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Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence

Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 7 janvier 1958 conc

Art. 111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 15 wie folgt: "Art. 15 - [Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und sanktioniert.] [Wenn die Sozialinspektoren von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags mit Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln, verfügen sie über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse.] [Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 des G. vom
  3. Juni 2010 (B.S. vom
  4. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom
  5. Juni 2010 (B.S. vom
  6. Juli 2010)]" Art. 16 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt,
  7. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die Arbeitnehmer, die sich des Verstosses gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse oder gegen die durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten Arbeitsübereinkommen paritätischer Kommissionen schuldig gemacht haben, 2.die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert haben,] [
  8. die Fonds für Existenzsicherheit und ihre Verwalter, die gegen Artikel 5bis verstossen.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  9. Dezember 1968 (B.S. vom
  10. Januar 1969);einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  11. Juni 2000 (B.S. vom
  12. Juli 2000); einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 66 des G. vom
  13. Juni 2008 (B.S. vom
  14. Juni 2008)]

Art. 111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 16 wie folgt: "Art. 16 - [...] [Art. 16 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom
  3. Juni 2010 (B.S. vom
  4. Juli 2010)]" [Art. 16bis - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten, die die Beiträge nicht oder nicht binnen den festgelegten Fristen gezahlt haben, die Strafe verkündet, verurteilt den Arbeitgeber von Amts wegen zur Zahlung an die mit der Einziehung der Beiträge beauftragte Einrichtung der rückständigen Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die dieser Einrichtung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht ausgezahlt wurden.] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  5. Dezember 1968 (B.S. vom
  6. Januar 1969)]

Art. 111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 16bis wie folgt: "[Art. 16bis - [...]] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  3. Dezember 1968 (B.S. vom
  4. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom
  5. Juni 2010 (B.S. vom
  6. Juli 2010)]" Art. 17 - [Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe festgelegt werden.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  7. Dezember 1968 (B.S. vom
  8. Januar 1969)]

Art.111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 17 wie folgt: "Art. 17 - [...] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom
  3. Juni 2010 (B.S. vom
  4. Juli 2010)]" Art. 18 - [Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verantwortlich für die Zahlungen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt wurden.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  5. Dezember 1968 (B.S. vom
  6. Januar 1969)]

Art.111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 18 wie folgt: "Art. 18 - [...] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom
  3. Juni 2010 (B.S. vom
  4. Juli 2010)]" Art. 19 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 89 des G. vom
  5. Februar 1998 (B.S. vom
  6. Februar 1998)]

Art.111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 19 wie folgt: "Art. 19 - [...] [Art. 19 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe b) des G. vom
  3. Juni 2010 (B.S. vom
  4. Juli 2010)]" [Art. 19bis - Die Strafverfolgung wegen der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in dessen Ausführung ergangenen Königlichen Erlasse sowie gegen die durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen paritätischer Kommissionen verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass zu der Strafverfolgung gegeben hat.] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  5. Dezember 1968 (B.S. vom
  6. Januar 1969) und abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom
  7. Juli 1991 (B.S.
  8. Oktober 1991) und Art. 25 § 2 Nr. 2 des G. vom
  9. März 1994 (B.S. vom
  10. März 1994)]

Art. 111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 19bis wie folgt: "[Art. 19bis - [...]] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  3. Dezember 1968 (B.S. vom
  4. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe c) des G. vom
  5. Juni 2010 (B.S. vom
  6. Juli 2010)]" [Art. 19ter - Für die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, für die die Beiträge nicht gezahlt wurden, wobei der Betrag der Geldbusse 50.000 [EUR] aber nicht überschreiten darf.] [Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  7. Dezember 1968 (B.S.
  8. Januar 1969) und abgeändert durch Art.2 des G. vom
  9. Juni 2000 (B.S. vom
  10. Juli 2000)]

Art. 111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 19ter wie folgt: "[Art. 19ter - [...]] [Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  3. Dezember 1968 (B.S.
  4. Januar 1969) und aufgehoben durch Art.109 Nr. 14 Buchstabe d) des G. vom
  5. Juni 2010 (B.S. vom
  6. Juli 2010)]" [Art. 19quater - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  7. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom
  8. Dezember 1989 (B.S.
  9. Dezember 1989)]

Art. 111des G.

