August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert werden. Der Schriftsatz enthält: - den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise vertreten, - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren. Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen. KAPITEL VI - Zwischenanträge Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche Qualifizierung unterschiedlich ist. Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. § 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. § 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, wird über beide Anträge getrennt entschieden. KAPITEL VII - Untersuchung Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen bestimmen, die es für notwendig erachtet. Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das Zusammenarbeitsgericht. Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt. Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: - des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, falls erforderlich, - des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, - des Erwiderungsschriftsatzes, - der Replik, - der Duplik, - der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls erforderlich, - der Begründungsunterlagen, - der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte. Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, eingesehen werden. Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor. In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII und IX organisiert. Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest. KAPITEL VIII - Sitzung Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die Verhandlung. Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen lassen. Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht. Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden. Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege. Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht. KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen. Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks oder des neuen Sachverhalts. Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre Bemerkungen mitteilen. Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten. Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung benachrichtigt. KAPITEL X - Verfahrensrücknahme Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar. KAPITEL XI - Nichtanerkennung Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 anwendbar. Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung für hinfällig erklären zu lassen. Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind. Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt. Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom
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