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Loi portant des dispositions sociales et diverses

Obsah (6)Art. 1Art. 2Art. 3Art.30§ 2Art. 21

Loi portant des dispositions sociales et diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 118 à 1

sonstiger Bestimmungen (...) TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung - Garantierte Mindestpensionsbeträge Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung:

  1. auf Personen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen unterliegen, deren Aufwendung folgende Einrichtungen tragen: a) Staatskasse, b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr.117 vom
  2. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen

der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,

  1. c)Postregie,
  2. d)Regie der Seetransporte,
  3. e)Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses

ihrer Berechtigten Anwendung findet, f) lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen

lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, [g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,] 2.auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Polizei],

  1. auf Empfänger eines Wartegehalts, für das in den Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, dass es mindestens dem Pensionsbetrag entsprechen muss. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist jedoch nicht anwendbar auf Personen, die Empfänger sind von:
  2. einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines Wartegehalts, die in § 1 erwähnt sind

im Rahmen der Ausübung eines Nebenamtes gewährt werden, 2.einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien

anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt,

  1. einer aufgeschobenen Pension, so wie in Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Mai 1984 vorgesehen,
  2. einer aufgeschobenen Pension, die in Anwendung der Artikel 55 bis 62 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts-

Haushaltsreformen gewährt worden ist, 5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des Empfängers einer in Nr.2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst verstorben ist

die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben können,

  1. einer Ruhestandspension als ehemaliger amtlicher Sachwalter, 7.einer Ruhestands- oder Invaliditätspension als ehemaliges Mitglied des Berufspersonals der Kader in Afrika. [Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom
  2. Mai 2002 (B.S. vom
  3. Mai 2002); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom
  4. Mai 2002 (B.S. vom
  5. Mai 2002)] Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 119 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Nebenamt":
  6. Amt, das zur Gewährung einer Pension führt beziehungsweise führen würde, die gemäss dem Königlichen Erlass Nr.206 vom
  7. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt wird

für die das in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt,

  1. Amt, das zur Gewährung einer Pension geführt hat, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.206 vom
  2. August 1983 festgelegt worden ist

die während der letzten fünf Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit Vollzeitleistungen entsprechen. § 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet, geschieden oder von Tisch

Bett getrennt sind. § 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann. Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen. § 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken-

Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterliegen. Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des Dienstalters Art. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden

das Alter von sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag festgelegt auf: - [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte, - [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte. [Art. 120 einziger Absatz erster

zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000), Art. 1 des K.E. vom
  3. Juni 2003 (B.S. vom
  4. Juli 2003)

Art. 1des K.E.

vom

  1. September 2009 (B.S. vom
  2. Oktober 2009)] Unterabschnitt 2 - Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit Art. 121 - § 1 - Für Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom
  3. August 1978 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wird der garantierte Mindestbetrag festgelegt:
  4. für alleinstehende Pensionierte auf 50 Prozent des Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre der Laufbahn, mit Ausnahme der Besoldungsbestandteile, die für die Berechnung der Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, 2.für verheiratete Pensionierte auf 62,50 Prozent dieses Durchschnittsgehalts. § 2 - [Die Erhöhungen des ursprünglichen Nennbetrags der Pension, die in Anwendung von Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom
  5. Juli 1969 zur Abänderung

Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-

Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors gewährt werden, führen zu einer proportionalen Erhöhung des in § 1 erwähnten Durchschnittsgehalts.] § 3 - Ist das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt niedriger als [19.202,00 EUR], wird es auf diesen Betrag erhöht. [Wenn das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt höher als [19.202,00 EUR] ist

die Gesamtdauer der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienste, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien

anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, jedoch erhöht um den Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension

dem ersten Tag des Monats nach dem

  1. Geburtstag, weniger als zwanzig Jahre beträgt, wird das vorerwähnte Gehalt auf diesen Betrag begrenzt.] [Für die Anwendung von Absatz 2 wird die Dauer der zulässigen Dienste ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
  2. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen vorgesehenen Reduzierung des Zeitraums festgelegt.] § 4 - Der wegen körperlicher Untauglichkeit gewährte garantierte Mindestbetrag darf weder 75 Prozent des Höchstgehalts in der Gehaltstabelle, die mit dem letzten Dienstgrad des Betreffenden vor seiner Versetzung in den Ruhestand verbunden ist, noch 100 Prozent der garantierten Besoldung, wenn es sich um einen alleinstehenden Pensionierten handelt, beziehungsweise 125 Prozent dieser Besoldung, wenn es sich um einen verheirateten Pensionierten handelt, übersteigen. [Art. 121 § 2 ersetzt durch Art. 57 des G. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom
  5. Juli 2000 (B.S. vom
  6. August 2000), Art. 2 des K.E. vom
  7. Juni 2003 (B.S. vom
  8. Juli 2003)

