Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Mobilität KAPITEL 1 - Ombudsdienste für die Personenbeförderung im Luft- und Schienenverkehr Abschnitt 1 - Ombudsdienst für Fluggäste und Anlieger des Flughafens Brüssel-National Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts wird die Bezeichnung "Ombudsdienst für Fluggäste und Anlieger des Flughafens Brüssel-National" mit "Ombudsdienst" abgekürzt. Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: - "Fluggast": eine Person, die für den Flug mit einem Luftfahrtunternehmen an Bord geht oder an Bord zu gehen beabsichtigt oder nach einem solchen Flug von Bord geht oder sich gerade auf der Durchreise befindet, - "Luftfahrtunternehmen": ein Unternehmen, das eine gültige Betriebsgenehmigung oder Gleichwertiges gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1008/2008 besitzt und von einem
Belgien gelegenen öffentlichen Flughafen oder -platz aus oder
Richtung eines solchen im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast
einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, - "Benutzer": ein Fluggast, der die Anlagen des Flughafens Brüssel-National nutzt, - "Betreiber": der Betreiber der Flughafeninfrastruktur von Brüssel-National. Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten Art. 3 - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst geschaffen, der für folgende Angelegenheiten zuständig ist: - die Dienstleistungserbringung der Luftfahrtunternehmen, - die Dienstleistungserbringung des Betreibers, - Sammlung und Weiterleitung von
formationen über die Flugwege und die Belästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben bzw. dort landen. Die Beschwerden
Bezug auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit und/oder öffentliche Sicherheit fallen nicht unter die Zuständigkeit des Ombudsdienstes. § 2 - Der Ombudsdienst hat weder zur Aufgabe, die Tätigkeit des Betreibers und der Luftfahrtunternehmen zu kontrollieren, noch unter Berufung auf seine Amtsgewalt darüber zu befinden, ob sie
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften handeln. Er tritt nicht als Behörde auf, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ihrer Eigenschaft als Fluggast, Anlieger oder Benutzer zu untersuchen, mit Ausnahme der Beschwerden, für die ein anderer durch oder aufgrund des Gesetzes eingesetzter Ombudsmann zuständig ist, 2.
Streitsachen zwischen den Luftfahrtunternehmen und ihren Fluggästen einerseits und zwischen den betroffenen Fluggästen und Benutzern und dem Betreiber anderseits zu vermitteln, um eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen, 3. den Luftfahrtunternehmen und dem Betreiber eine Empfehlung zuzuleiten, sollte keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden können, 4.die betroffenen Fluggäste, Anlieger und anderen Benutzer, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Rechte und
teressen zu
formieren, 5. für die Anlieger des Flughafens Brüssel-National alle sachdienlichen
formationen über die Flugwege und die Belästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben bzw.dort landen, zu sammeln, zu analysieren, zu registrieren und weiterzuleiten, 6. auf Antrag des für das Transportwesen zuständigen Ministers oder auf eigene
itiative im Rahmen seiner Aufgaben Stellungnahmen abzugeben, 7.die Dokumentation mit Bezug auf die Lärmbelästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben und dort landen, sowie mit Bezug auf die Flugwege dieser Flugzeuge zu aktualisieren. Dem Kläger und dem Generaldirektor des Luftverkehrs des FÖD Mobilität und Transportwesen oder seinem Vertreter wird eine Kopie der
Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Empfehlung zugesandt. Art. 4 - Die Einreichung einer Beschwerde mit gleichem Gegenstand bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde durch einen Fluggast oder einen Benutzer ist mit der Fortsetzung der Vermittlung, die
diesem Fall endet, unvereinbar. Der König legt die Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung fest. Der Ombudsdienst muss die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen:
formationen einfordern und alle Überprüfungen durchführen, die für seine Untersuchung erforderlich sind. Die so erhaltene
formation muss vertraulich behandelt werden, falls ihre Verbreitung dem Luftfahrtunternehmen oder dem Betreiber allgemein schaden kann. Art. 6 -
nerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten haben die Ombudsmänner von keinerlei
stanzen Anweisungen zu befolgen. Sie führen ihre Aufträge völlig unabhängig aus. Art. 7 - Wird das Vermittlungsersuchen des Fluggastes oder Benutzers für zulässig erklärt, wird jedes Verfahren, das gegen ihn eingeleitet wurde und dieselbe Sache betrifft, vom Luftfahrtunternehmen oder Betreiber, der es eingeleitet hat, ausgesetzt. Die Aussetzung läuft ab dem Zeitpunkt, wo der Ombudsmann mit der Sache befasst wird, bis zum Ende seines Auftrags, wobei diese Frist vier Monate nicht überschreiten darf. Die Vermittlung setzt die Verfahren, die von der öffentlichen Behörde oder von anderen Dritten gegen den Betreiber oder das Luftfahrtunternehmen eingeleitet wurden, nicht aus. Art. 8 - § 1 - Der Ombudsdienst erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht befasst sich
sbesondere mit den diversen Beschwerden oder Arten von Beschwerden und den
folge dieser Beschwerden unternommenen Schritten, ohne jedoch die Identität des Klägers direkt oder
direkt preiszugeben. § 2 - Der Bericht des Ombudsdienstes wird dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National sowie dem für das Transportwesen zuständigen Minister übermittelt. § 3 - Der Ombudsdienst übermittelt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht und stellt ihn der Öffentlichkeit zur Verfügung. Unterabschnitt 3 - Zusammensetzung Art. 9 - § 1 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Ombudsmännern zusammen, von denen der eine der niederländischen Sprachrolle und der andere der französischen Sprachrolle angehört. Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch können die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für das Transportwesen zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen. Ist lediglich eines der beiden Ombudsdienstmitglieder ernannt, ist dieses Mitglied dazu ermächtigt, die
vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse alleine auszuüben. Das gleiche gilt, wenn es einem der Ombudsdienstmitglieder unmöglich ist, sein Amt auszuüben. § 2 - Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Der König legt das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für ein neues Mandat oder für die Erneuerung ihres Mandats fest. § 3 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner fest. § 4 - Um zum Ombudsmann ernannt werden zu können, darf der Kandidat während eines Zeitraums von drei Jahren vor seiner Ernennung kein Mandat oder Amt
einem Luftfahrtunternehmen oder bei einem Betreiber ausgeübt haben. § 5 - Die Ombudsmänner können nur aus rechtmässigen Gründen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen werden. § 6 - Der König bestimmt die dem Ombudsdienst zur Verfügung zu stellenden personellen und materiellen Mittel. Um die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltungskosten zu decken, legt der König die Höhe sowie die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der beim Sektor zu erhebenden Gebühren fest. Abschnitt 2 - Ombudsdienst für Bahnreisende Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 10 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts wird die Bezeichnung "Ombudsdienst für Bahnreisende" mit "Ombudsdienst" abgekürzt. Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: - "Eisenbahnunternehmen": ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, mit Ausnahme des Güterverkehrs, - "Eisenbahnbetreiber": jedes Organ oder jedes Unternehmen, das beauftragt ist mit der Einrichtung,
standhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur - Bahnsteige
den Bahnhöfen und an den Haltestellen, Zugänge zu den Bahnsteigen und Mitteilungen an die Fahrgäste über Bildschirme
den Bahnhöfen und auf den Bahnsteigen und durch Aushang der Zugfahrpläne einbegriffen - sowie jedes Organ oder jedes Unternehmen, das beauftragt ist mit der Einrichtung,
standhaltung und Betreibung der Bahnhöfe und Haltestellen - diejenigen einbegriffen, deren täglichen Betrieb dieses Organ oder dieses Unternehmen an ein Subunternehmen abgegeben hat, - "Reisender": eine Person, die an Bord eines Zuges geht oder dies beabsichtigt, - "Benutzer": jede natürliche Person, die privat die öffentlich zugänglichen Bahnanlagen nutzt. Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten Art. 11 - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst geschaffen, der für Angelegenheiten betreffend die von den Reisenden und Benutzern
Anspruch genommenen Verkehrsleistungen und
frastrukturdienste zuständig ist, mit Ausnahme der Beschwerden, für die ein anderer durch oder aufgrund des Gesetzes eingesetzter Ombudsmann zuständig ist. § 2 - Der Ombudsdienst hat weder zur Aufgabe, die Tätigkeit der Eisenbahnunternehmen und -betreiber zu kontrollieren, noch unter Berufung auf seine Amtsgewalt darüber zu befinden, ob sie
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften handeln. Er tritt nicht als Behörde auf, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Streitsachen zwischen den Eisenbahnunternehmen oder -betreibern einerseits und ihren Fahrgästen oder Benutzern anderseits zu vermitteln, um eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen, 3. den Eisenbahnunternehmen oder -betreibern eine Empfehlung zuzuleiten, sollte keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden können, 4.die Reisenden oder Benutzer, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Rechte und
teressen zu
formieren, 5. auf Antrag des für das Transportwesen zuständigen Ministers im Rahmen seiner Aufgaben Stellungnahmen abzugeben. Dem Kläger und dem Generaldirektor des Landtransports des FÖD Mobilität und Transportwesen oder seinem Vertreter wird eine Kopie der
Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Empfehlung zugesandt. Art. 12 - Die Einreichung einer Beschwerde mit gleichem Gegenstand bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde durch einen Reisenden oder einen Benutzer ist mit der Fortsetzung der Vermittlung, die
diesem Fall endet, unvereinbar. Der König legt die Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung fest. Der Ombudsdienst muss die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen:
formationen einfordern und bei ihnen alle Überprüfungen durchführen, die für seine Untersuchung erforderlich sind. Die so erhaltene
formation muss vertraulich behandelt werden, falls ihre Verbreitung dem Unternehmen oder dem Betreiber allgemein schaden kann. Art. 14 -
nerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten haben die Ombudsmänner von keinerlei
stanzen Anweisungen zu befolgen. Sie führen ihre Aufträge völlig unabhängig aus. Art. 15 - Wird die Beschwerde des Reisenden oder des Benutzers für zulässig erklärt, wird jedes Verfahren, das gegen ihn eingeleitet wurde und dieselbe Sache betrifft, vom Eisenbahnunternehmer oder -betreiber, der es eingeleitet hat, ausgesetzt. Die Aussetzung läuft ab dem Zeitpunkt, wo der Ombudsmann mit der Sache befasst wird, bis zum Ende seines Auftrags, wobei diese Frist vier Monate nicht überschreiten darf. Die Vermittlung setzt die Verfahren, die von der öffentlichen Behörde oder von anderen Dritten gegen den Betreiber eingeleitet wurden, nicht aus. Art. 16 - § 1 - Der Ombudsdienst erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht befasst sich
sbesondere mit den diversen Beschwerden oder Arten von Beschwerden und den
folge dieser Beschwerden unternommenen Schritten, ohne jedoch die Identität des Klägers direkt oder
direkt preiszugeben. § 2 - Der Bericht des Ombudsdienstes wird dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National sowie dem für das Transportwesen zuständigen Minister übermittelt. § 3 - Der Ombudsdienst übermittelt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht und stellt ihn der Öffentlichkeit zur Verfügung. Unterabschnitt 3 - Zusammensetzung Art. 17 - § 1 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Ombudsmännern zusammen, von denen der eine der niederländischen Sprachrolle und der andere der französischen Sprachrolle angehört. Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch können die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für das Transportwesen zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen. Ist lediglich eines der beiden Ombudsdienstmitglieder ernannt, ist dieses Mitglied dazu ermächtigt, die
vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse alleine auszuüben. Das gleiche gilt, wenn es einem der Ombudsdienstmitglieder unmöglich ist, sein Amt auszuüben. § 2 - Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Der König legt das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für ein neues Mandat oder für die Erneuerung ihres Mandats fest. § 3 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner fest. § 4 - Um zum Ombudsmann ernannt werden zu können, darf der Kandidat während eines Zeitraums von drei Jahren vor seiner Ernennung kein Mandat oder Amt
einem Eisenbahnunternehmen oder bei einem Eisenbahnbetreiber ausgeübt haben. § 5 - Die Ombudsmänner können nur aus rechtmässigen Gründen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen werden. § 6 - Der König bestimmt die dem Ombudsdienst zur Verfügung zu stellenden personellen und materiellen Mittel. Um die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltungskosten zu decken, legt der König die Höhe sowie die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der beim Sektor zu erhebenden Gebühren fest. Unterabschnitt 4 - Übergangsbestimmungen Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für den Übergangszeitraum fest. Jeder
Ausführung von Absatz 1 ergangene Erlass, der nicht binnen vierundzwanzig Monaten ab seinem
krafttreten durch Gesetz bestätigt wird, wird als Erlass angesehen, der nie wirksam war. Unterabschnitt 5 - Schlussbestimmungen Art. 19 - 20 - [Abänderungs- und
krafttretungsbestimmungen] KAPITEL 2 - Mobilität und Verkehrssicherheit Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 2 Nr.1, 2, 3, 5 und 10 erwähnten Daten können ausserdem zur Identifizierung und Authentifizierung eines Antragstellers des
dem Gesetz über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Führerscheins oder gleichwertigen Dokuments verwendet werden." Art. 22 -
1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
habers, identisch mit dem des letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des
habers," und den Wörtern "für die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises beziehungsweise der Karte," die Wörter "elektronisches Bild der Unterschrift des
habers," eingefügt. Abschnitt 2 - Abänderung der am
Absatz 2 wird der zweite Satz aufgehoben.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, legt der König den Betrag dieser Gebühren fest.Die Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 24 - Der König bestimmt das Datum des
krafttretens des vorliegenden Abschnitts. (...) TITEL 6 - Sozialeingliederung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7.Mai 1999, werden die Wörter "der sich als Flüchtling gemeldet oder die Anerkennung dieser Eigenschaft beantragt hat, oder der
Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Person" durch die Wörter "der einen Asylantrag gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingereicht hat," ersetzt. 2.
Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der aufgrund von Artikel 54 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmten Gemeinde" durch die Wörter "der für sie als obligatorischer Eintragungsort bestimmten Gemeinde" ersetzt. (...) TITEL 7 - Wirtschaft und Fernmeldewesen KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
haber der beschlagnahmten Waren oder der
haber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, kann auf Antrag des Prokurators des Königs aufgefordert werden, die Waren selbst zu vernichten. Ab dem Zeitpunkt, an dem die gemäss Artikel 17 bestellten Bediensteten der Staatsanwaltschaft die Akte zur Verfolgung übermitteln, ordnet der Prokurator des Königs die Vernichtung der Waren an, die der Staatskasse überlassen wurden, sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, binnen einem Monat ab dem Datum der Überlassung die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar. Die Kosten für die
Anwendung der Absätze 1 bis 3 angeordnete Vernichtung der Waren werden vom Eigentümer der Waren getragen. Ist der Eigentümer unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der
haber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.
Abweichung von Absatz 1 und sofern der Rechtsinhaber durch diese Entscheidung keinen Schaden erleidet, kann der Prokurator des Königs entscheiden, den Waren eine andere Zweckbestimmung zu geben, und das
1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Veräusserungsverfahren anordnen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten der Anwendung dieses Veräusserungsverfahrens festlegen. Dieses Verfahren darf keine Kosten für die Staatskasse mit sich bringen.
allen Fällen,
denen eine Vernichtung oder Veräusserung erfolgen muss, werden vorab die zu vernichtenden oder zu veräussernden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die Kosten für die Erhaltung der beschlagnahmten Waren werden vom Eigentümer der Waren getragen.Ist der Eigentümer unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der
haber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen. Der Eigentümer beziehungsweise
haber der beschlagnahmten Waren, der
haber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, die
Anwendung von § 3 Absatz 1 einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt werden." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 5 - Im Laufe der Untersuchung und für die Anwendung der Paragraphen 3 und 4 verfügt der Untersuchungsrichter über dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs." Art. 41 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/1 - Die aufgrund von Artikel 17 zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können jedoch die Vernichtung der Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, anordnen, sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren erhebt, binnen einem Monat ab dem Datum der Überlassung die Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar. Der Eigentümer beziehungsweise
haber der Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, oder der
haber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, können von diesen Bediensteten aufgefordert werden, die Waren selbst zu vernichten. Die Kosten für die Erhaltung und Vernichtung von Waren, die der Staatskasse überlassen wurden, werden von der Person getragen, die zum Zeitpunkt der Überlassung Eigentümer der Waren ist. Ist diese Person unbekannt oder zahlungsunfähig, so sind der
haber der Waren, der Empfänger der Waren und der Rechtsinhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der König kann Verfahrensmodalitäten für die Rückforderung der Kosten festlegen.
