» Art. 4 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 68 - Beim Staatsrat kann gemäss einem beschleunigten Verfahren Beschwerde eingelegt werden gegen folgende vom Rat verkündete administrative Beschlüsse: 1. alle administrativen Beschlüsse, die mit Bezug auf Krankenkassen, Krankenkassenlandesverbände und die in Artikel 70 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit gefasst worden sind, 2.administrative Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 gefasst hat, und zwar durch folgende natürliche oder juristische Personen: a) durch den Antragsteller der Zulassung gegen die Beschlüsse zur Verweigerung der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen gefasst hat, b)
is § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeitgegen die Beschlüsse zur Ausdehnung der Auskunftsanfrage, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21 § 1bis des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, c)
is § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Beschlüsse zur Erhöhung der Tarife, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21octies des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, d)
is § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr.2, 3 und 4, § 5, § 8 und § 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, e)
is § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Beschlüsse zum Entzug der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 43 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, f)
is § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Einspruchsbeschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in den Artikeln 51 und 58 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder wenn das Kontrollamt keinen Beschluss binnen der in Artikel 51 Absatz 2 desselben Gesetzes festgelegten Frist notifiziert hat, g) durch den in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler gegen die Beschlüsse zur Eintragung oder Verweigerung der Eintragung in eine Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler, zur Streichung beziehungsweise zum Verbot von Tätigkeiten, zur Aussetzung, Änderung oder Streichung der Eintragung und zur Verwarnung, sowie gegen die vom Rat des Kontrollamtes gefassten Beschlüsse, die das Auslaufen der Eintragung von Amts wegen zur Folge haben und die in den Artikeln 5, 9 und 13bis des Gesetzes vom
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