Wet betreffende de algemene regeling inzake accijnzen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2009 betreffende de algemene regeling inzake accijnz
die Ausfuhrmeldung nach Artikel 29 § 1 als Nachweis, dass eine Beförderung von Akzisenprodukten nach Artikel 25 § 2 beendet wurde. § 2 - Abweichend von § 1 kann für den Fall, dass - aus anderen als den in Artikel 31 genannten Gründen - keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vorliegt, die Beendigung der Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe
- a)Ziffer i),
- ii)und
- iv)und Buchstabe
- b)und in Artikel 20 § 4 genannten Fällen auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten Akzisenprodukte den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben, oder in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe
- a)Ziffer iii) und Buchstabe
- b)genannten Fällen durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, durch den bestätigt wird, dass die Akzisenprodukte das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangs- oder Ausfuhrmeldung, gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Absatz 1. Wenn die Zweigstelle, von der der Versender abhängt, die vorgelegten entsprechenden Belege akzeptiert, schliesst sie die betreffende in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführte Beförderung im EDV-gestützten System ab. Art. 33 - Für Beförderungen von Akzisenprodukten, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, kann der König unter Bedingungen, die Er bestimmt, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schliesst auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein. Art. 34 - Für häufig und regelmässig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der König zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren festgelegt werden. KAPITEL 5 - Beförderung und Besteuerung von Akzisenprodukten nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Abschnitt 1 - Erwerb durch Privatpersonen Art. 35 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, werden keine Akzisen geschuldet, sofern im Erwerbsmitgliedstaat Akzisen erhoben worden sind. § 2 - Um festzustellen, ob die Akzisenprodukte nach § 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a)die handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den Besitz der Akzisenprodukte,
- b)den Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung,
- c)alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen,
- d)die Art der Akzisenprodukte,
- e)die Menge der Akzisenprodukte. § 3 - Für die Anwendung von § 2 Buchstabe
- e)werden nachstehend Richtmengen, die nur als Anhaltspunkt dienen, festgelegt:
- a)für Tabakwaren: - Zigaretten: 800 Stück, - Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 Gramm/Stück): 400 Stück, - Zigarren: 200 Stück, - Rauchtabak: 1,0 Kilogramm,
- b)für alkoholische Getränke: - Spirituosen: 10 Liter, - Zwischenerzeugnisse: 20 Liter, - Wein: 90 Liter (davon höchstens 60 Liter Schaumwein), - Bier: 110 Liter. § 4 - Für Akzisenprodukte, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Privatperson an eine andere, in Belgien ansässige Privatperson als Geschenk versandt werden, werden keine Akzisen in Belgien entrichtet, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - Die Geschenke müssen für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sein. - Für die Geschenke wird vom Empfänger keine unmittelbare oder mittelbare Gegenleistung erbracht. - Die Geschenke müssen gelegentlich erfolgen. § 5 - Ein Akzisenanspruch entsteht beim Erwerb von Energieerzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Erzeugnisse in Belgien von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert werden. Als "atypische Beförderungsarten" gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter und die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden. Abschnitt 2 - Besitz in Belgien Art. 36 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 37 § 1 unterliegen Akzisenprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, Akzisen, die je nach Fall von der Person geschuldet werden, die die Lieferung vornimmt, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Produkte befinden oder an die die Produkte geliefert werden. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Akzisenanspruchs in Belgien gelten. Als "Besitz zu gewerblichen Zwecken" gilt der Besitz von Akzisenprodukten durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson in einem anderen als dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Fall. Der Besitz von Akzisenprodukten, die sich an Bord eines zwischen einem Mitgliedstaat und Belgien verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug auf belgischem Staatsgebiet befindet, gilt dort nicht als gewerblichen Zwecken dienend. § 2 - Unbeschadet des Artikels 39 gilt der Besitz von Akzisenprodukten, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und anschliessend zwischen diesem Mitgliedstaat und Belgien zu gewerblichen Zwecken befördert werden, vor ihrer Ankunft auf belgischem