TERIEUR 14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
demnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 9 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 29 août 2009 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
demnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 21 septembre 2009); - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 23 octobre 2009 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
demnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 30 novembre 2009); - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 29 octobre 2009 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
demnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 6 novembre 2009); - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 12 novembre 2009 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
demnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 22 décembre 2009); - des articles 21 à 55, 58 et 59 de la loi du 10 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/12/2009 pub. 31/12/2009 numac 2009024465 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant des dispositions diverses en matière de santé fermer portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2009); - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 18 décembre 2009 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
demnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 28 janvier 2010); - des articles 1er à 17 de la loi du 23 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2009 pub. 15/02/2011 numac 2011000069 source service public federal
terieur Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 23/12/2009 pub. 29/12/2009 numac 2009024498 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique fermer portant des dispositions diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 29 décembre 2009); - du titre 4, chapitre 1er de la loi-programme du 23 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 23/12/2009 pub. 30/12/2009 numac 2009021133 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 30 décembre 2009); - du titre 8, chapitre 4, section 1re de la loi du 30 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/12/2009 pub. 31/12/2009 numac 2009021138 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
Kraft. (...) Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
Absatz 2 Nr. 1 werden die Kodenummern 598345, 598360, 598382, 598765, 598780, 599185 und 599281
der Liste der Leistungen hinzugefügt. 2.
Absatz 3 werden nach der Kodenummer "597682" die Wörter "597645 und 597660" hinzugefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. (...) Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
Buchstabe A) der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnt sind, 2. die unter den Kodenummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103316, 103331, 103353, 103412, 103434, 103515, 103530, 103552, 103913, 103935, 103950, 104112, 104134, 104156, 104215, 104230, 104252, 104274, 104296, 104311, 104333, 104510, 104532, 104554, 104576, 104591, 104613, 104635 vermerkten Besuche und zusätzlichen Honorare für dringende Leistungen, die
Buchstabe A) der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnt sind, 3. die zusätzliche Fahrtkostenentschädigung, die dem Allgemeinmediziner
bestimmten Regionen bei einer
der Wohnung des Begünstigten erbrachten Leistung geschuldet wird. Das Recht auf Streichung des Eigenanteils für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Leistungen und die zusätzliche Fahrtkostenentschädigung gilt nur, wenn diese von einem Allgemeinmediziner im Rahmen der AH1N1-Grippeimpfung bescheinigt werden. Zu diesem Zweck vermerkt der Allgemeinmediziner die Buchstaben "VGA" auf der Pflegebescheinigung. Der
Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Vermerk bedeutet, dass der Allgemeinmediziner sich beim Apotheker bevorratet, den Impfstoff selber verabreicht und die Impfung registriert hat. Für die Besuche und die diesbezüglichen zusätzlichen Honorare darf der Vermerk "VGA" nur verwendet werden, wenn es dem Patienten unmöglich ist, sich fortzubewegen." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
Kraft. (...) Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
Absatz 2 werden die Wörter "Ebenso bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Alter der
Absatz 1 Nr.6 erwähnten Berechtigten und" durch die Wörter "Ebenso bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass," ersetzt. 3. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Ein-Elternteil-Familie" zu verstehen ist." Abschnitt 2 - Zentrum für Humangenetik Art. 22 -
18 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "die aufgrund der vom König festgelegten Kriterien anerkannt sind" durch die Wörter "die
Ausführung von Artikel 58 des am
Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "
Nr. 5" durch die Wörter "
den Nummern 2 bis 5" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Minister ernannt." Abschnitt 4 - Profilkommission Art. 24 -
Dezember 2002, werden im ersten Absatz zwischen den Wörtern "statistischen Tabellen" und den Wörtern "eine Evaluation der Profile vorzunehmen" die Wörter "und der
Abschnitt 5 - Arzneimittel Art. 25 - Artikel 35bis desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die therapeutischen Klassen oder Unterklassen der zu berücksichtigenden Fertigarzneimittel oder Gruppen von Fertigarzneimitteln werden entweder vom Minister, nachdem dieser die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen eingeholt hat, oder, auf eigene
itiative, von der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln bestimmt. Der Minister passt die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel gemäss dem vom König festgelegten Verfahren an." 2.