Abweichung von Absatz 1 und sofern der Rechtsinhaber durch diese Entscheidung keinen Schaden erleidet, kann der zuständige Bedienstete entscheiden, den Waren eine andere Zweckbestimmung zu geben.
diesem Fall übergibt er die Waren der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und beauftragt sie mit der Veräusserung der Waren. Der König kann Modalitäten der Anwendung dieses Veräusserungsverfahrens festlegen. Dieses Verfahren darf keine Kosten für die Staatskasse mit sich bringen. Wenn eine Vernichtung oder Veräusserung erfolgt, werden vorab die zu vernichtenden oder zu veräussernden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen." Art. 42 -
2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die Frist" und den Wörtern "zur Behebung der Missstände," die Wörter "und die eventuellen Modalitäten" eingefügt. Art. 43 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die zu diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten" durch die Wörter "die von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten Bediensteten, die zu diesem Zweck von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten" ersetzt. Art. 44 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 Absatz 3 werden die Wörter "acht und achtzehn Uhr" durch die Wörter "fünf und einundzwanzig Uhr" ersetzt. 2.
Nr.3 Absatz 1 werden die Wörter "Kosten und" aufgehoben. KAPITEL 2 - Ausschuss für Preisregulierung Art. 45 - Artikel 206 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 wird aufgehoben. TITEL 8 -
neres KAPITEL 1 - Sicherheit und Vorbeugung Abschnitt 1- Abänderungen des Gesetzes vom
1 bis 4, 6 oder 7" durch die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt. 3. Paragraph 4 wird durch die Wörter "oder Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen" ergänzt. Art. 47 -
Dezember 2004, werden die Wörter "eine Erstgenehmigung" durch die Wörter "eine Genehmigung unter Auflagen" ersetzt. Art. 48 -
Dezember 2004, werden die Wörter "eine Erstzulassung" durch die Wörter "eine Zulassung unter Auflagen" ersetzt. Art. 49 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 7.Mai 2004, werden die Wörter "Personen, die im Verwaltungsrat eines Unternehmens, einer Einrichtung oder eines Unternehmens, das
5 erwähnte Tätigkeiten ausübt, sitzen" durch die Wörter "Personen, die im Verwaltungsrat eines Unternehmens oder einer Einrichtung sitzen" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Gegenstand einer Entscheidung des Ministers des
nern gewesen sein, mit der festgestellt wird, dass sie die
Nr. 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die
Nr.12 aufgeführte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn nach der Entscheidung des Ministers des
nern die Gerichtsbehörden erklären, dass die Taten, auf denen die Entscheidung gründet, nicht erwiesen sind, oder wenn der Betreffende hinsichtlich der Elemente, auf denen die Entscheidung gründet, neue Elemente geltend macht." Art. 50 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Personen, die die
8 erwähnten Tätigkeiten ausüben, darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder
den letzten drei Jahren nicht entzogen gewesen sein und müssen die
Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom
nern gewesen sein, mit der festgestellt wird, dass sie die
Nr. 8 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die
Nr.11 aufgeführte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn nach der Entscheidung des Ministers des
nern die Gerichtsbehörden erklären, dass die Taten, auf denen die Entscheidung gründet, nicht erwiesen sind, oder wenn der Betreffende hinsichtlich der Elemente, auf denen die Entscheidung gründet, neue Elemente geltend macht." Art. 51 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister des
nern bestimmt die
§ 1 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten, für die eine Dienstkleidung obligatorisch getragen werden muss." 2.
Mai 2004, wird das Wort "7" durch das Wort "8" ersetzt. Art. 52 -
Juni 2001 und 7. Mai 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: "§ 1 - Der König bestimmt die
stanzen, die vor Ausübung der
erwähnten Tätigkeiten
formiert werden müssen. § 2 - Der Minister des
nern kann bestimmen, dass die
erwähnten
formationen beziehungsweise die
formationen gemäss § 1 der Verwaltung des FÖD
neres auf elektronischem Wege übermittelt werden, wobei diese ihrerseits die Bestimmungsinstanz darüber
formiert." Art. 53 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die Bedingungen für die
stallierung, die Wartung und die Benutzung der
§ 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihrer Komponenten dienen, was die Systeme und Zentralen betrifft, dazu:
Absatz 1 erwähnten Personen jederzeit Zutritt zum Unternehmen, zum Dienst oder zur Einrichtung oder zu den Orten, an denen die
Sie gewähren Einsicht
alle hierzu notwendigen Schriftstücke. Sie legen auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Personen ihre Identitätsdokumente vor." 2.
Absatz 6 Nr.2 werden die Wörter "der festgestellte Verstoss sich auf Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5, Artikel 10 oder 11 bezieht, oder" aufgehoben. Art. 55 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 56 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "ausgenommen die
erwähnten Straftaten," aufgehoben.2.
3.
Absatz 1 Nr.3 Gedankenstrich 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 9 § 4" und den Wörtern "oder Artikel 15" die Wörter ", Artikel 11 § 1" eingefügt. 4.
