Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es setzt teilweise die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung
Richtlinie 97/5/EG um. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Zahlungsdienst": im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt:
ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten
Waren und Dienstleistungen fungiert, 2."Zahlungsdienstleister": juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer
nachfolgend angeführten Stellen entsprechen: a) in Belgien ansässige Kreditinstitute, die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
Kreditinstitute erwähnt sind, und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums errichtete Kreditinstitute, für die die Regelung in Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes gilt, b) in Belgien ansässige E-Geld-Institute, die in Artikel 1 Absatz 3 Nr.2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
Kreditinstitute erwähnt sind, und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums errichtete E-Geld-Institute, für die die Regelung in Artikel 66bis des vorerwähnten Gesetzes gilt,
Zahlungsinstitute, den Zugang zu
Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen Zahlungsdienste zu erbringen,
Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln. Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,
Kreditinstitute, ergänzt durch das Gesetz vom
zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das beziehungsweise
vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 11."Authentifizierung": Verfahren, mit dessen Hilfe
Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann, 12. "Kundenidentifikator": Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die
Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit
andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann, 13."Lastschrift": vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die
Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt, 14. "Finanztransfer": Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschliesslich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem
Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, 15."Zahlungssystem": System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen, 16. "Rahmenvertrag": Zahlungsdienstvertrag,
die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann, 17."Geschäftstag": Tag, an dem
an
Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält, 18. "Wertstellungsdatum": Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung
Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt, 19."Referenzwechselkurs": Wechselkurs,
bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, 20. "Referenzzinssatz": Zinssatz,
bei
Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt, 21."Fernkommunikationsmittel": Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann, 22. "dauerhaftem Datenträger": Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen
art zu speichern, dass er sie in
Folge für eine für die Zwecke
Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht, 23."Verbraucher": natürliche Person, die bei den durch vorliegendes Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 24. "personalisiertem Sicherheitsmerkmal": technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist.Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung
Nutzung eines bestimmten Zahlungsinsruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers, 25. "Agent": natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 26."Zweigniederlassung": Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil
Geschäfte betreibt, die mit
Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 27. "Gruppe": Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, mit denen ein Konzern gebildet wird, und Unternehmen, die von solchen Unternehmen kontrolliert werden oder an denen diese eine Beteiligung halten, 28."Kreditvertrag": Vertrag, mit dem ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer einen Kredit in
Form einer Zahlungsfrist, eines Darlehens oder einer anderen ähnlichen Zahlungserleichterung gewährt oder zu gewähren sich verpflichtet. Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für Zahlungsdienste, wenn sowohl
Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch
des Zahlungsempfängers in
Europäischen Union ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in
Europäischen Union ansässig ist und die Zahlungsdienste in Belgien zum Kauf angeboten werden. Die Artikel 48 und 61 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald
Zahlungsdienstleister des Zahlers oder
des Empfängers in Belgien ansässig ist. Die Artikel 36 und 37 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald
Zahlungsdienstleister des Zahlers in Belgien ansässig ist.
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung von vergleichbaren, in anderen Mitgliedstaaten
Europäischen Union geltenden Gesetzesbestimmungen, von Art und Verfügbarkeit des angebotenen Zahlungsdienstes und
reellen Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, zusätzliche Informationen bereitzustellen, die Liste
im vorhergehenden Absatz aufgezählten Artikel ganz oder teilweise um die Artikel 5 bis 20, 22 § 1, 23, 25 bis 28, 30 bis 34, 40 bis 42, 49 und 56 § 1 erweitern. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Mitgliedstaaten
Europäschen Union gleichgestellt. § 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz für Zahlungsdienste wie in § 1 erwähnt, die in Euro oder in
Währung eines Mitgliedstaats ausserhalb
Eurozone erbracht werden. Die Artikel 36 und 37 gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet
benutzten Währung. Art. 4 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgenommen sind: 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, 2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten,
befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschliessen,
Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn
Zahlungsdienstnutzer kurz vor
Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat, 6.Geldwechselgeschäfte, das heisst Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen, 7. Zahlungsvorgänge, denen eines
folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: a) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie
im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck,
ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, b) ein Wechsel in Papierform im Sinne von Artikel 1
koordinierten Gesetze vom 31.Dezember 1955 über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels in Papierform,
ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, c) ein Gutschein in Papierform, worunter
Dienstleistungsscheck in Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung
Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und
Mahlzeitscheck in Papierform,
Bestimmungen des Artikels 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status
Zahlungsinstitute, den Zugang zu
Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, 9.Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit
Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder
en Einlösung oder Veräusserung, die von den in Nr. 8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden, 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung
Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz
zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Massnahmen und Dienste zum Schutz
Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung
für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen, 11.Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, wobei: - diese Zahlungsinstrumente weder direkt noch indirekt mit einem Kreditvertrag verbunden sind oder, - wenn es sich um ein Zahlungsinstrument handelt, auf das elektronisches Geld geladen oder von dem elektronisches Geld heruntergeladen werden kann, mit diesem Zahlungsinstrument kein direkter Zugang zu dem zum Laden beziehungsweise Herunterladen dienenden Zahlungskonto möglich ist, 12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass
Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten
Waren und Dienstleistungen fungiert, 13.Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden, 14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters,
nicht ein Unternehmen
gleichen Gruppe ist, 15.Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen
in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zahlungsdienste erbringen. TITEL II - Transparenz
Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 5 - Vorliegender Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten einzelnen Zahlungsvorgänge. Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung oder besondere Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher enthalten, unberührt. KAPITEL 2 - Einzelzahlungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 6 - Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind. Abschnitt 2 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. 7 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist
Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die
Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. 8 - § 1 -
Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäss Artikel 9 in leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor
Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm
Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in
oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem
Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. § 2 - Wurde
Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt
Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäss § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag,
die nach Artikel 9 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Art. 9 - § 1 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Andere in Artikel 14 genannte einschlägige Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen. Abschnitt 3 - Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags und nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. 10 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt
Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Massgabe des Artikels 8 § 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in
im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe
vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls
en Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den
Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 9 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag,
nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. 11 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Massgabe des Artikels 8 § 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in
Währung, in
er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, 3. Höhe
vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls
en Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag,
vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, 5. Wertstellungsdatum
Gutschrift. KAPITEL 3 - Rahmenverträge und einzelne Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 12 - Vorliegendes Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind. Abschnitt 2 - Rahmenverträge Unterabschnitt 1 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. 13 - § 1 -
Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäss Artikel 14 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit, bevor
Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in
oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem
Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. § 2 - Wurde
Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt
Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäss § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs,
die nach Artikel 14 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Art. 14 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschliesslich seiner Unternehmensnummer, Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in Belgien, wo
Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschliesslich
Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register, in dem
Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung
wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschliesslich
Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und insbesondere
Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Massgabe des Artikels 30 § 1 zu vereinbaren,
vom Zahlungsdienstleister festgelegte äusserste Zeitpunkt,
Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls
en Aufschlüsselung, b) gegebenenfalls zugrunde gelegte Zinssätze auf Jahresbasis und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen beziehungsweise -wechselkursen - Methode für die Berechnung
tatsächlichen Zinsen und massgeblicher Stichtag und Index oder Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses,
beziehungsweise denen
Rahmenvertrag zu schliessen ist und in
beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll,
Risiken und
Vorkehrungen, die
Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie
Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 31 § 1 Nr.2 nachzukommen hat, b) soweit vereinbart, Bedingungen, unter denen sich
Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Massgabe des Artikels 30 zu sperren,
Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Massgabe des Artikels 34 anzeigen muss, sowie Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Massgabe des Artikels 36, e) Haftung des Zahlungsdienstleisters bei
Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Massgabe
bis 52,
Bedingungen nach Artikel 16 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens
geänderten Bedingungen angezeigt hat,
Stellen, an die ein Zahlungsdienstnutzer seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie. Art. 15 -
Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während
Vertragslaufzeit die Vorlage
Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und
in Artikel 14 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Unterabschnitt 2 - Änderungen
Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. 16 - § 1 -
Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und
in Artikel 14 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in
in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens
geänderten Bedingungen angezeigt hat, sofern dies gemäss Artikel 14 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart wurde. In diesem Fall weist
Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass
Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag
Anwendung
Änderungen kostenfrei fristlos zu kündigen. § 2 - Änderungen
Zinssätze oder
Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Massgabe des Artikels 14 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen.
Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in
in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen
Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. § 3 - Den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Art. 17 - § 1 -
Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kostenfrei und mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart worden ist. Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann
Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Massgabe des Artikels 13 § 1 kündigen. § 2 - Regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmässig bis zu Vertragsende durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind unverzüglich anteilmässig zu erstatten ab dem Monat nach dem Zeitpunkt des Vertragsendes.
