Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JUNI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Es setzt die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nr.2 werden die Wörter « die einen Teilzahlungsverkauf oder ein Leasing anbietet oder abschliesst » durch die Wörter « die einen Kreditvertrag anbietet oder abschliesst » ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.Kreditvermittler: eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die
Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Verbrauchern bei anderen als den
Buchstabe
sbesondere sind folgende Kosten enthalten:
sbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Konsultierung von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Buchstabe f), e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag,
sbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder
Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, auf dem sowohl Zahlungen als auch
Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge
Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder
einem anderen mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht:
Anspruch genommene Kreditbeträge) und des Verbrauchers (Tilgungszahlungen und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) ausdrückt und der auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, ». e) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: « 8.Sollzinssatz: der als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den
Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung der damit verbundenen Verzugszinsen, ». f) Eine Nummer 8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 8bis.festem Sollzinssatz: der Sollzinssatz, der
einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschliesslich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird, ». g) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.Teilzahlungsverkauf: jeder Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von beweglichem Sachgut oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Sachgut beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem
Nr. 3 Buchstabe c) letzter Satz erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, ». h)
Nr.10 wird der Satz « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber anzusehen » durch folgenden Satz ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist der Leasinggeber als Kreditgeber oder als ein
Nr. 3 Buchstabe
Nr.18 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter « mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen » durch die Wörter « Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen » ersetzt.
formationen derart zu speichern, dass er sie
der Folge für eine den Zwecken der
formationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten
formationen ermöglicht, ».l) Der Artikel wird durch die Nummern 23, 24, 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 23.Kreditbetrag: die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden,
Belgien abgeschlossen werden, sofern: 1.der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Belgien ausübt oder 2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschliesslich Belgien ausrichtet und der Vertrag
den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Parteien das Recht, das auf einen Vertrag, der die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Vermieter darüber einseitig entscheidet, ». c) Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: «
dexiert: 50 EUR multipliziert mit dem neuen
dex und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue
dex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern, ». d)
werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.e) Paragraph 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 9.Kreditverträge, die den unentgeltlichen Zahlungsaufschub einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben, 10. Kreditverträge, die von den im Gesetz vom 30.April 1848 über die Neuordnung der Pfandleihhäuser erwähnten Pfandleihhäusern gewährt werden. » f)
Absatz 1 werden die Wörter « der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 21, 27bis bis 40, 47 und 48, 54 und 55, 57, 59 und 60, 62 bis 67 und 74 bis 109 » durch die Wörter « der Artikel 1 bis 11ter, 13, 15 Absatz 1, 16, 21, 27bis bis 39, 47, 54, 59, 62 bis 67 und 74 bis 109 » ersetzt. g)
Absatz 2 werden die Wörter « mehr als 20.000 EUR » durch die Wörter « mehr als 75.000 EUR » und die Wörter « der Artikel 2, 4 bis 11, 13, 14 § 2 Nr. 1 bis 6, 10 und 11 und der Artikel 15, 21, 27bis bis 40, 47 und 48, 54 und 55, 57, 59 und 60 und 62 bis 109 » durch die Wörter « der Artikel 1 bis 11ter, 13, 14 § 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 14, 16, 18, 21 bis 23 und der Artikel 15, 16, 21, 27bis bis 32bis, 33ter § 2, 34 bis 39, 47, 54, 59 und 62 bis 109 » ersetzt.
vestmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom
1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente betrifft, wenn die
vestmentgesellschaft oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist, sind vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, ausser von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 11ter, 14, 15, 21 bis 23, 25 bis 33ter und 63 bis 118, ausgeschlossen. Kreditverträge,
denen vorgesehen ist, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Zahlungsaufschub oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, und sofern:
jeder Werbung, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen enthält, sind die folgenden Standardinformationen
klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen: 1. fester und/oder variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden,
die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten, 2.Kreditbetrag,
Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen und 6.gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie Betrag der Teilzahlungen. Der König bestimmt für jede Werbung, ungeachtet des verwendeten Datenträgers, die Schriftgrösse der
formationen
Bezug auf die Art des Kreditgeschäfts, seine Dauer, den effektiven Jahreszins und, wenn es sich um einen Sondersatz handelt, den Zeitraum,
dem dieser Satz gilt, den Betrag der Rückzahlungen sowie
Bezug darauf, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist. Der Kreditbetrag basiert auf einem durchschnittlichen Kreditbetrag, der je nach Art des Kreditvertrags, für den geworben wird, für die Angebote des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers repräsentativ ist. Werden mehrere Kreditverträge gleichzeitig angeboten, muss für jede Art Kreditvertrag ein gesondertes repräsentatives Beispiel genannt werden. § 2 - Mit Ausnahme der
erwähnten Werbung ist
jeder Werbung folgender Satz enthalten: « Achtung, Geld leihen kostet auch Geld. ». Ungeachtet des verwendeten Datenträgers bestimmt der König die Schriftgrösse dieses Satzes. § 3 - Ist der Abschluss eines Vertrags über die
anspruchnahme einer Nebenleistung,
sbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder
Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls
klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen. » Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
der angegeben wird, dass ein Kreditvertrag ohne
formationen abgeschlossen werden kann, die eine Beurteilung der finanziellen Lage des Verbrauchers ermöglichen, 4.
