wet tot hervorming der instellingen Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de gewone wet van 9 augustus 1980 tot hervorming der inste
Art. 23Buchstabe D des G.
vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Mai 1999); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 4 Abs.
Art. 23Buchstabe E des G.
vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 6 Abs.
Art. 11des G.
vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006);§ 8 Abs.
Art. 11des G.
vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom Vorsitzenden der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt mit jedem Beschlussentwurf oder jedem Beschluss eines Ministers, einer Exekutive, des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder befasst, wenn eine der Interesse habenden Parteien die Verfahren für die Konzertierung, Einbeziehung, Informationsübermittlung, Stellungnahme, gleich lautende Stellungnahme, Abkommen, gemeinsamen Abkommen - mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis, 59ter, 107quater, 108ter und 115 der Verfassung vorgesehen sind, nicht beachtet hat. In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der Konzertierungsausschuss gemäss dem Konsensverfahren feststellt, dass die vorgeschriebenen Verfahrensregeln beachtet wurden; die Aussetzung darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989)] [Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt den Vorschlag, der dem Konzertierungsausschuss vorgelegt wurde, ablehnen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989)] TITEL III - Sprachengebrauch KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region Art.34 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der Region Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sich über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, erstreckt. Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2:
- gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das Niederländische als Verwaltungssprache, 2.gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische als Verwaltungssprache. § 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen zu Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache. § 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Verwaltungssprache besitzt. Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr Studium im Ausland in deutscher Sprache absolviert haben und eine gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Diplome oder Studienzeugnisse geltend machen, in den Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive ernannt oder befördert werden. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können. Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich nicht über den ganzen Amtsbereich der Gemeinschaft oder der Region, je nach Fall, erstreckt. Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist. In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auch auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen, was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen vorgeschrieben ist. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können. Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das Niederländische oder das Französische als Verwaltungssprache. Wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auch auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen diese Dienststellen, was diese Gemeinden betrifft, der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschrieben ist für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen. In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, gebrauchen das Französische oder das Deutsche als Verwaltungssprache, je nachdem, ob sich ihr Sitz im französischen Sprachgebiet oder im deutschen Sprachgebiet befindet. Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder die Sprachen, die für die Dienststellen ihres Amtsbereichs dafür vorgeschrieben sind. In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis der Sprache des Gebiets besitzt. Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können. Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar. Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten Sprachkenntnisse auszustellen. KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel 88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre jeweiligen Exekutiven in Kraft. Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf, wirksam zu sein. TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführung dieser Dekrete und Regelungen beauftragen können. Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Übereinstimmung. Art. 47 - [Abänderungsbestimmung] TITEL V - Schlussbestimmungen Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft. [Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 des G. vom
- Januar 1989 (B.S. vom
- Januar 1989)] Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am
- Oktober 1980 in Kraft.
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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.