Absatz 1 werden die Wörter "kann sie aus eigener
itiative oder auf Ersuchen des Antragstellers" durch die Wörter "kann sie oder der Antragsteller dem Minister" ersetzt.
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Beteiligung jedoch
5 oder Nr. 20 erwähnte Leistungen betrifft, kann der König die Liste durch einen Erlass, der nicht im Ministerrat beraten werden muss, abändern." Abschnitt 7 - Vergütung der Apotheker Art. 27 -
Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "das Honorar" durch die Wörter "das
Art. 28 - Artikel 35octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "das Honorar" durch die Wörter "das
Absatz 2 erwähnte Honorar" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "werden die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel
Gruppen aufgeteilt" durch die Wörter "können die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel
Gruppen aufgeteilt werden" ersetzt.3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann neben dem
Absatz 2 erwähnten Honorar spezifische Honorare als Vergütung für die besondere pharmazeutische Pflege, die Er bestimmt, festlegen.Diese spezifischen Honorare können aus einem Festbetrag pro Abgabe, einem Pauschalbetrag oder aus beiden bestehen und gehen vollständig zu Lasten der Versicherung. Der König bestimmt den relativen Wert des Festbetrags pro Abgabe des Honorars oder der spezifischen Honorare." Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten an einem vom König zu bestimmenden Datum
Kraft. Abschnitt 8 - Vorbeugungskampagnen Art. 30 -
August 2002,
erwähnten Kosten von Gesundheitsleistungen, die im Rahmen von Impfprogrammen und Früherkennungsprogrammen erbracht werden, die von den
den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden entwickelt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Festlegung des Haushalts und die Zahlung der Beteiligung gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten. Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die die vorerwähnten Behörden dem
stitut
Bezug auf diese Beteiligung übermitteln müssen, und die Modalitäten dieser Übermittlung." Abschnitt 9 - Referenzbeträge Art. 31 - Artikel 56ter § 5 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Solange keine Regelung vorgesehen ist, findet die
Absatz 3 bis 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Regelung Anwendung." Abschnitt 10 - Vom Versicherungsausschuss geschlossene Abkommen Art. 32 -
Dezember 2006, wird die Bestimmung unter Nr. 11 aufgehoben. Art. 33 -
Dezember 2008, wird die Bestimmung unter Nr. 6 wie folgt ersetzt: "6. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder der betreffenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen mit den Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, mit den koordinierten multidisziplinären Pflegezentren, mit den
tegrierten Diensten für Hauskrankenpflege, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen festgelegten Normen, und mit den Hausärztekreisen, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Normen, die
Art. 34 -
Dezember 2006, wird § 3 wie folgt ersetzt: "§ 3 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren oder die betreffenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen erstellen mit den Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung sowie mit den koordinierten multidisziplinären Pflegezentren, mit den
tegrierten Diensten für Hauskrankenpflege, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 170 § 1 Absatz 1 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen festgelegten Normen, und mit den Hausärztekreisen, zugelassen gemäss den auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Normen, Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Die Entwürfe von Rehabilitationsabkommen, die Entwürfe von Abkommen mit den koordinierten multidisziplinären Zentren und die Entwürfe von Abkommen mit den
tegrierten Diensten für Hauskrankenpflege und den Hausärztekreisen werden ebenfalls der Haushaltskontrollkommission mitgeteilt. Die Kommission übermittelt dem Versicherungsausschuss ihre Stellungnahme." Art. 35 - Die Artikel 32 bis 34 werden wirksam mit
Abweichung von Artikel 60 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates werden die
vorgesehenen Gebühren der Rechtspersönlichkeit des Wissenschaftlichen
stituts für Volksgesundheit zugewiesen zur Finanzierung der Aufgaben, die mit der externen Qualitätskontrolle der
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Labore für pathologische Anatomie
Zusammenhang stehen. Abschnitt 12 - Anpassungen des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
folge der Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 37 -
7 des am
2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.1 Buchstabe b), wieder aufgenommen
seinem Wortlaut vom
Nr.6, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.11, ersetzt durch das Gesetz vom
, ersetzt durch das Gesetz vom 10.August 2001, werden die Wörter "Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
Dezember 2008, werden die Wörter "Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
den Paragraphen 7 und 14 werden die Wörter "das am 7.August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser" durch die Wörter "das am 10. Juli 2008 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 103 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. Art. 42 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Dezember 1996 und durch die Gesetze vom
is, eingefügt durch das Gesetz vom 22.August 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 95 des am
werden die Wörter "des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 11 des am
werden die Wörter "Artikel 87 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. 2.