der eine andere Identität, Adresse oder Eigenschaft genannt wird als die, die dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom
serenten im Rahmen der Zulassung, Registrierung beziehungsweise Eintragung mitgeteilt worden ist, 5.
der Kreditarten ausschliesslich durch Bezeichnungen angegeben werden, die sich von den im vorliegenden Gesetz verwendeten unterscheiden, 6.
der günstige Zinssätze genannt werden, ohne die Sonderbedingungen und Einschränkungen anzugeben, denen die
anspruchnahme dieser Sätze unterliegt, 7.
der mit Worten, Zeichen oder Symbolen angegeben wird, dass der Kreditbetrag
bar oder als Bargeld zur Verfügung gestellt wird.» 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Bezieht sich eine Werbung auf Kreditverträge, die nur teilweise
den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, und geht aus der Werbemitteilung nicht klar und gut sichtbar beziehungsweise hörbar hervor, welchen Kreditvertrag die einzelnen
formationen betreffen, findet der vorliegende Artikel auf die gesamte Werbung Anwendung.» Art. 7 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
formationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschliessen will. Diese
formationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite »
Anlage 1 zum vorliegenden Gesetz mitgeteilt. Die im vorliegenden Paragraphen und
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehenen
formationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » vorgelegt hat. Diese
formationen enthalten folgende Angaben:
anspruchnahme, 4.Laufzeit des Kreditvertrags, 5. bei Krediten
Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis, 6.Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden,
dizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten
formationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 7. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher
die Berechnung des Jahreszinses einfliessenden Annahmen.Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche
Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise
Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Kreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen. Sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der
anspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber eine vom König zu bestimmende Annahme, die diesen Fall widerspiegelt, umsetzt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der
anspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können, 8. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,
der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, 9.gegebenenfalls Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der
Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge
Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäss Artikel 30 geändert werden können, 10. falls zutreffend, Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren, 11.gegebenenfalls Verpflichtung, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einen Vertrag über die
anspruchnahme einer Nebenleistung,
sbesondere eines Versicherungsvertrags, abzuschliessen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder
Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird,
formationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung gemäss Artikel 23, 17.Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäss Artikel 12 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit,
formationen gebunden ist. Etwaige zusätzliche
formationen des Kreditgebers für den Verbraucher sind
einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » beigefügt werden kann. § 2 - Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 51 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz muss die
Absatz 2 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die
3 bis 6 und 8 vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten. § 3 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der
formationen gemäss § 1 nicht gestattet,
sbesondere
dem
genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen
formationen mittels des Formulars « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » mit. § 4 - Die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler geben dem Verbraucher angemessene Erläuterungen, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen
formationen gemäss § 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschliesslich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher
die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Wird eine Krediteröffnung
einer Verkaufsstelle, die sich ausserhalb des Unternehmens des Kreditgebers befindet, oder im Fernabsatz angeboten, gibt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler angemessene Erläuterungen zu den Vor- und Nachteilen dieser Kreditart im Vergleich zu Teilzahlungsverkäufen beziehungsweise -darlehen, sofern diese Kreditarten vom Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler angeboten werden. Diese Erläuterungen beziehen sich
sbesondere auf die Tilgung des Kapitals, die Anrechnung der Zinsen, die maximalen effektiven Jahreszinssätze, die Frist zur Erreichung des Nullwertes und die Fälligkeit der Restschuld im Fall einer
§ 5 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist. » Art. 9 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf:
§ 2 Absatz 6 erwähnten
vestmentgesellschaft abgeschlossen werden, 5.Kreditverträge,
denen ein Zahlungsaufschub, so wie
§ 2 -
Abweichung von Artikel 11 § 1 und rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäusserten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die
formationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschliessen will. Diese
formationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite »
Anlage 2 zum vorliegenden Gesetz mitgeteilt. Die im vorliegenden Paragraphen und
April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz vorgesehenen
formationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er das Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » vorgelegt hat. Diese
formationen enthalten folgende Angaben:
dizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden;vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Entgelte und gegebenenfalls Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, 6. effektiver Jahreszins, erläutert anhand eines repräsentativen Beispiels unter Angabe sämtlicher
die Berechnung des Jahreszinses einfliessenden Annahmen, 7.Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags,
formationen gebunden ist. § 3 -
Abweichung von Artikel 11 § 2 bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 51 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die
Absatz 2 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die
3, 5, 6 und 8 vorgesehenen Angaben enthalten. § 4 - Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu dem Formular « Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite » unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist. § 5 - Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die Erteilung der
formationen gemäss § 2, einschliesslich der
genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäss § 2 nach,
dem er dem Verbraucher die vertraglichen
formationen gemäss Artikel 14, sofern dieser Anwendung findet, vorlegt. » Art. 10 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11ter - Die Artikel 11, 11bis und 15 Absatz 1 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur
untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die
