FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 tot 13, 19 en 20 van de wet van 10 december 2009 houdende diverse bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. (...) Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der Zulassung gelten. » Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung dieser Vereinigungen fest. » Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009. Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.» Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.