vom

  1. Juni 2010 (B.S. vom
  2. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.Juli 2011 lautet Art. 19quater wie folgt: "[Art. 19quater - [...]] [Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom
  3. Dezember 1989 (B.S.
  4. Dezember 1989) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe e) des G. vom
  5. Juni 2010 (B.S. vom
  6. Juli 2010)]" Art. 20 - Unbeschadet der eventuellen Strafverfolgung kann vom Genuss der durch den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Leistungen für maximal dreizehn oder - im Wiederholungsfall - sechsundzwanzig Wochen ausgeschlossen werden, wer unrechtmässigerweise in den Genuss der besagten Leistungen gekommen ist oder es versucht hat, und zwar entweder indem er eine unrichtige, unvollständige oder verspätete Erklärung gemacht hat oder indem er es versäumt hat, eine Erklärung abzulegen, zu der er verpflichtet ist, oder aber indem er ein unrichtiges oder gefälschtes Dokument vorgelegt hat. KAPITEL VI - Verjährung Art. 21 - Es verjähren in drei Jahren:
  7. ab dem Datum, an dem der Beitrag fällig wird: die Klage gegen einen Arbeitgeber wegen Nicht-Zahlung dieses Beitrags, 2.ab dem Datum, an dem die Leistung ausgezahlt werden musste: die Klage eines Begünstigten gegen den Fonds für Existenzsicherheit. KAPITEL VII - Gerichtsbarkeit Art. 22 - [Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle mit Bezug auf Rechte, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben, und wendet auf Antrag des Fonds für Existenzsicherheit die in Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen an.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 3 (Art. 75) des G. vom
  8. Oktober 1967 (B.S. vom
  9. Oktober 1967(Anlage))] [Art. 22bis - [Streitfälle mit Bezug auf die Zahlung der dem Fonds für Existenzsicherheit geschuldeten Beiträge fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Diese entscheiden letztinstanzlich bis zu einem Betrag in Höhe von 3.500 Franken.]] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  10. Dezember 1968 (B.S. vom
  11. Januar 1969) und ersetzt durch Art. 68 des G. vom
  12. Juli 1970 (B.S. vom
  13. Juli 1970)] KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 23 - Die Fonds für Existenzsicherheit, die erwähnt sind in Artikel 2 des Gesetzes vom
  14. Juli 1953, abgeändert durch die Gesetze vom
  15. Mai 1956 und
  16. Dezember 1956, und die Fonds, die nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet wurden durch den Beschluss einer paritätischen Kommission, der in der im Erlassgesetz vom
  17. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurde, bleiben weiterhin bestehen und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Die betreffenden paritätischen Kommissionen sind verpflichtet, die Bestimmungen, die diese Fonds regeln, mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Versäumen es diese paritätischen Kommissionen, binnen dem Jahr nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt neue Satzungsbestimmungen festzulegen, werden diese von Amts wegen vom König festgelegt. Die so vom König von Amts wegen festgelegten Bestimmungen bleiben anwendbar, solange die neuen von der paritätischen Kommission festgelegten Bestimmungen noch nicht in der [im Erlassgesetz vom
  18. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen oder im Gesetz vom
  19. Dezember 1968] vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurden. [Was den Fonds für Existenzsicherheit für die Arbeitnehmer des Kohlehandels von Antwerpen und Umgebung betrifft, bleiben die vor dem
  20. Januar 1958 bestehenden Modalitäten für die Festlegung und Einziehung der Beiträge anwendbar.Der König kann die kollektiven Arbeitsabkommen der paritätischen Kommission für den Kohlehandel in Antwerpen und Umgebung, durch die der Beitragsbetrag geändert wird, für allgemein verbindlich erklären.] [Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom
  21. März 1971 (B.S. vom
  22. März 1971); Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  23. Dezember 1968 (B.S. vom
  24. Januar 1969)] Art. 24 - Das Gesetz vom
  25. Juli 1953, abgeändert durch das Gesetz vom
  26. Mai 1956 und
  27. Dezember 1956, hat keine Auswirkungen mehr ab dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, mit Ausnahme dessen,
  28. was die Fonds für Existenzsicherheit betrifft, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 ihre Satzung regularisieren müssen und für die das Gesetz vom 28.Juli 1958 als verlängert angesehen wird, bis die abgeänderte Satzung veröffentlicht worden ist,
  29. was die Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.Juli 1953 betrifft, die anwendbar bleiben. Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  30. Januar 1958 in Kraft. Jedoch bleiben die Bestimmungen - selbst die anders lautenden - der Satzungen der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Fonds anwendbar, solange sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang gebracht worden sind.

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.