diesen Artikeln genannten vorvertraglichen
formationen tatsächlich mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt. Kreditvermittler, die gleichzeitig Kreditverträge und Zahlungsinstrumente, die ausserhalb ihrer Unternehmen verwendet werden können, oder Kreditverträge anbieten, die
ihrer Gesamtheit oder
Teilen nicht zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen dieses Kreditvermittlers bestimmt sind, sind nicht als nebenberufliche Kreditvermittler anzusehen. » Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn sie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder durch andere einschlägige Rechtsvorschriften
Sachen öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit untersagt ist. » Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
teresse am Vertrag und der Kreditvermittler erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Ausser bei Krediteröffnungen gilt kein Kreditvertrag mit fester Laufzeit und Tilgung des Kapitals als abgeschlossen, wenn nicht jede der Vertragsparteien mit einem unterschiedlichen
teresse am Vertrag einen
11 des vorliegenden Artikels erwähnten Tilgungsplan erhalten hat. Bei einer Krediteröffnung muss der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk der Höhe des Kredits voranstellen: « Gelesen und genehmigt für einen Kredit
Höhe von ... EUR. » Bei allen anderen Kreditverträgen muss der Verbraucher seiner Unterschrift den Vermerk des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags voranstellen: « Gelesen und genehmigt für eine Schuldsumme von ... EUR. »
beiden Fällen muss der Verbraucher im Vertrag zudem das Datum und die genaue Adresse der Vertragsunterzeichnung angeben. § 2 - Ausser bei den
erwähnten Kreditverträgen ist im Kreditvertrag
klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
anspruchnahme. Wenn der Kredit anhand eines Zahlungsinstruments
Anspruch genommen werden kann, Regeln, die gemäss den Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste im Falle von Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte oder Legitimation Anwendung finden, und gegebenenfalls Höchstbetrag, für den der Verbraucher
folge von missbräuchlicher Verwendung durch einen Dritten das Risiko trägt, 7. bei Krediten
Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen Ware oder Dienstleistung und deren Barzahlungspreis, 8.Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden,
dizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten
formationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 9. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags.Anzugeben sind alle
die Berechnung dieses Zinses einfliessenden Annahmen, 10. Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, einschliesslich einer eventuellen Anzahlung, und gegebenenfalls Reihenfolge,
der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, 11.im Falle der Kapitaltilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit, Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung
Form eines Tilgungsplans zu erhalten. Aus diesem gehen hervor:
Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge
Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und Bedingungen, unter denen diese Entgelte gemäss Artikel 30 geändert werden können, 14.Satz der Verzugszinsen gemäss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung bei Zahlungsverzug und Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
Anspruch genommene Kapital und die Zinsen gemäss Artikel 18 zurückzuzahlen, und der Höhe der Zinsen pro Tag, 19.
formationen über die aus Artikel 24 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, 20.Recht auf vorzeitige Rückzahlung, Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls
formationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Bestimmung dieser Entschädigung,
klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
anspruchnahme, 7. Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden,
dizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes;gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten
formationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen, 8. effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags.Anzugeben sind alle
die Berechnung dieses Zinses einfliessenden Annahmen, die vom König bestimmt werden,
welcher Weise der Kreditgeber den Nachweis über die Konsultierung der Zentrale erbringt, und die Frist, während der dieser Nachweis aufbewahrt werden muss. Für die Anwendung von Absatz 1 und 2 wird für jede Änderung des Kreditbetrags der Abschluss eines neuen Kreditvertrags vorausgesetzt. » Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - § 1 - Solange der Kreditvertrag nicht von allen Parteien unterzeichnet worden ist, darf keine Zahlung erfolgen, weder vom Kreditgeber an den Verbraucher oder für dessen Rechnung noch vom Verbraucher an den Kreditgeber. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen im Kreditvertrag stellt der Kreditgeber den Kreditbetrag unverzüglich zur Verfügung, und zwar per Überweisung auf das Konto des Verbrauchers beziehungsweise eines vom Verbraucher bestimmten Dritten oder per Scheck. Die Bereitstellung des Kreditbetrags
bar oder als Bargeld darf nur
den Fällen erfolgen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass genannt werden, wobei der Betrag, die Art und der Zweck des Kredits sowie der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags berücksichtigt werden. § 2 - Der Kreditgeber haftet weiterhin für Beträge, die er dem Kreditvermittler
Ausführung des Kreditvertrags übermittelt hat, bis sie dem Verbraucher oder einem vom Verbraucher bestimmten Dritten vollständig zur Verfügung gestellt worden sind. » Art. 15 -
März 2003, wird das Wort « persönliche » gestrichen. Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
nerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag zu widerrufen. Die Frist dieses Widerrufsrechts beginnt: 1. am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder 2.am Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die
erwähnten
formationen erhält, sofern dieser nach dem
Nr. 1 des vorliegenden Absatzes genannten Datum liegt. § 2 - Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so:
anspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen, 3.zahlt er bei allen anderen Kreditverträgen dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen dreissig Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Kapital einschliesslich der ab dem Zeitpunkt der
anspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. Zahlungen, die nach Abschluss des Kreditvertrags erfolgen, werden dem Verbraucher binnen dreissig Tagen nach dem Widerruf zurückerstattet. § 3 - Der Widerruf des Kreditvertrags bringt von Rechts wegen die Auflösung von Zusatzverträgen mit sich. § 4 - Macht der Verbraucher das im vorliegenden Artikel erwähnte Widerrufsrecht geltend, finden die Artikel 53, 54 und 61 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz keine Anwendung. § 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Kreditverträge, die laut Gesetz durch Vermittlung eines Notars abgeschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass der Verbraucher die
den Artikeln 11 und 14 erwähnten Rechte geniesst. » Art. 17 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: «, es sei denn, der Verbraucher erhält den Kreditbetrag selbst und dem Kreditgeber ist die Identität des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht bekannt.» 2.