1 Absatz 2 oder
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser" durch die Wörter "Artikel 149 Nr. 1 Absatz 2 oder
Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. Art. 45 -
1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "des am
April 2005 und 19.Dezember 2008, werden die Wörter "am
Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "Artikel 107 § 1 des am
Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Genehmigung, ohne
desselben Gesetzes erwähnte Zulassung als medizinisch-technischer Dienst oder unter Verstoss gegen die maximale Anzahl oder die Programmierungskriterien wie erwähnt
oder 44ter desselben Gesetzes," durch die Wörter "
Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnte Genehmigung, ohne
desselben Gesetzes erwähnte Zulassung als medizinisch-technischer Dienst oder unter Verstoss gegen die maximale Anzahl oder die Programmierungskriterien wie erwähnt
4.
Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "Artikel 107 § 1 des am
, eingefügt durch das Gesetz vom 27.April 2005, werden die Wörter "Artikel 40, 41, 44, 44bis oder 44ter des am
Januar 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des am
August 2002, werden die Wörter "Artikel 87 des Gesetzes über die Krankenhäuser" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 95 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen" ersetzt. Art. 49 -
2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Dezember 1995 und
Februar 1998,
Abweichung von Artikel 12 Nr. 3 werden die
erwähnten Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure und die
erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure vom König auf Vorschlag des Direktionsrates des
stituts ernannt. Sie werden auch vom König im Dienstgrad zurückgestuft, von Amts wegen entlassen oder aus dem Dienst entfernt." Abschnitt 14 - Pflegeerbringer Art. 54 - Artikel 73 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, die Begünstigten deutlich darüber zu
formieren, ob sie den Abkommen oder Vereinbarungen, die auf sie Anwendung finden, beigetreten sind oder nicht. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Begünstigten deutlich über die Tage und Stunden zu
formieren, für die sie den Abkommen oder Vereinbarungen nicht beigetreten sind, wenn diese die Möglichkeit vorsehen. Wenn die Leistungen an einem Ort organisiert werden, an dem mehrere Pflegeerbringer versammelt sind, kann die
formationspflicht gemeinsam und zentral organisiert werden, statt durch jeden Pflegeerbringer einzeln. Neben dem, was
den Artikeln 50 § 3 letzter Absatz und 50 § 3bis
sbesondere vorgesehen ist, besteht die
formation mindestens aus einer deutlichen und lesbaren Mitteilung, die die
Absatz 4 und 5 erwähnten Angaben umfasst. Der König kann die Anwendungsregeln mit Bezug auf die
formation festlegen, die die Pflegeerbringer den Begünstigten über die Tatsache, ob sie den Abkommen oder Vereinbarungen, die auf sie Anwendung finden, beigetreten sind oder nicht, mitteilen müssen. Diese Anwendungsregeln können je nach den Kategorien der Pflegeerbringer oder dem Ort der Leistungen verschieden sein. Der König kann ebenfalls ein Muster vorsehen, das von den Pflegeerbringern für den Aushang verwendet werden muss." Art. 55 - Artikel 168 Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Pflegeerbringern, die der
§ 1 Absatz 4 und folgende erwähnten
formationspflicht nicht nachkommen, wird ebenfalls eine administrative Geldbusse von 125 EUR auferlegt." (...) Abschnitt 17 - Normativer Verteilerschlüssel Art. 58 - Artikel 196bis Absatz 6 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen von Artikel 196 § 2 finden ebenfalls Anwendung auf diesen zweiten normativen Verteilerschlüssel." Abschnitt 18 - Gesundheitsleistungen Art. 59 -
das am
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
