bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 10 januari 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/01/2010 pub. 01/02/2010 numac 2010009071 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, wat de Kansspelcommissie betreft type wet prom. 10/01/2010 pub. 01/02/2010 numac 2010009070 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de wetgeving
zake kansspelen sluiten tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, wat de Kansspelcommissie betreft (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010); - van de wet van 10 januari 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/01/2010 pub. 01/02/2010 numac 2010009071 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, wat de Kansspelcommissie betreft type wet prom. 10/01/2010 pub. 01/02/2010 numac 2010009070 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de wetgeving
zake kansspelen sluiten tot wijziging van de wetgeving
zake kansspelen (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hinsichtlich der Kommission für Glücksspiele ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
, die eine
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
der Kommission mit beratender Stimme." 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Das Mandat der Mitglieder endet zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung." 3.
Absatz 1 werden die Wörter "und sein Stellvertreter werden" durch das Wort "wird" ersetzt. 4.
Absatz 4 wird der Satz "Er bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile." gestrichen.
dexierte Gehaltssubvention
Höhe von 15.000 EUR, unbeschadet der eventuellen Sprachprämie."
aller Unabhängigkeit aus." Art. 5 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Um zum Präsidenten, ordentlichen Mitglied oder Stellvertreter ernannt zu werden und Präsident, ordentliches Mitglied oder Stellvertreter bleiben zu können, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen und politischen Rechte und von tadelloser Führung sein, 3. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz
Belgien haben, 5. weder eine Funktion
einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der der Betreffende gesetzlich zusammenwohnt, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder
direktes
teresse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben, 6.nicht
haber eines durch Wahl vergebenen Mandats auf kommunaler, provinzialer, regionaler oder föderaler Ebene sein,
den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion
einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder
direktes
teresse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben." Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Das Amt des Präsidenten wird für vakant erklärt, wenn der Amtsinhaber länger als sechs Monate abwesend ist oder wenn sein Mandat frühzeitig endet. Wenn der Präsident länger als drei Monate abwesend ist, kann der Minister der Justiz ihn zeitweilig ersetzen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er von einem Mitglied ersetzt, das die Kommission aus ihrer Mitte bestimmt." Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Es ist ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern untersagt, bei Beratungen und Beschlüssen
Bezug auf Angelegenheiten anwesend zu sein, die für sie oder für den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder für ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad von persönlichem, direktem oder
direktem
teresse welcher Art auch immer sind." Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sekretariats." Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
erwähnte mit der Untersuchung beauftragte Bedienstete, die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse feststellen, übermitteln das Original des Protokolls an die zuständige Staatsanwaltschaft. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Kommission und der Person übermittelt, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstossen hat, mit ausdrücklichem Vermerk des Datums, an dem das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs zugestellt oder übergeben wurde." 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Protokoll, das von den
erwähnten Bediensteten
Bezug auf Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse aufgenommen worden ist, hat bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." Art. 10 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs
nerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem er das Original des Protokolls erhalten hat, keine Mitteilung an die Kommission richtet oder sie wissen lässt, dass, ohne das Vorliegen des Verstosses anzuzweifeln, die Taten nicht weiter verfolgt werden, kann die Kommission Artikel 15/3 anwenden. § 2 - Wenn der Prokurator des Königs der Kommission
nerhalb des
festgelegten Zeitraums mitteilt, dass eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder dass seiner Ansicht nach keine hinreichenden Belastungstatsachen vorliegen, verliert die Kommission die Möglichkeit, Artikel 15/3 anzuwenden." Art. 11 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/2 - Die Kommission kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstossen, Mahnungen aussprechen, die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aussetzen oder sie entziehen und das Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele vorläufig beziehungsweise endgültig verbieten." Art. 12 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/3 - § 1 - Unbeschadet der