Absatz 2 werden die Wörter « Der Betrag des Kreditvertrags darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst übergeben werden » durch die Wörter « Der Kreditbetrag darf dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer erst mitgeteilt werden » ersetzt.3.
Absatz 3 werden die Wörter « muss schriftlich erfolgen » durch die Wörter « erfolgt auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger » ersetzt. Art. 18 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. August 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter « Unbeschadet des Artikels 45 § 2 ist der
Absatz 1 erwähnte Kreditvertrag im Fernabsatz » durch die Wörter « Der
Absatz 1 erwähnte Kreditvertrag im Fernabsatz ist » ersetzt.
wird das Wort « Kreditverträgen » durch das Wort « Krediteröffnungen » ersetzt.Die Wörter «, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, » werden gestrichen. 2.
Absatz 1 werden die Wörter « Ermöglicht der Kreditvertrag
Anwendung von Artikel 30 § 2 die Anpassung des effektiven Jahreszinses, enthält er die Bestimmung, dass der Verbraucher im Fall einer Anpassung » durch die Wörter « Ermöglicht ein Kreditvertrag, mit Ausnahme der Krediteröffnung, die Schwankung des Sollzinssatzes, enthält er die Bestimmung, dass der Verbraucher im Fall einer Anpassung » ersetzt. Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird nach den Wörtern « vorzeitig zurückzuzahlen » der Satz «
diesem Fall hat er Anrecht auf Ermässigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.» eingefügt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung
einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. Wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Vertrags ein Jahr überschreitet, darf die Entschädigung nicht mehr als 1 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals betragen. Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 Prozent des Betrags des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals nicht überschreiten. Binnen zehn Tagen nach Erhalt des
erwähnten Einschreibens oder nach Eingang der vom Verbraucher zurückgezahlten Beträge auf dem Konto teilt der Kreditgeber dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger den Betrag der geforderten Entschädigung mit. Diese Mitteilung umfasst
sbesondere die Berechnung der Entschädigung. »
einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.» 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Keinesfalls darf die Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher
der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.» Art. 21 -
24 - Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden. Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. » Art. 22 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « von dem Rediskont- und Garantieinstitut, von Kreditversicherern, von
stituten für gemeinsame Anlagen im Sinne von Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte » durch die Wörter « von dem Schutzfonds für Einlagen und Finanzinstrumente, von Kreditversicherern, von
stituten für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom
habers der Schuldforderung dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auftritt.»
Absatz 2 werden die Wörter « gemäss Artikel 58 § 3 » durch die Wörter « gemäss Artikel 33ter § 1 Absatz 2 » ersetzt.
der vorgesehen ist, dass der Kreditgeber während der Laufzeit des Vertrags jederzeit die Rückzahlung des
Anspruch genommenen Kreditbetrags verlangen kann, verboten und gilt als ungeschrieben.» Art. 26 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - § 1 - Ausser
den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Ausnahmen
Bezug auf die Schwankung des Sollzinssatzes und die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten und unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 7 gilt jede Klausel, die es ermöglicht, Bedingungen des Kreditvertrags zu ändern, als ungeschrieben. § 2 -
Kreditverträgen kann festgelegt werden, dass der Sollzinssatz im Rahmen der Artikel 14 § 3 Nr. 7 und 21 geändert wird. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 §§ 1 und 3 darf
Kreditverträgen, mit Ausnahme von Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung, eine Schwankung des Sollzinssatzes nur unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die
und gemäss Artikel 9 § 1 bis 3 und § 5 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit festgelegt werden, vorgesehen sein.
diesem Fall ist die
diesem Artikel 9 erwähnte « Bestellungsurkunde » als « Kreditvertrag » zu verstehen.