Kraft wie der Königliche Erlass vom
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Offizielle Schaffung der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit Art. 2 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt XII eingefügt, der einen Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut umfasst: "Abschnitt XII - Arbeitsgruppe Versicherbarkeit Art. 31bis - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird eine Arbeitsgruppe Versicherbarkeit eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertretern der Versicherungsträger, des Dienstes für Gesundheitspflege und des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des
stituts. Die Versicherungsträger bestimmen ihre Vertreter
dieser Arbeitsgruppe, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens einen Vertreter hat. Der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege und der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmen die Vertreter ihrer jeweiligen Dienste. Die Arbeitsgruppe Versicherbarkeit hat als Auftrag: 1. auf Antrag des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung, des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses, des Ministers oder aus eigener
itiative Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu unterbreiten zur Abänderung der Gesundheitspflegeversicherungsvorschriften,
sbesondere hinsichtlich aller Fragen mit Bezug auf die administrative und finanzielle Zugänglichkeit der Gesundheitspflege.Dies umfasst unter anderem die Regeln mit Bezug auf die Eintragung, die Eröffnung und die Aufrechterhaltung des Anrechts auf Gesundheitspflege sowie die verschiedenen Aspekte der Vorschriften über die erhöhte Beteiligung der Versicherung, den fakturierbaren Höchstbetrag und alle anderen Vorschriften mit Bezug auf Massnahmen, die die Zugänglichkeit der Gesundheitspflege verbessern, 2. Stellungnahmen abzugeben im Rahmen des Verfahrens des Verzichts auf die Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Betrags im Bereich Gesundheitspflege
Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten. Die Arbeitsgruppe Versicherbarkeit darf zu jedem Zeitpunkt, wenn sie dies für notwendig erachtet, einen Dienst, eine Einrichtung oder einen Sachverständigen, die ihrer Meinung nach geeignet sind, diese Probleme zu verdeutlichen, zu den Diskussionen hinzuziehen. Der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege oder ein von ihm bestimmter Beamte dieses Dienstes führt den Vorsitz der Arbeitsgruppe Versicherbarkeit. Die Arbeitsgruppe wird von ihrem Vorsitzenden auf eigene
itiative oder auf Antrag eines der Mitglieder einberufen. Mindestens alle sechs Wochen wird eine Versammlung organisiert." Abschnitt 2 - Pflegeverläufe Art. 3 -
August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22 August 2002, werden die Wörter "und 7quater " durch die Wörter ", 7quater, 7quinquies und 7sexies " ersetzt. Art. 4 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern 7quinquies und 7sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7quinquies. Pflege, die von Diabetesberatern erbracht wird, 7sexies. Liefern von Material zur Eigenkontrolle, das für Patienten im Rahmen der
erwähnten Regeln zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Allgemeinmedizinern und Fachärzten zugänglich sein muss,". Art. 5 -
desselben Gesetzes wird ein § 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 6bis - Für die
7quinquies und 7sexies erwähnten Leistungen ist die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung auf 100 Prozent der Honorare und Preise festgesetzt." Art. 6 - Die Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. Juni 2009
Kraft. Abschnitt 3 - Gewebe und Erstattungen für Organtransplantationen Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.17 werden die Wörter "und Gewebe menschlichen Ursprungs" aufgehoben.
