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Wet betreffende de aanvullende pensioenen en het belastingstelsel van die pensioenen en van sommige aanvullende voordelen inzake sociale zekerheid. -

Obsah (7)Art. 204Art. 207Art. 209Art. 210Art. 212Art. 213Art. 32

Wet betreffende de aanvullende pensioenen en het belastingstelsel van die pensioenen en van sommige aanvullende voordelen inzake sociale zekerheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolge

Art. 204des G.

vom

  1. Oktober 2006 (B.S. vom
  2. November 2006)] KAPITEL III - Beitrittsbedingungen Art. 13 - Für Arbeitnehmer, die mindestens das Alter von 25 Jahren erreicht haben, erfolgt der Anschluss bei einer Versorgungsregelung unmittelbar. [Die Erteilung der Versorgungszusage darf nicht von einem zusätzlichen Beschluss des Versorgungsträgers, des Arbeitgebers oder der Versorgungseinrichtung abhängig gemacht werden.] [Solange der Versorgungsanwärter Mitglied des Personals ist, baut er weiterhin Versorgungsansprüche auf.] Eine ärztliche Untersuchung darf nur auferlegt werden, wenn der Versorgungsanwärter den Umfang der Deckung im Todesfall selbst wählen kann oder wenn das Kapital im Todesfall mindestens 50 Prozent höher als das Kapital im Erlebensfall ist oder wenn der Versorgungsregelung zehn Arbeitnehmer beziehungsweise weniger angeschlossen sind. Der Anschluss darf nicht von dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden. [Art. 13 Abs. 1 ergänzt durch Art. 47 des G. vom
  3. Mai 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom
  5. Mai 2007 (B.S. vom
  6. Mai 2007)] Art. 14 - [§ 1 - Jegliche Form der Diskriminierung zwischen Arbeitnehmern, Versorgungsanwärtern und -empfängern ist verboten. Die Diskriminierung ist eine Unterscheidung in der Behandlung von Personen in einer vergleichbaren Situation, die sich nicht auf ein objektives Merkmal stützt und nicht angemessen gerechtfertigt ist. Dabei werden die Zielsetzung, der objektive Charakter, die Folgen der Unterscheidung in der Behandlung und die Tatsache berücksichtigt, dass diese Unterscheidung in der Behandlung nicht unverhältnismässig zu der zulässigen Zielsetzung sein darf. Absatz 1 ermöglicht nicht, Unterscheidungen in der Behandlung zu rechtfertigen, die durch Gesetze verboten sind, in denen die Diskriminierung aufgrund besonderer Merkmale verboten wird, einschliesslich insbesondere: - des Gesetzes vom
  7. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, - des Gesetzes vom
  8. März 2002 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer, - des Gesetzes vom
  9. Juni 2002 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, - des Gesetzes vom
  10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, - des Gesetzes vom
  11. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung. Verstösse gegen Diskriminierungsverbote, die in den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen vorgesehen sind, führen ebenfalls zu einem Verstoss gegen das in Absatz 1 erwähnte Diskriminierungsverbot. § 2 - Was den Anschluss bei einer Versorgungsregelung betrifft, ist jegliche Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern verboten. Arbeitnehmer, die nicht Vollzeit beschäftigt sind, haben dieselben Versorgungsansprüche wie Vollzeitarbeitnehmer, wobei jedoch die verminderte Arbeitszeit berücksichtigt werden muss.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 48 des G. vom
  12. Mai 2007 (B.S. vom
  13. Mai 2007)] Art. 15 - Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Einführung der Versorgungsregelung bereits Mitglied des Personals sind, können nicht verpflichtet werden, der Versorgungsregelung beizutreten, es sei denn, diese wurde durch ein kollektives Arbeitsabkommen [oder aufgrund von Artikel 12] eingeführt. Sofern in der Versorgungsordnung nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, den Anschluss aufzuschieben, sind der Versorgungsträger und, wenn der Versorgungsträger eine in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnte juristische Person ist, auch der Arbeitgeber bei Weigerung des Arbeitnehmers von jeglicher Verpflichtung im Rahmen der Versorgungsregelung zugunsten des betreffenden Arbeitnehmers befreit. [Art. 15 abgeändert durch Art. 206 des G. vom
  14. Oktober 2006 (B.S. vom
  15. November 2006)] Art. 16 - § 1 - Bei jeder Änderung der Versorgungszusage, die zu vermehrten Verpflichtungen für den Versorgungsanwärter führt, ist der Versorgungsanwärter auf seinen Antrag hin von der Anwendung der Änderung der Versorgungszusage befreit, es sei denn, diese wurde durch ein kollektives Abkommen [oder aufgrund von Artikel 12] eingeführt. Es ist rechtswidrig, die Versorgungszusage der Arbeitnehmer, die aufgrund von Absatz 1 beschliessen, der geänderten Versorgungszusage nicht beizutreten, nicht weiterzuführen. Der Versorgungsträger und, wenn der Versorgungsträger eine in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnte juristische Person ist, auch der Arbeitgeber sind in Bezug auf den betreffenden Versorgungsanwärter von jeglicher zusätzlichen Verpflichtung befreit, die sich aus der geänderten Versorgungszusage ergibt. § 2 - Die Änderung der Versorgungszusage darf in keinem Fall zu einer Verringerung der für die abgelaufenen Dienstjahre erdienten Leistungen beziehungsweise Rücklagen führen. Der König legt die Berechnungsmodalitäten fest. [Art. 16 § 1 Abs.

Art. 207des G.

vom

  1. Oktober 2006 (B.S. vom
  2. November 2006)] KAPITEL IV - Erdiente Rücklagen, erdiente Leistungen und Garantien Art. 17 - Der Versorgungsanwärter kann nach einem Jahr des Anschlusses bei einer Versorgungszusage gemäss der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen Anspruch auf die erdienten Rücklagen und Leistungen geltend machen. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Anschlusses bereits einer anderen Versorgungszusage desselben Versorgungsträgers angeschlossen war, wird der Zeitraum des Anschlusses bei dieser Zusage für die Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt. Art. 18 - [Wenn es sich bei der Versorgungszusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung beziehungsweise bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung um eine Beitragszusage handelt, bestimmt der König die erdienten Mindestrücklagen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 208 des G. vom
  3. Oktober 2006 (B.S. vom
  4. November 2006)] Art.19 - § 1 - Wenn es sich bei der Versorgungszusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung um eine Leistungszusage handelt, entsprechen die erdienten Mindestrücklagen der Summe des Barwerts der Leistungen in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung, wie sie in den Paragraphen 2 und 3 bestimmt sind. Der Barwert der Leistungen in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung bei Tod nach der Pensionierung wird jedoch nur berücksichtigt, wenn es zum Zeitpunkt der Bestimmung der erdienten Mindestrücklagen einen Rechtsnachfolger gemäss der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen gibt. § 2 - Die Leistungen in Bezug auf die Ruhestandsversorgung, die jederzeit als Grundlage für die Berechnung der erdienten Mindestrücklagen dienen, entsprechen dem höchsten der beiden folgenden Beträge: - dem Betrag der Leistung in Bezug auf die Ruhestandsversorgung, die für die Berechnung der [vom König] bestimmten Mindestrücklage berücksichtigt wird, - dem Betrag der Ruhestandsleistung, die gemäss der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen bestimmt ist, wobei die zu diesem Zeitpunkt gültigen Daten berücksichtigt werden. § 3 - Die Leistungen in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung bei Tod nach der Pensionierung, die jederzeit als Grundlage für die Berechnung der erdienten Mindestrücklagen dienen, entsprechen dem höchsten der beiden folgenden Beträge: - dem Betrag der Leistung in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung bei Tod nach der Pensionierung, die für die Berechnung der [vom König] bestimmten Mindestrücklage berücksichtigt wird, - dem Betrag der Hinterbliebenenversorgung bei Tod nach der Pensionierung, die gemäss der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen bestimmt ist, wobei die zu diesem Zeitpunkt gültigen Daten berücksichtigt werden. § 4 - Die in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen erwähnten Aktualisierungsregeln für die Berechnung des in § 1 erwähnten Barwerts dürfen nicht zu einem niedrigeren Ergebnis führen als dem, das anhand der [vom König auferlegten Aktualisierungsregeln für die Berechnung der Mindestrücklage] zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielt würde. Besteht die Versorgungszusage in der Zahlung einer Rente, umfasst aber die Möglichkeit, diese Rente zum Zeitpunkt der Pensionierung vollständig oder teilweise in Form eines Kapitals auszuzahlen, darf sich der verwendete Umwandlungskoeffizient nicht von dem Koeffizienten unterscheiden, der anhand der in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen bestimmten Aktualisierungsregeln für die Berechnung des in § 1 erwähnten Barwerts erzielt wird. § 5 - Wenn im Rahmen von § 1 in der Zusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung die Zahlung festgelegter Leistungen in Form eines Festbetrags vorgesehen ist - unabhängig von den vom Versorgungsanwärter geleisteten Dienstjahren und seiner Entlohnung -, entsprechen die Leistungen, die jederzeit als Grundlage für die Berechnung der erdienten Mindestrücklagen dienen, diesem Betrag. [Art. 19 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 209 Nr. 1 des G. vom
  5. Oktober 2006 (B.S. vom
  6. November 2006); § 3 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 209 Nr. 2 des G. vom
  7. Oktober 2006 (B.S. vom
  8. November 2006); § 4 Abs.

Art. 209Nr.

3 des G. vom

  1. Oktober 2006 (B.S. vom
  2. November 2006)] Art. 20 - Wenn die in Artikel 19 erwähnte Versorgungszusage bei mehreren Versorgungseinrichtungen finanziert wird, finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung auf die vollständige Zusage. Art. 21 - Wenn sich die Versorgungszusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung auf einen Betrag bezieht, der auf Grundlage der Beträge erzielt wird, die den Versorgungsanwärtern an in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegten Fälligkeitsterminen gewährt werden, entsprechen die erdienten Mindestrücklagen in Abweichung von Artikel 19 dem Ergebnis der Kapitalisierung der bereits gewährten Beträge, berechnet gemäss der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen. Art. 22 - Wenn die Versorgungszusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung aus einer Leistungszusage und einer Beitragszusage besteht, ohne dass Letztere zur Finanzierung der Leistungszusage beiträgt, finden die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 separat auf die beiden Zusagen Anwendung. Art. 23 - Es ist verboten, eine Versorgungszusage so zu definieren, dass die Bestimmungen von Artikel 17 für einen Versorgungsanwärter unwirksam bleiben. Art. 24 - § 1 - Wenn in der Versorgungszusage vorgesehen ist, dass der Versorgungsanwärter einen Eigenbeitrag leistet, hat der Anwärter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens oder seiner Pensionierung beziehungsweise bei Aufhebung der Versorgungszusage ungeachtet von Artikel 17 Absatz 1 Anrecht auf den [mit dem vom König festgelegten Zinssatz kapitalisierten] Teil dieses Beitrags, der nicht für die Deckung des Todesfall- und Invaliditätsrisikos vor der Pensionierung verzehrt worden ist. § 2 - Handelt es sich bei der Versorgungszusage um eine Beitragszusage oder eine Zusage, wie in Artikel 21 erwähnt, hat der Versorgungsanwärter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens oder seiner Pensionierung beziehungsweise bei Aufhebung der Versorgungszusage unbeschadet von Artikel 17 Absatz 1 Anrecht auf den Teil des Beitrags, der nicht von ihm getragen und der nicht für die Deckung des Todesfall- und Invaliditätsrisikos vor der Pensionierung oder für die Deckung der auf 5 Prozent der Einzahlungen begrenzten Kosten verzehrt worden ist, beziehungsweise auf den [mit dem vom König festgelegten Zinssatz kapitalisierten] Teil der gewährten Beträge. In Abweichung von Absatz 1 wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Pensionierung beziehungsweise bei Aufhebung der Versorgungsregelung binnen fünf Jahren nach dem Anschluss die Kapitalisierung mit dem maximalen Bezugszinssatz ersetzt durch eine Indexierung dieses Beitrags gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  3. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.Diese Abweichung findet keine Anwendung, wenn das Ergebnis der Berechnung höher ausfällt als das Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Berechnung. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Teil der Beiträge, der nicht vom Versorgungsanwärter getragen worden ist und zur Finanzierung einer Leistungszusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung beiträgt. Die Leistungszusage muss im Vergleich zur Beitragszusage eine ergänzende Wirkung haben. § 3 - [Solange der König die in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Erlasse nicht fasst, belaufen sich die dort erwähnten Zinssätze auf 3,75 Prozent beziehungsweise 3,25 Prozent.] Für die Berechnung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Mindestbeträge wird bei einer Änderung des erwähnten Zinssatzes auf die vor dieser Änderung eingezahlten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Änderung der alte Zinssatz angewandt; nach der Änderung findet der neue Zinssatz Anwendung. [Art. 24 §

Art. 210Nr.

1 des G. vom

  1. Oktober 2006 (B.S. vom
  2. November 2006); § 2 Abs.

Art. 210Nr.

2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 210 Nr. 3 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 25 - In der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen sind die Regeln zur Bestimmung der Versorgungsansprüche bei Aufhebung der Versorgungszusage festgelegt. Sie enthalten den Berechnungsmodus für die Versorgungsansprüche jedes Versorgungsanwärters, entsprechend den zum Zeitpunkt der Aufhebung vorhandenen Rücklagen. Durch die Verteilung der Rücklagen werden jedem einzelnen Versorgungsanwärter die von ihm erdienten Rücklagen garantiert, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 24 garantierten Beträgen. Art. 26 - [§ 1 - Die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger selbst, wenn er darum ersucht, übermittelt den Versorgungsanwärtern, mit Ausnahme der Rentenempfänger, mindestens einmal im Jahr einen Rentenauszug, der mindestens folgende Angaben umfasst: 1. den Betrag der erdienten Rücklagen, gegebenenfalls unter Angabe des Betrags, der den in Artikel 24 erwähnten Garantien entspricht, 2.ausser für Beitragszusagen ohne Ertragsgarantie - den Betrag der erdienten Leistungen und das Datum, an dem diese einforderbar sind, 3. die Variablen, die für die Berechnung der in Nr.1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, 4. den Betrag der erdienten Rücklagen des Vorjahres, 5.den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 24 erwähnten Garantie. Bei dieser Gelegenheit informiert die Versorgungseinrichtung oder gegebenenfalls der Versorgungsträger den Versorgungsanwärter, dass der Text der Versorgungsordnung auf einfache Anfrage bei der Person verfügbar ist, die gemäss der Versorgungsordnung damit beauftragt ist. § 2 - Die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger selbst, wenn er darum ersucht, übermittelt dem Versorgungsanwärter auf einfache Anfrage eine Übersicht über die Entwicklung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben. Diese Übersicht kann auf den Zeitraum des Anschlusses bei der Versorgungseinrichtung und den Zeitraum nach dem 1. Januar 1996 begrenzt werden. § 3 - Die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger selbst, wenn er darum ersucht, teilt allen Versorgungsanwärtern ab einem Alter von 45 Jahren mindestens alle fünf Jahre den Betrag der Rente ohne Abzug von Steuern mit, den sie im Alter von 65 Jahren erwarten können. Diese Mitteilung gilt nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung. § 4 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, informiert die Versorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn er darum ersucht, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten. § 5 - Die Versorgungseinrichtung, der der Versorgungsanwärter bei seinem Ausscheiden in Anwendung von Artikel 32 § 1 Nr. 2 seine Rücklagen überträgt, und die Versorgungseinrichtung, die der Arbeitnehmer gemäss Artikel 33 bestimmt, übermitteln dem Interessehabenden mindestens einmal im Jahr einen Rentenauszug, der mindestens folgende Angaben umfasst: 1. den Betrag der Rücklagen, 2.den Betrag der Leistungen und das Datum, an dem diese einforderbar sind, 3. die Variablen, die für die Berechnung der in Nr.1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, 4. den Betrag der Rücklagen des Vorjahres. Die Versorgungseinrichtungen übermitteln dem Interessehabenden auf einfache Anfrage eine Übersicht über die Entwicklung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Angaben. Die Versorgungseinrichtung teilt allen Versorgungsanwärtern ab einem Alter von 45 Jahren mindestens alle fünf Jahre den Betrag der Rente ohne Abzug von Steuern mit, den sie im Alter von 65 Jahren erwarten können. Diese Mitteilung gilt nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung. Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, informiert die Versorgungseinrichtung den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsmöglichkeiten. § 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für ergänzende Altersversorgung bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter Berücksichtigung welcher Elemente und Hypothesen sowie auf welche Weise die in den Paragraphen 3 und 5 Absatz 3 erwähnte zu erwartende Rente berechnet werden muss. In Erwartung, dass der König den in Absatz 1 erwähnten Erlass fasst, wird für die Berechnung der in § 3 und § 5 Absatz 3 erwähnten zu erwartenden Rente von folgenden Hypothesen ausgegangen: 1. für aktive Versorgungsanwärter:

  1. a)Die Einzahlungen werden durchgehend geleistet.
  2. b)Für Leistungszusagen werden die zugesicherten Leistungen berücksichtigt.
  3. c)Für Beitragszusagen werden die erdienten Rücklagen und die noch einzuzahlenden Beiträge mit dem in Artikel 24 § 2 Absatz 1 erwähnten Zinssatz kapitalisiert, 2.für ausgeschiedene Versorgungsanwärter:
  4. a)Für Leistungszusagen werden, wenn der Versorgungsanwärter die in Artikel 32 § 1 Nr.3 Buchstabe
  5. a)erwähnte Möglichkeit gewählt hat, die verringerten Leistungen berücksichtigt.
  6. b)Für Beitragszusagen und für Zusagen in einer Auffangstruktur werden die erdienten Rücklagen mit dem in Artikel 24 § 2 Absatz 1 erwähnten Zinssatz kapitalisiert.3. für die in § 5 erwähnten Versorgungsregelungen werden die Rücklagen mit dem in Artikel 24 § 2 Absatz 1 erwähnten Zinssatz kapitalisiert. § 7 - Die in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Mitteilungen enthalten ebenfalls folgende Angaben: 1. die Kenndaten des Versorgungsanwärters beziehungsweise des Interessehabenden, 2.gegebenenfalls die Kenndaten des Versorgungsträgers, 3. die Kenndaten der Versorgungseinrichtung, 4.die Kenndaten der Versorgungsregelung, 5. falls es sich um eine in § 3 oder § 5 Absatz 3 erwähnte Mitteilung handelt: die Mitteilung, dass die Schätzung nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung gilt. Der König kann die Liste mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben ergänzen. Wenn der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung dem Interessehabenden zusätzliche Informationen übermitteln möchte, muss dies in einem klar abgetrennten Teil erfolgen. § 8 - Ab einem vom König festgelegten Datum, das jedoch in keinem Fall nach dem 31. Dezember 2010 liegen darf, muss die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger selbst, wenn er darum ersucht, dem Versorgungsanwärter, der dies beantragt, die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 5 erwähnten Informationen mitteilen. Der König legt die weiteren Modalitäten für das Einreichen des Antrags, seine Zulässigkeit sowie die Weise und die Frist für die Zuverfügungstellung der Informationen fest. Er kann dabei je nach Einreichungsart differenzieren. Unter den vom König festgelegten Bedingungen ist die Versorgungseinrichtung oder gegebenenfalls der Versorgungsträger von der in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Verpflichtung befreit, wenn dem in Absatz 1 erwähnten Antrag stattgegeben worden ist. § 9 - Die CBFA kann eine einheitliche Präsentationsweise festlegen, die für die im vorliegenden Artikel erwähnten Mitteilungen zu verwenden ist. § 10 - Der Versorgungsträger beziehungsweise die Versorgungseinrichtung kann für die Gesamtheit oder einen Teil der von ihm beziehungsweise ihr verwalteten Versorgungsregelungen von der Ausführung der im vorliegenden Artikel auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger beziehungsweise der Versorgungseinrichtung verpflichtet, die Ausführung dieser Verpflichtungen zu übernehmen.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 26bis - [...]] [Art. 26bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 27. Juni 2006 (B.S. vom 11. Juli 2006) und aufgehoben durch Art.51 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 26ter - [...]] [Art. 26ter eingefügt durch Art. 307 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und aufgehoben durch Art. 51 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 27 - § 1 - Ausser in den in § 2 erwähnten Fällen und für die in Artikel 32 erwähnte Übertragung der Rücklagen kann der Versorgungsanwärter erst zum Zeitpunkt seiner Pensionierung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, an dem er das Alter von 60 Jahren erreicht hat, das Recht auf Rückkauf seiner Rücklagen ausüben oder die Auszahlung seiner Leistungen erhalten[, sofern die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht]. § 2 - Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen als Garantie für ein Darlehen und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits dürfen nur zugelassen werden, um dem Versorgungsanwärter zu ermöglichen, auf dem Gebiet der Europäischen Union unbewegliche Güter, die steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instand zu setzen oder umzubauen. Diese Vorschüsse und Anleihen müssen zurückgezahlt werden, sobald diese Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Versorgungsanwärters sind. Sind in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder die Möglichkeit, den Rückkaufswert zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits zu verwenden, vorgesehen, müssen die in Absatz 1 erwähnten Einschränkungen ausdrücklich in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen vermerkt sein. [§ 3 - Für entlohnte Sportler, erwähnt im Gesetz vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, wird der Zeitpunkt der Pensionierung auf den Zeitpunkt, ab dem dieser Sportler dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Februar 1978 nicht mehr unterliegt, festgelegt. Dieser Zeitpunkt darf frühestens auf den ersten Tag des Monats nach dem Monat festgelegt werden, in dem der entlohnte Sportler das Alter von 35 Jahren erreicht und seine sportliche Berufstätigkeit endgültig und vollständig beendet.] [Art. 27 §

Art. 212des G.

vom

  1. Oktober 2006 (B.S. vom
  2. November 2006); § 3 eingefügt durch Art. 85 des G. vom
  3. Dezember 2003 (B.S. vom
  4. Dezember 2003)] Art. 28 - § 1 - Wird die Leistung in Form eines Kapitals [ausgezahlt], haben der Versorgungsanwärter beziehungsweise bei seinem Tod seine Rechtsnachfolger das Recht, die Umwandlung in eine Rente zu beantragen. Der König legt die Berechnungsmodalitäten fest. Der Versorgungsträger informiert den Versorgungsanwärter zwei Monate vor der Pensionierung beziehungsweise binnen zwei Wochen, nachdem er von der vorzeitigen Pensionierung erfahren hat, über dieses Recht. Bei Tod des Versorgungsanwärters informiert der Versorgungsträger die Rechtsnachfolger binnen zwei Wochen, nachdem er von dem Tod erfahren hat, über dieses Recht. In dem kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise der Versorgungsordnung kann eine andere Person für diese Mitteilung bestimmt werden. § 2 - Wenn der jährliche Betrag der Rente von Anfang an niedriger als oder gleich 500 EUR ist, wird die Leistung in Form eines Kapitals ausgezahlt. Der Betrag von 500 EUR wird indexiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  5. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. [Art. 28 § 1 Abs.

Art. 213des G.

vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] KAPITEL V - Ausscheiden Art. 29 - Zum Zeitpunkt des Ausscheidens dürfen dem Versorgungsanwärter weder Entschädigungen noch Ausfälle von Gewinnbeteiligungen zur Last gelegt oder von den erdienten Rücklagen abgezogen werden. Art. 30 - Der Versorgungsträger ist verpflichtet, beim Ausscheiden die fehlenden erdienten Rücklagen sowie das Defizit in Bezug auf die in Artikel 24 erwähnten Garantien auszugleichen. Art. 31 - § 1 - Nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers setzt der Versorgungsträger die Versorgungseinrichtung binnen dreissig Tagen schriftlich davon in Kenntnis. Die Versorgungseinrichtung teilt dem Versorgungsträger binnen dreissig Tagen nach dieser Mitteilung folgende Angaben mit: 1. den Betrag der erdienten Rücklagen, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 24 garantierten Beträgen, 2.den Betrag der erdienten Leistungen, 3. die verschiedenen in Artikel 32 § 1 erwähnten Möglichkeiten, wobei anzugeben ist, ob die Deckung im Todesfall bestehen bleibt oder nicht. Der Versorgungsträger setzt den Versorgungsanwärter sofort davon in Kenntnis. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege. § 2 - Handelt es sich bei dem Versorgungsträger der Versorgungszusage um eine in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe

  1. a)erwähnte juristische Person, wird das Ausscheidungsverfahren in dem sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen, durch das die Versorgungszusage eingeführt wird, geregelt. In Abweichung von § 1 Absatz 1 kann der Zeitraum, in dem die Mitteilung erfolgen muss, auf maximal ein Jahr verlängert werden. Während desselben Zeitraums kann der Versorgungsanwärter die Versorgungseinrichtung jedoch auch selbst von seinem Ausscheiden in Kenntnis setzen. Nach dieser Mitteilung durch den Versorgungsanwärter finden die Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3 Anwendung. Während desselben Zeitraums kann der Versorgungsanwärter die Versorgungseinrichtung informieren, dass er derselben Versorgungszusage angeschlossen bleibt. In diesem Fall findet das in Artikel 32 erwähnte Verfahren keine Anwendung. Art. 32 - § 1 - Bei seinem Ausscheiden kann der Versorgungsanwärter zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen: 1. die erdienten Rücklagen, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 24 garantierten Beträgen, zu übertragen an die Versorgungseinrichtung:
  2. a)entweder des neuen Arbeitgebers, mit dem er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sofern er der Versorgungszusage dieses Arbeitgebers angeschlossen wird,
  3. b)oder der neuen in Artikel 3 § 1 Nr.5 Buchstabe
  4. a)erwähnten juristischen Person, der der Arbeitgeber, mit dem er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, untersteht, sofern er der Versorgungszusage dieser juristischen Person angeschlossen wird, 2. die erdienten Rücklagen, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 24 garantierten Beträgen, an eine Versorgungseinrichtung zu übertragen, die den Gesamtgewinn unter den Versorgungsanwärtern im Verhältnis zu ihren Rücklagen aufteilt und die Kosten gemäss den vom König bestimmten Regeln begrenzt, 3.die erdienten Rücklagen, gegebenenfalls erhöht bis zu den in Anwendung von Artikel 24 garantierten Beträgen, bei der Versorgungseinrichtung zu belassen, wahlweise:
  5. a)ohne Änderung der Versorgungszusage,
  6. b)in einer in § 2 erwähnten Auffangstruktur, wenn die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen dies vorsieht. Entscheidet sich der Versorgungsanwärter für die in Nr. 1 erwähnte Möglichkeit, müssen der neue Versorgungsträger und die Versorgungseinrichtung des neuen Versorgungsträgers die übertragenen Rücklagen annehmen, und zwar ohne Kosten für die Übertragung. Die in Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe
  7. b)erwähnten Übertragungen sind auf den Teil der Rücklagen begrenzt, der nicht für einen Vorschuss oder eine Verpfändung beziehungsweise im Rahmen der Wiederherstellung eines Hypothekarkredits verwendet wird. § 2 - In der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen kann vorgesehen sein, dass die Rücklagen der Versorgungsanwärter, die sich für die in § 1 Nr. 3 Buchstabe
  8. b)erwähnte Möglichkeit entschieden haben, und die übertragenen Rücklagen der neu eingestellten Arbeitnehmer, die sich für die in § 1 Nr. 1 erwähnte Möglichkeit entschieden haben, in einer Auffangstruktur verwaltet werden. Bei der in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Auffangstruktur handelt es sich um einen vom Versorgungsträger unterzeichneten Versicherungsvertrag oder um eine besondere Regelung in einer [in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten] Versorgungseinrichtung. Die gegebenenfalls in dieser Auffangstruktur vorgesehenen verschiedenen Möglichkeiten für den Versorgungsanwärter müssen in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen eindeutig bestimmt sein. § 3 - Der Versorgungsanwärter muss den Versorgungsträger oder, wenn dies in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen so bestimmt ist, die Versorgungseinrichtung, die er verlässt, binnen dreissig Tagen nach der in Artikel 31 § 1 Absatz 3 erwähnten Mitteilung davon in Kenntnis setzen, für welche der in § 1 erwähnten Möglichkeiten er sich entschieden hat. Wenn der Versorgungsanwärter die in Absatz 1 erwähnte Frist hat verstreichen lassen, wird angenommen, dass er sich für die in § 1 Nr. 3 Buchstabe
  9. a)erwähnte Möglichkeit entschieden hat. Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist von dreissig Tagen kann der Versorgungsanwärter die Übertragung seiner Rücklagen an eine in § 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe
  10. b)erwähnte Versorgungseinrichtung jederzeit beantragen. § 4 - Der König legt die Modalitäten für die Übertragungen fest. [§ 5 - Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf die in Anwendung von § 1 Nr. 2 übertragenen Rücklagen.] [Art. 32 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 5 eingefügt durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 33 - Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Versorgungsregelung, der er seit mindestens zweiundvierzig Monaten angeschlossen war, kann er von seinem neuen Arbeitgeber verlangen, dass Letzterer Beträge von seiner Entlohnung einbehält und diese bei der Versorgungseinrichtung, die er zu diesem Zweck bestimmt, einzahlt, vorausgesetzt, bei diesem Arbeitgeber besteht keine Versorgungszusage. Diese Einzahlungen dürfen die Summe von 1.500 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Dieser Betrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 178 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexiert. Der vorerwähnte Betrag wird verhältnismässig zu den Tagen des Anschlusses bei einer Versorgungsregelung im selben Jahr herabgesetzt. Die aufgrund von Absatz 1 erfolgten Einzahlungen dürfen für die Anwendung von Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches nicht von der Entlohnung des Versorgungsanwärters abgezogen werden. [Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf den in Anwendung des vorliegenden Artikels abgeschlossenen Vertrag mit der zu diesem Zweck bestimmten Versorgungseinrichtung.] [Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch Art. 215 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] KAPITEL VI - Wechsel der Versorgungseinrichtung und Übertragungen Art. 34 - § 1 - Die in den Artikeln 6 § 2, 7, 8 und 11 § 1 Nr. 2 erwähnten Verfahren finden Anwendung, wenn der Versorgungsträger beschliesst, sich für die Finanzierung der Versorgungszusage an eine andere Versorgungseinrichtung zu wenden und/oder die Rücklagen zu übertragen. Wenn diese Verfahren Anwendung finden, ersetzen sie die individuelle Vereinbarung der Versorgungsanwärter. § 2 - Dem Versorgungsanwärter dürfen weder Entschädigungen noch Ausfälle von Gewinnbeteiligungen zur Last gelegt oder von den zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Rücklagen abgezogen werden. Art. 35 - Der Versorgungsträger oder die in dem kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise der Versorgungsordnung bestimmte Person informiert die Versorgungsanwärter über jeglichen Wechsel der Versorgungseinrichtung und die eventuelle Übertragung der Rücklagen, die daraus hervorgeht. Art. 36 - Der Versorgungsträger oder die in dem kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise der Versorgungsordnung bestimmte Person informiert die [CBFA] im Voraus über den Wechsel der Versorgungseinrichtung und die eventuelle Übertragung der Rücklagen. [Art. 36 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 37 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 34 bis 36 darf der Übergang eines Unternehmens, einer Niederlassung oder eines Teils eines Unternehmens beziehungsweise einer Niederlassung an ein anderes Unternehmen beziehungsweise eine andere Niederlassung infolge einer vertraglichen Übertragung oder einer Fusion in keinem Fall eine Herabsetzung der zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Rücklagen der Versorgungsanwärter mit sich bringen. § 2 - Der Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission darf keine Herabsetzung der Versorgungszusage beinhalten, es sei denn, es ist ein anders lautender Beschluss gemäss den in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren gefasst worden. Art. 38 - Wenn in einer sektoriellen Versorgungsregelung 10 Prozent der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies beantragen, untersucht der Rat für ergänzende Altersversorgung die Durchführung der Regelung. Bei unterdurchschnittlichem Ertrag kann der Rat für ergänzende Altersversorgung empfehlen, die Versorgungseinrichtung zu wechseln oder die Verwaltung vollständig oder teilweise anderen Verwaltern anzuvertrauen. KAPITEL VII - Beteiligung der Arbeitnehmer Abschnitt I - Konsultierungs- und Informationspflicht Art. 39 - § 1 - Handelt es sich beim Versorgungsträger einer Versorgungsregelung um einen Arbeitgeber, gibt der Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung eine vorherige Stellungnahme über die folgenden Angelegenheiten ab, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II: 1. die Art der Finanzierung der Versorgungsregelung und die strukturellen Veränderungen dieser Finanzierung, 2.die Festlegung der Rücklagen und die jährliche Aufstellung des in Artikel 26 erwähnten Rentenauszugs, 3. die Anwendung, Interpretation und Änderung der Versorgungsordnung, 4.die Wahl einer Versorgungseinrichtung und der Wechsel zu einer anderen Versorgungseinrichtung, einschliesslich der eventuellen Übertragung der Rücklagen, [5. die Erklärung über die in Artikel 41bis erwähnten Grundsätze der Anlagepolitik.] § 2 - Wenn die Versorgungsregelung auf einen Teil der Arbeitnehmer des Unternehmens beschränkt ist, wird die in § 1 erwähnte Zuständigkeit ausgeführt von den Mitgliedern des Betriebsrates, des Ausschusses beziehungsweise der Gewerkschaftsvertretung, die die Arbeitnehmer vertreten, für die die Versorgungsregelung gilt, unter der Bedingung, dass mindestens 10 Prozent dieser Arbeitnehmer darum ersuchen. § 3 - In Ermangelung eines Betriebsrates, eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beziehungsweise einer Gewerkschaftsvertretung, die alle gemäss § 1 [oder § 2] zuständig sind, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, für die die Versorgungsregelung gilt, regelmässig und einzeln über die in § 1 erwähnten Angelegenheiten informieren. Diese Mitteilung erfolgt stets vor einem eventuellen Beschluss zur Sache. § 4 - Die Beschlüsse des Versorgungsträgers in Bezug auf die in § 1 erwähnten Angelegenheiten können binnen einem Jahr für nichtig erklärt werden, wenn die im vorliegenden Artikel erwähnten Verfahren nicht befolgt worden sind. [Art. 39 § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 216 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 3 abgeändert durch Art. 216 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 40 - Bei einer individuellen Versorgungszusage informiert der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer regelmässig über die in Artikel 39 § 1 erwähnten Angelegenheiten. Diese Mitteilung erfolgt stets vor einem eventuellen Beschluss zur Sache. Abschnitt II - Paritätische Verwaltung - Kontrollausschuss Art. 41 - § 1 - Wenn die Durchführung der Versorgungsregelung einer [in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten] Vorsorgeeinrichtung anvertraut wird, setzt sich der Verwaltungsrat dieser Vorsorgeeinrichtung zur Hälfte aus Mitgliedern zusammen, die das Personal in den folgenden Fällen vertreten: 1. wenn die Versorgungsregelung von einer in Artikel 3 § 1 Nr.5 Buchstabe
  11. a)erwähnten juristischen Person gemäss Artikel 8 eingeführt wird, sofern nicht anders in dem kollektiven Arbeitsabkommen bestimmt, 2. wenn die Versorgungsregelung von einem Arbeitgeber gemäss Artikel 9 oder 11 eingeführt wird oder wenn in der Versorgungszusage eine finanzielle Beteiligung des Versorgungsanwärters vorgesehen ist und es in dem Unternehmen einen Betriebsrat oder in Ermangelung dessen einen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gibt, es sei denn, diese Organe verfügen etwas anderes, oder es in Ermangelung der vorerwähnten Organe in dem Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, es sei denn, der Arbeitgeber und diese Vertretung verfügen in gegenseitigem Einvernehmen etwas anderes. Die Vertreter des Personals werden in dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall durch die Vertretung der Arbeitnehmer innerhalb der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe
  12. a)erwähnten juristischen Person bestimmt, und zwar unter den Begünstigten der Versorgungsregelung; in dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall werden sie durch die Vertretung der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebsrates oder in dessen Ermangelung innerhalb des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung innerhalb der Gewerkschaftsvertretung bestimmt, und zwar unter den Begünstigten der Versorgungsregelung. [Des Weiteren können die Vertreter des Personals ebenfalls unter den Mitgliedern ihrer repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden.] Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung auf Vorsorgeeinrichtungen, die aus verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, wenn mindestens eine der Versorgungsregelungen einem in Absatz 1 erwähnten Fall entspricht. Die Vertreter des Personals werden in gemeinsamer Absprache durch die Arbeitnehmervertretungen der verschiedenen Versorgungsträger bestimmt. § 2 - Wenn die Durchführung einer Versorgungsregelung, die gemäss den Artikeln 8, 9 oder 11 eingeführt wird oder gemeinsam für mehrere Unternehmen gilt, einer nicht paritätisch verwalteten Versorgungseinrichtung anvertraut wird, wird ein Kontrollausschuss geschaffen, der sich zur Hälfte aus Mitgliedern zusammensetzt, die das Personal vertreten, für das die Zusage eingeführt worden ist, und die gemäss den in § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten Regeln bestimmt werden. Der Kontrollausschuss überwacht die Durchführung der Versorgungszusage und erhält [die in Artikel 41bis erwähnte Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik und den in Artikel 42 § 1 erwähnten Bericht], bevor er den Versorgungsträgern übermittelt wird. [Art. 41 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 217 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 217 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 217 Nr. 3 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] KAPITEL VIII - Transparenz [Art. 41bis - Die Versorgungseinrichtung arbeitet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik aus. Sie überprüft sie mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik. In dieser Erklärung wird zumindest auf die angewandten Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement und die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten eingegangen. Die Versorgungseinrichtung teilt der CBFA binnen einem Monat jegliche Änderung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik mit. Die CBFA kann im Wege einer Regelung präzisere Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Form dieser Erklärung festlegen.] [Art. 41 bis eingefügt durch Art. 218 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 42 - [§ 1] - Die Versorgungseinrichtung oder die in dem kollektiven Arbeitsabkommen beziehungsweise der Versorgungsordnung bestimmte Person erstellt jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Versorgungszusage. Dieser Bericht wird dem Versorgungsträger zur Verfügung gestellt, der ihn auf einfache Anfrage den Versorgungsanwärtern übermittelt. Der Bericht muss Informationen über die folgenden Punkte beinhalten: 1. die Art der Finanzierung der Versorgungszusage und die strukturellen Veränderungen dieser Finanzierung, 2.die lang- und kurzfristige Anlagestrategie und inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden, 3. die Anlageerträge, 4.die Kostenstruktur, 5. gegebenenfalls die Gewinnbeteiligung. [§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen übermitteln den Versorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage: 1. die Erklärung über die in Artikel 41bis erwähnten Grundsätze der Anlagepolitik, 2.den Jahresabschluss und den Jahresbericht der Versorgungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Abschluss und den Bericht der betreffenden Versorgungsregelung, 3. gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. Die CBFA kann im Wege einer Regelung den Inhalt und die Form der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Informationen bestimmen.] [Art. 42 § 1 nummeriert durch Art. 219 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); § 2 eingefügt durch Art. 219 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] KAPITEL IX - Solidarität Art. 43 - § 1 - Bei der Einführung einer Versorgungsregelung gemäss den Artikeln 10 und 11 ist eine Solidaritätszusage zu erteilen. Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einerseits die zu berücksichtigenden Solidaritätsleistungen, darunter insbesondere die Finanzierung des Aufbaus der Versorgungszusage während bestimmter Zeiträume der Inaktivität, die Entschädigungen bei Einkommensausfall in bestimmten Fällen oder die Erhöhung der laufenden Zahlungen, und andererseits die Mindestsolidarität, der die Zusage entsprechen muss, um über den in Artikel 1762 Nr. 4bis des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern und in Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit bestimmten Sonderstatus zu verfügen. § 2 - Die Solidaritätszusage wird durch eine Solidaritätsordnung geregelt, deren Text den Versorgungsanwärtern auf einfache Anfrage übermittelt wird. In der Solidaritätsordnung wird bestimmt, ob der Versorgungsträger, der Arbeitgeber oder die Versorgungseinrichtung mit dieser Übermittlung beauftragt ist. Art. 44 - Der Beschluss, eine Solidaritätszusage einzuführen, zu ändern beziehungsweise aufzuheben, fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit des Versorgungsträgers. Art. 45 - § 1 - Bei der Einführung einer Solidaritätszusage, die mit einer gemäss Artikel 10 organisierten Versorgungsregelung verbunden ist, werden in dem in diesem Artikel erwähnten sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen die Solidaritätsordnung und insbesondere die Regeln für die Finanzierung und Verwaltung der Solidaritätszusage sowie für die Wahl der juristischen Person, die mit der Durchführung der Solidaritätszusage beauftragt wird, festgelegt. § 2 - Bei der Einführung einer Solidaritätszusage, die mit einer gemäss Artikel 11 § 1 organisierten Versorgungsregelung verbunden ist, finden die in diesem Artikel erwähnten Bedingungen und gegebenenfalls das Verfahren von Artikel 12 entsprechend Anwendung. Art. 46 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates besondere Modalitäten für die Finanzierung und Verwaltung der Solidaritätszusage. Art. 47 - Die Durchführung der Solidaritätszusage wird einer Versorgungseinrichtung oder einer anderen juristischen Person als dem Versorgungsträger anvertraut, die die Solidaritätszusage separat von ihren sonstigen Aktivitäten verwaltet. Wenn die Durchführung der Solidaritätszusage einer nicht paritätisch verwalteten juristischen Person anvertraut wird, wird ein Kontrollausschuss geschaffen, der sich zur Hälfte aus Mitgliedern zusammensetzt, die das Personal vertreten, für das die Zusage eingeführt worden ist, und die gemäss den in Artikel 41 § 1 Absatz 2 erwähnten Regeln bestimmt werden. Der Kontrollausschuss überwacht die Durchführung der Solidaritätszusage und wird in Bezug auf die folgenden Punkte im Voraus zu Rate gezogen: 1. die Anlagestrategie und inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden, 2.die Anlageerträge, 3. die Kostenstruktur, 4.gegebenenfalls die Gewinnbeteiligung. Art. 48 - Die Bestimmungen der Kapitel III, VI, VII Abschnitt I und von Kapitel VIII finden Anwendung. Für die Anwendung dieser Artikel ist das Wort "Versorgungseinrichtung" wie "mit der Durchführung der Solidaritätszusage beauftragte juristische Person" zu lesen. KAPITEL X - Kontrolle Art. 49 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird der [CBFA] anvertraut. [Art. 49 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] [Art. 49bis - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse übermitteln die von der Durchführung der Solidaritätszusagen betroffenen Versorgungseinrichtungen und juristischen Personen der CBFA die Liste der von ihnen verwalteten Versorgungs- und Solidaritätszusagen, die Kenndaten der betreffenden Versorgungsträger und die Informationen über die verwalteten Zusagen, die die CBFA bestimmt. Die CBFA legt fest, wie häufig, mit welchem Inhalt und auf welchem Datenträger die in Absatz 1 erwähnten Informationen übermittelt werden.] [Art. 49bis eingefügt durch Art. 220 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] [Art. 49ter - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse legen die von der Durchführung der Solidaritätszusagen betroffenen Versorgungseinrichtungen, Versorgungsträger und juristischen Personen auf Ersuchen der CBFA alle Informationen und Unterlagen vor. Die im vorliegenden Absatz erwähnten Informationen und Unterlagen werden in der gesetzlich auferlegten Sprache zur Verfügung gestellt. Zu demselben Zweck kann die CBFA am belgischen Sitz der in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen, Versorgungsträger und juristischen Personen Inspektionen durchführen oder Kopien aller Informationen in deren Besitz anfertigen, nachdem sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates darüber informiert hat. Zu demselben Zweck sind die Bediensteten, Makler und Zwischenpersonen verpflichtet, der CBFA auf einfache Anfrage alle Informationen in Bezug auf die dem vorliegenden Gesetz unterliegenden Versorgungsregelungen beziehungsweise Solidaritätszusagen zur Verfügung zu stellen. Die CBFA kann für die Ausführung der drei vorangehenden Absätze Mitglieder ihres Personals oder unabhängige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten.] [Art. 49ter eingefügt durch Art. 221 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] [Art. 49quater - § 1 - Stellt die CBFA fest, dass die in Artikel 49ter erwähnten Einrichtungen, Versorgungsträger und juristischen Personen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, legt sie eine Frist fest, in der diesem Missstand abgeholfen werden muss. Wenn dem Missstand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden ist, kann die CBFA, unabhängig von den anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Massnahmen, den folgenden Personen beziehungsweise Organen ihre Anmahnungen mitteilen: 1. dem Versorgungsträger, 2.dem in Artikel 41 erwähnten Kontrollausschuss, 3. dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung, 4.den Vertretern der Versorgungsanwärter und der Begünstigten der Versorgungsregelung, 5. den Versorgungsanwärtern und Begünstigten der Versorgungsregelung. Unter den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen kann die CBFA ihre Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder in der Presse veröffentlichen. Die Kosten für die Mitteilung und Veröffentlichung gehen zu Lasten des verwarnten Organs. § 2 - Bleiben die in Artikel 49ter erwähnten Einrichtungen und Personen nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist weiter säumig, kann die CBFA, nachdem die Einrichtung beziehungsweise Person angehört oder wenigstens vorgeladen worden ist, ihr eine Geldbusse bis zu einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise einem Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen. § 3 - Das Verfahren zur Auferlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Sanktionen wird durch die Artikel 70 bis 73 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt. Die in Anwendung von § 2 auferlegten Geldbussen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.] [Art. 49quater eingefügt durch Art. 222 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art. 50 - Die [CBFA] verfasst pro [...] sektorielle Regelung alle zwei Jahre einen Bericht. [Art. 50 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 223 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)] Art.51 - [Die zugelassenen Kommissare und die Versicherungsmathematiker, die gemäss den Vorschriften in Sachen vorbeugende Kontrolle bestimmt sind,] bringen der [CBFA] alle Fakten und Beschlüsse zur Kenntnis, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags erfahren haben und die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse darstellen. Die Mitteilung in gutem Glauben der in Absatz 1 erwähnten Fakten und Beschlüsse durch die zugelassenen Kommissare und die Versicherungsmathematiker an die [CBFA] gilt nicht als Verstoss gegen irgendeine durch Vertrag oder eine Gesetzes-, Verordnungs- beziehungsweise Verwaltungsbestimmung auferlegte Einschränkung in Sachen Informationsverbreitung und bringt für die betreffenden Personen keinerlei Haftung in Bezug auf den Inhalt dieser Mitteilung mit sich. [Art. 51 Abs.