Staatsgebiet nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Produkte unter Einhaltung der in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten Formalitäten befördert werden. § 3 - In den in § 1 genannten Fällen werden Akzisenprodukte unter Mitführung eines Begleitdokuments befördert, dessen Form und Inhalt durch eine Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt werden. § 4 - Die in § 1 genannten Personen sind verpflichtet: 1. vor dem Versand der Akzisenprodukte bei der Zweigstelle, von der sie abhängen, eine Anmeldung abzugeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen zu leisten, 2.die Akzisen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zu entrichten, 3. alle Kontrollen zu dulden, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Akzisenprodukte und der Entrichtung der dafür geschuldeten Akzisen zu überzeugen. § 5 - Werden Akzisenprodukte, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem anderen Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, so ist das in § 3 erwähnte Begleitdokument mitzuführen. § 6 - Die Beförderung unter den in § 5 erwähnten Bedingungen von Akzisenprodukten, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem anderen Bestimmungsort in Belgien unterliegt zudem folgendem Verfahren: 1. Der Versender gibt vor dem Versand der Akzisenprodukte bei der Zweigstelle, von der er abhängt, eine Anmeldung ab, deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden.2. Der Empfänger bescheinigt den Empfang der Akzisenprodukte nach den vom König festgelegten Modalitäten.3. Versender und Empfänger dulden alle Kontrollen, die es der Verwaltung ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Akzisenprodukte zu überzeugen. § 7 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmässig unter den in § 5 genannten Voraussetzungen befördert, so kann der König im Wege bilateraler administrativer Vereinbarungen ein von den Paragraphen 5 und 6 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen. Abschnitt 3 - Fernverkäufe Art. 37 - § 1 - Werden Akzisenprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in Belgien ansässigen Person erworben, die kein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und werden diese Produkte direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Belgien versandt oder befördert, so werden sie mit ihrer Lieferung in Belgien akzisenpflichtig. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Akzisenanspruchs gelten. § 2 - Für die Anwendung von § 1 entsteht der Akzisenanspruch zum Zeitpunkt der Lieferung der Akzisenprodukte zu Lasten des Verkäufers, eines Steuervertreters, der unter den vom König festgelegten Bedingungen zugelassen ist, oder, falls der Verkäufer die Vorschrift nach § 3 Buchstabe
- a)nicht eingehalten hat, des Empfängers der Akzisenprodukte. § 3 - Der Verkäufer oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:
- a)Er lässt vor dem Versand der Akzisenprodukte und unter den vom König festgelegten Bedingungen seine Identität bei der Zweigstelle registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen.
- b)Er entrichtet die Akzisen nach Eingang der Akzisenprodukte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.
- c)Er führt eine Buchhaltung über die Lieferungen der Akzisenprodukte und teilt der Verwaltung den Ort der Lieferung mit. § 4 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmässig unter den in § 1 genannten Voraussetzungen erworben, so kann der König im Wege administrativer Vereinbarungen ein von § 3 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen. § 5 - Werden Akzisenprodukte, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und werden diese Produkte direkt oder indirekt von dem in Belgien ansässigen Verkäufer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert, so muss Letzterer der Verwaltung nachweisen, dass er vor Versand dieser Produkte eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen im Bestimmungsmitgliedstaat geleistet hat und dass er eine Buchhaltung über die Lieferungen der Akzisenprodukte führt. Abschnitt 4 - Zerstörung und Verlust Art. 38 - § 1 - Wurden Akzisenprodukte auf belgischem Staatsgebiet aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder sind diese unwiederbringlich verloren gegangen, so werden Akzisen in den in Artikel 36 § 1 und Artikel 37 § 1 genannten Fällen in Belgien nicht geschuldet. Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust der betreffenden Akzisenprodukte sind der Verwaltung nachzuweisen, wenn sie in Belgien eingetreten sind oder wenn sie dort festgestellt wurden, wenn nicht bestimmt werden kann, wo sie tatsächlich eingetreten sind. § 2 - Wurden Akzisenprodukte auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats während der Beförderung nach Belgien aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder sind sie unwiederbringlich verloren gegangen, so gibt die Verwaltung in den in Artikel 36 § 1 und Artikel 37 § 1 genannten Fällen die in Anwendung von Artikel 36 § 4 Nr.
Artikel 37§ 3 Buchstabe a) geleistete Sicherheit frei.
