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Wet ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende bevoegdheid. - Officieuze coördinatie in het Dui

Wet ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende bevoegdheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coörd

den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen. Der König bestimmt die Modalitäten für Erstellung, Ergänzung und Fortschreibung dieses Verzeichnisses. Zu diesem Zweck sieht der König ein Verfahren zur obligatorischen Eintragung aller Organe vor, zu deren Aufgaben bei ihrer Schaffung das Abgeben von Stellungnahmen gehört. Stellungnahmen von Organen, die dieses Eintragungsverfahren nicht durchlaufen haben, sind nicht gültig.] [Art. 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom

  1. Mai 2003 (B.S. vom
  2. Juni 2003); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
  3. Mai 2003 (B.S. vom
  4. Juni 2003)] [Art. 1bis - Bei dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister wird ein Ausschuss zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Beratungsorganen geschaffen, nachfolgend « Ausschuss » genannt, der Stellungnahmen mit Bezug auf die Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis abgibt. Dieser Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe:
  5. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung der bereits bestehenden, noch zu schaffenden oder zu bildenden Beratungsorgane,

das in Artikel 1 erwähnte Verzeichnis aufzunehmen sind, zu erteilen, 2.dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Feststellung der in Artikel 2bis § 2 erwähnten Unmöglichkeit,

§ 1desselben Artikels vorgesehene Bedingung zu erfüllen, zu erteilen, 3.

dem König Stellungnahmen mit Bezug auf die Ausführung von Artikel 3 zu erteilen. Der Ausschuss gibt die im vorangehenden Absatz erwähnten Stellungnahmen binnen zwei Monaten ab. Bei mit Gründen versehener Dringlichkeit wird die Stellungnahme binnen einem Monat abgegeben. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom

  1. Mai 2003 (B.S. vom
  2. Juni 2003)] Art. 2 - § 1 - Wenn in einem Beratungsorgan ein oder mehrere Mandate im Rahmen eines Vorschlagsverfahrens zu vergeben sind, schlagen die vorschlagsberechtigten Instanzen für jedes Mandat mindestens einen Mann und eine Frau vor. [§ 1bis - Wenn ein Vorschlag

§ 1

vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, sendet der für das betreffende Beratungsorgan zuständige Minister ihn der entsprechenden vorschlagsberechtigten Instanz zurück. Solange die vorgesehene Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt das zu vergebende Mandat unbesetzt.] § 2 - Wenn es unmöglich ist,

§ 1

erwähnte Bedingung zu erfüllen, kann durch eine besondere Begründung,

den Vorschlag aufgenommen und in der Bestellungsurkunde erwähnt wird, von dieser Verpflichtung abgewichen werden. [Art. 2 § 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom

  1. Juli 1997 (B.S. vom
  2. Juli 1997)] [Art. 2bis - § 1 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder eines Beratungsorgans sind gleichen Geschlechts. [Dieses Verhältnis findet jeweils Anwendung auf die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und jede strukturell verankerte Abteilung des Beratungsorgans mit Ausnahme der für einen begrenzten Zeitraum eingerichteten Arbeitsgruppen. Der König kann Bestimmungen zur Überprüfung der Ausführung der in den beiden vorangehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen festlegen. Der König kann dieses Verhältnis durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass im Hinblick auf eine ausgeglichenere Vertretung von Männern und Frauen ändern.] § 2 - Wird

§ 1

vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, kann das betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme abgeben, es sei denn, der für dieses Beratungsorgan zuständige Minister teilt dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister [und dem Ausschuss] mit, dass es unmöglich ist,

§ 1

vorgesehene Bedingung zu erfüllen, und versieht diese Mitteilung ausreichend mit Gründen. Bei noch zu schaffenden beziehungsweise zu bildenden Beratungsorganen sind die vorerwähnten Gründe vor Bestellung der Mitglieder des betreffenden Beratungsorgans mitzuteilen. [Der Ausschuss erteilt dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Annahme oder die Verweigerung der in Absatz 1 erwähnten Gründe. Dieser Minister setzt anschliessend den Ministerrat von der Stellungnahme des Ausschusses in Kenntnis. Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Stellungnahme des Ausschusses bestätigt hat, wenn der Ministerrat binnen zwei Monaten nach ihrer Übermittlung keinen gegenteiligen Beschluss gefasst hat. Der für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständige Minister gewährt eine Abweichung von der in § 1 vorgesehenen Bedingung, sofern der Beschluss des Ministerrates ihm dies gestattet. Von der in § 1 vorgesehenen Bedingung gewährte Abweichungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt, der gegebenenfalls um denselben Zeitraum verlängert werden kann. Wird keine Abweichung gewährt, verfügt der für das betreffende Beratungsorgan zuständige Minister ab dem Datum der Verweigerung der Abweichung über eine Frist von drei Monaten, um

§ 1vorgesehene Bedingung zu erfüllen.

Ist

§ 1

vorgesehene Bedingung nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, kann das betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme mehr abgeben.] In den Stellungnahmen des betreffenden Beratungsorgans sind unter Einhaltung des im vorliegenden Paragraphen beschriebenen Verfahrens die Abweichung von § 1 und die angemessene Begründung zu vermerken.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom

  1. Juli 1997 (B.S. vom
  2. Juli 1997);§ 1 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
  3. Mai 2003 (B.S. vom
  4. Juni 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
  5. Mai 2003 (B.S. vom
  6. Juni 2003); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom
  7. Mai 2003 (B.S. vom
  8. Juni 2003)] [Art. 2ter - Auf Ersuchen des Ausschusses kann der für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständige Minister bei den für die Beratungsorgane zuständigen Ministern alle für die Erfüllung des Auftrags des Ausschusses zweckdienlichen Auskünfte einholen.] [Art. 2ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  9. Mai 2003 (B.S. vom
  10. Juni 2003)] Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 kann der König Beratungsorgane durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Organs zu tun haben, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. Ab einem gemäss Art. 9 des G. vom
  11. Mai 2003 (B.S. vom
  12. Juni 2003) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 3 wie folgt: « Art. 3 - [Der König kann Beratungsorgane durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Ausschusses von der Erfüllung der in den Artikeln 2 § 1 und 2bis § 1 erwähnten Bedingungen aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Organs zu tun haben, befreien.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom
  13. Mai 2003 (B.S. vom
  14. Juni 2003)] » Art. 4 - [Der Ausschuss erstattet dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeiten; dieser Minister setzt den Ministerrat davon in Kenntnis und übermittelt den Bericht den Föderalen Kammern. Alle zwei Jahre und zum ersten Mal im Jahr 2004 enthält der Bericht, der in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom
  15. März 1996 zur Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Pekinger Weltfrauenkonferenz vom
  16. bis zum
  17. September 1995 den Föderalen Kammern vorgelegt wird, einen Kommentar über die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes. Die Föderalen Kammern nehmen bei der Untersuchung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Berichte die Auswertung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis vor.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des G. vom
  18. Mai 2003 (B.S. vom
  19. Juni 2003)] [Art. 5 - [Was Beratungsorgane betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eingesetzt worden sind, passen die für die Beratungsorgane zuständigen Minister deren Zusammensetzung bei der erstfolgenden Erneuerung der Mandate und spätestens zum
  20. Dezember 2003 gemäss den Bestimmungen von Artikel 2bis § 1 Absatz 2 an.]] [Art. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  21. Juli 1997 (B.S. vom
  22. Juli 1997) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom
  23. Mai 2003 (B.S. vom
  24. Juni 2003)]

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