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Loi portant assentiment à la Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs, faite à La Haye le 28 mai 1970. - Traduction

Obsah (6)Artikel 19Artikel 44Artikel 60Artikel 62Artikel 63Artikel 66

Loi portant assentiment à la Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs, faite à La Haye le 28 mai 1970. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traducti

Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 66 des vorliegenden Übereinkommens zurückgenommen werden. Artikel 61

  1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
  2. Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen;die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
  3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat diese Bestimmung anwendet;er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie er selbst sie angenommen hat. Artikel 62
  4. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage II oder III des vorliegenden Übereinkommens aufzunehmen sind.
  5. Jede Änderung der in Anlage II oder III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.
  6. In Anwendung der Absätzen 1 und 2 an Anlage II oder III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam. Artikel 63
  7. Jeder Vertragsstaat übermittelt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär des Europarats alle für die Anwendung dieses Übereinkommens sachdienlichen Auskünfte über die in diesem Staat anwendbaren Sanktionen und ihre Vollstreckung.
  8. Jede spätere Änderung, durch die nach Absatz 1 übermittelte Auskünfte unrichtig werden, wird ebenfalls dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt. Artikel 64
  9. Dieses Übereinkommen berührt weder Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und multilateralen internationalen Übereinkünften über besondere Sachgebiete noch Bestimmungen betreffend Sachgebiete, die in diesem Übereinkommen behandelt werden und in anderen zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Übereinkünften enthalten sind.
  10. Die Vertragsstaaten können untereinander bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
  11. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln.
  12. Vertragsstaaten, die auf Grund des Absatzes 3 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats. Artikel 65 Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. Artikel 66
  13. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  14. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
  15. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 67
  16. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung;b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens nach seinem Artikel 58;d)

Artikel 19

Absatz 2 eingegangene Erklärung;e)

Artikel 44

Absatz 4 eingegangene Erklärung;f)

Artikel 60

eingegangene Erklärung;g) jeden nach Artikel 61 Absatz 1 gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;h)

Artikel 62

Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 62 Absatz 2 eingegangene Notifikation;i)

Artikel 63

Absatz 1 eingegangene Auskunft und spätere nach Artikel 63 Absatz 2 eingegangene Notifikation;j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;k)

Artikel 66eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Artikel 68 Dieses Übereinkommen und die auf Grund desselben zulässigen Erklärungen und Notifikationen finden nur auf die Vollstreckung von Entscheidungen Anwendung, die ergangen sind, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten in Kraft getreten ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. Anlage I Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass er sich das Recht vorbehält:

  1. a)die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  2. b)die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschliesslich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  3. c)die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. d)die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen oder nur einer dieser Entscheidungsformen abzulehnen;
  5. e)die Anwendung des Artikels 8 in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Massnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind;
  6. f)nur einen der beiden Abschnitte des Titels III anzuwenden. Anlage II Liste der Taten, die nicht durch das Strafgesetz geahndet werden Mit Taten, die durch das Strafgesetz geahndet werden, muss gleichgesetzt werden: - in Frankreich: jedes rechtswidrige Verhalten, das als "contravention de grande voirie" bezeichnet wird, - in der Bundesrepublik Deutschland: jedes rechtswidrige Verhalten, für das das durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBL 1968, I 481) eingeführte Verfahren vorgesehen ist, - in Italien: jedes rechtswidrige Verhalten, auf das das Gesetz Nr. 317 vom 3. März 1967 anwendbar ist. Anlage III Liste der Strafverfügungen Österreich Strafverfügung (§§ 460-462 der Strafprozessordnung) Dänemark Bodeforelaeg oder Udenretlig bodevedtagelse (Artikel 931 des Gerichtsorganisationsgesetzes) Frankreich 1. Amende de composition (Artikel 524-528 der Strafprozessordnung und Artikel R 42 - R 50) 2.Ordonnance pénale, die nur in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle angewendet wird Bundesrepublik Deutschland 1. Strafbefehl (§§ 407-412 der Strafprozessordnung) 2.Strafverfügung (§ 413 der Strafprozessordnung) 3. Bussgeldbescheid (§§ 65-66 des Gesetzes vom 24.Mai 1968 - BGBl. 1968 I S. 481) Italien 1. Decreto penale (Artikel 506-510 der Strafprozessordnung) 2.Decreto penale auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben (Gesetz vom 7. Januar 1929, Nr.4) 3. Decreto penale auf dem Gebiet der Schifffahrt (Artikel 1242-1243 des Schifffahrtsgesetzes) 4.Entscheidung auf Grund des Gesetzes Nr. 317 vom 3. März 1967 Luxemburg 1. Ordonnance pénale (Gesetz vom 31.Juli 1924 betreffend die Organisation der Strafverfügungen) 2. Ordonnance pénale (Artikel 16 des Gesetzes vom 14.Februar 1955 betreffend die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen) Norwegen 1. Forelegg (ArtikeI 287-290 des Gesetzes über den Strafprozess) 2.Forenklet forelegg (Artikel 31 B der Strassenverkehrsordnung vom 18. Juni 1965) Schweden 1.Strafföreläggande (Kapitel 48 der Prozessordnung) 2. Föreläggande av ordningsbot (Kapitel 48 der Prozessordnung) Schweiz Ordonnance pénale (Freiburg, Wallis) 1.Strafbefehl (Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Zug, Zürich). 2. Strafantrag (Nidwalden) 3.Strafbescheid (St. Gallen) 4. Strafmandat (Bern, Graubünden, Solothurn, Obwalden) 5.Strafverfügung (Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Schaffhausen, Thurgau) 6. Abwandlungserkenntnis (Luzern) 7.Bussenentscheid (Appenzell Innerrhoden) 8. Ordonnance de condamnation (Waadt) 9.Mandat de répression (Neuenburg) 10. Avis de contravention (Genf, Waadt) 11.Prononcé préfectoral (Waadt) 12. Prononcé de contravention (Wallis) 13.Decreto di accusa (Tessin) Türkei Ceza Kararnamesi (Artikel 386-391 der Strafprozessordnung) und alle Entscheidungen, mit welchen die Verwaltungsbehörden Sanktionen verhängen Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970 Staaten/Organisation Datum der Authentifizierung Art der Zustimmung Datum der Zustimmung Datum des internen Inkrafttretens ALBANIEN 08/06/2000 Ratifikation 22/10/2003 23/01/2004 BELGIEN 28/05/1970 Ratifikation 30/06/2010 01/10/2010 BULGARIEN 09/10/2003 Ratifikation 30/03/2004 01/07/2004 DÄNEMARK 28/05/1970 Ratifikation 03/03/1971 26/07/1974 DEUTSCHLAND 28/05/1970 Unbestimmt ESTLAND 08/06/2000 Ratifikation 25/04/2001 26/07/2001 GEORGIEN 08/06/2000 Ratifikation 25/03/2002 26/06/2002 GRIECHENLAND 27/08/1979 Unbestimmt ISLAND 19/09/1989 Ratifikation 06/08/1993 07/11/1993 ITALIEN 04/02/1971 Unbestimmt LETTLAND 30/10/2002 Ratifikation 29/07/2003 30/10/2003 LITAUEN 10/07/1995 Ratifikation 08/04/1998 09/07/1998 LUXEMBURG 08/04/1976 Unbestimmt MOLDAWIEN 27/06/2001 Ratifikation 20/06/2006 21/09/2006 MONTENEGRO 08/03/2010 Ratifikation 19/03/2010 20/06/2010 NIEDERLANDE 28/05/1970 Ratifikation 30/09/1987 01/01/1988 NORWEGEN 28/05/1970 Ratifikation 19/09/1974 20/12/1974 ÖSTERREICH 28/05/1970 Ratifikation 01/04/1980 01/07/1980 PORTUGAL 10/05/1979 Unbestimmt RUMÄNIEN 20/11/1997 Ratifikation 08/06/2000 09/09/2000 SAN MARINO 11/12/2001 Ratifikation 17/04/2002 18/07/2002 SCHWEDEN 28/05/1970 Ratifikation 21/06/1973 26/07/1974 SERBIEN 26/04/2007 Ratifikation 26/04/2007 27/07/2007 SLOWENIEN 25/01/2000 Unbestimmt SPANIEN 30/05/1984 Ratifikation 02/09/1994 03/12/1994 TÜRKEI 26/06/1974 Ratifikation 27/10/1978 28/01/1979 UKRAINE 08/06/2000 Ratifikation 11/03/2003 12/06/2003 ZYPERN 03/03/1972 Ratifikation 25/04/1974 26/07/1974 Erklärung "Gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens behält Belgien sich das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische, Niederländische, Deutsche oder Englische übermittelt werden." Vorbehalt "Belgien behält sich das Recht vor, die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen abzulehnen" (Anlage I Buchstabe d )).

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