Diese Freigabe ist der Vorlage einer Bescheinigung untergeordnet, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist oder festgestellt wurde. § 3 - Der König legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach § 1 bestimmt werden. Abschnitt 5 - Unregelmässigkeiten während der Beförderung von Akzisenprodukten Art. 39 - § 1 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten gemäss Artikel 36 §
Artikel 37
§ 1, die aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Belgien eine Unregelmässigkeit begangen, so werden die Akzisen in Belgien von der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, oder von jeder Person, die an der Unregelmässigkeit beteiligt war, geschuldet. Die Verwaltung unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Überführung der Akzisenprodukte in den steuerrechtlich freien Verkehr und die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über diesen Fall. § 2 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten gemäss Artikel 36 §
Artikel 37
§ 1, die aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Belgien eine Unregelmässigkeit festgestellt und kann der Ort, an dem die Unregelmässigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmässigkeit als in Belgien begangen und werden die Akzisen in Belgien von der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, oder von jeder Person, die an der Unregelmässigkeit beteiligt war, geschuldet. Die Verwaltung unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Überführung der Akzisenprodukte in den steuerrechtlich freien Verkehr und die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über diesen Fall. Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Akzisenprodukte bestimmen, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmässigkeit tatsächlich begangen wurde, so erstattet die Verwaltung die ursprünglich erhobenen Akzisen, sobald der Nachweis vorliegt, dass sie in diesem Mitgliedstaat erhoben wurden. § 3 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten nach Belgien gemäss Artikel 36 §
Artikel 37
§ 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmässigkeit begangen, so unterliegen die Produkte den Akzisen in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmässigkeit begangen wurde. Nach Erhebung der Akzisen in diesem Mitgliedstaat wird die ursprünglich geleistete Sicherheit freigegeben. § 4 - Wurde während der Beförderung von Akzisenprodukten nach Belgien gemäss Artikel 36 §
Artikel 37
§ 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmässigkeit festgestellt und kann der Ort, an dem die Unregelmässigkeit begangen wurde, nicht bestimmt werden, so gilt die Unregelmässigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem die Unregelmässigkeit festgestellt wurde, und werden die Akzisen dort geschuldet. Nach Erhebung der Akzisen in diesem Mitgliedstaat wird die ursprünglich geleistete Sicherheit freigegeben. § 5 - Als "Unregelmässigkeit" im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein während der Beförderung von Akzisenprodukten nach Artikel 36 §
Artikel 37
§ 1 eintretender Fall - mit Ausnahme des in Artikel 38 genannten Falls -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung von Akzisenprodukten nicht ordnungsgemäss beendet wurde. KAPITEL 6 - Verschiedenes Abschnitt 1 - Kennzeichnung Art. 40 - § 1 - Akzisenprodukte, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, können mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen werden. § 2 - Die Steuer- beziehungsweise Erkennungszeichen im Sinne von § 1 sind nur in Belgien gültig. Abschnitt 2 - Kleine Weinerzeuger Art. 41 - § 1 - Kleine Weinerzeuger sind von den Verpflichtungen der Kapitel 3 und 4 sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreit. Führen diese Kleinerzeuger innergemeinschaftliche Verrichtungen selbst aus, unterrichten sie die Zweigstelle, von der sie abhängen, darüber und erfüllen sie die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom
- April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor. § 2 - "Kleine Weinerzeuger" sind Personen, die durchschnittlich weniger als 1.000 Hektoliter Wein im Jahr erzeugen. § 3 - Der Empfänger unterrichtet die Zweigstelle, von der er abhängt, mittels des in § 1 erwähnten Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen. Die Modalitäten dieser Unterrichtung werden vom König festgelegt. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 42 - Gemäss den Artikeln 19, 20, 21, 36 und 37 zu leistende Sicherheiten müssen bei der Verwaltung unter einer der im allgemeinen Gesetz vom
- Juli 1977 über Zölle und Akzisen vorgesehenen Formen und unter den dort festgelegten Bedingungen geleistet werden. Art. 43 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen muss auf einem Formular erstellt werden, das dem vom König festgelegten Muster entspricht; der König kann Vermerke, die darauf vorkommen müssen, und Dokumente, die beigefügt werden müssen, bestimmen. Art. 44 - § 1 - Der König darf vorschreiben, dass Beförderung und Besitz zu gewerblichen Zwecken von Akzisenprodukten, die sich nicht in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, durch ein Dokument, das den von Ihm erlassenen Verwendungsmodalitäten entspricht, gedeckt sein müssen. § 2 - Der König bestimmt das Verfahren für die Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle, Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von Vermerken auf jedem Handelspapier vorschreiben. Art. 45 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei Mitgliedern begangen wird. Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. Unabhängig von der vorerwähnten Strafe werden Produkte, für die Akzisen geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. Art. 46 - Handlungen, mit denen darauf abgezielt wird, auf betrügerische Weise eine Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Art. 47 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 45 und 46 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet. Art. 48 - Unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 47 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Verstosses aufgrund von Artikel 45 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden. Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Akzisenprodukte dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Artikel 45 aufzuerlegenden Geldbussen. Art. 49 - § 1 - Das Gesetz vom
- Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird aufgehoben. § 2 - Verweise auf das Gesetz vom
- Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte gelten als Verweise auf das vorliegende Gesetz. Art. 50 - Bis zum
- Dezember 2010 sind Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung, die nach Artikel 15 § 5 und Artikel 23 des Gesetzes vom
- Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte eingeleitet werden, zugelassen. Für diese Beförderungen einschliesslich ihrer Erledigung gelten die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie Artikel 15 §§ 3 und 4 und Artikel 24 des Gesetzes vom
- Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte. Artikel 15 § 3 dieses Gesetzes ist auf alle Sicherheitsleistenden nach den Artikeln 19 § 2 Nr. 1 und 20 § 3 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes anzuwenden. Die Artikel 26 bis 32 sind auf oben erwähnte Beförderungen nicht anwendbar. Art. 51 - Beförderungen von Akzisenprodukten, die vor dem
- April 2010 eingeleitet wurden, werden gemäss dem Gesetz vom
- Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte geregelt und erledigt. Vorliegendes Gesetz ist auf solche Beförderungen nicht anwendbar. Art. 52 - Vorliegendes Gesetz tritt am
- April 2010 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK