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Koninklijk besluit betreffende de voortgezette opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende de voortgezette opleiding van de personeelsleden van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het D

Artikel 3

erwähnte Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. November 2005)] Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen. Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle des betreffenden Kaders erhalten,

Artikel 3erwähnte Dauer von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert.

[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. November 2005)] [Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden erteilen,

Artikel 3

erwähnte Dauer von 48 Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt haben, um 8 Stunden verringert.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. November 2005)] [Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] [Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
  3. Oktober 2005 (B.S. vom
  4. November 2005)] Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung. KAPITEL IV - Brevet Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel 142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom
  5. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verweigern. Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. § 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt. KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben,

Artikel 3

erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 Stunden] verringert. Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben,

Artikel 3

erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [32 Stunden] verringert. Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben,

Artikel 3

erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [24 Stunden] verringert. Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben,

Artikel 3

erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [16 Stunden] verringert. Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben,

Artikel 3

erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [8 Stunden] verringert. Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen erfüllen. § 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein Jahr beträgt,

§ 1erwähnte verringerte Dauer noch um [8 Stunden] verringert.

Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr beträgt,

§ 1erwähnte verringerte Dauer noch um [16 Stunden] verringert.

Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen wird, mindestens ein Jahr beträgt,

Artikel 3erwähnte Dauer um [8 Stunden] verringert.

[Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Oktober 2005 (B.S. vom
  4. November 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom
  5. Oktober 2005 (B.S. vom
  6. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom
  7. Oktober 2005 (B.S. vom
  8. November 2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom
  9. Oktober 2005 (B.S. vom
  10. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom
  11. Oktober 2005 (B.S. vom
  12. November 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom
  13. Oktober 2005 (B.S. vom
  14. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom
  15. Oktober 2005 (B.S. vom
  16. November 2005)] [Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied gegebenenfalls zwischen dem
  17. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilgenommen hat,

Artikel 3erwähnte Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert.

Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden erteilt haben,

Artikel 3erwähnte Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert.] [Art.

8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom

  1. Oktober 2005 (B.S. vom
  2. November 2005)] Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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