Krediteröffnungen kann festgelegt werden, dass die mit der Bargeldabhebung an Geldautomaten verbundenen Kosten - falls sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten sind - einseitig geändert werden. Bei Änderung dieser Kosten hat der Verbraucher das Recht, den eröffneten Kredit binnen zwei Monaten ab Notifizierung dieser Änderung unentgeltlich zu kündigen. Die Bestimmungen von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste finden entsprechend Anwendung. Diese Änderung darf nur einmal während der Laufzeit des eröffneten Kredits vorgenommen werden und die ursprünglich vorgesehenen Kosten dürfen maximal um 25 Prozent erhöht werden. Der König kann einen Höchstwert und eine Methode zur Berechnung dieser Kosten bestimmen. § 3 - Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu
formieren, bevor die Änderung
Kraft tritt. Dabei ist gegebenenfalls auch der Betrag der nach dem
krafttreten des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben. Die Vertragsparteien können jedoch
dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die im vorangehenden Absatz erwähnte
formation dem Verbraucher
regelmässigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die
formation über den neuen Referenzzinssatz ausserdem
den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann. § 4 - Wird der Sollzinssatz bei Krediteröffnungen ohne Hypothekenbestellung um mehr als 25 Prozent des ursprünglich oder zuvor vereinbarten Satzes geändert und ist der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen worden, kann der Verbraucher den Vertrag
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung gemäss den
Jede im Widerspruch zu vorliegender Bestimmung stehende Klausel ist nichtig. § 5 - Sind
dem Vertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die den Sollzinssätzen ausschliesslich ein bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarter bestimmter fester Prozentsatz zugrunde liegt. » Art. 27 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter « Unbeschadet der Anwendung von § 4 dürfen Kreditgeber und Kreditvermittler » durch die Wörter « Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen » ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 28 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Als ungeschrieben gilt jede Klausel eines Kreditvertrags,
der dem Kreditgeber erlaubt wird, vom Verbraucher eine Entschädigung zu verlangen, wenn dieser den gewährten Kreditbetrag gar nicht oder nur teilweise
Anspruch genommen hat. » Art. 29 -
Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 5bis mit folgender Überschrift eingefügt: « Unbefristeter Kreditvertrag und Recht auf Aussetzung der
anspruchnahme von Kreditbeträgen ». Art. 30 -
is, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33ter - § 1 - Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Übt der Verbraucher sein Kündigungsrecht aus, teilt er dies dem Kreditgeber per Einschreiben oder auf einem anderen vom Kreditgeber akzeptierten Datenträger mit. Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Übt der Kreditgeber sein Recht aus, teilt er dies dem Verbraucher per Einschreiben oder auf einem anderen vom Verbraucher akzeptierten Datenträger mit. § 2 - Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf
anspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines Kreditvertrags aussetzen,
sbesondere wenn er über Auskünfte verfügt, aus denen er ableiten kann, dass der Verbraucher nicht mehr
der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Aussetzung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Aussetzung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu
formieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. » Art. 31 -
März 2003, werden die Wörter « persönlicher » und « persönliche » jeweils gestrichen. Art. 32 -
Art. 33 -
Art. 34 -
Art. 35 - Die Artikel 40, 41, 45 und 48 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 36 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter « der
§ 2 Nr.4 erwähnte Kreditbetrag » durch die Wörter « der Betrag des
20 erwähnten Kredits » ersetzt.
formiert, der folgende Einzelheiten enthält: 1. genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht, 2.
Anspruch genommene Beträge und Datum der
anspruchnahme,
anspruchnahme von Kreditbeträgen aussetzen und die Rückzahlung des nicht gewährten Überziehungsbetrags
nerhalb einer Frist von maximal fünfundvierzig Tagen ab dem Tag der nicht gewährten Überziehung verlangen.
diesem Fall können nur ausdrücklich vereinbarte und durch vorliegendes Gesetz erlaubte Verzugszinsen und Kosten eingefordert werden. Die Verzugszinsen werden auf den Betrag der nicht gewährten Überziehung berechnet. Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
anspruchnahme von Kreditbeträgen aus und kündigt den Vertrag unter Berücksichtigung von Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 oder setzt unter Berücksichtigung aller Bestimmungen des Gesetzes durch Schuldumwandlung einen neuen Vertrag mit einem höheren Kreditbetrag auf. » Art. 42 - Artikel 63 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
werden die Wörter « Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers » durch die Wörter « Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder der Person, die eine Sicherheit leistet, » ersetzt.b)
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « des Verbrauchers, » und dem Wort « Höhe » die Wörter « oder der Person, die eine Sicherheit leistet, » eingefügt.c)
Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter « die gegen den Verbraucher ausgesprochen worden sind, verarbeitet werden dürfen, sofern dieser » durch die Wörter « die gegen den Verbraucher oder die Person, die eine Sicherheit leistet, ausgesprochen worden sind, verarbeitet werden dürfen, sofern der Verbraucher oder die Person, die eine Sicherheit leistet, » ersetzt. d) Paragraph 4 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. den
Anwendung des vorliegenden Gesetzes zugelassenen beziehungsweise registrierten Kreditgebern, ». e)
Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter « Bank- und Finanzwesen » durch die Wörter « Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » ersetzt. f) Paragraph 4 Absatz 1 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: «
g)
Absatz 1 Nr.6
fine werden die Wörter «
h)
i) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Nummern 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 10.den Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Verbraucherschulden ausüben und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom
Absatz 2 wird das Wort « Zahlungsmitteln » durch die Wörter «
dem Gesetz vom 10.Dezember 2009 über die Zahlungsdienste erwähnten Zahlungsdiensten » ersetzt und hinter den Wörtern « verwendet werden » wird folgender Satz eingefügt: « Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden. » k)
Absatz 2 werden die Wörter « und den Personen, denen der König
Anwendung des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erlaubt hat, Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen, » gestrichen. l)
Absatz 3 werden die Wörter « Kommission für das Bank- und Finanzwesen » durch die Wörter « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, die
Absatz 1 Nr.9 erwähnten Bediensteten und den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens » ersetzt. Art. 45 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Bezug auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Kreditverträge zum ersten Mal
einer Datei registriert, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn beziehungsweise sie unverzüglich mittelbar oder unmittelbar darüber
formieren.» 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Jeder Verbraucher oder jede Person, die eine Sicherheit leistet, kann
Bezug auf die
einer Datei registrierten Daten zu seiner/ihrer Person oder seinem/ihrem Vermögen die
den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechte ausüben. » 3.
