sonstiger Bestimmungen (...) TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung - Garantierte Mindestpensionsbeträge Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung:
der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,
ihrer Berechtigten Anwendung findet, f) lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen
lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, [g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,] 2.auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Polizei],
im Rahmen der Ausübung eines Nebenamtes gewährt werden, 2.einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien
anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt,
Haushaltsreformen gewährt worden ist, 5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des Empfängers einer in Nr.2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst verstorben ist
die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben können,
für die das in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt,
die während der letzten fünf Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit Vollzeitleistungen entsprechen. § 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet, geschieden oder von Tisch
Bett getrennt sind. § 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann. Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen. § 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken-
Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterliegen. Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des Dienstalters Art. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden
das Alter von sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag festgelegt auf: - [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte, - [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte. [Art. 120 einziger Absatz erster
zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom
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Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors gewährt werden, führen zu einer proportionalen Erhöhung des in § 1 erwähnten Durchschnittsgehalts.] § 3 - Ist das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt niedriger als [19.202,00 EUR], wird es auf diesen Betrag erhöht. [Wenn das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt höher als [19.202,00 EUR] ist
die Gesamtdauer der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienste, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien
anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, jedoch erhöht um den Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension
dem ersten Tag des Monats nach dem
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abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
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121 hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches Bruttoeinkommen von [607,59 EUR] oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt. [Art. 123 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom
Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen] gekürzt oder ausgesetzt wird, [...] nicht ausgezahlt. [Art. 124 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993), Art. 21 des G. vom 5. April 1994 (B.S. vom 7. Mai 1994)
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Vorteile von der Zulage abgezogen. Von dieser Zulage werden ebenfalls Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die dem Betreffenden gemäss belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt werden, sowie die dem Betreffenden gewährten Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten abgezogen. [Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, Invaliditätsentschädigungen, Arbeitslosenentschädigungen beziehungsweise Vorteile gleicher Art, die dem Betreffenden gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, werden ebenfalls von der Zulage abgezogen.] § 2 - Handelt es sich um einen verheirateten Pensionierten, werden von der Zulage ebenfalls abgezogen: 1. die Einkünfte, die sein Ehepartner durch die Ausübung einer Berufstätigkeit bezieht, 2.die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sein Ehepartner empfängt:
von Artikel 126 die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Leistungen gleicher Art wie die in den Paragraphen 1
2 erwähnten, die von einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, den Leistungen zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, gleichgesetzt. [Art. 125 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom
um die pauschalen Werbungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Wenn es sich um eine Berufstätigkeit als Selbständiger handelt, entspricht das jährliche Einkommen dem Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung der für das laufende Jahr fälligen Sozialbeiträge dient, reduziert um diese Beiträge. Bei Regularisierung der vorläufig von einem Selbständigen gezahlten Beiträge wird der in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Abzug unter Berücksichtigung der Einkünfte, die für die definitive Berechnung der Sozialbeiträge berücksichtigt werden, revidiert. § 2 - Die in Artikel 125 § 1 Absatz 2
2 Buchstabe c)
d) erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe der Hälfte ihres Betrags berücksichtigt. [Die in Artikel 125 § 1 Absatz 3 erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe von 80 Prozent ihres Betrags berücksichtigt.] § 3 - Für die Anwendung von Artikel 125 § 2 werden die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile im Voraus in Höhe eines Betrags reduziert, der 50 Prozent dieser Einkünfte beziehungsweise Vorteile entspricht, wobei dieser Betrag [205,00 EUR] pro Monat nicht übersteigen darf. [Bei Anwendung von Artikel 130 Absatz 2 findet die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung jedoch keine Anwendung auf den Teil der Pension des Ehepartners, der der in Anwendung von Artikel 127 gewährten Basismindestzulage entspricht, da diese Zulage erst nach den in Artikel 125 § 1 erwähnten Abzügen berücksichtigt wird.] Für die Anwendung von Absatz 1 wird das in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Einkommen in Höhe eines Zwölftels seines Betrags berücksichtigt. § 4 - [...] [Art. 126 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)
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40 Prozent der garantierten Besoldung begrenzt. [Die Differenz zwischen 40 Prozent der garantierten Besoldung
dem Nennbetrag der Pension bildet die Basismindestzulage.] [Art. 127 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 des G. vom
die in den Artikeln 121 § 1, 121 § 4
127 vorgesehenen Prozentsätze mit dem in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses vorgesehenen Verhältnis multipliziert. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a)