Absatz 1 Nr.3 Gedankenstrich 3 werden zwischen den Wörtern "mit Ausnahme von § 3," und den Wörtern "oder eines der Artikel" die Wörter "Artikel 10, Artikel 11, mit Ausnahme von § 1, Artikel 16 Absatz 2" eingefügt.
Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, ein Verstoss gegen dieselbe Bestimmung wie diejenige, die zu der gütlichen Einigung Anlass gegeben hat, festgestellt wird,". 6.
Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "nach Annahme einer gütlichen Einigung oder" aufgehoben. 7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der
Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte eine administrative Geldbusse auferlegen, die unter den
Absatz 1 Nr.3 erwähnten Mindestbeträgen liegt, wobei die Geldbusse nicht unter 70 % dieser Mindestbeträge liegen darf." 8. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben.9.
wird zwischen Absatz 7 und Absatz 8 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann das Gericht den Betrag der auferlegten administrativen Geldbusse unter die
§ 1 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Mindestbeträge herabsetzen, wobei die Geldbusse nicht unter 70% dieser Mindestbeträge liegen darf." Art. 57 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juni 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art.21 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als eine
erwähnte Tätigkeit angesehen werden, weil die Funktion und die Kompetenzen der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt sind,
dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind. Der König bestimmt das Datum des
krafttretens des vorliegenden Artikels." Art. 58 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 10 - Unternehmen und Dienste, die gemäss den vom König festgelegten Regeln binnen zwei Monaten ab
krafttreten des Artikels 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 die
§ 1 erwähnte Genehmigung zur Ausübung der
8 erwähnten Tätigkeiten beantragt haben, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses bezüglich ihres Antrags weiterhin ausüben, selbst ohne die Genehmigung erhalten zu haben. Bei einem Unternehmen oder einem
ternen Dienst beschäftigte Personen können die
8 erwähnte Wachtätigkeit während höchstens achtzehn Monaten nach Notifizierung der
Absatz 1 erwähnten Genehmigung ausüben, ohne die
5 oder
5 erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben. § 11 - Unternehmen, die am Tag des
krafttretens des vorliegenden Paragraphen Alarmsysteme, die ausschliesslich dazu dienen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen,
stallieren, warten oder reparieren und die binnen zwei Monaten nach
krafttreten des vorliegenden Paragraphen die
§ 1 erwähnte Zulassung beantragt haben, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses bezüglich ihres Antrags weiterhin ausüben, selbst ohne die Zulassung erhalten zu haben. Bei einem Unternehmen beschäftigte Personen können, ohne die
5 oder
5 erwähnten Bedingungen erfüllt zu haben, die
Absatz 1 erwähnte Tätigkeit während höchstens achtzehn Monaten nach Notifizierung der
Absatz 1 erwähnten Genehmigung ausüben." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
nern kann einem Bediensteten, den er bestimmt, die
erwähnte Befugnis übertragen, ausser für Entscheidungen über eine Zulassung unter Auflagen, die Verweigerung einer Zulassung oder die Verweigerung der Erneuerung einer Zulassung." Art. 60 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "vom Minister des
nern" und den Wörtern "gewährten Abweichung " die Wörter "oder von einem von ihm bestimmten Bediensteten" eingefügt. KAPITEL 2 - Zivile Sicherheit - Abänderungen des Gesetzes vom
den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätige statutarische Gemeindepersonal wird ab einem vom König festzulegenden Datum für die Dauer eines Jahres
den FÖD
neres entsandt. Während dieses Zeitraums bleibt dieses Personal Gemeindepersonal. Während der gesamten Dauer der Entsendung fordert die Gemeinde die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen, Prämien und Vorteile jeglicher Art, einschliesslich der Kinderzulagen und Arbeitgeberbeiträge,
Bezug auf das entsandte Personal vom FÖD
neres zurück. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann der Entsendung im Laufe dieses Zeitraums auf Antrag des entsandten Personalmitglieds oder des FÖD
neres ein Ende gesetzt werden. Nach Ablauf des vollständigen Zeitraums der Entsendung werden die entsandten Personalmitglieder zu statutarischen Personalmitgliedern des FÖD
neres ernannt. Der König bestimmt die Kriterien, auf deren Grundlage der FÖD
neres einem Personalmitglied die Ernennung nach Ablauf dieses einjährigen Zeitraums verweigern kann. Diese Kriterien werden dem betreffenden Personalmitglied vor der Entsendung mitgeteilt. § 2 - Das
den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätige Gemeindepersonal mit Arbeitsvertrag wird ab einem vom König festzulegenden Datum für die Dauer eines Jahres dem FÖD
neres zur Verfügung gestellt. Während dieses Zeitraums bleibt dieses Personal Gemeindepersonal. Während der gesamten Dauer der Zurverfügungstellung fordert die Gemeinde die Gehälter, Zulagen, Entschädigungen, Prämien und Vorteile jeglicher Art, einschliesslich der Kinderzulagen und Arbeitgeberbeiträge,