/2 festgelegten Massnahmen kann die Kommission bei Verstoss gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 46, 43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 54, 58, 60, 62 und unter den
/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative Geldbusse auferlegen. § 2 - Mindestbetrag und Höchstbetrag der administrativen Geldbusse entsprechen dem Mindestbetrag beziehungsweise dem Höchstbetrag der
vorliegendem Gesetz festgelegten strafrechtlichen Geldbusse, mit der dieselbe Tat bestraft wird, zuzüglich Zuschlagzehnteln. Die Höhe der administrativen Geldbusse wird je nach Schwere des Verstosses, der die Geldbusse rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich möglicherweise um einen Wiederholungsfall handelt, bestimmt. § 3 - Die Kommission legt die Höhe der administrativen Geldbusse durch einen mit Gründen versehenen Beschluss fest. § 4 - Durch die Notifizierung des Beschlusses,
dem der Betrag der administrativen Geldbusse festgelegt wird, erlischt die Strafverfolgung. § 5 - Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse kann fünf Jahre nach der Tat, die einen der
vorliegendem Gesetz festgelegten Verstösse ausmacht, nicht mehr gefasst werden." Art. 13 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/4 - Die
den Artikeln 15/2 und 15/3 bestimmten Massnahmen können von der Kommission ergriffen werden, nachdem dem Betreffenden die Möglichkeit geboten wurde, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Dieses Schreiben enthält folgende Auskünfte: 1. Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoss festgestellt wird und
dem die Taten aufgeführt werden, die diesen Verstoss ausmachen, 2.Bestehen des Rechts,
nerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag, an dem das Einschreiben notifiziert wird: - entweder seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen, - oder den Antrag zu stellen, sie mündlich vorzubringen,
nerhalb der festgelegten Frist abzuholen, kann die Kommission ihm durch gewöhnlichen Brief noch eine zweite Aufforderung zur Einreichung seiner Verteidigungsmittel zusenden. Durch diese zweite Aufforderung setzt keine neue Frist von dreissig Tagen für die Einreichung der Verteidigungsmittel ein." Art. 14 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/5 - § 1 - Die Verteidigungsmittel können schriftlich, einschliesslich per E-Mail, eingereicht werden. § 2 - Sie können ebenfalls mündlich vorgetragen werden. Wenn der Betreffende seine Verteidigungsmittel mündlich vorbringen will, wird er angehört, nachdem er dies
nerhalb der
2 festgelegten Frist bei der Kommission beantragt hat. Zu diesem Zweck kann die Kommission getrennte Kammern bilden, die sich aus dem Präsidenten und zwei ordentlichen Mitgliedern zusammensetzen. Die zu diesem Zweck gebildete Kammer der Kommission fordert die betreffende natürliche oder juristische Person per Einschreiben auf, zur Anhörung zu erscheinen. Der Betreffende kann die Verschiebung der Anhörung ein einziges Mal per Einschreiben, das an die
vorhergehendem Absatz erwähnte Kammer zu richten ist, beantragen. Die Kammer bestimmt ein neues Datum, an dem die Akte behandelt wird, ohne dass eine erneute Verschiebung möglich ist. Die Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört haben, verfassen einen ausführlichen Bericht über die Anhörung. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt. Nach Erhalt dieser Abschrift verfügt die Person, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kommission ihre Bemerkungen zu dem Bericht zu übermitteln." Art. 15 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/6 - § 1 - Die Kommission berät und entscheidet
nerhalb einer Frist von zwei Monaten. Diese Frist setzt entweder nach Erhalt der gemäss Artikel 15/5 § 1 schriftlich eingereichten Verteidigungsmittel oder, wenn die Verteidigungsmittel mündlich vorgebracht werden, nach Ablauf der
Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört hat, dürfen an der Beratung teilnehmen und sind stimmberechtigt. § 2 - Der Beschluss muss mit Gründen versehen sein und wird dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt." Art. 16 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/7 - § 1 - Der Betreffende, der den Beschluss der Kommission zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse anfechtet, kann
nerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses der Kommission durch Antrag beim Gericht Erster
stanz seines Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes, das mit unbeschränkter Entscheidungsbefugnis tagt, Berufung einlegen. § 2 - Die Berufung setzt die Ausführung des Beschlusses der Kommission aus. § 3 - Gegen die Entscheidung des Gerichts Erster
stanz kann nur Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 4 - Unbeschadet der
den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Bestimmungen finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim Gericht Erster
stanz." Art. 17 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und Beitreibung der auferlegten administrativen Geldbusse fest. Eingenommene administrative Geldbussen werden der Staatskasse zugeführt." Art. 18 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "A-, B-, C- und E-" durch die Wörter "A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-" ersetzt.2.
werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Beitrag der
haber von F2-Lizenzen wird von den
habern von F1-Lizenzen geschuldet, für deren Rechnung die Wetten entgegengenommen werden. Für
haber von C- und F2-Lizenzen muss der Beitrag vor Lizenzerteilung entrichtet werden. Die Höhe dieses Beitrags entspricht dem Beitrag, der die gesamte Dauer der Lizenz deckt." 3.
werden die Wörter "A-, B-, C- und E-" durch die Wörter "A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-" ersetzt. Art. 19 - Artikel 20 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die Kommission entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Lizenzanträge. § 2 - Die Kommission überprüft für ihren Beschluss, ob die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen
Bezug auf den Antragsteller und die Lizenz erfüllt sind. § 3 - Die Kommission kann den Antragsteller anhören, bevor sie über den Antrag entscheidet. Der Antragsteller muss von der Kommission angehört werden, wenn er dies wünscht.
jedem Fall hat der Antragsteller das Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen." Art. 21 -
Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ein Mitglied" durch die Wörter "ein ordentliches Mitglied" ersetzt. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und
krafttreten Art. 22 - Das
krafttreten des vorliegenden Gesetzes hat keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder der Kommission für Glücksspiele gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, so wie es zum Zeitpunkt des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar war und für den dort festgelegten Zeitraum. Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011
Kraft. Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes kann der König das
krafttreten auf ein früheres als das
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär, dem Minister der Justiz beigeordnet C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
Nr.1 werden die Wörter "oder eine Wette", "oder Wetter" und ", Wetter" aufgehoben und die Wörter "Spiel- oder Wettveranstalter" durch das Wort "Spielveranstalter" ersetzt. b) Der Artikel wird durch Nummern 5 bis 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Wette: ein Glücksspiel, wobei jeder Spieler einen Einsatz leistet und dessen Gewinn oder Verlust nicht vom Handeln des Spielers abhängt, sondern vom Ausgang eines ungewissen Sachverhalts, der ohne Eingreifen der Spieler erfolgt,
der Europäischen Union hat, 9. Medienspiel: ein über ein Medium betriebenes Glücksspiel, 10.
strumenten der
formationsgesellschaft: Geräte für die elektronische Verarbeitung, einschliesslich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten, die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Ausübung eines Sports,". 2.
Nr.3 wird das Wort "und" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "betrieben werden," und den Wörtern "bei denen" die Wörter "und Spiele, die gelegentlich und maximal vier Mal jährlich von einer ortsansässigen Vereinigung anlässlich eines besonderen Ereignisses oder von einer nichtrechtsfähigen Vereinigung mit sozialer oder philanthropischer Zielsetzung oder von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zugunsten sozialer oder philanthropischer Zwecke veranstaltet werden, und" eingefügt. 3. Nummer 4 wird aufgehoben.4. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt
Anwendung von Nr.2 und 3 die Bedingungen
Bezug auf Art der Einrichtung, Art des Spiels, Höhe des Einsatzes, Gewinn, der zuerkannt werden kann, und durchschnittlichen Verlust pro Stunde." Art. 5 -
April 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 33/2004 des Schiedshofes, wird das Wort ", Wetten" aufgehoben. Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Niemand darf unter gleich welcher Form, an gleich welchem Ort und
gleich welcher direkten oder
direkten Weise ohne eine im Voraus von der Kommission für Glücksspiele gemäss vorliegendem Gesetz erteilte Lizenz und vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz bestimmten Ausnahmen ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung betreiben. § 2 - Niemand darf an einem Glücksspiel teilnehmen, den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung erleichtern, für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung Werbung machen oder Spieler für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung anwerben, wenn ihm bekannt ist, dass es sich um den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung handelt, die nicht gemäss vorliegendem Gesetz zugelassen sind. § 3 - Niemand darf an einem Glücksspiel teilnehmen, wenn er einen direkten Einfluss auf dessen Ergebnis ausüben kann." Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen II und III betrieben wird" durch die Wörter "der Klassen II, III und IV betrieben wird, abgesehen von den Wetten, für jedes über
strumente der
formationsgesellschaft betriebene Glücksspiel und für jedes über Medien betriebene Glücksspiel" ersetzt und werden die Wörter "und Wetter" und die Wörter "oder Wetter" aufgehoben.2.
Absatz 2 werden die Wörter "oder Wetter" aufgehoben.3.