17" und den Wörtern "erwähnten Leistungen" die Wörter "und 29" eingefügt. Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am Datum des
krafttretens des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Dezember 2008
Kraft. Abschnitt 4 - Algebraische Differenzen Art. 10 -
Dezember 1996, durch das Gesetz vom
den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und" aufgehoben. Art. 11 -
Dezember 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "die
den Artikeln 59 und 69 erwähnten algebraischen Differenzen und" und der Satz "Ab 2006 muss der Allgemeine Rat bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels die
den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz berücksichtigen." aufgehoben. Art. 12 -
Dezember 1995,
April 1997, und
Dezember 1999, wird der Begriff "Pauschale" jeweils durch den Begriff "Pauschalhonorar" und wird der Begriff "pauschal vergütet" jeweils durch den Begriff "durch Pauschalhonorare vergütet" ersetzt. Art. 13 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten oder der nicht
einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden." Art. 14 -
August 2000,
Dezember 1999, ersetzt durch das Gesetz vom
Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
Kraft und sind zum ersten Mal anwendbar auf die für das Geschäftsjahr 2010 berechneten algebraischen Differenzen mit Ausnahme der Artikel 12 und 13, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
5 Buchstabe
1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- Klasse 3: Arzneimittel, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe
werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Eine neue Erstattungsgrundlage wird ebenfalls von Rechts wegen am 1. Januar, 1. April, 1. Juli beziehungsweise 1. Oktober jeden Jahres festgelegt für die
5 Buchstabe
5 Buchstabe c) Ziffer 1 und 2 erwähnten Arzneimittel sind. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können nicht auf dasselbe Arzneimittel angewendet werden." 2.
wird der heutige Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, wird zwei Jahre nach
krafttreten dieser Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 4 Prozent gesenkt. Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, wird vier Jahre nach
krafttreten dieser Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 3,5 Prozent gesenkt. Die
den Absätzen 5 und 6 erwähnte Senkung wird nicht auf Arzneimittel angewendet, auf die die Bestimmungen von Artikel 35bis § 4 Absatz 5 angewendet worden sind." 3.
Absatz 1 werden die Wörter "
erwähnte" durch die Wörter "
Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2bis - Die
Absatz 2 erwähnte Senkung wird nicht angewendet, wenn anerkannt ist, dass die betreffenden Arzneimittel im Vergleich zu den
Absatz 1 erwähnten Arzneimitteln einen bedeutenden Mehrwert im Hinblick auf die Sicherheit und/oder die Wirksamkeit aufweisen. Dieser bedeutende Mehrwert wird gemäss den vom König definierten Bedingungen anerkannt. Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit anerkannte oder zurückgenommene Ausnahmen berücksichtigt werden können." 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Für Arzneimittel, deren Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 gesenkt worden ist, müssen die Antragsteller gemäss den vom König definierten Regeln und Bedingungen zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen: 1.Entweder wird der endgültige Verkaufspreis oder
Ermangelung dessen der Herstellerpreis auf ein Niveau gesenkt, das dem der neuen Erstattungsgrundlage entspricht, erhöht um eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent dieser neuen Erstattungsgrundlage, wobei diese Sicherheitsmarge 10,80 EUR nicht übersteigen darf, 2. oder der endgültige Verkaufspreis oder
Ermangelung dessen der Herstellerpreis wird auf ein Niveau gesenkt, das die neue Erstattungsgrundlage übersteigt, jedoch niedriger ist als das
Nr.1 berechnete Niveau, 3. oder der endgültige Verkaufspreis oder
Ermangelung dessen der Herstellerpreis wird auf die neue maximale Erstattungsgrundlage herabgesetzt. Wenn der Antragsteller keine der drei vorerwähnten Möglichkeiten wählt, wird das Arzneimittel von Rechts wegen und ohne die
Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit die
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Preissenkungen oder die im vorhergehenden Absatz erwähnten Streichungen von Rechts wegen berücksichtigt werden können."