Bezug auf das zur Verfügung gestellte Personal vom FÖD
neres zurück. Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann der Zurverfügungstellung auf Antrag des zur Verfügung gestellten Personalmitglieds oder des FÖD
neres vorzeitig ein Ende gesetzt werden. Nach Ablauf des vollständigen Zeitraums der Zurverfügungstellung wird den zur Verfügung gestellten Personalmitgliedern ein Arbeitsvertrag mit dem FÖD
neres angeboten. Der König bestimmt die Kriterien, auf deren Grundlage der FÖD
neres sich weigern kann, einem Personalmitglied nach Ablauf dieses einjährigen Zeitraums einen Arbeitsvertrag anzubieten. Diese Kriterien werden dem betreffenden Personalmitglied vor der Zurverfügungstellung mitgeteilt. § 3 - Der König bestimmt zudem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Modalitäten der
erwähnten Entsendung und der
erwähnten Zurverfügungstellung, 2.die Modalitäten
Bezug auf die
erwähnte Ernennung zum statutarischen Personalmitglied des FÖD
neres,
sbesondere die Festlegung seines Dienstgrads und seiner Gehaltstabelle und die Sicherung seiner Pensionsansprüche, 3. das Datum des
krafttretens von Artikel 207 Absatz 1 für das von vorliegendem Artikel betroffene Personal, wobei dieses Datum nicht nach der
erwähnten Ernennung beziehungsweise dem
erwähnten Abschluss des neuen Arbeitsvertrags liegen darf, 4.die Bestimmungen, die auf das
und § 2 erwähnte Personal, das von der
§ 4 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde und
den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätig sind und die aufgrund von Artikel 203 dem Einsatzkader der Zone, der diese Gemeinde angehört, übertragen werden." Art. 62 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 206/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/1 - Die
erwähnten Berufsfeuerwehrleute, die bei einer Gemeinde tätig sind, können
Erwartung ihrer Übertragung
den Einsatzkader der Zone, der die Gemeinde angehört, entsandt und einem föderalen öffentlichen Dienst oder dem
erwähnten Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit zur Verfügung gestellt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Entsendung beziehungsweise der Zurverfügungstellung." TITEL 9 - Mittelstand (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "Die Haupttätigkeit" durch die Wörter "Ihre Haupttätigkeit" ersetzt. Art. 65 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gemeinde" und den Wörtern "
nachstehenden Fällen" die Wörter "im Rahmen eines
Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der dem Beteiligungsfonds obliegenden Beurteilung
der Sache muss die Gemeinde
nachstehenden Fällen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die Arbeiten zur Folge haben, dass im Rahmen eines
§ 1 erwähnten Verlängerungsantrags: 1.entweder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz
der Strasse,
der die Niederlassung gelegen ist, benutzt werden kann 2. oder kein einziger Stellplatz auf einem ordnungsgemäss angelegten öffentlichen Parkplatz
einem Umkreis von 100 Metern von allen Zugängen der Niederlassung benutzt werden kann 3.oder ein Zufahrtsweg zu der Niederlassung für den Durchgangsverkehr
eine Richtung beziehungsweise
beide Richtungen geschlossen ist
dem
erwähnten Formular zur Beantragung der Entschädigung, dass: 1.es
folge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht während mindestens sieben Kalendertagen keinen Sinn macht, die Niederlassung,
der er tätig ist, zu öffnen, 2. die beeinträchtigte Niederlassung ab einem von ihm festgelegten Datum geschlossen sein wird. Der Selbständige erklärt
dem
es
folge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, die Niederlassung,
der er tätig ist, zu öffnen, 2.die beeinträchtigte Niederlassung geschlossen bleibt. » 2.
Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Das
erwähnte Formular zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung muss spätestens fünf Werktage vor Ablauf eines jeden Entschädigungszeitraums im Sinne von Artikel 7bis § 2 eingereicht werden." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "§ 4 - Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen
nerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab dem Datum des Erhalts des
§ 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter Antrag zulässig ist oder nicht. Der Beteiligungsfonds bestätigt dem Selbständigen
nerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem Datum des Erhalts des
§ 1 Absatz 1 erwähnten Formulars zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung per Brief oder elektronische Post, ob vorerwähnter Antrag zulässig ist oder nicht. Die Zulässigkeit wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
Das Formular zur Beantragung der Entschädigung oder gegebenenfalls zur Beantragung der Verlängerung der Entschädigung, das der Selbständige gemäss Artikel 7 § 1 Absatz 1 einreicht, ist ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet.5. Unbeschadet des Artikels 6 § 4 ist die Bescheinigung der Gemeinde wie
erwähnt dem
6. Die
67 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes] Art. 68 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes] Art. 69 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.