b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 erwähnten zulässigen Dienste mindestens zwanzig Dienstjahren mit Vollzeitleistungen entspricht. § 2 - Für die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels laufenden Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit, die sich auf Laufbahnen, die Dienste mit Teilzeitleistungen umfassen, beziehen
ohne Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet worden sind, werden die in den Artikeln 121 §§ 1
4
127 vorgesehenen Prozentsätze mit dem Koeffizienten multipliziert, der gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Erlasses festgelegt worden wäre, wenn dieser Erlass Anwendung gefunden hätte. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der für die Berechnung der Pension berücksichtigten Dienstjahre, multipliziert mit dem in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, mindestens zwanzig beträgt. § 3 - Bei Anwendung des vorliegenden Artikels stimmen die Gehälter, die für die Bestimmung des in Artikel 121 § 1 erwähnten Durchschnittsgehalts berücksichtigt werden, mit den Gehältern überein, die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 vorgesehen sind. Die aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden neuen Prozentsätze werden bis einschliesslich der vierten Dezimalstelle festgelegt. Art. 129 - Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden
zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand die Bedingungen hinsichtlich Alter
Dienstzeit erfüllen, um auf den in Artikel 120 vorgesehenen Mindestbetrag Anspruch erheben zu können, erhalten letztgenannten Mindestbetrag, wenn dieser vorteilhafter ist als der, auf den sie in Anwendung von Artikel 121 Anspruch erheben könnten. Die in Absatz 1 erwähnten Personen, die den in Artikel 120 erwähnten Vorteil erhalten haben, können später auf den in Artikel 121 erwähnten Vorteil keinen Anspruch mehr erheben. Art. 130 - Wenn der in den Artikeln 120, 121 beziehungsweise 122 erwähnte Vorteil für ein
dieselbe Person im Rahmen mehrerer Pensionen gewährt werden kann, findet allein die Bestimmung Anwendung, die Anspruch auf den höchsten garantierten Mindestbetrag eröffnet; ist dieser Betrag bei jeder der Pensionen gleich, wird er nur im Rahmen der Pension gewährt, deren Nennbetrag der niedrigste ist. [Wenn bei verheirateten Pensionierten beide auf einen der in Artikel 120 beziehungsweise 121 vorgesehenen garantierten Mindestbeträge Anspruch erheben können: - wird die aus der Anwendung von Artikel 127 hervorgehende Basismindestzulage gegebenenfalls beiden Ehepartnern gewährt, - wird die Zulage beziehungsweise der Teil der Zulage, der die Basismindestzulage übersteigt, nur dem Ehepartner gewährt, für den sich das vorliegende Kapitel als am vorteilhaftesten herausstellt, sowohl unter Berücksichtigung des garantierten Mindestbetrags, auf den jeder der Ehepartner Anspruch erheben kann, als auch unter Berücksichtigung der in Artikel 125 § 2 erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile jedes Ehepartners, so wie sie nach Anwendung von Artikel 126 § 3 berücksichtigt werden.] [Wenn einem der Ehepartner infolge der Anwendung von Absatz 2 unrechtmässig Beträge ausgezahlt worden sind, können diese von den fälligen
noch nicht ausgezahlten Beträgen des anderen Ehepartners abgezogen werden. Diese Aufrechnung darf in keinem Fall für Beträge gelten, die vor mehr als zehn Jahren vor dem Datum, an dem sie ausgeführt wird, unrechtmässig ausgezahlt worden sind.] [Art. 130 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom
126 § 3 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Die in den Artikeln 120, 122, 123
126 § 3 erwähnten Beträge sowie die aus der Anwendung von Artikel 121 hervorgehende Zulage sind auf die gleiche Weise wie die Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 123 erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres gültigen Schwellenindex verwiesen. § 2 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123
126 § 3 erwähnten Beträge können vom König erhöht werden. Art. 133 - Die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nur auf Antrag der Betreffenden gewährt. Dieser Antrag muss bei der Einrichtung eingereicht werden, die die Pensionsregelung, der die Betreffenden unterliegen, verwaltet. Abschnitt 6 -- Zulage bei schwerwiegender Behinderung Art. 134 - § 1 - Eine Pauschalzulage von jährlich [1.215,18 EUR], die dem Nennbetrag beziehungsweise dem garantierten Mindestbetrag der Pension hinzugefügt wird, wird Personen gewährt, die wegen körperlicher Untauglichkeit infolge einer schwerwiegenden Behinderung, die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist
durch die ihrer Dienstzeit ein definitives Ende bereitet worden ist, in den Ruhestand versetzt worden sind. Diese Zulage wird ebenfalls Personen gewährt, die gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom
zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste] von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden
deren Abwesenheiten wegen Krankheit vor ihrer Versetzung in den Ruhestand Folge einer schwerwiegenden Behinderung sind, die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist. Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil ist Personen vorbehalten, für die der Verlust des Selbständigkeitsgrads infolge einer schwerwiegenden Behinderung auf mindestens 12 Punkte festgelegt ist,
zwar gemäss der im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien
des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe vorgesehenen Beurteilungsmethode. § 2 - Der König legt die Modalitäten
das Verfahren zur Gewährung der in § 1 vorgesehenen Zulage fest. Er kann den Betrag dieser Zulage erhöhen. [Art. 134 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)
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135 hervorgehenden Zulage wird um die Beträge aller anderen Pensionen, Renten oder als solche geltenden Vorteile, die für dieselbe Behinderung gewährt werden, gekürzt. [Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] [Art. 136 Abs. 2 eingefügt durch Art. 36 des G. vom
137bis erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden
auf die gleiche Weise wie die Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 137bis erwähnten Betrag auf den am
die Zulagen bei schwerwiegender Behinderung, die im Rahmen der in Artikel 38 Nr. 2 Buchstabe a), e)
g) des vorerwähnten Gesetzes vom
dessen Nenner unter Berücksichtigung des vorerwähnten Schwellenindexes 138,01 dem Höchstwert in der Gehaltstabelle entspricht, die am Datum des Einsetzens der Pension gültig war. Für diese Indexbindung finden die Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
des Schwellenindexes festgelegt, die am 31. Dezember 1992 gültig waren.Des Weiteren sind die Bestimmungen des früheren Artikels 30 § 1 Absatzen 3
4 des Gesetzes vom
der Betrag von [202,53 EUR] jeweils ersetzt durch: - 10 Prozent
[40,51 EUR] für das Jahr 1993, - 20 Prozent
[81,02 EUR] für das Jahr 1994, - 30 Prozent
[121,52 EUR] für das Jahr 1995, - 40 Prozent
[162,03 EUR] für das Jahr 1996. [Art. 141 einziger Absatz einleitende Bestimmung
erster bis vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.