Art. 32§ 1 des K.E.

vom

  1. März 2003 (B.S. vom
  2. März 2003) und Art. 224 des G. vom
  3. Oktober 2006 (B.S. vom
  4. November 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom
  5. März 2003 (B.S. vom
  6. März 2003)] Art. 52 - Unter der Bezeichnung "Rat für ergänzende Altersversorgung" wird ein Organ eingesetzt, das mit der regelmässigen Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und mit der periodischen Bewertung ihrer Anwendung beauftragt ist. Auf Ersuchen oder auf eigene Initiative kann der Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen für die [CBFA] beziehungsweise die zuständigen Minister verfassen. Zudem wird er mit allen Aufgaben betraut, die ihm aufgrund eines Gesetzes oder vom König zugewiesen werden. Der Rat für ergänzende Altersversorgung setzt sich zusammen aus jeweils zwei Vertretern des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und des Ministeriums der Finanzen, die von den jeweiligen zuständigen Ministern ernannt werden, sowie aus zwei Vertretern der [CBFA], die auf Vorschlag des Rates der [CBFA] vom Minister der Wirtschaft ernannt werden. Der Rat für ergänzende Altersversorgung erstellt seine Geschäftsordnung. [Art. 52 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom
  7. März 2003 (B.S. vom
  8. März 2003)] Art. 53 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Kommission für ergänzende Altersversorgung" wird ein Beratungsorgan eingesetzt, das beauftragt ist, Stellungnahmen über Erlasse abzugeben, die in Ausführung des vorliegenden Titels gefasst werden, und über jegliche Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse zu beraten, die ihm von den zuständigen Ministern, dem Rat für ergänzende Altersversorgung und der [CBFA] vorgelegt werden. Die Kommission für ergänzende Altersversorgung kann auf eigene Initiative Stellungnahmen über jegliche Probleme in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse abgeben. § 2 - Die Kommission für ergänzende Altersversorgung setzt sich aus dreiundzwanzig Mitgliedern zusammen, die vom König aufgrund ihrer Erfahrung in den durch vorliegenden Titel geregelten Angelegenheiten ernannt werden:
  9. fünf Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten, 2.fünf Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, um die Interessen der Arbeitgeber zu vertreten,
  10. vier Mitglieder werden aus den Vertretern der in Belgien aktiven Versorgungseinrichtungen ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von den repräsentativsten Berufsorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind, 4.vier Mitglieder werden aus den Vertretern der Pensionierten ausgewählt, die auf einer Liste mit je zwei von dem Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat vermerkt sind,
  11. die übrigen fünf Mitglieder müssen Sachverständige sein und Erfahrung in den durch vorliegenden Titel geregelten Angelegenheiten aufweisen. § 3 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission für ergänzende Altersversorgung beträgt sechs Jahre; es ist erneuerbar. Bei der ersten Ernennung wird das Mandat von sieben Mitgliedern, die durch das Los bestimmt werden, ausnahmsweise auf zwei Jahre begrenzt. Das Mandat von sieben anderen Mitgliedern, die ebenfalls durch das Los bestimmt werden, wird auf vier Jahre begrenzt. Der König bestimmt den Präsidenten der Kommission für ergänzende Altersversorgung unter den Mitgliedern der Kommission und legt die Entschädigungen fest, die die Mitglieder beziehen. § 4 - Die [CBFA] übernimmt die Sekretariatsgeschäfte der Kommission für ergänzende Altersversorgung. Die Kommission für ergänzende Altersversorgung erstellt ihre Geschäftsordnung. [Art. 53 § 1 Abs.

Art. 32§ 1 des K.E.

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  1. März 2003 (B.S. vom
  2. März 2003); § 4 Abs.

Art. 32§ 1 des K.E.

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  1. März 2003 (B.S. vom
  2. März 2003)] KAPITEL XI - Strafbestimmungen Art. 54 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 250 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden die Verwalter, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragten der Versorgungseinrichtungen und der mit der Durchführung der Solidaritätszusage beauftragten juristischen Personen sowie die Versorgungsträger und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Beauftragten belegt, die der [CBFA] beziehungsweise der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich falsche Erklärungen über die Anwendung des vorliegenden Titels abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse angeforderten Informationen zu übermitteln. Dieselben Sanktionen finden Anwendung auf die Verwalter, Kommissare, die bestimmten Versicherungsmathematiker, die Direktoren, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragten der Versorgungseinrichtungen und der anderen mit der Durchführung der Solidaritätszusage beauftragten juristischen Personen sowie auf die Versorgungsträger und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Beauftragten, die den durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die bei der Durchführung von Versorgungszusagen mitgewirkt haben, die im Widerspruch zu dem vorliegenden Titel oder seinen Ausführungserlassen stehen. [Dieselben Sanktionen finden Anwendung, wenn die Verstösse gegen die Diskriminierungsverbote, die im Gesetz vom 10 Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Gesetz vom
  3. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern und im Gesetz vom
  4. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, erwähnt sind, zu einem Verstoss gegen das in Artikel 14 § 1 erwähnte Diskriminierungsverbot führen.] Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Titel beschriebenen Straftaten, wobei der Betrag der Geldbusse nicht unter 40 Prozent der im vorliegenden Kapitel bestimmten Mindestbeträge liegen darf. [Art. 54 Abs.

Art. 32§ 1 des K.E.

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  1. März 2003 (B.S. vom
  2. März 2003); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 49 des G. vom
  3. Mai 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007)] KAPITEL XII - Verjährung Art. 55 - Der Anspruch wegen Nichtzahlung der Beiträge gegen den Versorgungsträger oder, wenn der Versorgungsträger eine in Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) erwähnte juristische Person ist, gegen den Arbeitgeber, verjährt in drei Jahren ab dem Datum, an dem der Beitrag einforderbar geworden ist. KAPITEL XIII - Übergangsbestimmungen Art. 56 - Versorgungsanwärter, deren Ansprüche sich auf eine im Gesetz vom
  5. April 1995 über die ergänzende Altersversorgung erwähnte Versorgungszusage oder auf eine Versorgungsregelung beziehen, die durch ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen eingeführt und nicht in einem dem Gesetz vom
  6. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit unterliegenden Fonds für Existenzsicherheit verwaltet wurde, und am
  7. Januar 1996 bereits bestanden, dürfen für Dienstjahre vor diesem Datum weder Leistungen noch entsprechende Rücklagen einfordern, mit Ausnahme der aus der Versorgungsordnung hervorgehenden Leistungen beziehungsweise Rücklagen. Eine solche Einforderung ist jedoch möglich, wenn und in dem Masse, wie an diesem Datum Versorgungsrücklagen aufgebaut worden sind. Der König bestimmt, wie der Teil der Versorgungsrücklage, der dem betreffenden Arbeitnehmer gewährt wird, berechnet wird. [Art. 56bis - Wenn in der Versorgungszusage in Bezug auf die Ruhestandsversorgung und/oder bei Tod nach der Pensionierung auf die Hinterbliebenenversorgung die Zahlung einer festen Leistung vorgesehen ist, für die die geleisteten Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, entspricht die Leistung, die jederzeit als Grundlage für die Berechnung der erdienten Rücklage dient, in Abweichung von Artikel 19 §§ 2, 3 und 5, bis einschliesslich
  8. Dezember 2006 der Leistung in Bezug auf die Ruhestandsversorgung, die für die Berechnung der in Artikel 19 § 2 erster Gedankenstrich erwähnten Mindestrücklage berücksichtigt wird, es sei denn, in der Versorgungsordnung ist ausdrücklich ein abweichender Berechnungsmodus vorgesehen und die auf diese Weise berechneten erdienten Rücklagen sind höher als die Mindestrücklage. Ausser wenn in der Versorgungsordnung für die erdienten Rücklagen ein abweichender Berechnungsmodus, wie in Absatz 1 erwähnt, vorgesehen ist, dürfen die Versorgungsträger einseitig bis einschliesslich
  9. Dezember 2006 die Versorgungsleistungen anpassen, die gemäss der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen als Grundlage für die Berechnung der erdienten Rücklagen dienen, um die auf Grundlage dieser Leistungen berechnete Rücklage in Übereinstimmung mit der Mindestrücklage zu bringen. Die in Absatz 2 erwähnten Anpassungen der Versorgungsleistungen finden weder auf die Leistungen noch auf die Rücklagen Anwendung, die vor dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom
  10. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Belgischen Staatsblatt ausgezahlt beziehungsweise übertragen worden sind.] [Art. 56bis eingefügt durch Art. 225 des G. vom
  11. Oktober 2006 (B.S. vom
  12. November 2006)] Art. 57 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der Artikel 27 und 61, finden keine Anwendung auf individuelle Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels erteilt worden sind. Die Versorgungsträger teilen der [CBFA] binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels die Anzahl individueller Versorgungszusagen mit, die vor diesem Datum erteilt worden sind. § 2 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 1 kann eine individuelle Versorgungszusage binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erteilt werden, ohne dass in dem betreffenden Unternehmen eine Regelung für ergänzende Altersversorgung für alle Arbeitnehmer besteht. [Art. 57 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom
  13. März 2003 (B.S. vom
  14. März 2003)] Art. 58 - Drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels beziehungsweise am Datum des Inkrafttretens des sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens, in dem die Versorgungsregelung dem vorliegenden Titel angepasst wird, sofern dieses Datum vor dem Ablauf der vorerwähnten Frist liegt, finden die Bestimmungen des vorliegenden Titels Anwendung auf Versorgungsregelungen, die in einem im Gesetz vom
  15. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit erwähnten Fonds für Existenzsicherheit verwaltet werden und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bereits bestehen. Arbeitnehmer, deren Ansprüche sich auf eine in Absatz 1 erwähnte Versorgungsregelung beziehen, dürfen für Dienstjahre vor dem Datum, an dem der vorliegende Titel gemäss Absatz 1 auf sie anwendbar wird, weder Leistungen noch entsprechende Rücklagen einfordern, mit Ausnahme der aus der Versorgungszusage hervorgehenden Leistungen beziehungsweise Rücklagen. Art. 59 - Die Versorgungsträger der in Artikel 58 erwähnten Versorgungszusagen verfügen über eine Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der vorliegende Titel auf ihre Zusage Anwendung findet, um die Durchführung der Versorgungszusagen einer Versorgungseinrichtung anzuvertrauen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als die in Artikel 5 § 3 Absatz 2 erwähnten haben bis zum
  16. September 2005 Zeit, um die Durchführung ihrer Versorgungszusage einer Versorgungseinrichtung anzuvertrauen. Art. 60 - Artikel 24 § 2 findet lediglich Anwendung auf den Teil der Beiträge, der nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels zu entrichten ist. Art. 61 - § 1 - Bis zum
  17. Dezember 2009 findet Artikel 27 § 1 Absatz 1 keine Anwendung auf Versorgungszusagen, die durch ein kollektives Arbeitsabkommen, eine Versorgungsordnung oder ein Versorgungsabkommen eingeführt und vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels erteilt worden sind beziehungsweise die aus der Verlängerung eines vor diesem Datum abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens hervorgehen, sowie auf die in § 2 erwähnten Versorgungszusagen. Diese Abweichung gilt ebenfalls für individuelle Abkommen, wenn in demselben Unternehmen gleichzeitig ein ähnliches kollektives Arbeitsabkommen anwendbar ist. § 2 - In Abweichung von Artikel 27 § 1 Absatz 1 können Versorgungszusagen, in denen ein Pensionsalter ab 58 Jahren vorgesehen ist, binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt eingeführt werden. Art. 62 - Binnen einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten von Artikel 24 § 2 darf der Versorgungsträger die Wahl des Versorgungsanwärters in Sachen Anlagen eingrenzen und die Anlagestrategie den Garantieanforderungen anpassen. Art. 63 - Die formbedingte Anpassung der bestehenden Versorgungsordnungen und -abkommen muss spätestens drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels abgeschlossen sein. TITEL III - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Hypothekengesetzes vom
  18. Dezember 1851 Art. 64 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
  19. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte und des Gesetzes vom
  20. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 65 - 70 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom
  21. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit Art. 71 - [Abänderungsbestimmung] TITEL IV - Abänderungen der steuerrechtlichen Vorschriften KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 72 - 97 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern Abschnitt I - Jährliche Steuer auf Versicherungsverträge Art. 98 - 104 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt II - Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Art. 105 - 107 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 108 - Titel II des vorliegenden Gesetzes findet keine Anwendung auf Versorgungszusagen in Bezug auf die nach Belgien entsandten Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen von Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
  22. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Art. 109 - Der König kann unter den von Ihm bestimmten Bedingungen Folgendes einführen:
  23. eine Regelung der Zusatzversicherungen zur Ergänzung der Versicherungsregelung der aussergesetzlichen Vorteile, die Er aufgrund von Artikel 22 § 2 des Gesetzes vom 12.Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte eingeführt hat,
  24. eine Regelung der aussergesetzlichen Pensionsvorteile und Zusatzversicherungen für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen. Art. 110 - [Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Pensionen und die Wirtschaft gehören, oder, was Artikel 24 betrifft, auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, und nach Stellungnahme der Kommission für ergänzende Altersversorgung, des Rates für ergänzende Altersversorgung und der CBFA fasst der König die erforderlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes. Der König kann insbesondere Folgendes bestimmen:
  25. die Mindestbedingungen für Versorgungs- und Solidaritätszusagen, einschliesslich der Bedingungen für die Leistungen in Sachen Invalidität und Arbeitsunfähigkeit, 2.die Verpflichtungen der Versorgungseinrichtungen in Sachen Transparenz und Information der Versorgungsanwärter und -empfänger,
  26. die Zweckbestimmung der Aktiva der Versorgungseinrichtung bei Aufhebung der Versorgungszusage oder wenn diese Aktiva für die Verwaltung der Versorgungszusage nicht mehr erforderlich sind. Die zuständigen Minister können Fristen festlegen, in denen die Kommission, der Rat und die CBFA ihre Stellungnahmen abgeben müssen. Werden eine oder mehrere dieser Fristen nicht eingehalten, ist die entsprechende Stellungnahme nicht mehr erforderlich.] [Art. 110 ersetzt durch Art. 226 des G. vom
  27. Oktober 2006 (B.S. vom
  28. November 2006)] Art.111 - Um die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge zu gewährleisten, die der [CBFA] durch das vorliegende Gesetz zugewiesen werden, dehnt der König den Stellenplan der [CBFA], der in Ausführung von Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom
  29. Juli 1975 bestimmt worden ist, binnen einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels aus. [Art. 111 abgeändert durch Art. 32 § 1 des K.E. vom
  30. März 2003 (B.S. vom
  31. März 2003)] Art. 112 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 113 - Die Bedingungen, die in Artikel 1751 § 2 Nr. 4 und § 3 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern für die Anwendung des ermässigten Steuersatzes von 4,40 Prozent vorgesehen sind, finden erst Anwendung auf die am Datum des Inkrafttretens von Artikel 99 bestehenden Zusagen und Pläne, wenn eine Frist von fünf Jahren ab diesem Datum abgelaufen ist. [Art. 113bis - Sofern dies für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise seiner Ausführungserlasse erforderlich ist, haben die Versorgungseinrichtungen und juristischen Personen, die mit der Durchführung einer Solidaritätszusage beauftragt sind:
  32. Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingeführt worden ist,
  33. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen.] [Art. 113bis eingefügt durch Art. 246 des G. vom
  34. Dezember 2003 (B.S. vom
  35. Dezember 2003)] Art. 114 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme der Artikel 57 § 2, 61 § 2, 64 bis 70, 110 bis 112 und 114, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

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