Art. 2des K.E.

vom

  1. September 2009 (B.S. vom
  2. Oktober 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  3. Februar 2003 (B.S. vom
  4. März 2003)

abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Juni 2003 (B.S. vom
  2. Juli 2003)

Art.2des K.E.

vom

  1. September 2009 (B.S. vom
  2. Oktober 2009); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  3. Februar 2003 (B.S. vom
  4. März 2003)] Abschnitt 4 - Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen Art. 122 - Für hinterbliebene Ehepartner, die Empfänger einer Hinterbliebenenpension sind, wird der garantierte Mindestbetrag auf [8.369,00 EUR] pro Jahr festgelegt. Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
  5. Mai 1984 vorgesehene zeitweilige Pension. [Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom
  6. Juli 2000 (B.S. vom
  7. August 2000), Art. 3 des K.E. vom
  8. Juni 2003 (B.S. vom
  9. Juli 2003)

Art. 3des K.E.

vom

  1. September 2009 (B.S. vom
  2. Oktober 2009)] Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 123 - Die Zulage, die aus der Anwendung der Artikel 120

121 hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches Bruttoeinkommen von [607,59 EUR] oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt. [Art. 123 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000)] Art. 124 - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 122 hervorgeht, wird in Zeiträumen, in denen die Hinterbliebenenpension [gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  3. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors

Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen] gekürzt oder ausgesetzt wird, [...] nicht ausgezahlt. [Art. 124 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993), Art. 21 des G. vom 5. April 1994 (B.S. vom 7. Mai 1994)

Art.30des G.

vom

  1. Februar 2003 (B.S. vom
  2. März 2003)] Art. 125 - § 1 - Wenn der Empfänger eines garantierten Mindestbetrags andere Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung empfängt, die gemäss belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, werden diese Pensionen, Renten

Vorteile von der Zulage abgezogen. Von dieser Zulage werden ebenfalls Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die dem Betreffenden gemäss belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt werden, sowie die dem Betreffenden gewährten Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten abgezogen. [Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, Invaliditätsentschädigungen, Arbeitslosenentschädigungen beziehungsweise Vorteile gleicher Art, die dem Betreffenden gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, werden ebenfalls von der Zulage abgezogen.] § 2 - Handelt es sich um einen verheirateten Pensionierten, werden von der Zulage ebenfalls abgezogen: 1. die Einkünfte, die sein Ehepartner durch die Ausübung einer Berufstätigkeit bezieht, 2.die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sein Ehepartner empfängt:

  1. a)Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist,
  2. b)Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, Invaliditätsentschädigungen oder Arbeitslosenentschädigungen, die gemäss belgischen Rechtsvorschriften gewährt werden, oder Vorteile gleicher Art, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden,
  3. c)Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die gemäss belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt werden,
  4. d)Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten. § 3 - Wenn eine der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels

von Artikel 126 die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Leistungen gleicher Art wie die in den Paragraphen 1

2 erwähnten, die von einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, den Leistungen zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, gleichgesetzt. [Art. 125 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom

  1. Februar 2003 (B.S. vom
  2. März 2003)] Art. 126 - § 1 - Für den in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnten Abzug wird das jährliche Einkommen berücksichtigt. Unter jährlichem Einkommen versteht man das tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlte beziehungsweise zuerkannte Bruttoeinkommen, reduziert um die Pflichtabzüge zur Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder einer hiermit gleichgesetzten gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung

um die pauschalen Werbungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Wenn es sich um eine Berufstätigkeit als Selbständiger handelt, entspricht das jährliche Einkommen dem Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung der für das laufende Jahr fälligen Sozialbeiträge dient, reduziert um diese Beiträge. Bei Regularisierung der vorläufig von einem Selbständigen gezahlten Beiträge wird der in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Abzug unter Berücksichtigung der Einkünfte, die für die definitive Berechnung der Sozialbeiträge berücksichtigt werden, revidiert. § 2 - Die in Artikel 125 § 1 Absatz 2

§ 2Nr.

2 Buchstabe c)

d) erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe der Hälfte ihres Betrags berücksichtigt. [Die in Artikel 125 § 1 Absatz 3 erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe von 80 Prozent ihres Betrags berücksichtigt.] § 3 - Für die Anwendung von Artikel 125 § 2 werden die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile im Voraus in Höhe eines Betrags reduziert, der 50 Prozent dieser Einkünfte beziehungsweise Vorteile entspricht, wobei dieser Betrag [205,00 EUR] pro Monat nicht übersteigen darf. [Bei Anwendung von Artikel 130 Absatz 2 findet die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung jedoch keine Anwendung auf den Teil der Pension des Ehepartners, der der in Anwendung von Artikel 127 gewährten Basismindestzulage entspricht, da diese Zulage erst nach den in Artikel 125 § 1 erwähnten Abzügen berücksichtigt wird.] Für die Anwendung von Absatz 1 wird das in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Einkommen in Höhe eines Zwölftels seines Betrags berücksichtigt. § 4 - [...] [Art. 126 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)

Art. 3des K.E.

vom

  1. Juli 2007 (B.S. vom
  2. August 2007); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom
  3. Februar 2003 (B.S. vom
  4. März 2003); § 4 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 15 des G. vom
  5. Februar 2003 (B.S. vom
  6. März 2003)] Art. 127 - Der Gesamtumfang der in Anwendung von Artikel 125 § 2 vorgenommenen Abzüge wird auf die Differenz zwischen dem garantierten Mindestpensionsbetrag

40 Prozent der garantierten Besoldung begrenzt. [Die Differenz zwischen 40 Prozent der garantierten Besoldung

dem Nennbetrag der Pension bildet die Basismindestzulage.] [Art. 127 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 des G. vom

  1. Februar 2003 (B.S. vom
  2. März 2003)] Art. 128 - § 1 - Wenn für die Festlegung des Nennbetrags der Pension die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom
  3. August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, werden die in Artikel 120 erwähnten garantierten Mindestbeträge

die in den Artikeln 121 § 1, 121 § 4

127 vorgesehenen Prozentsätze mit dem in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses vorgesehenen Verhältnis multipliziert. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a)

b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 erwähnten zulässigen Dienste mindestens zwanzig Dienstjahren mit Vollzeitleistungen entspricht. § 2 - Für die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels laufenden Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit, die sich auf Laufbahnen, die Dienste mit Teilzeitleistungen umfassen, beziehen

ohne Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet worden sind, werden die in den Artikeln 121 §§ 1

4

127 vorgesehenen Prozentsätze mit dem Koeffizienten multipliziert, der gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Erlasses festgelegt worden wäre, wenn dieser Erlass Anwendung gefunden hätte. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der für die Berechnung der Pension berücksichtigten Dienstjahre, multipliziert mit dem in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, mindestens zwanzig beträgt. § 3 - Bei Anwendung des vorliegenden Artikels stimmen die Gehälter, die für die Bestimmung des in Artikel 121 § 1 erwähnten Durchschnittsgehalts berücksichtigt werden, mit den Gehältern überein, die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 vorgesehen sind. Die aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden neuen Prozentsätze werden bis einschliesslich der vierten Dezimalstelle festgelegt. Art. 129 - Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden

zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand die Bedingungen hinsichtlich Alter

Dienstzeit erfüllen, um auf den in Artikel 120 vorgesehenen Mindestbetrag Anspruch erheben zu können, erhalten letztgenannten Mindestbetrag, wenn dieser vorteilhafter ist als der, auf den sie in Anwendung von Artikel 121 Anspruch erheben könnten. Die in Absatz 1 erwähnten Personen, die den in Artikel 120 erwähnten Vorteil erhalten haben, können später auf den in Artikel 121 erwähnten Vorteil keinen Anspruch mehr erheben. Art. 130 - Wenn der in den Artikeln 120, 121 beziehungsweise 122 erwähnte Vorteil für ein

dieselbe Person im Rahmen mehrerer Pensionen gewährt werden kann, findet allein die Bestimmung Anwendung, die Anspruch auf den höchsten garantierten Mindestbetrag eröffnet; ist dieser Betrag bei jeder der Pensionen gleich, wird er nur im Rahmen der Pension gewährt, deren Nennbetrag der niedrigste ist. [Wenn bei verheirateten Pensionierten beide auf einen der in Artikel 120 beziehungsweise 121 vorgesehenen garantierten Mindestbeträge Anspruch erheben können: - wird die aus der Anwendung von Artikel 127 hervorgehende Basismindestzulage gegebenenfalls beiden Ehepartnern gewährt, - wird die Zulage beziehungsweise der Teil der Zulage, der die Basismindestzulage übersteigt, nur dem Ehepartner gewährt, für den sich das vorliegende Kapitel als am vorteilhaftesten herausstellt, sowohl unter Berücksichtigung des garantierten Mindestbetrags, auf den jeder der Ehepartner Anspruch erheben kann, als auch unter Berücksichtigung der in Artikel 125 § 2 erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile jedes Ehepartners, so wie sie nach Anwendung von Artikel 126 § 3 berücksichtigt werden.] [Wenn einem der Ehepartner infolge der Anwendung von Absatz 2 unrechtmässig Beträge ausgezahlt worden sind, können diese von den fälligen

noch nicht ausgezahlten Beträgen des anderen Ehepartners abgezogen werden. Diese Aufrechnung darf in keinem Fall für Beträge gelten, die vor mehr als zehn Jahren vor dem Datum, an dem sie ausgeführt wird, unrechtmässig ausgezahlt worden sind.] [Art. 130 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom

  1. Februar 2003 (B.S. vom
  2. März 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 34 des G. vom
  3. Februar 2003 (B.S. vom
  4. März 2003)] Art. 131 - Die Zulage ist für volle Kalendermonate, in denen der Pensionierte in einem Gefängnis inhaftiert beziehungsweise in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus interniert war, nicht fällig. Die Zulage ist aber wohl für den Zeitraum der Untersuchungshaft fällig, wenn diese sich als gesetzwidrig oder überschiessend herausstellt. Art. 132 - § 1 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123

126 § 3 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Die in den Artikeln 120, 122, 123

126 § 3 erwähnten Beträge sowie die aus der Anwendung von Artikel 121 hervorgehende Zulage sind auf die gleiche Weise wie die Ruhestands-

Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 123 erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres gültigen Schwellenindex verwiesen. § 2 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123

126 § 3 erwähnten Beträge können vom König erhöht werden. Art. 133 - Die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nur auf Antrag der Betreffenden gewährt. Dieser Antrag muss bei der Einrichtung eingereicht werden, die die Pensionsregelung, der die Betreffenden unterliegen, verwaltet. Abschnitt 6 -- Zulage bei schwerwiegender Behinderung Art. 134 - § 1 - Eine Pauschalzulage von jährlich [1.215,18 EUR], die dem Nennbetrag beziehungsweise dem garantierten Mindestbetrag der Pension hinzugefügt wird, wird Personen gewährt, die wegen körperlicher Untauglichkeit infolge einer schwerwiegenden Behinderung, die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist

durch die ihrer Dienstzeit ein definitives Ende bereitet worden ist, in den Ruhestand versetzt worden sind. Diese Zulage wird ebenfalls Personen gewährt, die gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. August 1978 [oder gemäss Artikel 82 des Gesetzes vom
  2. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste

zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste] von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden

deren Abwesenheiten wegen Krankheit vor ihrer Versetzung in den Ruhestand Folge einer schwerwiegenden Behinderung sind, die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist. Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil ist Personen vorbehalten, für die der Verlust des Selbständigkeitsgrads infolge einer schwerwiegenden Behinderung auf mindestens 12 Punkte festgelegt ist,

zwar gemäss der im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien

des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe vorgesehenen Beurteilungsmethode. § 2 - Der König legt die Modalitäten

das Verfahren zur Gewährung der in § 1 vorgesehenen Zulage fest. Er kann den Betrag dieser Zulage erhöhen. [Art. 134 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)

Art. 21des G.

vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007)] Art. 135 - Die Gewährung der in Artikel 134 erwähnten Zulage darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Pension einen Betrag erreicht, der das Doppelte der garantierten Besoldung übersteigt. Gegebenenfalls wird die Zulage entsprechend gekürzt. Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Gesamtbetrags der Pension werden alle Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder zu Lasten der Pensionsregelung einer völkerrechtlichen Einrichtung berücksichtigt. [Wenn eine der in Absatz 2 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] [Art. 135 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom
  3. Februar 2003 (B.S. vom
  4. März 2003)] Art. 136 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 134

135 hervorgehenden Zulage wird um die Beträge aller anderen Pensionen, Renten oder als solche geltenden Vorteile, die für dieselbe Behinderung gewährt werden, gekürzt. [Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] [Art. 136 Abs. 2 eingefügt durch Art. 36 des G. vom

  1. Februar 2003 (B.S. vom
  2. März 2003)] Art. 137 - Personen, die Empfänger mehrerer Ruhestandspensionen sind, kann nur eine Zulage wegen schwerwiegender Behinderung gewährt werden. Gegebenenfalls wird die Zulage im Rahmen der höchsten Pension ausgezahlt. [Art. 137bis - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 134 hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches Bruttoeinkommen von 607,59 EUR oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt.] [Art. 137bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom
  3. Februar 2003 (B.S. vom
  4. März 2003)] Art. 138 - [§ 1 - Die in den Artikeln 134