werden die Wörter "Im Falle der Nichteinhaltung von Artikel 10" durch die Wörter "Im Falle von Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und/oder seine Ausführungserlasse" ersetzt. Art. 70 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Ab dem Beginndatum der Schliessung der Niederlassung, das der Beteiligungsfonds
dem
§ 4 Absatz 1 und 2 erwähnten Schreiben
Bezug auf die Zulässigkeit bestätigt, bis zu dem Enddatum der Schliessung der Niederlassung, das der Beteiligungsfonds
vorerwähntem Schreiben bestätigt, oder bis zu dem
§ 2 Absatz 2 erwähnten Datum oder dem
§ 5 Absatz 1 erwähnten Datum dürfen Kunden keinen Zugang zu der Niederlassung haben und der Direktverkauf an den Verbraucher und die Hauslieferung sind untersagt." Art. 71 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 3 - Abänderung des Handelsgesetzbuches
Bezug auf die Berufstätigkeit als selbständige Tagesmutter oder selbständiger Tagesvater Art. 72 -
"Kaufleute" Buch I "Handel im Allgemeinen" des Handelsgesetzbuches wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2ter - Nicht als Handelsgeschäft gilt jedoch die Kinderbetreuung durch unabhängige und selbständige Tagesmütter/-väter, die die Bedingungen erfüllen, die von den im Bereich Familienpolitik zuständigen Behörden festgelegt werden." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind Art. 73 -
1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, werden zwischen den Wörtern "einem Präsidenten," und dem Wort "Honorarmagistrat" die Wörter "ordentlicher Magistrat, emeritierter Magistrat oder" eingefügt. Art. 74 -
1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "einem Vizepräsidenten," und dem Wort "Honorarmagistrate" die Wörter "ordentliche Magistrate, emeritierte Magistrate oder" eingefügt. KAPITEL 5 - Auswirkungen des Konkurses und der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts auf die Haftung Dritter
Bezug auf die Finanzierung einer neuen Tätigkeit Art. 75 -
August 1997 wird ein Abschnitt V mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt V - Auswirkungen des Konkurses auf die Haftung Dritter
Bezug auf die Finanzierung einer neuen Tätigkeit". Art. 76 -
, eingefügt durch Artikel 75, wird ein Artikel 98bis mit folgendem Wortlaut eingefügt : "Art. 98bis - Der Konkurs einer natürlichen oder juristischen Person kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder
eine neue Tätigkeit
vestiert hat, die der Konkursschuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter der
Konkurs geratenen Gesellschaft entfaltet, ungeachtet der Form,
der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird." Art. 77 -
Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird ein Artikel 70/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 70/1 - Die gerichtliche Reorganisation einer natürlichen oder juristischen Person durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder
eine neue Tätigkeit
vestiert hat, die der Schuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter des Schuldners entfaltet, ungeachtet der Form,
der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird." TITEL 10 - Selbständige KAPITEL 1 - Schaffung der Regelung des stellvertretenden Unternehmers Abschnitt 1 - Vertretungsvertrag für Selbständige Art. 78 - Der Vertretungsvertrag für Selbständige ist der befristete Vertrag, durch den ein Selbständiger - sei es eine natürliche Person oder ein Geschäftsführer einer juristischen Person -, der seine Berufstätigkeit zeitweilig aussetzt, sich durch einen anderen Selbständigen, nachstehend "der stellvertretende Unternehmer" genannt, vertreten lässt, damit die Kontinuität seines Handels-, Handwerks- oder privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens oder seiner Berufstätigkeit gewährleistet wird. Der stellvertretende Unternehmer kann jeder Selbständige sein, der
dem
Art. 79 - Der Selbständige, der sich vertreten lassen möchte, und der stellvertretende Unternehmer schliessen vor Beginn der Stellvertretung einen schriftlichen Vertretungsvertrag ab, der den Bedingungen des vorliegenden Abschnitts genügt. Dieser Vertrag darf für den vertretenen Selbständigen nicht über einen Zeitraum von mehr als dreissig Tagen pro Kalenderjahr laufen. Diese Höchstanzahl Tage kann um folgende
aktivitätszeiträume des vertretenen Selbständigen verlängert werden: 1. jeden Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit und jeden
validitätszeitraum, erwähnt
des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, 2. jeden Zeitraum der Mutterschaftsruhe, erwähnt
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen
aktivitätszeiträume, die für die Verlängerung des Zeitraums, der im vorangehenden Absatz erwähnt ist, berücksichtigt werden können. Der vertretene Selbständige darf für die Dauer des Vertrags weder seine gewöhnliche Berufstätigkeit noch eine andere Berufstätigkeit ausüben. Der Vertrag, der gemäss den vorangehenden Absätzen erstellt wird, enthält zusätzlich zu der Angabe der Begrenzung der Dauer der Stellvertretung auch den Verweis auf das vorliegende Gesetz und die durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingeführte Unternehmensnummer, die dem stellvertretenden Unternehmer im Register der stellvertretenden Unternehmer im Sinne der Artikel 80 und 81 von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist. Die Rechtshandlungen, die der stellvertretende Unternehmer im Namen und für Rechnung des Unternehmers, der sich vertreten lassen möchte, vornehmen darf, werden auch aufgezählt, ohne dass diese Liste vollständig sein muss. Der Staat kann auf keinen Fall die Verantwortung für die Erfüllung des Vertretungsvertrags für Selbständige übernehmen. Abschnitt 2 - Register der stellvertretenden Unternehmer Art. 80 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird ein "Register der stellvertretenden Unternehmer", nachstehend "das Register" genannt, angelegt. Mit diesem Register wird bezweckt, dass alle Bewerber für den Abschluss eines Vertretungsvertrags für Selbständige, nachstehend "Bewerber als stellvertretende Unternehmer" genannt, erfasst werden.