der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den Kriterien für die Anwendung von § 1 entsprechen, wird das Arzneimittel, das gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter § 3 Absatz 2 von Rechts wegen von der Liste gestrichen worden ist, von Rechts wegen erneut
die Liste eingetragen, ohne die
is vorgesehenen Verfahren zu berücksichtigen, aber unter Berücksichtigung der Anpassungen des Preises, der Erstattungsgrundlage und der Erstattungsbedingungen, die anwendbar gewesen wären, wenn das Arzneimittel
der Liste eingetragen geblieben wäre." Art. 36 - Artikel 35quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Gruppen von" und dem Wort "Arzneimitteln" die Wörter "den
Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 37 -
April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden zwischen den Wörter "Artikel 35bis § 4 Absatz 6 Nr. 2," und den Wörtern "Artikel 35ter " die Wörter "Artikel 35bis § 7," eingefügt. Art. 38 - Am 1. April 2010:
Dezember 2008, wird ein § 3/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3/2 - Für die
5 Buchstabe a),
Apotheken abgegeben werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass besondere Regeln
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der Begünstigten vorsehen. Dieser Eigenanteil kann aus einem festen Betrag pro
dikation, Behandlung oder Untersuchung bestehen für alle Arzneimittel, die für diese
dikation, Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden. Der Eigenanteil der Begünstigten kann auch die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel betreffen, die nicht
dem
is erwähnten Verzeichnis der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass die
Absatz 1 erwähnten Arzneimittel auf der Grundlage eines von Ihm festgelegten Pauschalbetrags erstattet werden. Die Apotheker dürfen für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel keine anderen Beträge zu Lasten der Begünstigten anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist." Abschnitt 3 - Eigenanteil Art. 40 -
Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom
Kraft. Abschnitt 4 - Beitrag im Hinblick auf das Gleichgewicht der sozialen Sicherheit Art. 42 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird mit einem neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Jahre 2010 und 2011 werden Beträge des Globalhaushaltsziels von 350 beziehungsweise 450 Millionen EUR der LASS-Globalverwaltung, erwähnt
2 des Gesetzes vom
November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung
das Sozialstatut der Selbständigen
Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden gemäss einem Verteilerschlüssel von 90 Prozent für die vorerwähnte Globalverwaltung der Lohnempfänger und von 10 Prozent für die vorerwähnte globale Finanzverwaltung der Selbständigen aufgeteilt." Abschnitt 5 - Abkommens- und Vereinbarungskommissionen Art. 43 - Artikel 51 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jedes Abkommen oder jede Vereinbarung muss Verpflichtungen
Bezug auf Honorare und Preise beinhalten. Sie können ebenfalls Verpflichtungen
Bezug auf die Verwaltung des Volumens, die zweckmässige Nutzung und die vernünftige Verschreibung der
erwähnten Leistungen beinhalten, zu denen die betreffenden Pflegeerbringer bevollmächtigt sind." Art. 44 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Erwartung der
Absatz 4 und Absatz 11 erwähnten Erlasse gemäss dem
den Artikeln 50 und 51 erwähnten Verfahren
laufende und künftige Vereinbarungen zusätzliche Verpflichtungen aufnehmen, durch die die Verschreibung von am wenigsten teueren erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln gefördert wird, sofern die Qualität der Pflegeerbringung oder die therapeutischen Bedürfnisse nicht beeinträchtigt werden." Art. 45 - Artikel 44 wird wirksam mit
Absatz 6 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Nr. 15undecies " und den Wörtern "und Nr. 16bis " die Wörter ", Nr. 15duodecies " eingefügt. 2. Absatz 7 wird wie folgt ergänzt: "Für die Arzneimittel, die aufgrund von Artikel 35bis § 7 des Gesetzes und aufgrund der vom König zu diesem Zweck vorgesehenen Bestimmungen erstattet werden, wird der zu berücksichtigende Umsatz vom König auf der Grundlage des realisierten Umsatzes bestimmt, der korrigiert werden kann, um den Typ Ausgleichsregeln der Haushaltsrisiken zu berücksichtigen, die mit der Erstattungsgrundlage und/oder dem vorgesehenen Volumen und den betreffenden Jahren
Zusammenhang stehen können.Der vom König bestimmte Umsatz wird ebenfalls für die Berechnung des aufgrund der Nummern 15novies, 15decies, 15undecies und 15duodecies geschuldeten Beitrags berücksichtigt." Art. 47 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1.Mai 2009 für den Umsatz, der 2008 erzielt worden ist, und vor dem
Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2009" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2009 und der Beitrag auf den Umsatz 2010" ersetzt.d) Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Für das Jahr 2010 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt
vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2010 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2011 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2010" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2010" überwiesen werden."
