August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnt sind und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, 4.Arztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des Masterdiploms der Medizin,
Ausbildung sind, um die Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die erwähnt sind in den Artikeln 1, 2 und 2bis des Königlichen Erlasses vom
Ausbildung sind, um die Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten,
desselben Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 erwähnt sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen, 6. Arbeitgebern: die Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, im Rahmen eines Arbeitsvertrags, in einem statutarischen Verhältnis oder im Rahmen einer Ausbildung beschäftigen, 7.Arbeitnehmern:
vorliegendem Artikel erwähnten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf:
4 und 5 erwähnten Arbeitnehmer werden die Stunden wissenschaftlicher Arbeit, die im Rahmen der akademischen Ausbildung obligatorisch sind, bis zu höchstens vier Stunden pro Woche, von denen zwei Stunden am Arbeitsplatz, als Arbeitszeit angerechnet. Art. 6 - Die Wochenarbeitszeit wird gemäss den in Artikel 26bis § 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Regeln berechnet. Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 3 kann aufgrund eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers eine zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche über
§ 1 festgelegten Grenzen geleistet werden, um unter anderem jede Art von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zu gewährleisten. § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer zusätzlichen Entlohnung zu der Grundentlohnung. Für die Arztanwärter in Ausbildung kann der König diese zusätzliche Entlohnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser, die eingeführt worden ist durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen, festlegen. Die Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie darum ersucht wurde, mit; ansonsten wird sie übergangen. § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgehalten werden. Dieses Schriftstück darf elektronisch festgehalten werden. Dieses Abkommen muss in einem anderen Dokument festgehalten werden als dem Schriftstück, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis festgehalten ist, und in diesem Abkommen muss die mit diesen zusätzlichen Stunden einhergehende zusätzliche Entlohnung vermerkt werden. Der Arbeitgeber muss dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf Jahren am Arbeitsplatz aufbewahren. Diese Schriftstücke müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können. Der König kann die Modalitäten des in § 1 erwähnten Abkommens in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen. § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beenden. § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. § 6 - Artikel 7 § 2 ist nicht anwendbar auf
1 bis 3 erwähnten Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits im Dienst sind. Art. 8 - Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis verfügen, in dem die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die für die Überwachung der Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Art. 10 -
den Artikeln 53, 54 und 56 bis 59 des Gesetzes vom
2 erwähnten Daten mit Bezug auf die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt wurden, die im Gesetz vom
den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. » Art. 15 - Die Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes werden am Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom
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