Obsah (5)
Artikel 875bArtikel 972bArtikel 973Artikel 974Artikel 991Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande
Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur Hilfe nehmen. Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden Eid ab: "Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal doen." oder: "Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich abzugeben." Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen angebracht haben. Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören. Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt." Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache dienlich sind. Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: "Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder: "Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." oder: "Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu geben." Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt. Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt." Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in Kenntnis. Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den freigegebenen Teil." Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses oder um eine weitere Freigabe ersuchen. Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken. Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen." Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält." Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der Begutachtung umfasst getrennt: - den Stundenlohn, - die Fahrtkosten, - die Aufenthaltskosten, - die allgemeinen Kosten, - die an Dritte gezahlten Beträge, - die Verrechnung der freigegebenen Beträge. Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die Festsetzung vorzunehmen." Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. § 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt. Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines eventuellen Schadenersatzes fest. Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die Qualität der geleisteten Arbeit. Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt." Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben. Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom
- Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden. Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig sind: -
Artikel 875b
is, -
Artikel 972b
is § 1 Absatz 1, -
Artikel 973
§ 1, -
Artikel 974
§ 1, -
Artikel 991§ 2 Absatz 2 und 3.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX