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Gerechtelijk Wetboek, Deel I

Obsah (4)§ 2Artikel 35Artikel 2Artikel 882b

Wetboek, Deel I Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Deel I van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 3

§ 2Absatz 2 erwähnt, erfolgen müssen und Dritten gegenüber wirksam sind.] [Art.

36 ersetzt durch Art. 5 des G. vom

  1. August 2006 (B.S. vom
  2. September 2006) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2011 -] Art. 37 - [...] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  4. April 2010 (B.S. vom
  5. April 2010)] Art.38 - [§ 1 - [In dem Fall, wo eine Gerichtsvollzieherurkunde nicht

Artikel 35

vorgeschrieben zugestellt werden kann, besteht die Zustellung in der vom Gerichtsvollzieher am Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, am Wohnort des Adressaten hinterlegten Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde in einem geschlossenen Umschlag mit Erwähnung der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Angaben. Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Original der Gerichtsvollzieherurkunde und auf der zugestellten Abschrift das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Hinterlegung dieser Abschrift. Spätestens am ersten Werktag nach dem der Zustellung der Gerichtsvollzieherurkunde richtet der Gerichtsvollzieher entweder an den Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, an den Wohnort des Adressaten per Einschreibebrief einen durch ihn unterzeichneten Brief. In diesem Brief wird das Datum und die Uhrzeit des Vorstelligwerdens angegeben und die Möglichkeit für den Adressaten selbst oder für den Inhaber einer schriftlichen Vollmacht, eine Abschrift dieser Gerichtsvollzieherurkunde im Büro des Gerichtsvollziehers während einer Frist von höchstens drei Monaten ab der Zustellung abzuholen. Wenn der Adressat der Gerichtsvollzieherurkunde die Verlegung seines Wohnsitzes beantragt hat, wird der in Absatz 3 vorgesehene Brief an den Ort gerichtet, wo er im Bevölkerungsregister eingetragen ist und an die Adresse, wo er seinen neuen Wohnsitz zu begründen angekündigt hat. Werden die im dritten und vierten Absatz vorgesehenen Formalitäten versäumt oder ordnungswidrig erfüllt, kann der Richter anordnen, dass ein neuer Brief an den Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde gerichtet wird.] § 2 - Wenn aus den vor Ort festgestellten tatsächlichen Umständen hervorgeht, dass es materiell unmöglich ist, die Zustellung durch Hinterlegung einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde am Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, am Wohnort des Adressaten vorzunehmen, besteht sie in der Aushändigung der Abschrift an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich diese tatsächliche Situation vorliegt; auf dem Original und auf der Abschrift werden die tatsächlichen Umstände vermerkt, die die Zustellung an den Prokurator des Königs erforderlich machen. Gleiches gilt, wenn der Ort, wo die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat, offensichtlich verlassen wurde, ohne dass die Person die Verlegung ihres Wohnsitzes beantragt hat. Auf Betreiben des Prokurators des Königs werden die zweckdienlichen Massnahmen ergriffen, damit der Betreffende die Abschrift schnellstmöglich erhält. Die Zustellung an den Prokurator des Königs ist nichtig, wenn die Partei, auf deren Antrag sie vorgenommen wurde, den ausgewählten Wohnsitz oder, gegebenenfalls, den Wohnort der Person, an dem die Zustellung erfolgt ist, kannte.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 2 des G. vom

  1. Mai 1985 (B.S. vom
  2. Juni 1985); § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  3. April 2010 (B.S. vom
  4. April 2010)] Art. 39 - Wenn der Adressat seinen Wohnsitz bei einem Bevollmächtigten gewählt hat, dürfen die Zustellung und die Notifizierung an diesem Wohnsitz erfolgen. Wird die Abschrift am gewählten Wohnsitz in die Hände des Adressaten übergeben, gilt die Zustellung als an die Person selbst erfolgt. Die Zustellung und die Notifizierung dürfen nicht mehr am gewählten Wohnsitz erfolgen, wenn der Bevollmächtigte verstorben ist, dort nicht mehr seinen Wohnsitz hat oder dort seine Tätigkeit nicht mehr ausübt. Art. 40 - Wer in Belgien keinen bekannten Wohnsitz, Wohnort oder gewählten Wohnsitz hat, dem schickt der Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Urkunde per Einschreibebrief an seinen Wohnsitz oder Wohnort im Ausland und ausserdem per Luftpost, wenn der Bestimmungsort nicht in einem Nachbarland liegt, und zwar unbeschadet der von Belgien und dem Land, wo er seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, vereinbarten Form der Übermittlung. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Urkunde dem Postdienst gegen Empfangsbestätigung in den durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Formen übergeben wurde. Hat der Betreffende weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, Wohnort oder gewählten Wohnsitz, erfolgt die Zustellung an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich der Richter, der in der Sache zu erkennen hat oder erkannt hat, seinen Sitz hat; wurde oder wird keine Klage vor den Richter gebracht, erfolgt die Zustellung an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er keinen Wohnsitz in Belgien hat, an den Prokurator des Königs von Brüssel. Die Zustellungen dürfen immer an die Person selbst erfolgen, wenn diese in Belgien angetroffen wird. Die Zustellung im Ausland oder an den Prokurator des Königs ist nichtig, wenn die Partei, auf deren Antrag sie vorgenommen wurde, den belgischen oder gegebenenfalls ausländischen Wohnsitz, Wohnort oder ausgewählten Wohnsitz der Person, an die die Zustellung erfolgt ist, kannte. Art. 41 - Jegliche an den König zu richtende Zustellung in Bezug auf seine Domänen erfolgt an die Person selbst und an das Kabinett des Intendanten oder Verwalters der Zivilliste. Art. 42 - Die Zustellungen erfolgen:
  5. an den Staat: [adressiert an das Kabinett des Ministers, der zuständig ist, um in der Angelegenheit zu erkennen, oder an das Büro des von ihm bestimmten Beamten] oder, wenn der Streitgegenstand zum Zuständigkeitsbereich des Senats oder der Abgeordnetenkammer gehört, an die Kanzlei der betreffenden Versammlung, und zwar unbeschadet der in Artikel 705 vorgeschriebenen Regeln, 2.an die Provinz: adressiert an den Sitz der Provinzialregierung,
  6. an die Gemeinde: adressiert an das Gemeindehaus, 4.an die öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen: adressiert an den Sitz ihrer Verwaltung,
  7. an die Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit: adressiert an ihren Gesellschaftssitz oder, in dessen Ermangelung, an ihren Betriebssitz oder, wenn es deren keinen gibt, an die Person oder an den Wohnsitz einer ihrer Verwalter, Geschäftsführer oder Gesellschafter, 6.an die ausländischen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit: adressiert an ihren Gesellschaftssitz, an ihre Zweigniederlassung oder an ihren Betriebssitz in Belgien,
  8. an in Liquidation befindliche Gesellschaften: adressiert an den Gesellschaftssitz oder an den Wohnsitz einer der Liquidatoren oder, in deren Ermangelung, an den Prokurator des Königs, in dessen Gerichtshofbereich der letzte Gesellschaftssitz festgelegt war. [...] [Art. 42 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 § 1 des G. vom
  9. März 1999 (B.S. vom
  10. März 1999); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  11. Mai 2003 (B.S. vom
  12. Juli 2003, Err. vom
  13. Oktober 2003)] [Art.42bis - Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in diesem Bereich kann die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt an die gerichtliche elektronische Adresse via einen Kommunikationsdiensteanbieter, wie vorgesehen in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
  14. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung. Binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung durch den Gerichtsvollzieher lässt der in Absatz 2 erwähnte Kommunikationsdiensteanbieter dem Gerichtsvollzieher, der die Urkunde versendet hat, eine Meldung über deren Übergabe zukommen. Wenn der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde versendet hat, binnen der in Absatz 3 erwähnten Frist keine Übergabemeldung erhalten hat, erfolgt die Zustellung unverzüglich gemäss den Artikeln 33 und folgende. In der Gerichtsvollzieherurkunde werden das Fehlen einer Übergabemeldung sowie das Datum und die Stunde der elektronischen Versendung und der Empfangsbestätigung des Kommunikationsdiensteanbieters angegeben. Das Datum der Zustellung ist das Datum, an dem der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen auf Übergabe an den Adressaten erhalten hat gemäss Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom
  15. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung.] [Art. 42bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  16. August 2006 (B.S. vom
  17. September 2006) - in Kraft ab dem 1.Januar 2011 -] Art. 43 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss die Gerichtsvollzieherurkunde vom beurkundenden Gerichtsvollzieher unterzeichnet sein und folgende Angaben enthalten:
  18. den Tag, den Monat und das Jahr sowie den Ort der Zustellung, 2.[die Namen, den Vornamen, den Beruf, den Wohnsitz und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse, die Eigenschaft und die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der Person, auf deren Antrag die Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt wird,]
  19. [die Namen, den Vornamen, den Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, den Wohnort und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse und die Eigenschaft des Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde,] 4.[die Namen, den Vornamen und gegebenenfalls die Eigenschaft der Person, der die Abschrift ausgehändigt wurde, oder, in dem in Artikel 38 § 1 vorgesehenen Fall, die Hinterlegung der Gerichtsvollzieherurkunde, oder, in dem in Artikel 40 vorgesehenen Fall, die Übergabe der Gerichtsvollzieherurkunde bei der Post,]
  20. [den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers, der Adresse seines Büros und gegebenenfalls seine gerichtliche elektronische Adresse,] 6.die ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, [
  21. die in Artikel 42bis erwähnten Modalitäten der Zustellung und gegebenenfalls die in Artikel 42bis Absatz 4 vorgesehenen Angaben.] Die Person, der die Abschrift ausgehändigt wird, versieht das Original mit einem Sichtvermerk. Weigert sie sich zu unterzeichnen, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in der Gerichtsvollzieherurkunde. [Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) des G. vom
  22. August 2006 (B.S. vom
  23. September 2006) - in Kraft ab dem
  24. Januar 2011 -; Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom
  25. August 2006 (B.S. vom
  26. September 2006) - in Kraft ab dem
  27. Januar 2011 -; Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  28. Mai 1985 (B.S. vom
  29. Juni 1985); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe c) des G.vom
  30. August 2006 (B.S. vom
  31. September 2006) - in Kraft ab dem
  32. Januar 2011 -; Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 Buchstabe d) des G.vom
  33. August 2006 (B.S. vom
  34. September 2006) - in Kraft ab dem
  35. Januar 2011 -] Art. 44 - [Wenn die Abschrift nicht an die Person selbst zugestellt werden kann, wird sie in einem geschlossenen Umschlag hinterlegt mit dem Vermerk des Büros des Gerichtsvollziehers, des Namens und Vornamens des Adressaten und des Ortes der Zustellung und mit dem Vermerk « Pro Justitia - Dringend abzugeben ». Auf dem Umschlag darf kein anderer Vermerk stehen. Die Erfüllung all dieser Formalitäten wird auf der Gerichtsvollzieherurkunde und auf der Abschrift vermerkt. Die Abschriften einer Gerichtsvollzieherurkunde, die mehrere Personen mit demselben Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, demselben Wohnort betrifft, werden jedoch nicht in einem geschlossenen Umschlag abgegeben, wenn sie einer dieser Personen übergeben werden.] [Art. 44 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
  36. April 2010 (B.S. vom
  37. April 2010)] Art. 45 - Die Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde muss unter Androhung der Nichtigkeit alle Vermerke des Originals umfassen und vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet sein. Art. 46 - [§ 1 - In den gesetzlich vorgesehenen Fällen sorgt der Greffier und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft für die Notifizierung durch Gerichtsbrief. Wenn der Gerichtsbrief in gedruckter Form übermittelt wird, wird der Brief dem Adressaten selbst oder an seinem Wohnsitz durch die Postdienste ausgehändigt,

den Artikeln 33, 35 und 39 vorgesehen. Die Person, der der Brief ausgehändigt wurde, unterzeichnet und datiert die Empfangsbestätigung, die dem Absender durch die Postdienste zurückgesendet wird. Weigert sich diese Person zu unterzeichnen oder zu datieren, vermerkt der Postangestellte die Weigerung unten auf der Empfangsbestätigung. Wenn der Gerichtsbrief weder dem Adressaten selbst noch an seinem Wohnsitz ausgehändigt werden kann, hinterlegt der Postangestellte eine Meldung, dass er vorbeigekommen ist. Der Brief wird während acht Tagen im Postamt aufbewahrt. Er kann während dieser Frist vom Adressaten selbst oder vom Inhaber einer schriftlichen Vollmacht abgeholt werden. Wenn der Adressat des Gerichtsbriefes jedoch die Nachsendung seiner Briefsendungen oder deren Aufbewahrung im Postamt beantragt hat, wird der Brief während der Zeitdauer, die durch den Antrag gedeckt ist, nachgesendet an die Adresse beziehungsweise aufbewahrt an der Adresse, die der Adressat festgelegt hat. Der an einen Konkursschuldner gerichtete Brief wird dem Konkursverwalter ausgehändigt. Der König regelt die Modalitäten in Bezug auf die Anwendung von Absatzen 3 bis 5. § 2 - Der Greffier oder die Staatsanwaltschaft kann den Gerichtsbrief per elektronische Post an einen Kommunikationsdiensteanbieter senden,

Artikel 2Nr.

4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung vorgesehen, der damit beauftragt ist, den Brief auszudrucken und ihn dem Adressaten zukommen zu lassen. Die Versendung des ausgedruckten Gerichtsbriefs wird gemäss § 1 geregelt. Der Kommunikationsdiensteanbieter kann den Gerichtsbrief, der an den Adressaten gerichtet ist, für gleichlautend erklären mit dem vom Greffier oder von der Staatsanwaltschaft gesendeten Brief. Er kann ebenfalls das Datum bescheinigen, an dem er den Gerichtsbrief den Postdiensten übergeben hat oder dem Adressaten hat zukommen lassen. § 3 - Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in diesem Bereich kann der Gerichtsbrief auf elektronischem Weg gesendet werden. Er wird durch einen Kommunikationsdiensteanbieter,

Artikel 2Nr.

4 des Gesetzes vom

  1. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung vorgesehen, an die gerichtliche elektronische Adresse gesendet. Wenn binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung durch den Greffier oder die Staatsanwaltschaft der Kommunikationsdiensteanbieter dem Greffier oder der Staatsanwaltschaft keine Meldung über die Übergabe des Gerichtsbriefes zukommen lässt, erfolgt die Notifizierung unverzüglich, je nach Fall, gemäss §§ 1 oder
  2. In diesem Fall ist das Datum des Gerichtsbriefs das Datum, an dem der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen um Übergabe an den Adressaten erhält gemäss Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung. In diesem Fall werden auf dem Brief ebenfalls das Fehlen einer Übergabemeldung sowie das Datum und die Stunde der elektronischen Versendung und der Empfangsbestätigung des Kommunikationsdiensteanbieters,

Artikel 2Nr.

4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung umschrieben, angegeben. § 4 - Der für die Justiz zuständige Minister kann die einzuhaltenden Formen und die bei der Versendung des Gerichtsbriefs anzugebenden Dienstvermerke festlegen. Liegt der Bestimmungsort im Ausland, wird der Gerichtsbrief unbeschadet der in internationalen Abkommen vorgesehenen Übermittlungsweisen und der Anwendung der §§ 2 und 3 durch einen Einschreibebrief ersetzt. § 5 - Wenn eine der klagenden oder beantragenden Parteien es entweder in einer verfahrenseinleitenden Gerichtsvollzieherurkunde beziehungsweise in einer Antragschrift oder schriftlich und spätestens zum Zeitpunkt des ersten Erscheinens vor dem Richter verlangt, werden die Notifizierungen durch Gerichtsbrief durch Zustellungen ersetzt, die auf Antrag der Partei, die die Zustellung vorzunehmen hat, verrichtet werden. § 6 - Die Regeln für die Versendung des Gerichtsbriefes sind anwendbar auf die Einschreibesendungen mit Rückschein.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 5. August 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2011 -, selbst ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23. April 2010)] Art. 47 - [Es darf keine Zustellung vorgenommen werden: 1. an einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort, und zwar vor sechs Uhr morgens und nach neun Uhr abends, 2.am Samstag, am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, ausser im Dringlichkeitsfall und, wenn es eine Ladung in einer Sache betrifft, die vor einen Friedensrichter gebracht werden muss, mit Erlaubnis des Friedensrichters, wenn es eine Urkunde betrifft, für die eine vorhergehende Ermächtigung erforderlich ist, mit Erlaubnis des Richters, der die Ermächtigung erteilt hat, und, in allen anderen Fällen, mit Erlaubnis des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970)] KAPITEL VIII - Fristen Art. 48 - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt hat, unterliegen die Fristen für das Verrichten von Verfahrenshandlungen den Regeln des vorliegenden Kapitels. Art. 49 - Das Gesetz bestimmt die Fristen. Der Richter kann diese nur bestimmen, wenn das Gesetz es ihm erlaubt. Art. 50 - Die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen dürfen, selbst mit Zustimmung der Parteien, nicht gekürzt oder verlängert werden, es sei denn, dieser Verfall ist unter den gesetzlich festgelegten Umständen gedeckt. [Wenn die [in den Artikeln 1048, 1051 und 1253quater Buchstabe