Absatz 3 werden die Wörter "oder Wetter" aufgehoben. 4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind, abgesehen von den Wetten, nur Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann." 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die
vorliegendem Artikel bestimmten Beträge
Bezug auf Glücksspiele werden auf eine vom König festzulegende Weise
dexiert." Art. 10 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Es gibt neun Lizenzklassen und drei Zusatzlizenzen: 1. Die A-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünfzehn Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder Spielbank unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 1/1. Die A+-Zusatzlizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen über
strumente der
formationsgesellschaft unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 2. Die B-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II oder Automatenspielhalle unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 2/1. Die B+-Zusatzlizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen über
strumente der
formationsgesellschaft unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 3. Die C-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III oder Schankstätte unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden.4. Die D-Lizenz erlaubt es ihrem
haber, eine Berufstätigkeit gleich welcher Art
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV unter Bedingungen auszuüben, die
der Lizenz festgelegt werden.5. Die E-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von zehn Jahren Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung,
standhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden.6. Die F1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Organisieren von Wetten unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 6/1. Die F1+-Zusatzlizenz erlaubt das Organisieren von Wetten über
strumente der
formationsgesellschaft unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 7. Die F2-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren die Entgegennahme von Wetten für Rechnung von
habern von F1-Lizenzen
einer ortsfesten oder mobilen Glücksspieleinrichtung der Klasse IV unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden.Diese Lizenz erlaubt
den
1 und 2 bestimmten Fällen ebenfalls die Entgegennahme von Wetten ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV. Für diese Lizenz sind ebenfalls erneuerbare Zeiträume von drei Jahren vorgesehen. 8. Die G1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben von Glücksspielen
Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten, unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden. 9. Die G2-Lizenz erlaubt für einen Zeitraum von einem Jahr das Betreiben von Glücksspielen über Medien, abgesehen von den Glücksspielen, die
Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans präsentiert werden, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten, unter Bedingungen, die
der Lizenz festgelegt werden." Art. 11 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Niemand darf eine erteilte Lizenz abtreten." Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "A-, B-, C- beziehungsweise D-" durch die Wörter "A-, A+-, B-, B+-, C-, D-, F1-, F1+-, F2-, G1- beziehungsweise G2-" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "A-, B- oder C-" durch die Wörter "A-, B-, C-, F1- oder F2-" und die Wörter "der Klassen I, II und III" durch die Wörter "der Klassen I, II, III und IV" ersetzt. Art. 13 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen,
der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 15 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird durch die Wörter "nicht nur weiterhin den
Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich betreiben." Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen,
der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 18 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der einleitende Satz durch die Wörter "nicht nur weiterhin den
Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich betreiben im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes." Art. 19 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Der Antragsteller muss eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen,
der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 21 -
desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt IV - Wetten und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV". Art. 22 -
Abschnitt IV desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt I, der die Artikel 43/1 bis 43/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt I - Wetten: Organisierung von Wetten Art. 43/1 - Es ist verboten, Wetten
Bezug auf Ereignisse oder Handlungen zu organisieren, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Es ist verboten, Wetten auf Ereignisse oder Sachverhalte zu organisieren, deren Ausgang bereits bekannt ist oder bei denen der ungewisse Umstand bereits erfolgt ist. Art. 43/2 - § 1 -
Bezug auf Pferderennen sind nur folgende Wetten zugelassen: 1. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die
Belgien stattfinden und die von einem vom zuständigen Rennverband zugelassenen Rennverein organisiert werden, 2.Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden, unter Bedingungen, die vom König festzulegen sind, 3. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf Pferderennen, die
Belgien stattfinden und die von einem vom zuständigen Rennverband zugelassenen Rennverein organisiert werden, 4.Wetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden, entweder gemäss den Ergebnissen der Totalisatorwetten oder gemäss der vertraglich geregelten Quote, auf die sich die Parteien berufen. Die Entgegennahme solcher Wetten ist Betreibern der
§ 2 -
Bezug auf Pferderennen gilt Folgendes: 1.
/2 § 1 Nr.1 erwähnte Wetten können nur vom oder mit Erlaubnis des Rennvereins organisiert werden, der das betreffende Rennen ausrichtet. Dieser Verein kann die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen. 2.
/2 § 1 Nr.2 erwähnte Wetten können nur unter den vom König festgelegten Bedingungen von den
Nr. 1 erwähnten Wettveranstaltern organisiert werden. 3.
/2 § 1 Nr.3 erwähnte Wetten können nur
nerhalb der Einfriedung der Pferderennbahn mit Erlaubnis des Rennvereins, der das betreffende Rennen ausrichtet, organisiert werden. Dieser Verein kann die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen. Art. 43/3 - § 1 - Wettveranstalter müssen über eine F1-Lizenz verfügen. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl Wettveranstalter fest. Der König bestimmt diese Anzahl für den von Ihm festgelegten Zeitraum auf der Grundlage von Kriterien, die zum Ziel haben, das Angebot im Hinblick auf den Schutz des Spielers zu begrenzen und eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Der König kann das Verfahren für die Bearbeitung überzähliger Lizenzanträge festlegen." Art. 23 -
desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt II, der den Artikel 43/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt II - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV Art. 43/4 - § 1 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind Orte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, gemäss vorliegendem Gesetz zugelassene Wetten für Rechnung von
habern von F1-Lizenzen entgegenzunehmen. Für die Entgegennahme von Wetten ist eine F2-Lizenz erforderlich. Vorbehaltlich der
bestimmten Ausnahmen ist es verboten, Wetten ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV entgegenzunehmen. § 2 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind ortsfest oder mobil. Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte dauerhafte Einrichtung,
der Wetten betrieben werden. Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist ausschliesslich für die Entgegennahme von Wetten bestimmt; zulässig sind auch: - Verkauf von Fachzeitungen, Sportmagazinen und Gadgets, - Verkauf alkoholfreier Getränke, - Betrieb von höchstens zwei Glücksspielautomaten, die Wetten
Bereichen anbieten, die denen ähnlich sind, auf die
Wettbüros gewettet wird. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen diese Glücksspiele betrieben werden können. Eine mobile Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte zeitweilige Einrichtung, die aus Anlass, für die Dauer und am Ort eines Ereignisses, eines Sportwettbewerbes oder eines Sportwettkampfes betrieben wird. Diese Einrichtung muss deutlich von Orten getrennt sein, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden. Eine mobile Glücksspieleinrichtung darf keine anderen Wetten entgegennehmen als solche, die sich auf vorerwähnte Ereignisse, Wettbewerbe oder Wettkämpfe beziehen. § 3 - Wetten, die gemäss vorliegendem Gesetz zugelassen sind und bei denen Beträge gesetzt werden, die den Betrag oder die Gegenleistung, die vom König festgelegt werden, übersteigen, müssen vom Betreiber
einem Datenverarbeitungssystem gespeichert werden,
dem die gespeicherten Daten während fünf Jahren aufzubewahren sind. Der König bestimmt die zu speichernden Daten und die Modalitäten für ihre Speicherung. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl ortsfester und mobiler Glücksspieleinrichtungen und die Kriterien für die Streuung dieser Einrichtungen fest. Er kann ein Verfahren mit Vorzugskriterien
Bezug auf die Bearbeitung überzähliger Lizenzanträge festlegen. § 5 - Ausserhalb vorerwähnter Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV können ebenfalls entgegengenommen werden: 1. Totalisatorwetten auf Pferderennen und Wetten auf Sportereignisse, die keine Pferderennen und Windhunderennen sind, als Nebentätigkeit von Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als Handelsunternehmen
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind,
sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden.Der König bestimmt die Bedingungen, denen die Zeitungshändler genügen müssen. Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen, 2.
/2 § 2 Nr.1 und 2 erwähnte Totalisatorwetten auf Pferderennen, die
nerhalb der Einfriedung einer Pferderennbahn organisiert werden, unter Bedingungen, die vom König festzulegen sind. Der Verein muss über eine F2-Lizenz verfügen." Art. 24 -
desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt III, der die Artikel 43/5 bis 43/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt III - Allgemeine Bedingungen Art. 43/5 - Um eine F1- oder F2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
jeder Glücksspieleinrichtung oder an jedem Ort, wo Wetten entgegengenommen werden, ein Exemplar der Wettordnung auszuhängen, 4.eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen,
der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat. Um eine F1-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller ausserdem:
jeder Glücksspieleinrichtung, wo Wetten entgegengenommen werden, ein Exemplar der Wettordnung auszuhängen, 4.eine Liste der Glücksspieleinrichtungen oder Orte vorlegen, wo Wetten entgegengenommen werden. Art. 43/6 - Um
haber einer F1- oder F2-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den
wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder
direkt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder eines Orts, wo Wetten entgegengenommen werden, beteiligt ist, unzweideutig identifiziert werden können;seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden, 2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder
direkt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder eines Orts, wo Wetten entgegengenommen werden, beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen, 3.der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu überprüfen,
haber von F1- und F2-Lizenzen
Bezug auf Verwaltung und Buchführung genügen müssen, 4.die Betriebsregeln für Wetten, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Wetten, gegebenenfalls durch Nutzung eines geeigneten Datenverarbeitungssystems." Art. 25 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1, das den Artikel 43/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Zusatzlizenzen oder Glücksspiele über