das Register können nur die Personen eingetragen werden, die die vor der Eintragung zu erfüllenden Bedingungen, die
3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt sind, oder jede andere vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Bedingung persönlich einhalten. Der König bestimmt die Daten, die
das Register aufgenommen werden,
sbesondere diejenigen
Bezug auf die Kompetenzen. Art. 81 - § 1 - Der Bewerber als stellvertretender Unternehmer muss sich durch den Unternehmensschalter seiner Wahl
das Register eintragen lassen, wie im Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt. Der König bestimmt die Modalitäten
Bezug auf die Eintragung
s Register, deren Erneuerung und die Austragung aus dem Register. Die Gründe für die Ablehnung der Eintragung, Änderung oder Streichung im Register und die Beschwerdemöglichkeiten sind diejenigen, die
den Artikeln 39 und 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehen sind. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Gebühr für die Eintragung
das Register und die Höhe des persönlichen Beitrags der Benutzer des Registers fest. Die somit festgelegten Beträge können am 1. Januar vom König der Schwankung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angepasst werden,
sofern der
dexierte Betrag mindestens 0,50 EUR höher als der anwendbare Betrag ist. Der Betrag der Erhöhung wird auf ein Vielfaches von 0,50 EUR nach unten abgerundet. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz der im vorliegenden Artikel erwähnten Eintragungsgebühr fest, der von den zugelassenen Unternehmensschaltern als Vergütung für ihren Auftrag
Anwendung des vorliegenden Gesetzes einbehalten werden darf. Abschnitt 3 - Sozialstatut des stellvertretenden Unternehmers Art. 82 - Für die stellvertretenden Unternehmer, die
dem
den Artikeln 80 und 81 erwähnten Register registriert sind und einen Vertretungsvertrag im Sinne der Artikel 78 und 79 abgeschlossen haben, gilt im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags und während des Zeitraums dieser Erfüllung die unwiderlegbare Vermutung, dass sie diese Tätigkeit ausserhalb des Rahmens eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts ausüben. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Kapitels nicht eingehalten werden, kommt die Vermutung nicht zur Anwendung. Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 83 - Die praktischen Modalitäten für die Benutzung des Registers werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. Art. 84 - Zu dem Zeitpunkt, an dem die Erfüllung des ersten Vertretungsvertrags beginnt, muss der stellvertretende Unternehmer gemäss Titel III des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen
die Zentrale Datenbank der Unternehmen
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein. Art. 85 - Der stellvertretende Unternehmer, der beabsichtigt, eine andere Tätigkeit auszuüben als die, für die er bereits im Register eingetragen ist, muss vorher beim Unternehmensschalter seiner Wahl eine Änderung seiner Eintragung im Register beantragen. Art. 86 - Die Person, die die Eigenschaft eines stellvertretenden Unternehmers nicht mehr haben möchte, ist verpflichtet, beim Unternehmensschalter ihrer Wahl ihre Austragung aus dem Register zu beantragen. Art. 87 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2010
Kraft. (...) TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Berufskrankheiten Art. 91 - Artikel 44 der am
Absatz 2 werden die Wörter "der Betreffende" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt.2.
Absatz 4 werden die Wörter "das Opfer oder ein Rechtsnachfolger" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt.3.
Absatz 1 werden die Wörter "dem Schuldner" durch die Wörter "dem Begünstigten von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt.4.
Absatz 2 Nr.7 werden die Wörter "den Schuldner" durch die Wörter "den Begünstigten von Leistungen zu Lasten des Fonds" und die Wörter "der Schuldner" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt. 5.
Absatz 2 Nr.10 werden die Wörter "den Schuldner" durch die Wörter "den Begünstigten von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt. 6.
Absatz 5 werden die Wörter "der
teressehabende" durch die Wörter "der Begünstigte von Leistungen zu Lasten des Fonds" ersetzt. Art. 92 - Artikel 56 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom
Dezember 2008, werden die Wörter "die
vorliegendem Kapitel vorgesehen ist" durch die Wörter "die durch die vorliegenden Gesetze vorgesehen ist" ersetzt. (...) TITEL 12 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
den Fällen,
denen das oder die Unternehmen aus mehreren autonomen Körperschaften bestehen." Art. 110 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König holt die Stellungnahme der paritätischen Kommission ein, deren Zuständigkeitsbereich eingeschränkt worden ist, bevor Er die betreffenden paritätischen Unterkommissionen ändert oder aufhebt. Die paritätische Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen sechs Monaten nach der Antragstellung mit, andernfalls wird sie übergangen." Art. 111 - Artikel 109 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom
Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen durchführen." Art. 116 -
Art. 117 - Der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1968 über die Frauenarbeit wird aufgehoben. (...) TITEL 13 - Pensionen und Einkommensgarantie für Betagte KAPITEL 1 - Pensionen im Privatsektor (...) Abschnitt 2 - Polyvalenz der Anträge Art. 134 -
Dezember 2006 werden die Wörter "seines Ehepartners" durch die Wörter "seines verstorbenen Ehepartners" ersetzt. Art. 135 - Vorliegender Abschnitt wird mit
Kraft. KAPITEL 3 - Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Auszahlung der vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor verwalteten Leistungen Art. 138 -
Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" werden die Nummern 4 und 5 wie folgt ersetzt: "4. die
Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen unterworfen ist, erfüllt sind, 5. Renten auszuzahlen, die als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten gewährt werden und die zu Lasten der Staatskasse gehen,". Art. 139 -
4 wie folgt ersetzt: "4. die
Nr. 1 erwähnten Leistungen auszuzahlen, wenn die Bedingungen, denen die Zahlung dieser Leistungen unterworfen ist, erfüllt sind." Art. 140 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Landespensionsamt mit der praktischen Durchführung der Auszahlung der
den Artikeln 6 Nr. 4 und 5 und 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" erwähnten Leistungen beauftragen. Er legt die Bedingungen fest, die zu diesem Zweck erfüllt werden müssen, und die Modalitäten, gemäss denen festgestellt wird, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Art. 141 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen anpassen, um sie mit den im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Grundsätzen
Übereinstimmung zu bringen und um bestimmte Befugnisse, die gegenwärtig von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben der Verwaltung des Schatzamtes des FÖD Finanzen wahrgenommen werden, dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor oder dem Landespensionsamt zu übertragen. Art. 142 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem Datum
Kraft, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des
nern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.