den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2010 aufgenommen,". Art. 48 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "Auswirkungen der" und den Wörtern "Elemente des Jahreshaushaltsplans" die Wörter "vom König festgelegten" eingefügt.2.
Absatz 8 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Fertigarzneimittel, die gemäss Artikel 37 § 3 erstattet werden, werden bis zu einer Höhe von maximal 75 Prozent von diesem Beitrag befreit.Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, gemäss welchen Modalitäten die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die gemäss Artikel 37 § 3 erstattet werden, für die Berechnung des Umsatzes bei der Festlegung der vorerwähnten Prozentsätze berücksichtigt werden." Art. 49 -
15duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "15duodecies. Für das Jahr t wird gemäss den
Nr. 15 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Beitragserhebung auf den im Jahr t erzielten Umsatz eingeführt. Dieser Beitrag wird über einen Vorschuss, der auf der Grundlage des im Jahr t-1 erzielten Umsatzes festgelegt wird, und über eine Abrechnung, die auf der Grundlage des im Jahr t erzielten Umsatzes festgelegt wird, gezahlt. Der im vorhergehenden Satz erwähnte Saldo entspricht der Differenz zwischen dem Beitrag, wie er
Absatz 1 definiert ist, und dem im vorhergehenden Satz erwähnten Vorschuss. Der Vorschuss auf den Beitrag muss vor dem 1. Juni des Jahres t auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitragserhebung Jahr t" überwiesen werden. Der Saldo des Beitrags muss vor dem 1. Juni des Jahres t+1 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Saldo Beitragserhebung Jahr t" überwiesen werden. Einnahmen aus dieser Beitragserhebung werden
die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres t aufgenommen. Für das Jahr 2010 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2010 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des 2009 erzielten Umsatzes festgelegt." Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 50 -
2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 3 der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR und für 2010 auf 1.012.057.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR und für 2010 auf 17.368.000 EUR festgelegt." Abschnitt 8 - Finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger Art. 51 - Artikel 197 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.August 1994, wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Allgemeine Rat legt ebenfalls die Mittel fest, die im Globalhaushaltsziel aufgenommen sind und für die keine Barmittelbestände von den Globalverwaltungen zum Landesinstitut für Kranken- und
validenversicherung übertragen werden müssen." b) Paragraph 3bis, abgeändert durch das Gesetz vom 14.Januar 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: ", sowie die im Globalhaushaltsziel aufgenommenen Beträge, die von den Vorschüssen an die Versicherungsträger abgezogen worden sind, weil sie vom Finanzmittelbedarf des
stituts abgezogen werden, wie
§ 1 Absatz 3 vorgesehen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 4 - Landesinstitut für Kranken- und
validenversicherung Abschnitt 1 - Ausgleichsprämie für Langzeitkranke Art. 38 - Artikel 98 des am
Form einer Ausgleichsprämie gewährt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Prämie sowie die Kategorien von
validen, die je nach Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit die Prämie
Anspruch nehmen können." Art. 39 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Mai 2010
Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Sozialeingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.