziert werden können. KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. § 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  2. a)handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den Besitz der Akzisenprodukte,
  3. b)Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls Beförderungsart,
  4. c)alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen,
  5. d)Art der Akzisenprodukte,
  6. e)Menge der Akzisenprodukte. KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. § 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten Kaffee entrichtet worden sind. Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird. Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und 31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet. Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden. Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Aufhebungsbestimmungen Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, die vor diesem Datum begangen wurden. Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden. Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen Akzisenprodukte. Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung festgelegt sind. Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, 26. Juni 2002 und 30.Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8. April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar 2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben. Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni 2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben. Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird aufgehoben. Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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