Zahlungsdienstleister zahlt dem Zahlungsdienstnutzer ohne zusätzliche Entgelte das Guthaben auf dem Zahlungskonto einschliesslich
Gesamtheit
Zinsen aus, auf die er aufgrund
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und
allgemeinen Bedingungen Anrecht hat, oder zahlt diese Beträge auf ein vom Zahlungsdienstnutzer angegebenes Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ein. Nach Schliessung eines Zahlungskontos hat
Zahlungsdienstleister die vom Zahlungsdienstnutzer auf Jahresbasis für das Zahlungskonto entrichteten Kontoführungsgebühren zu erstatten im Verhältnis zur Anzahl vollständiger Kalendermonate ab dem Monat nach dem Zeitpunkt
Schliessung des Kontos bis zum Ende des Zeitraums, für den Kontoführungsgebühren entrichtet wurden. § 3 - Vorliegender Artikel gilt ebenfalls für Sparkonten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind. Abschnitt 3 - Einzelne Zahlungsvorgänge Unterabschnitt 1 - Informationen vor Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. 18 - Im Falle eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags,
durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt
Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers vorab die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls
en Aufschlüsselung mit. Unterabschnitt 2 - Informationen nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. 19 - § 1 - Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls
Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt
Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in
in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in
Währung, in
das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in
Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, 3. Betrag
für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls
en Aufschlüsselung oder
vom Zahler zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den
Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag,
nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, 5. Wertstellungsdatum
Belastung oder Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. § 2 -
Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass
Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 -
König kann in Abweichung von § 2 und gemäss Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlers einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden. Art. 20 - § 1 - Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in
in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in
Währung, in
dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird, 3. Betrag
für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls
en Aufschlüsselung oder
vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag,
vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, 5. Wertstellungsdatum
Gutschrift. § 2 -
Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass
Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 -
König kann in Abweichung von § 2 und gemäss Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlungsempfängers einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden. Abschnitt 4 - Abweichende Bestimmungen Art. 21 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäss dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, gilt vorliegendes Kapitel in nachfolgend beschriebenem Masse: 1.
Zahlungsdienstleister teilt dem Zahler abweichend von den Artikeln 13, 14 und 18 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschliesslich
Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie
anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis
Sachlage entscheiden zu können;ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 14 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden. 2. Es kann vereinbart werden, dass
Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 16 Änderungen
Vertragsbedingungen nicht in
in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss.3. Es kann abweichend von den Artikeln 19 und 20 vereinbart werden, dass
Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs: a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und
entsprechenden Entgelte ermöglicht, und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge,
Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in
Lage ist, diese Informationen mitzuteilen.
Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung
gespeicherten Beträge. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 22 - § 1 - Die Zahlungen erfolgen in
zwischen den Parteien vereinbarten Währung. § 2 - Wird vor
Auslösung eines Zahlungsvorgangs an
Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss
Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte und den
Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.
Zahler muss
auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen. Art. 23 - Verlangt
Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermässigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor
Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. Art. 24 - Wird ein in Artikel 5 Absatz 1 erwähnter Zahlungsdienstvertrag im Fernabsatz geschlossen, ersetzen die in den Artikeln 8, 9, 13 und 14 erwähnten Informationen die in Artikel 83ter § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz
Verbraucher erwähnten Informationen, Nr. 2 Buchstabe
Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach vorliegendem Titel nicht in Rechnung stellen. § 2 -
Zahlungsdienstleister und
Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für
en häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden. Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach dem vorhergehenden Absatz ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Art. 26 - Die Beweislast für die Erfüllung
in vorliegendem Titel erwähnten Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen liegt beim Zahlungsdienstleister. Art. 27 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Titels ganz oder teilweise nicht angewandt werden. TITEL III - Rechte und Pflichten bei
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten KAPITEL 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zustimmung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und mögliche Begrenzungen
Nutzung von Zahlungsinstrumenten Art. 28 - § 1 - Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn
Zahler
Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat.
Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach
Ausführung autorisieren. § 2 - Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in
Form und gemäss dem Verfahren erteilt, die zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Fehlt diese Zustimmung, gilt
Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 3 - Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 42 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt. Art. 29 - § 1 - Bei Lastschriftaufträgen muss
Zahler je nach Fall einer oder mehreren
folgenden Personen einen entsprechenden Auftrag erteilen:
betreffenden Vollmacht ist dem Zahler auszuhändigen. § 2 -
in § 1 Absatz 1 erwähnte Auftrag, auch wenn er nicht im selben Schriftstück wie dem Hauptvertrag aufgenommen ist, dessen Ausführung er gewährleistet, entspricht zumindest folgenden Bedingungen: 1. ausdrückliche Zustimmung des Zahlers, 2.ausdrücklicher Verweis in
zu erteilenden Vollmacht auf den zugrunde liegenden Vertrag, in dem seinerseits die Tragweite des betreffenden Lastschriftauftrags in Bezug auf Art, Fälligkeitstermin und wenn möglich genauen Betrag
betreffenden Schuldforderungen bestimmt wird.
Lastschriftauftrag kann nur rechtsgültig erfolgen, wenn
Zahler vorab über den zugrunde liegenden Vertrag informiert worden ist. § 3 - Wenn
genaue Betrag oder
Tag
Belastung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lastschriftauftrags nicht feststeht, teilt
Zahlungsempfänger unbeschadet
Anwendung von Artikel 38 § 3 dem Zahler diese Angaben am vereinbarten Datum innerhalb angemessener Frist vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. § 4 - Ein Lastschriftauftrag und die damit verbundene Vollmacht kann jederzeit von jeder Partei durch Anzeige an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung des Lastschriftauftrags seitens des Zahlers ist rechtsgültig und wirksam all seinen Beauftragten gegenüber, wenn
Zahler sie entweder seinem Gläubiger oder seinem Zahlungsdienstleister anzeigt, sofern letztere Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist. Art. 30 - § 1 - In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können
Zahler und
Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. § 2 - Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann
Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit
Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Falle eines Zahlungsinstruments mit einem Kreditvertrag ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass
Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. In diesen Fällen unterrichtet
Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach
Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form und unbeschadet
Anwendung von Artikel 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit von
Sperrung des Zahlungsinstruments und den Gründen hierfür. Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn dies objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften verstossen würde.
Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Abschnitt 2 - Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente Art. 31 - § 1 -
zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: 1. Er muss bei
Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten.2. Er muss dem Zahlungsdienstleister oder
von diesem benannten Stelle Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält. § 2 - Für die Zwecke von § 1 Nr. 1 trifft
Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um das Zahlungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Art. 32 -
Zahlungsdienstleister,
ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten: 1. Er muss unbeschadet
Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 31 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Partei als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind.
Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäss Artikel 31 § 1 Nr.2 vorzunehmen oder die Aufhebung
Sperrung gemäss Artikel 30 § 2 letzter Absatz zu beantragen; auf Anfrage stellt
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit denen er bis zu achtzehn Monate nach
Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.
Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder
Versendung jeglicher Mittel, die seine Nutzung ermöglichen, insbesondere personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. Art. 33 -
Zahlungsdienstleister muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab Ausführung
Zahlungsvorgänge für eine interne Aufzeichnung
Zahlungsvorgänge sorgen. Diese Bestimmung lässt andere Gesetzesbestimmungen im Bereich
Bereitstellung von Belegen unberührt. Abschnitt 3 - Anzeige und Beanstandung nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge Art. 34 -
Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs,
zur Entstehung eines Anspruchs - einschliesslich eines Anspruchs nach den Artikeln 50 bis 52 - geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag
Belastung oder Gutschrift seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn,
Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Massgabe des Titels II des vorliegenden Gesetzes zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Art. 35 - § 1 - Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass
Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, obliegt
Nachweis, dass
Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde, dem Zahlungsdienstleister. § 2 - Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments als solche nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass
Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 31 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. § 3 -
König kann Regeln auferlegen, denen
Authentifizierungs-, Aufzeichnungs- und Verbuchungsnachweis über einen beanstandeten Zahlungsvorgang genügen muss. Er kann einen Unterschied machen je nach Art des Zahlungsvorgangs und je nach Zahlungsinstrument, das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wurde.
König kann auch Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung
somit auferlegten Regeln anwendbar sind. Abschnitt 4 - Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Art. 36 - Unbeschadet
Anwendung des Artikels 34 muss im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
Zahlungsdienstleister des Zahlers nach einer Prima-facie-Untersuchung, ob kein Betrug seitens des Zahlers vorliegt, diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag. Darüber hinaus muss
Zahlungsdienstleister des Zahlers andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten, insbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten. Art. 37 - § 1 - Abweichend von Artikel 36 trägt
Zahler bis zur Anzeige gemäss Artikel 31 § 1 Nr. 2 und bis höchstens 150 EUR den Schaden infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs,
infolge
Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder - in dem Fall, dass
Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat - infolge
missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.
Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 31 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet
in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag keine Anwendung. In Fällen, in denen
Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 31 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, trägt er abweichend von den vorhergehenden Absätzen keinerlei Schaden in folgenden Fällen:
Zahler zum Zeitpunkt des beanstandeten Zahlungsvorgangs im Besitz des Zahlungsinsruments war. § 2 - Nach
Anzeige gemäss Artikel 31 § 1 Nr. 2 trägt
Zahler keine finanziellen Folgen aus
Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn,
Zahlungsdienstleister erbringt den Nachweis, dass
Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Die Beweislast in Bezug auf Betrug, Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister. Als grobe Fahrlässigkeit wie in § 1 erwähnt gelten unter anderem die Tatsache, dass
Zahler seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie seine persönliche Identifikationsnummer oder jeglichen sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Zahlungsdienstleister oder
von diesem benannten Stelle Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich anzeigt, sobald er davon Kenntnis erhält. Für die Beurteilung
Fahrlässigkeit trägt
Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Zahlungsdienstleisters
in Artikel 35 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Zahlungsdienstnutzer selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung seiner Fahrlässigkeit dar. Abschnitt 5 - Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs Art. 38 - § 1 -
Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler einen autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang erstatten, wenn die folgenden Voraussetzungen beide erfüllt sind: 1. Bei
Autorisierung wurde
genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben.2.
Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den
Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat
Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Erstattet wird
vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Im Falle von Lastschriften können
Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass
Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. § 2 - Allerdings darf
Zahler für die Zwecke von § 1 Absatz 1 Nr. 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn
mit seinem Zahlungsdienstleister nach Massgabe
4 und 14 Nr. 3 Buchstabe b) vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. § 3 - Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass
Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: 1. er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und 2.ihm die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Art. 39 - § 1 -
Zahler kann die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 38 innerhalb acht Wochen ab dem Zeitpunkt
Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen. § 2 -
Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung
Erstattung unter Angabe
Stelle oder
Stellen mit, an die sich
Zahler nach den Artikeln 72 bis 75 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Absatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den in Artikel 38 § 1 letzter Absatz erwähnten Fall. KAPITEL 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Art. 40 - § 1 - Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags gilt
Zeitpunkt, zu dem
unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt
Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird
Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. § 2 - Vereinbaren
Zahlungsdienstnutzer,
einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem
Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt
vereinbarte Termin für die Zwecke
Fällt
vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird
eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Art. 41 - § 1 - Lehnt
Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe
Gründe und des Verfahrens zur Berichtigung sachlicher Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, unbeschadet
Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften.
Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb
Fristen gemäss den Artikeln 45 und 78 in
vereinbarten Form mitzuteilen oder zugänglich zu machen.
Rahmenvertrag kann vorsehen, dass
Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. § 2 - Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf
Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, unbeschadet
Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. § 3 - Für die Zwecke
, 50, 51 und 78 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen. Art. 42 -
Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern in vorliegendem Artikel nichts anderes festgelegt ist. Wurde
Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so kann
Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Falle einer Lastschrift kann
Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. In dem in Artikel 40 § 2 erwähnten Fall kann
Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen. Nach Ablauf
in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann
Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn
Zahlungsdienstnutzer und
Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
Zahlungsdienstleister kann die Ausübung dieses zusätzlichen Widerrufsrechts in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist. Art. 43 -
Zahlungsdienstleister des Zahlers,
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen
Zahlungsdienstleister müssen den Betrag in voller Höhe transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.
Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass
Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden
vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen. Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt
Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass
Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird
Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass
Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Abschnitt 2 - Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Art. 44 - § 1 - Vorliegender Abschnitt gilt für 1. Zahlungsvorgänge in Euro, 2.Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und
Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden europäischen Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen -
grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister nicht etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 48, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren
Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für innergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge innerhalb
Europäischen Union eine längere als die in den Artikeln 45 und 78 festgelegte Frist, so darf diese Frist vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäss Artikel 40 nicht überschreiten. Art. 45 - § 1 -
Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäss Artikel 40
Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten inländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen
Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers dieselbe Person ist, wird die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts gemäss Artikel 40 verkürzt. § 2 -
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäss Artikel 48 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. § 3 -
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb
zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen. Art. 46 - Hat
Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht
Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb
in den Artikeln 45 und 78 genannten Frist verfügbar. Art. 47 - Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in
Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass
Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt
Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss
Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein. Art. 48 - § 1 - Das Datum
Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens
Geschäftstag, an dem
Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass
Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde. § 2 - Das Datum
Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens
Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist. Abschnitt 3 - Haftung bei fehlerhaften Kundenidentifikatoren, nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung Art. 49 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt
Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. § 2 - Ist
vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet
Zahlungsdienstleister nicht gemäss den Artikeln 50 und 51 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.
Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.
Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde. § 3 - Macht
Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in den Artikeln 9 § 1 Nr. 1 oder 14 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegt, so haftet
Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator. Art. 50 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet
, 49 §§ 2 und 3 und 54 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs. Abweichend von Absatz 1 haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs, wenn
Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass
Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäss Artikel 45 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. § 2 - Haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem
Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlers - ungeachtet
Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahler über das Ergebnis unterrichten. Art. 51 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet
, 49 §§ 2 und 3 und 54 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäss Artikel 45 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 45 § 3 ]. Haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. § 2 -
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers haftet unbeschadet
, 49 §§ 2 und 3 und 54 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 48. Haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so stellt er sicher, dass
Betrag,
Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels haftet, haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet
Zahlungsdienstleister des Zahlers nach vorhergehendem Absatz, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag,
Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. § 4 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem
Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlungsempfängers - ungeachtet
Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis unterrichten. Art. 52 - Die Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge
nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden. Weiter hat
Zahlungsdienstnutzer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für andere finanzielle Folgen als diejenigen, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind. Art. 53 - Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 50 und 51 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 50 und 51 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben. Art. 54 - Die Haftung nach den Kapiteln 1 und 2 des vorliegenden Titels erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des nationalen Rechts oder des Rechts
Europäischen Union gebunden ist. KAPITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 55 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Artikel 28 § 3, 29, 35, 37 bis 39, 42, 50 bis 52 und 56 § 1 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 34 vorgesehene Frist vereinbaren. Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen in Bezug auf zusätzliche Rechte und Pflichten für die Gewährung von Krediten unberührt, unter anderem aus dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit. Art. 56 - § 1 -
Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Pflichten nach vorliegendem Titel ausser gegenteiliger Vereinbarung keine Entgelte in Rechnung stellen. Abweichend von vorhergehendem Absatz darf
Zahlungsdienstleister in den in den Artikeln 41 § 1, 42 Absatz 5 oder 49 § 2 erwähnten Fällen Entgelte in Rechnung stellen, sofern diese Entgelte im Rahmenvertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sind und in dem Masse, wie sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. § 2 - Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so tragen Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. § 3 -
Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermässigung anzubieten. Abweichend von vorhergehendem Absatz kann
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Recht des Zahlungsempfängers auf Erhebung von Entgelten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen anhand eines Zahlungsinstruments untersagen oder begrenzen, um
Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höchstbeträge für Entgelte ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form festlegen, die
Zahlungsdienstleister vom Zahlungsempfänger für die Bereitstellung
Ausstattung verlangt, die die Erbringung von Zahlungsdiensten anhand eines Zahlungsinstruments erleichtern. Art. 57 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäss dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass: 1. die Artikel 31 § 1 Nr.2, 32 Nr. 3 und 4 und 37 § 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument es nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern, 2. die Artikel 35, 36 und 37 § 1 Absatz 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder
Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument eigen sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 3.abweichend von Artikel 41 § 1
Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, 4. abweichend von Artikel 42
Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, 5.abweichend von den Artikeln 45, 46 und 78 andere Ausführungsfristen gelten. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. § 3 - Die Artikel 36 und 37 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des Artikels 3 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
Kreditinstitute, ausser in dem Fall, in dem
Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren, und das Zahlungsinstrument den Nutzungsbedingungen nach
einleitenden Bestimmung von § 1 entspricht. KAPITEL 4 - Datenschutz Art. 58 - Unbeschadet
Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich
Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister gestattet, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten
Verarbeitung hinsichtlich
in diesem Gesetz festgelegten und gerechtfertigten Zwecke näher bestimmen. TITEL IV - Aussergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren KAPITEL 1 - Unterlassungsklage Art. 59 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste erwähnte Unterlassungsklage wird gemäss den Regeln erhoben, die hinsichtlich
Unterlassungsklage in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind. KAPITEL 2 - Verwarnungsverfahren Art. 60 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, kann
vom Minister in Anwendung des Artikels 72 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit
er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. In
Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1.
zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung
Missstände, 3. dass, sollte
Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet wird, die in Anwendung
§ 1 und 74 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 74 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können oder bei
für vorbeugende Aufsicht zuständigen Behörde Aussetzung oder Entzug
Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten beantragt wird, 4.dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. KAPITEL 3 - Sanktionen Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 61 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind:
in vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters dem Zahlungsdienstnutzer aufzuerlegen. Art. 62 - Ausser wenn
Zahlungsdienstleister nachweist, dass
Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat, bleibt
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer gegenüber haftbar für die Folgen
Nutzung eines Zahlungsinstruments durch einen nicht berechtigten Dritten, wenn
Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 14 Nr. 5 Buchstabe a) und 32 Nr. 1 und 3 nicht nachgekommen ist. Art. 63 - Kommt
Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 13, 14 Nr. 2 bis 6, 15, 16, 21, 23 Absatz 2, 25, 29, 32, 36 Absatz 1, 38, 39 § 2, 40, 41, 43, 45 bis 48, 50 bis 52, 56, 57 und 78 nicht nach, kann
Zahlungsdienstnutzer unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben den Rahmenvertrag fristlos kostenfrei und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen kündigen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm bekannt war oder er nicht in Unkenntnis
Tatsache sein konnte, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 64 - Mit einer Geldbusse von 250 bis zu 100.000 EUR wird belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst: 1.
, 9 und 10 in Bezug auf die Informationspflichten bei Einzelzahlungen, 2.
und 14 in Bezug auf die Informationspflichten bei Rahmenverträgen über Zahlungsdienste und des Artikels 15 in Bezug auf den Zugang zu den Informationen und Bedingungen
Rahmenverträge, 3. des Artikels 16 in Bezug auf Änderungen
Bedingungen
Rahmenverträge, 4.des Artikels 17 in Bezug auf die Kündigung eines Rahmenvertrags und die Folgen einer solchen Kündigung, 5.
, 19 und 20 in Bezug auf die Informationspflichten bei einzelnen Zahlungsvorgängen innerhalb eines Rahmenvertrags, 6.des Artikels 21 in Bezug auf die Informationspflichten bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und elektronisches Geld,
und 37 §§ 1 bis 4 [sic ] in Bezug auf die vollständige und geteilte Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, 12.
§ 1 und 39 § 1 in Bezug auf Erstattungen
von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgänge, 13.
und 41 in Bezug auf Eingang und Ablehnung von Zahlungsaufträgen beim Zahlungsdienstleister, 14.des Artikels 43 in Bezug auf transferierte und erhaltene Beträge und den Abzug von Entgelten, 15.
bis 48 und 78 in Bezug auf Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum bei Zahlungsvorgängen, 16.
bis 52 in Bezug auf die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von Zahlungsvorgängen, 17. des Artikels 56 §§ 1 und 2 in Bezug auf Entgelte, die
Zahlungsdienstleister in Rechnung stellt, und des Artikels 56 § 3 in Bezug auf zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, die
Zahlungsempfänger anwendet, 18.des Artikels 57 in Bezug auf die Pflichten und die Haftung bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und elektronisches Geld, 19.
Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in
Gemeinschaft und zur Aufhebung
Verordnung (EG) Nr. 2560/
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom
in den Artikeln 72 bis 74 erwähnten Personen hinsichtlich
Ermittlung und Feststellung
Verstösse gegen beziehungsweise
Nichteinhaltung
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes be- oder verhindert, 3.wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreisst, die in Anwendung
Dezember 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und zur Einführung
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste angebracht werden. Art. 66 - Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Art. 67 - Unbeschadet
Anwendung
üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in den Artikeln 64 und 65 vorgesehene Strafe verdoppelt. Art. 68 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb
Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung
durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. Art. 69 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden. Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn
Verstoss von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen
Tätigkeit
Vereinigung begangen wurde.
zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von
Staatsanwaltschaft oder
Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden. Art. 70 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es ihm Ermessen des Gerichts, ob bei
Verurteilung aufgrund eines
im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Artikel 67 erwähnt. Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.