137bis erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden

auf die gleiche Weise wie die Ruhestands-

Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 137bis erwähnten Betrag auf den am

  1. Januar des betreffenden Kalenderjahres gültigen Schwellenindex verwiesen. § 2 - Der in Artikel 137bis erwähnte Betrag kann vom König erhöht werden.] [Art. 138 ersetzt durch Art. 38 des G. vom
  2. Februar 2003 (B.S. vom
  3. März 2003)] Abschnitt 7 - Harmonisierungsmassnahmen Art.139 - Die Mindestpensionsbeträge, die bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Alters oder des Dienstalters oder wegen körperlicher Untauglichkeit vorgesehen sind, die Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen

die Zulagen bei schwerwiegender Behinderung, die im Rahmen der in Artikel 38 Nr. 2 Buchstabe a), e)

g) des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. August 1978 erwähnten Pensionsregelungen gewährt werden, dürfen sich ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels nicht von den Beträgen unterscheiden, die im Rahmen dieses Kapitels Personen gewährt werden, auf die dieselben Umstände zutreffen. Laufende Pensionen werden gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 140 § 1 revidiert. Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen Art. 140 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, mit Ausnahme der in Abschnitt 6 enthaltenen Bestimmungen, finden auf die am
  2. Dezember 1992 laufenden Pensionen Anwendung. Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel bestimmten besonderen Regeln finden diese Bestimmungen von Amts wegen Anwendung. Wenn der Pensionierte an dem vorerwähnten Datum nicht tatsächlich eine in Anwendung von Buch I Titel II des vorerwähnten Gesetzes vom
  3. Mai 1984 gewährte Zulage erhält, werden ihm die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erst gewährt, wenn er einen entsprechenden Antrag einreicht. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 121 § 1 auf die am
  4. Dezember 1989 laufenden Pensionen wird das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre unter Berücksichtigung des Schwellenindexes 138,01 mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler dem Höchstwert in der am
  5. Januar 1993 gültigen Gehaltstabelle entspricht

dessen Nenner unter Berücksichtigung des vorerwähnten Schwellenindexes 138,01 dem Höchstwert in der Gehaltstabelle entspricht, die am Datum des Einsetzens der Pension gültig war. Für diese Indexbindung finden die Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom

  1. Januar 1990 zur zeitweiligen Gewährung eines Pensionszuschlags an bestimmte Pensionierte des öffentlichen Sektors Anwendung. Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen findet Artikel 121 § 2 nur auf Erhöhungen Anwendung, die nach dem
  2. Januar 1993 gewährt werden. § 3 - Für die am
  3. Dezember 1992 laufenden Ruhestandspensionen, deren Empfänger an diesem Datum tatsächlich eine Zulage erhalten, die als Mindestpensionsbetrag gewährt wird, bleiben die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständig anwendbar, solange sie sich als vorteilhafter als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erweisen. Während dieses Zeitraums kann die Anwendung dieser Bestimmungen jedoch keinen Vorteil mit sich bringen, der grösser ist als der, über den der Betreffende tatsächlich am vorerwähnten Datum verfügte, ungeachtet der weiteren Entwicklung seiner Lage. Bei Anwendung von Absatz 1 wird der aus der Anwendung der früheren Bestimmungen hervorgehende Mindestbetrag weiterhin auf der Grundlage der Sätze, Gehaltstabellen

des Schwellenindexes festgelegt, die am 31. Dezember 1992 gültig waren.Des Weiteren sind die Bestimmungen des früheren Artikels 30 § 1 Absatzen 3

4 des Gesetzes vom

  1. Mai 1984 nicht mehr anwendbar. [§ 4 - Die in Artikel 121 § 3 Absatz 2 vorgesehene Begrenzung findet keine Anwendung auf die am
  2. Dezember 2002 laufenden Ruhestandspensionen.] [Art. 140 § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007)] Art. 141 - In Abweichung von Artikel 126 § 3 werden der Prozentsatz von 50 Prozent

der Betrag von [202,53 EUR] jeweils ersetzt durch: - 10 Prozent

[40,51 EUR] für das Jahr 1993, - 20 Prozent

[81,02 EUR] für das Jahr 1994, - 30 Prozent

[121,52 EUR] für das Jahr 1995, - 40 Prozent

[162,03 EUR] für das Jahr 1996. [Art. 141 einziger Absatz einleitende Bestimmung

erster bis vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000)] Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen (...) Art. 145 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am
  3. Januar 1993 in Kraft. (...)

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