Absatz 2 werden die Wörter « Der Verbraucher kann » durch die Wörter « Der Verbraucher und die Person, die eine Sicherheit leistet, können » ersetzt. Art. 46 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 47 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « des Kontrollausschusses und gegebenenfalls » gestrichen. Art. 48 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 werden zwischen den Wörtern « bei der ersten Forderung » und den Wörtern « die für ihre Ermittlungen » die Wörter « oder
nerhalb einer von ihnen festgelegten Frist » eingefügt. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 -
der Ausübung ihres Amtes dürfen die
49 -
§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « seitens des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten führen können » durch die Wörter « führen können oder die Gegenstand einer Unterlassungsklage auf
itiative des für die Wirtschaft beziehungsweise den Verbraucherschutz zuständigen Ministers sein können » ersetzt. Art. 50 - Artikel 86 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
§ 1 Absatz 2, § 2 Nr.5 bis 14 sowie 18 und 20 bis 22 erwähnten Bestimmungen nicht einhält. Der Richter kann eine ähnliche Massnahme ergreifen, wenn der Kreditgeber die
1 bis 4, 15 bis 17, 19 und 23 erwähnten Bestimmungen nicht einhält. » 2.
den Absätzen 2 und 3 wird das Wort « persönliche » gestrichen. Art. 51 -
März 2003, werden die Wörter «
» durch die Wörter «
Art. 52 -
März 2003, werden die Wörter «
den Artikeln 27bis § 4, 30 § 2 und 59 §§ 1 und 2 » durch die Wörter «
den Artikeln 27bis § 4, 30 §§ 2 bis 4 und 59 §§ 1 und 2 » ersetzt. Art. 53 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter «
den Artikeln 10 Absatz 1, 11 und 15 » durch die Wörter «
den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 11bis, 11ter und 15 » ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter «
den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 63 §§ 1, 2, 3 Absatz 2, 4 und 5 und 64 § 1 » durch die Wörter «
den Artikeln 10 Absatz 1, 11, 11bis, 15 Absatz 1, 63 §§ 1, 2, 4 und 5 und 64 § 1 » ersetzt. Art. 54 -
März 2003, wird das Wort « persönliche » gestrichen. Art. 55 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter « vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » gestrichen. b)
Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter « vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » gestrichen. c)
Nr.13 werden die Wörter «
den Artikeln 72 und 81 » durch die Wörter «
den Artikeln 11 § 1 Absatz 1 und 11bis § 2 Absatz 1 erwähnten « Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite » nicht mitteilt;oder wer wissentlich unter Verstoss gegen die Artikel 11 § 4 und 15 Absatz 1 nicht die
formationen mitteilt, die am besten auf die Lage des Verbrauchers zutreffen, beziehungsweise nicht den Kredit sucht, der den Bedürfnissen des Verbrauchers am besten entspricht, 22. wer als Kreditgeber gegen die Artikel 14 und 49 verstösst, 23.wer unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 als Kreditgeber wissentlich einen Kreditvertrag abschliesst,
dessen Rahmen er berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher nicht
der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen. » Art. 57 - Artikel 106 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
desselben Gesetzes werden die Wörter « der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « der für Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter » ersetzt. Art. 59 - Artikel 108 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 108 -
Abweichung von den Artikeln 75bis, 106 und 107 und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter durch eine per Einschreiben übermittelte Entscheidung die Zulassung des Kreditgebers entziehen beziehungsweise die Eintragung des Kreditvermittlers streichen, wenn sie ihre Tätigkeit zwölf Monate nach Erteilung der Zulassung nicht aufgenommen haben, auf ihre Zulassung beziehungsweise Eintragung verzichten, über sie der Konkurs eröffnet worden ist oder sie ihre Tätigkeit eingestellt haben. Wenn ein der Registrierung unterliegender Kreditgeber seine Tätigkeit
Belgien zwölf Monate nach der Registrierung nicht aufgenommen hat, auf seine Registrierung verzichtet, über ihn der Konkurs eröffnet worden ist oder er seine Tätigkeit
Belgien eingestellt hat, kann der Minister oder sein Beauftragter unter Einhaltung des
is § 3 erwähnten Verfahrens erklären, dass die Registrierung nicht mehr wirksam ist. » Art. 60 -
März 2003, werden die Wörter « die Artikel 5 bis 9, 14, 29 bis 31, 33, 33bis, 40, 41, 48, 49, 55 bis 58 und 63 bis 65 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « die Artikel 5 bis 9, 14, 29 bis 31, 33 bis 33ter und 63 bis 65 des vorliegenden Gesetzes » ersetzt. Art. 61 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die
diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierungen werden die vom König festgelegte Überschrift tragen. » Art. 62 -
März 2003, werden die Wörter « Artikel 3, 5, 14, 21, 22, 65 § 3 und 110 des vorliegenden Gesetzes ergehenden Königlichen Erlasse werden dem Verbraucherrat vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « Artikel 3, 5, 16 § 1 Absatz 3, 21, 22, 30 § 2 Absatz 2, 60ter, 65 § 3 und 110 des vorliegenden Gesetzes ergehenden Königlichen Erlasse werden dem Verbraucherrat von dem für Wirtschaft zuständigen Minister » ersetzt. Art. 63 -
August 2001, werden die Wörter « die Artikel 3 § 1 Nr. 4 und § 3, 5, 21, 22, 23, 69 und 70 » durch die Wörter « die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und § 3, 5, 16 § 1 Absatz 3, 21, 22, 23, 30 § 2 Absatz 2, 60ter, 69 und 70 » ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Art. 64 -
§ 2
fine des Gesetzes vom
b) Nummer 4 wird durch folgende Wörter ergänzt: « der einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ».c)
Nr.6 wird das Wort « ausschliesslich » durch das Wort « hauptsächlich » ersetzt.
Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der Kreditnehmer » und den Wörtern « benutzen die Kreditgeber » die Wörter « und der Personen, die eine Sicherheit leisten, » eingefügt. Art. 68 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
jedem Vertrag über eine Sicherheitsleistung, im Rahmen dessen die Person, die die Sicherheit leistet, gemäss Artikel 3 § 2 Nr.1 registriert wird, wird Folgendes angegeben: 1. die Klausel: « Der Kreditvertrag, für den Sie diese Sicherheit geleistet haben, ist Gegenstand einer Registrierung
der Zentrale für Kredite an Privatpersonen,
der Sie gemäss Artikel 3 § 2 Nr.1 des Gesetzes vom
Absatz 1 Nr.2 bis 4 erwähnten
formationen. »
§ 1 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank die Auskünfte nur folgenden Personen mitteilen: 1. den
Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Personen, 2. den
§ 4 Absatz 1 Nr.5 desselben Gesetzes erwähnten Personen,
sofern sie ebenfalls über eine Zulassung als Kreditgeber verfügen, 3. den
§ 4 Absatz 1 Nr.10 desselben Gesetzes erwähnten Personen, jedoch nur, was die Angaben der Kreditverträge betrifft, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von Schulden tatsächlich übernommen haben. » Art. 71 -
desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags » und den Wörtern « oder vor Abgabe eines Angebots » die Wörter «, mit Ausnahme einer im Gesetz vom
formationen über die Debetzinsen auf den bei Kreditinstituten oder anderen juristischen Personen eröffneten Konten mitzuteilen,
dem
Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Prospekt anzugeben sind. KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 73 - Vorliegendes Gesetz, mit Ausnahme der Artikel 3, 5 bis 18, 20, 21, 25 Buchstabe a), 31, 35 bis 37, 60 und 64, findet Anwendung auf laufende Verträge. Was die Anwendung der Artikel 27bis, 29 und 33ter § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes vom
krafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Kreditverträge, die
Folge der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
der Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert werden müssen, werden gemäss dem Gesetz vom 10.August 2001 an dem von dem König angegebenen Datum und spätestens am 1. Januar 2012 bei dieser Zentrale registriert. Die Registrierung der
Buchstabe b) erwähnten Personen, die eine Sicherheit leisten, und die
1 erwähnten Angaben
Verträgen über eine Sicherheitsleistung sind nur erforderlich für neue Verträge, die ab dem von dem König festzulegenden Datum durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen abgeschlossen werden. § 2 - Für die
erwähnten laufenden Kreditverträge erfolgt die
August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnte Mitteilung spätestens am 1. Januar 2012
Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt seitens des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die
August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnten Personen müssen die
1 und 3 erwähnten Daten dieser Kreditverträge erst ab dem von dem König angegebenen Datum und spätestens am 1. Januar 2012 mitteilen. Für Kreditverträge, deren verbleibende Laufzeit bis zu diesem Datum sechs Monate oder weniger beträgt, ist die Registrierung nicht mehr erforderlich. Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen muss der Zentrale jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn der Kreditgeber nicht über eine solche Nummer verfügt. KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 76 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 19 Nr. 1, der am 1. Januar 2013
Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
ternet-Adresse (*) [Name einschliesslich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] (falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*)
ternet-Adresse (*) [Name einschliesslich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] (*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
allen Fällen,
denen « falls zutreffend » angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die
formation für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende
formation bzw.die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die
formation für die
Frage kommende Kreditart nicht relevant ist. Die Vermerke
eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts Kreditart Gesamtbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird Bedingungen für die
anspruchnahme Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld und/oder die finanzierte Ware beziehungsweise Dienstleistung erhalten. Laufzeit des Kreditvertrags Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge,
der die Teilzahlungen angerechnet werden Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten: Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag Betrag des geliehenen Kapitals und/oder der finanzierten Ware beziehungsweise Dienstleistung zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit [Summe des Gesamtbetrags und der Gesamtkosten des Kredits] (falls zutreffend) Der Kredit wird
Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden. Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung Barzahlungspreis (falls zutreffend) Verlangte Sicherheiten Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten [Art der Sicherheiten] (falls zutreffend) Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung. 3. Kreditkosten Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten [% - fest oder - variabel (mit dem
dex oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz) - Zeiträume] Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Kreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher
die Berechnung des Jahreszinses einfliessender Annahmen] Ist - der Abschluss einer Kreditversicherung oder - die
anspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten. Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung] Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung] Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit (falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der
Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich. (falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B.einer Kreditkarte) (falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können (falls zutreffend) Notargebühren Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz, Art und Weise seiner etwaigen Anpassung und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. 4. Andere wichtige rechtliche Aspekte Widerrufsrecht Sie haben das Recht,
nerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. Ja/nein Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit] Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft. Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist. (falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen
formationen gebunden ist Diese
formationen gelten vom... bis.... 5. Zusätzliche
formationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen a) zum Kreditgeber (falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers
dem Mitgliedstaat,
dem Sie Ihren Wohnsitz haben Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*)
ternet-Adresse (*) [Name] [tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher] (falls zutreffend) Registrierung [Zentrale Datenbank der Unternehmen,
der der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Unternehmensnummer oder eine gleichwertige
diesem Register verwendete Kennung] (falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde b) zum Kreditvertrag (falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Belehrung über das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] (falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt (falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit [entsprechendeKlausel hier wiedergeben] (falls zutreffend) Wahl der Sprache Die
formationen und Vertragsbedingungen werden
[Angabe der Sprache] vorgelegt.Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags
[Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. c) zu den Rechtsmitteln Verfügbarkeit aussergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls Voraussetzungen für diesen Zugang] (*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers Gesehen, um dem Gesetz vom 13.Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom
ternet-Adresse (*) [Name einschliesslich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] (falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*)
ternet-Adresse (*) [Name einschliesslich Unternehmensnummer] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] (*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
allen Fällen,
denen « falls zutreffend » angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die
formation für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende
formation bzw.die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die
formation für die
Frage kommende Kreditart nicht relevant ist. Die Vermerke
eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts Kreditart Kreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird Laufzeit des Kreditvertrags 3.Kreditkosten Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten [% - fest oder - variabel (mit dem
dex oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)] Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher prozentualer Anteil am Kreditbetrag. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen. [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher
die Berechnung des Jahreszinses einfliessender Annahmen] (falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten] Kosten bei Zahlungsverzug Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz, Art und Weise seiner etwaigen Anpassung und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. 4. Andere wichtige rechtliche Aspekte Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft. (falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen
formationen gebunden ist Diese
formationen gelten vom... bis... 5. Zusätzliche
formationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen
formationen einen Verbraucherkredit für eine
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Umschuldung betreffen Raten und gegebenenfalls Reihenfolge,
der die Raten angerechnet werden Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungsplan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit] 6. Zusätzliche zu gebende
formationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen a) zum Kreditgeber (falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers
dem Mitgliedstaat,
dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*)
ternet-Adresse (*) [Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] (falls zutreffend) Registrierung [Zentrale Datenbank der Unternehmen,
der der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Unternehmensnummer oder eine gleichwertige
diesem Register verwendete Kennung] (falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde b) zum Kreditvertrag Widerrufsrecht Sie haben das Recht,
nerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen. (falls zutreffend) Ausübung des Widerrufsrechts Ja/Nein [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Belehrung über das Widerrufsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] (falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt (falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit [entsprechendeKlausel hier wiedergeben] (falls zutreffend) Wahl der Sprache Die
formationen und Vertragsbedingungen werden
[Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags
[Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. c) zu den Rechtsmitteln Verfügbarkeit aussergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] (*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers Gesehen, um dem Gesetz vom 13.Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit beigefügt zu werden Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister P. MAGNETTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.