Greffier hat den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine
artige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Abschnitt 3 - Verwaltungssanktionen Art. 71 - Stellen die in Artikel 72 § 1 erwähnten befugten Bediensteten fest, dass ein Zahlungsdienstleister einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommt, teilen sie diese Feststellungen
Aufsichtsbehörde mit, die die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erteilt hat. Diese Aufsichtsbehörde untersucht, ob und in welchem Masse gemäss dem spezifischen Status des Zahlungsdienstleisters Verwaltungssanktionen oder andere besondere Massnahmen gegen den Zahlungsdienstleister ergriffen werden müssen. KAPITEL 4 - Ermittlung und Feststellung
Verstösse gegen vorliegendes Gesetz Art. 72 - § 1 - Unbeschadet
Aufgaben
Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden, befugt, durch die Artikel 64 und 65 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In
Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während
üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei
ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung
Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls
begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In
Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung
Polizeikräfte anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet
Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 60 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 74 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn
Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Art. 73 - § 1 - Die in Artikel 72 § 1 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers eine Unterlassungsklage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In
Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 72 § 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Befugnisse. Art. 74 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 64 und 65 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 72 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 64 und 65 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Durch die in
angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist,
Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. KAPITEL 5 - Aussergerichtliche Streitbeilegung Art. 75 - Für die Beilegung von eventuellen Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus vorliegendem Gesetz und
Verordnung Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in
Gemeinschaft und zur Aufhebung
Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erwachsenden Rechte und Pflichten richten diese Zahlungsdienstleister ein angemessenes aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren durch eine unabhängige Stelle ein,
en Entscheidungen von den Zahlungsdienstleistern angenommen werden können. Vorliegender Artikel kommt nur zur Anwendung, wenn
Zahlungsdienstnutzer ein Verbraucher ist. TITEL V - Abänderungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 76 - Das Gesetz vom
Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste" ersetzt.
Kreditinstitute erwähnte Finanzinstitute" und den Wörtern ", die in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Verbraucherkredite gewähren" die Wörter "und im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status
Zahlungsinstitute, den Zugang zu
Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte Zahlungsinstitute" eingefügt.
Zahlungsinstitute, den Zugang zu
Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen
Kontrolle
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen und denen eine Zulassung erteilt worden ist, auf
en Grundlage ein Zusatzkredit in Ausführung eines Zahlungsvorgangs angeboten werden darf."
Kreditinstitute von
Kontrollbehörde des Herkunftsstaates eines in Artikel 74 Absatz 3 erwähnten Instituts" durch die Wörter "Sobald die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen gemäss den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle
Kreditinstitute oder gemäss Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status
Zahlungsinstitute, den Zugang zu
Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen von
Kontrollbehörde des Herkunftsstaates eines in Artikel 74 Absatz 2 erwähnten Instituts" ersetzt.
Verbraucher, eingefügt durch Artikel 16 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 ] des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen
Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, 5. das Gesetz vom 15.Mai 2007 über bestimmte Bankdienstleistungen. Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen Art. 78 - Für inländische Zahlungsvorgänge, die vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden, und für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge können
Zahler und sein Zahlungsdienstleister bis zum 1. Januar 2012 die in Artikel 45 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Frist bis auf höchstens drei Geschäftstage verlängern. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Art. 79 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bleiben laufende Vollmachten, die im Rahmen eines Lastschriftauftrags erteilt worden sind, rechtsgültig bis zu ihrer Kündigung oder Revision. Änderungen in
Verwaltung von Lastschriftaufträgen infolge von Änderungen
Verwaltungsverträge, die zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger abgeschlossen worden sind, sind dem Zahler gegenüber wirksam, sofern das Verfahren und die Bedingungen von Artikel 16 § 1 eingehalten werden. Art. 80 - Vorliegendes Gesetz ist auf laufende Verträge und Vorgänge anwendbar, die durch vorliegendes Gesetz geregelt werden, mit Ausnahme
In dem Masse, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur Folge haben, dass vertragliche Verpflichtungen aus laufenden Verträgen geändert werden, müssen diese Verträge spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gemäss dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren angepasst werden. TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 81 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen:
Minister
Finanzen D. REYNDERS
Minister des Klimas und
Energie, beauftragt mit dem Verbraucherschutz P. MAGNETTE
Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen:
Minister
Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.