strumente der
formationsgesellschaft Art. 43/8 - § 1 - Die Kommission kann
habern von A-, B- oder F1-Lizenzen höchstens eine A+-, B+- beziehungsweise F1+-Zusatzlizenz für das Betreiben von Glücksspielen über
strumente der
formationsgesellschaft erteilen. Diese Zusatzlizenz kann nur hinsichtlich des Betriebs von Glücksspielen erteilt werden, die
ihrer Art den
der realen Welt angebotenen Spielen entsprechen. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Qualitätsbedingungen, denen der Antragsteller genügen muss und die mindestens Folgendes betreffen: a) Kreditwürdigkeit des Antragstellers, b) Sicherheit der Zahlungsverrichtungen zwischen Betreiber und Spieler, c) Vorgehensweise des Betreibers
Bezug auf die Zugänglichkeit von Glücksspielen für soziale Risikogruppen, d) Beschwerdenbearbeitung, e) Modalitäten
Bezug auf Werbung, f) Erfüllung seiner sämtlichen Steuerpflichten, 2.die Bedingungen, unter denen Spiele angeboten werden können und die mindestens Registrierung und Identifizierung des Spielers, Alterskontrolle, Spieleangebot, Spielregeln, Zahlungsweise und Weise der Preisverteilung betreffen, 3. die Modalitäten für Überwachung und Kontrolle der betriebenen Glücksspiele, die mindestens die Bedingung betreffen, dass sich die Server, auf denen Daten und Struktur der Website verwaltet werden,
einer dauerhaften Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet befinden, 4.welche Spiele betrieben werden dürfen, 5. die Modalitäten für Unterrichtung der Spieler
Bezug auf die Rechtmässigkeit der über die
strumente der
formationsgesellschaft angebotenen Spiele. § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Zusatzlizenzen ist an die Gültigkeitsdauer der entsprechenden A-, B- oder F1-Lizenz gekoppelt. § 4 - Die Kommission schreibt eine Liste der erteilten Zusatzlizenzen fort, die jede Person einsehen kann, die einen entsprechenden Antrag stellt. " Art. 26 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/2, das die Artikel 43/9 bis 43/15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/2 - Medienspiele Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 43/9 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - Spieldauer: der Zeitraum zwischen Einsatz und endgültigem Abschluss des Spiels, der mit Gewinn oder Verlust einhergeht, - Betreiber: Personen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung elektronische Kommunikationsdienste oder -netze oder Telekommunikationsdienste oder -netze anbieten oder weiterverkaufen, - Veranstalter: Personen, die ein Spiel veranstalten, so wie
vorliegendem Kapitel bestimmt, oder dessen
halt festlegen, - Spieleanbieter: Personen, die einem Spieler ein Spiel über ein Medium gleich welcher Art anbieten, - Vermittler: Personen, die ihre
frastruktur zur Verfügung stellen und/oder an Verwaltung und Bearbeitung der vom Spieler ausgehenden Kommunikation mitwirken. Art. 43/10 - Um eine G1- oder G2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
der Organisation, Auswahlverfahren und Methodik des Spiels vollständig dargelegt werden;
dieser Antragsakte muss ebenfalls der diesbezügliche Betreiber, Veranstalter, Anbieter und Vermittler deutlich vermerkt sein. Wenn es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie ebenfalls die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen; wenn es sich um juristische Personen handelt, müssen Verwalter und Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen, 4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen,
der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat. Art. 43/11 - Um
haber einer G1- oder G2-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den
vorhergehendem Artikel aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder
direkt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben eines Medienspiels beteiligt ist, zu jeder Zeit unzweideutig bei der Kommission bekannt sein;seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden, 2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder
direkt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben eines Medienspiels beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen, 3.der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu überprüfen. Abschnitt II - Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten Art. 43/12 - Der Spieleanbieter muss über eine G1-Lizenz verfügen, um Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans zu betreiben, für die es erlaubt ist, dem Anrufer neben dem Preis des Gesprächs ebenfalls einen Preis für den
halt zu berechnen, wobei dieser Preis jedoch auf die Serien begrenzt ist, für die der Endnutzertarif nicht von der Dauer des Anrufs abhängt, und die ein komplettes Spielprogramm beinhalten. Art. 43/13 - Der König bestimmt:
den
erwähnten Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans betrieben werden Art. 43/14 - Der Spieleanbieter muss über eine G2-Lizenz verfügen, um die über Medien betriebenen Glücksspiele betreiben zu können, die keine Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans sind, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten. Art. 43/15 - Der König bestimmt:
demselben Gesetz werden die Wörter "Abschnitt IV - Personal" durch die Wörter "KAPITEL IV/3 - Personal " ersetzt. Art. 28 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jede Person, die während der Öffnungszeiten des Spielsaals
einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV eine Berufstätigkeit gleich welcher Art
Zusammenhang mit dem Spiel ausüben möchte, muss eine D-Lizenz besitzen und die Identifizierungskarte zum Nachweis, dass sie diese Lizenz besitzt, stets bei sich tragen." Art. 29 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "Personalmitgliedern" durch die Wörter "
habern einer D-Lizenz" ersetzt und wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "
ihrem Arbeitsvertrag" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Art. 30 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Betreiber, die die
Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmte Meldung vorgenommen haben, sind von dieser Verpflichtung befreit." Art. 31 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 32 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen,
der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 33 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Um
haber einer E-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den
vorhergehendem Artikel aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder
direkt, persönlich oder über eine juristische Person an einer Tätigkeit beteiligt ist, die der Erteilung einer E-Lizenz unterliegt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können;seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden,
nerhalb der
einer E-Lizenz festgelegten Grenzen und unter den
dieser Lizenz festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ihren Gebrauch von einem
haber einer
vorliegendem Gesetz festgelegten Lizenz eingeführt oder hergestellt werden, müssen zwecks Verkauf oder Betrieb auf belgischem Staatsgebiet von der Kommission zugelassen werden auf der Grundlage der Kontrollen, die von einer der
Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten
stanzen durchgeführt werden.Als Beweis wird dann eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Kontrollen, auf deren Grundlage diese Zulassung ausgestellt wird, werden durchgeführt: - entweder vom Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, - oder von einer im Rahmen des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen oder
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Land, das Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zu diesem Zweck akkreditierten Stelle, unter der Aufsicht des Messtechnischen Dienstes, - oder von einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die von der Behörde dieses Mitgliedstaates für vorerwähnte Tätigkeit zugelassen ist." Art. 35 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt, mit Ausnahme der volljährigen Personalmitglieder der Glücksspieleinrichtungen an ihrem Arbeitsplatz.Der Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt. Die Teilnahme an Glücksspielen
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III und die Teilnahme an Glücksspielen und Wetten
Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt. Dieses Verbot für Minderjährige gilt auch für die ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassenen Wetten. Die Teilnahme an Glücksspielen über
strumente der
formationsgesellschaft, die keine Wetten sind, ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. Die Teilnahme an Wetten über
strumente der
formationsgesellschaft ist Minderjährigen untersagt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Teilnahme an Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht und die keine Wetten sind, ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste ausserhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt." 3.
werden die Wörter "den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II" durch die Wörter "Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht" ersetzt.4. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Personen, die unter Spielsucht leiden. Das Zugangsverbot kann auf Antrag eines
teressehabenden ausgesprochen werden. Dieser Antrag ist mit Gründen versehen und wird bei der Kommission eingereicht. Die Kommission entscheidet, nachdem sie den betreffenden Spieler aufgefordert hat, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, 6. Personen, deren Antrag auf kollektive Schuldenregelung für zulässig erklärt wurde." 5.
werden die Wörter "Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II" durch die Wörter "Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht" ersetzt. 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Auskünfte, die der Kommission von den Gerichtsinstanzen übermittelt werden müssen, können auf elektronischem Weg geschickt werden." 7.
werden die Wörter "Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II" durch die Wörter "Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes" ersetzt. Art. 36 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt.2. Absatz 3 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. gegebenenfalls
§ 3 und 4 bestimmte Verweigerungsbeschlüsse, die von der Kommission für Glücksspiele ausgesprochen werden, Datum und Begründung dieser Beschlüsse." Art. 37 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Zahlung mit Kreditkarten ist
Glücksspieleinrichtungen der Klassen II, III und IV und für die über
strumente der
formationsgesellschaft betriebenen Glücksspiele verboten." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Geldautomaten sind
Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV verboten.Geldwechsler sind
Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV erlaubt." Art. 38 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
April 2003, werden die Wörter "Klassen II und III" durch die Wörter "Klassen II, III und IV" und
Absatz 2 die Wörter "50 EUR pro Woche" durch die Wörter "400 EUR pro zwei Monate" ersetzt. Art. 40 - Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die Kommission stellt den Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV Faltblätter mit
formationen über Spielsucht, der 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Hilfeleistenden zur Verfügung. Diese Faltblätter müssen
den betreffenden Einrichtungen für Kunden immer sichtbar ausgelegt und bereitgehalten werden. Wenn ein Lizenzinhaber
strumente der
formationsgesellschaft verwendet, muss das Faltblatt
elektronischer Form verfügbar sein." Art. 41 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.2.
Absatz 6 werden die Wörter "Klasse II oder III" durch die Wörter "Klasse I oder II" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt
Bezug auf die Teilnahme an Glücksspielen über ein elektronisches Kommunikationsnetz die Modalitäten für Zulassung und Registrierung der Spieler und die Bedingungen, denen das Register genügen muss." Art. 42 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "der Artikel 4, 8, 26, 27, 46 und 58" durch die Wörter "der Artikel 4 § 1, 4 § 3, 8, 26, 27 Absatz 1, 46 und 58" ersetzt. Art. 43 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "der Artikel 54, 60 und 62" durch die Wörter "der Artikel 4 § 2, 43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 54, 60 und 62" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 44 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "der D-Lizenz" durch die Wörter "der C-, D- und F2-Lizenz" ersetzt.
haber einer E-Lizenz, die ausschliesslich
standhaltungs-, Reparatur- oder Ausrüstungsdienste
Bezug auf Glücksspiele leisten; 12.500 EUR pro angefangene Gruppe von fünfzig Apparaten für alle anderen
haber einer E-Lizenz,
76/1 - Bestehende Wettveranstalter, die anhand einer Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachweisen können, dass sie ihre Steuerpflichten erfüllt haben, können ihre Tätigkeiten bis zur Entscheidung der Kommission
Bezug auf die Erteilung einer F1-Lizenz fortsetzen, sofern sie
nerhalb zweimonatiger Frist ab
krafttreten der vorliegenden Bestimmung eine Garantie gezahlt und eine vollständige und korrekte Akte hinterlegt haben. Ortsfeste oder mobile Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und
/4 § 5 erwähnte besondere Vermittler, die korrekt beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemeldet sind und die Wetten anbieten, deren Veranstalter seine Steuerpflichten erfüllt hat, können ihre Tätigkeiten bis zur Entscheidung der Kommission
Bezug auf die Erteilung einer F2-Lizenz fortsetzen, sofern der Wettveranstalter, dessen Wetten sie anbieten,
nerhalb zweimonatiger Frist ab
krafttreten der vorliegenden Bestimmung die Garantie gezahlt und eine vollständige und korrekte Akte hinterlegt hat. Wenn ein Antragsteller die
vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Kommission ihm die Möglichkeit bieten, seine Akte
nerhalb der von ihr bestimmten Frist zu berichtigen." KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 46 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern Art. 47 - 50 - [Abänderungsbestimmungen ] KAPITEL 5 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches Art. 51 -
§ 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
2 des Gesetzes vom
5 des Gesetzes vom
Absatz 1 wird das Wort ", Wetten" aufgehoben.2.
Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Glücksspiele" und den Wörtern "
den Formen" die Wörter "und Wetten" eingefügt und die Wörter "des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" durch die Wörter "des Gesetzes vom
Nr.2 werden zwischen dem Wort "Glücksspielen" und den Wörtern "
den Formen" die Wörter "und Wetten" eingefügt. 2.
Nr.3 werden die Wörter "Wetten und" aufgehoben. Art. 58 - Artikel 21 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 33/2004 des Schiedshofes, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Glücksspiele," und den Wörtern "die Glücksspieleinrichtungen" die Wörter "die Wetten," eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Glücksspiele" und dem Wort "sind" die Wörter "oder Wetten" eingefügt.3.
werden zwischen den Wörtern "die Glücksspiele," und den Wörtern "die Glücksspieleinrichtungen" die Wörter "die Wetten," eingefügt. KAPITEL 11 - Übergangsbestimmung und
krafttreten Art. 59 - Entgegen den Bestimmungen von Artikel 71 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, so wie er durch Artikel 44 abgeändert worden ist, bleibt das Garantiesystem gültig für
haber einer C-Lizenz, die ihre Lizenz vor dem 1. Januar des Jahres nach dem Datum des
krafttretens der vorliegenden Bestimmung erhalten haben. Der Garantiebetrag wird jährlich gemäss Artikel 71 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 festgelegt. Art. 60 -
Abweichung von Artikel 4, der die Aufhebung von Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom
krafttretens der vorliegenden Bestimmung eine Zulassung der Kommission für Glücksspiele haben, ihre Tätigkeiten unter denselben Bedingungen fortsetzen. Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011
Kraft. Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes kann der König das
krafttreten auf ein früheres als das
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär, dem Minister der Justiz beigeordnet C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.