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Arrêté royal relatif à la position juridique des membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférésà l'ancienne gendarmerie. - Traducti

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal relatif à la position juridique des membres du personnel de l'ancienne police aéronautique transférésà l'ancienne gendarmerie. - Tradu

Artikel 7des Erlasses aufgeführte technische Massnahme.

In Bezug auf die statutarische Einstufung in

tegrierte Polizei ist Artikel XII.II.22 RSPol natürlich uneingeschränkt auf die Betreffenden anwendbar: Sie behalten also ihr gesamtes Dienstalter. Konkret werden die betroffenen Personalmitglieder nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erneut eine Wahl treffen können, was ihre statutarische Einstufung in die Gendarmerie am

  1. März 1999 betrifft. Die gleiche Wahl gilt auch für ihren statutarischen Übergang zur integrierten Polizei am
  2. April
  3. Somit werden all ihre diesbezüglichen Rechte gewährleistet. Das Gesetz vom
  4. Mai 2007 bildet die ausdrückliche Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlass: Somit werden in diesem Punkt auch die Erwägungen des Staatsrats berücksichtigt. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
  5. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  6. Juli 2005 zur Abänderung bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere der Artikel 2, 6, 7, 8 und 10; Aufgrund des Gesetzes vom
  7. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. November 1991 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Regie der Luftfahrtwege, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  9. Juli 1994,
  10. März 1995,
  11. Mai 1997,
  12. September 1997 und
  13. März 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. Oktober 1989 zur Festlegung bestimmter Verordnungsbestimmungen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  15. November 1980 über die hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Regie der Luftfahrtwege, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  16. September 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  17. September 1997 zur Festlegung der Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu bestimmten Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung in diese Dienstgrade; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  18. März 1998 zur Festlegung der Sonderbestimmungen zur Regelung der Zulassung zu bestimmten Dienstgraden der Regie der Luftfahrtwege und der Ernennung in diese Dienstgrade; Aufgrund der Entscheide des Staatsrates Nr. 94.455 bis 94.459 vom
  19. März 2001, Nr. 97.061 und 97.062 vom
  20. Juni 2001, Nr. 116.929 bis 116.935 vom
  21. März 2003 und Nr. 118.925 bis 118.928 vom
  22. April 2003; Aufgrund des Entscheids des Schiedshofs Nr. 102/2003 vom
  23. Juli 2003; In der Erwägung, dass infolge der Entscheide des Schiedshofs und des Staatsrates eine neue Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss, um rückwirkend die Versetzung bestimmter Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie zu verwirklichen, wie ausführlich im Bericht an den König erklärt; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  24. Juli 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  25. August 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  26. Oktober 2006; Aufgrund des Protokolls Nr. 184/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
  27. Juni 2006; Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.297/2 des Staatsrates vom
  28. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
  29. "versetzten Personalmitgliedern": die Personalmitglieder der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Brussels International Airport Company (BIAC), ehemalige Personalmitglieder der Luftfahrtpolizei bei der Regie der Luftfahrtwege, die am 1.März 1999 zur Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie versetzt worden sind,
  30. "Kategorie besonderes Polizeipersonal":

Artikel 11

§ 4 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie des besonderen Polizeipersonals, Dienst Luftfahrtpolizei, 3. "Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen":

Artikel 11

§ 2 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnte Kategorie des Personals mit allgemeinen Polizeibefugnissen des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie, 4. "ursprünglichem Statut":

Artikel 11

§ 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie erwähnten statutarischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 4 Absatz 4 zum Zeitpunkt der Versetzung der Personalmitglieder der Luftfahrtpolizei zur ehemaligen Gendarmerie auf sie Anwendung finden. KAPITEL II - Statutarische Wahl Art. 2 - Die versetzten Personalmitglieder können einen Antrag einreichen, um zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen versetzt zu werden. Art. 3 - Die versetzten Personalmitglieder verfügen über eine Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, um ihren Antrag auf Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen gemäss dem Muster in Anlage 1 per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung an den Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei zu richten. In diesem Antrag muss ausdrücklich das von den in Absatz 1 erwähnten Personalmitgliedern gewählte Datum der Versetzung vermerkt werden. Dieses Datum muss obligatorisch auf den Ersten eines Monats und darf frühestens auf den

  1. März 1999 fallen. Der Antrag ist ab Einreichung endgültig und unwiderruflich. Art. 4 - Versetzte Personalmitglieder, die keinen Antrag einreichen, behalten ihr ursprüngliches Statut bis zum
  2. März
  3. KAPITEL III - Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen Art. 5 - Versetzte Personalmitglieder, die sich für die Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen entscheiden, werden zum Zeitpunkt der Versetzung in den gleichwertigen Dienstgrad, wie in Anlage 2 bestimmt, ernannt. Art. 6 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, erhalten im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Rangordnung im operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den Dienstgraden des ursprünglichen Dienstes, die für die Bestimmung des gleichwertigen Dienstgrades berücksichtigt worden sind, erworben haben. Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad werden

Artikel 5

erwähnten Personalmitglieder nach den Personalmitgliedern des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie eingestuft, deren Dienstgradalter das gleiche ist wie dasjenige, das sie im gleichwertigen Dienstgrad erhalten. Für die Bestimmung des relativen Dienstalters im neuen Dienstgrad werden

Artikel 5erwähnten versetzten Personalmitglieder dem Alter nach untereinander eingestuft.

Art. 7 - Versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, werden dem Dienstalter nach in den Dienstgrad eines ersten Oberwachtmeisters befördert, nach einem Dienstalter von 10 Jahren im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters, gerechnet ab dem

  1. März
  2. Art. 8 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines ersten Oberwachtmeisters der Gendarmerie unterliegen versetzte Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 5 ernannt werden, den Regeln, die im ursprünglichen Statut für die Beförderung in den Dienstgrad eines untergeordneten Flugplatzleiters erster Klasse gelten. KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmung Art. 9 - Für die Beförderung in den Dienstgrad eines untergeordneten Flugplatzleiters erster Klasse und für die Anwendung von Artikel 8 legt der Minister des Innern jährlich eine gemeinsame Quote fest, die 16 % der Anzahl versetzter Personalmitglieder nicht übersteigen darf. KAPITEL V - Besoldung Art. 10 - Das versetzte Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 5 ernannt wird, behält, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad oder der Funktion verbunden ist, die es vor der Versetzung innehatte, solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es als Personalmitglied des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie Anspruch erheben kann. Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzzulage, die der Differenz entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen festen Besoldung und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit dem ursprünglichen Statut der Luftfahrtpolizei verbundene feste Besoldung oder die mit dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie verbundene feste Besoldung erhält. Unter der mit dem Statut des operativen Korps der ehemaligen Gendarmerie verbundenen festen Besoldung versteht man das Gehalt, erhöht um die Wohnungszulage oder die Zulage für besondere Funktionen und gegebenenfalls um die Haushalts- und Ortszulage. Unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung versteht man das Gehalt, erhöht um die Haushalts- und Ortszulage. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  3. März
  4. Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern, P. DEWAEL Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
  6. Dezember 2007 FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG DER VERSETZUNG ZUR KATEGORIE PERSONAL MIT ALLGEMEINEN POLIZEIBEFUGNISSEN NAME UND VORNAME DES ANTRAGSTELLERS: DERZEITIGER POLIZEIDIENST: IDENTIFIZIERUNGSNUMMER: GEBURTSDATUM: . . . . . . . . . . Der Unterzeichnete beantragt die Versetzung zur Kategorie Personal mit allgemeinen Polizeibefugnissen am . . . . . * Datum: Unterschrift: * Das Datum der Versetzung muss obligatorisch auf den Ersten eines Monats und darf frühestens auf den
  7. März 1999 fallen. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  8. Dezember 2007 über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
  9. Dezember 2007 GLEICHWERTIGKEIT DER STUFEN UND DIENSTGRADE STUFE DIENSTGRAD DES URSPRÜNGLICHEN STATUTS DIENSTGRAD DES OPERATIVEN KORPS UnteroffizierDienstgrad Dienstgrad A. Unteroffizier - / - / B. Elite-Unteroffizier - Untergeordneter Flugplatzleiter - Erster untergeordneter Flugplatzleiter - Untergeordneter Hauptflugplatzleiter - Untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse - Oberwachtmeister - erster Oberwachtmeister C. Höherer Unteroffizier - Erster untergeordneter Flugplatzleiter erster Klasse - Untergeordneter Hauptflugplatzleiter erster Klasse - Adjutant - Oberadjutant Gesehen, um Unserem Erlass vom
  10. Dezember 2007 über die Rechtsstellung der zur ehemaligen Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtpolizei beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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