TERIEUR 19 MAI
Konzertierung mit dem « Consilium Pathologicum Belgicum », der Belgischen Vereinigung für Hämatologie und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie, gebilligt wurden. Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen direkt an die Stiftung weiter, b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, » KAPITEL 10 - Mobilität der Patienten Art.30 - Artikel 2 des Gesetzes vom
Absatz 1 gebunden sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung
Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts festlegen. Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegte Preis. § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt
Absatz 1 gebunden sind und deren Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung
Anwendung von Artikel 110, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach den von Ihm bestimmten Regeln einen Mindestpreis pro Tätigkeitsparameter,
sbesondere auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts, festlegen. » Art. 32 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 aufgezählten Aufträge. Diese Daten, deren Mitteilung der vorherigen Zustimmung durch die
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit definierte Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegt, dürfen keine Daten umfassen, die zur direkten Identifizierung der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, führen können. Die Beobachtungsstelle darf keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, vornehmen. » 2.
wird zwischen Absatz 3 und 4 ein wie folgt lautender Absatz eingefügt: « Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Bedingungen und Regeln für die Mitteilung der
Absatz 3 erwähnten Daten fest.» 3. Die Paragraphen 3 und 6 werden aufgehoben.4.
werden die Wörter « sowie die Vertretung der Gemeinschaften » gestrichen.5.
Juli » ersetzt. Art. 33 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 8. einem Vertreter jedes Regional- oder Gemeinschaftsministers, der für die Volksgesundheit zuständig ist. » Art. 34 -
dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetze über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Artikel 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 92/1 - Der Krankenhausverwalter teilt dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister alle vom Krankenhaus abgeschlossenen Abkommen
Sachen grenzüberschreitende Mobilität der Patienten mit. Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung festlegen. » Art. 35 -
1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Artikel 92 » und den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes » die Wörter « und Artikel 92/1 » eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.