  1. c)und
  2. d)] vorgesehene Berufungs- oder Einspruchsfrist jedoch während der Gerichtsferien zu laufen beginnt und auch während dieser Ferien ausläuft, wird die Frist bis zum fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres verlängert.] [Art. 50 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2001 (B.S. vom 25. September 2001)] Art. 51 - Der Richter kann Fristen, die nicht unter Androhung des Verfalls festgelegt sind, vor ihrem Fälligkeitstag kürzen oder verlängern. Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt, darf die Verlängerung nicht länger sein als die ursprüngliche Frist und danach darf keine Verlängerung mehr gewährt werden, es sei denn aus schwerwiegenden Gründen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung. Art. 52 - [Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Urkunde oder des Ereignisses, durch den sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch den Samstag, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage. Ausser wenn eine Handlung auf elektronischem Weg vorgenommen wird, kann sie auf gültige Weise in der Gerichtskanzlei nur an den Tagen und zu den Uhrzeiten verrichtet werden, an denen diese Kanzlei der Öffentlichkeit zugänglich ist. Wenn eine Handlung in der Gerichtskanzlei innerhalb der - selbst unter Androhung der Nichtigkeit oder des Verfalls - vorgeschriebenen Fristen aufgrund einer Störung des Phönix-Systems nicht verrichtet werden konnte, ist diese Handlung dennoch gültig, wenn sie in Papierform oder auf elektronischem Weg am Tag nach dem letzten Fälligkeitstag verrichtet wird. Werden die Tatsache selbst und die Dauer der Störung angefochten, wird

Artikel 882bis angegeben vorgegangen.

Die in Absatz 3 vorgesehene Verlängerung der Frist ist in jedem Fall anwendbar, wenn die Störung am letzten Fälligkeitstag auftritt.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 9 des G. vom

  1. August 2006 (B.S. vom
  2. September 2006) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2011 -] Art. 53 - Der Fälligkeitstag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Fälligkeitstag auf den nächsten darauf folgenden Werktag verschoben. [Art. 53bis - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt, werden die Fristen, die ab einer Notifizierung auf einem Papierträger zu laufen beginnen, dem Adressaten gegenüber wie folgt berechnet:
  4. wenn die Notifizierung per Gerichtsbrief oder per Einschreibebrief mit Rückschein erfolgt, ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Adressaten oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder seinem gewählten Wohnsitz überreicht wurde, 2.wenn die Notifizierung per Einschreibebrief oder per einfachen Brief erfolgt, ab dem dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Brief den Postdiensten übergeben wurde, ausser wenn der Adressat das Gegenteil beweist.] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  5. Dezember 2005 (B.S. vom
  6. Dezember 2005)] Art. 54 - Eine in Monaten oder Jahren festgelegte Frist wird berechnet ab dem Soundsovielten bis zum Tag vor dem Soundsovielten. Art. 55 - Wenn das Gesetz bestimmt, dass der Partei gegenüber, die weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien hat, die Fristen, die ihr gewährt werden, verlängert werden müssen, beträgt diese Verlängerung:
  7. fünfzehn Tage, wenn die Partei in einem Nachbarstaat oder im Vereinigten Königreich Grossbritannien wohnt, 2.dreissig Tage, wenn sie in einem anderen europäischen Land wohnt,
  8. achtzig Tage, wenn sie in einem anderen Teil der Erde wohnt. Art. 56 - Der Tod der Partei setzt den Lauf der Frist aus, die ihr eingeräumt wurde, um Einspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde einzulegen. Diese Frist beginnt erst wieder zu laufen nach einer erneuten Zustellung der Entscheidung an den Wohnsitz des Verstorbenen und nach Ablauf der Fristen zur Inventarerstellung und Beratung, wenn die Entscheidung vor Ablauf dieser Fristen zugestellt wurde. Diese Zustellung kann an die Erben gemeinsam und ohne Angabe ihres Namens und ihrer Eigenschaft vorgenommen werden. Jeder Betreffende kann vom Verfall wegen Ablauf der Beschwerdefristen jedoch befreit werden, wenn ersichtlich wird, dass er von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat. Art. 57 - Ausser wenn das Gesetz es anders bestimmt hat, läuft die Frist für den Einspruch, die Berufung und die Kassationsbeschwerde ab der Zustellung der Entscheidung an die Person selbst oder an den Wohnsitz [oder gegebenenfalls ab der Übergabe oder der Hinterlegung der Abschrift wie [in den Artikeln 38 und 40 vorgesehen].] Den Personen gegenüber, die in Belgien weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz haben und an die die Zustellung nicht an die Person selbst erfolgt ist, läuft die Frist ab der Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an die Post oder gegebenenfalls an den Prokurator des Königs. Gegen Handlungsunfähige läuft die Frist erst ab der Zustellung der Entscheidung an ihren gesetzlichen Vertreter. [Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom
  9. Mai 1985 (B.S. vom
  10. Juni 1985) und Art. 6 des G. vom
  11. April 2010 (B.S. vom
  12. April 2010)]

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