DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN
MINISTERIUM DER FINANZEN 23. JUNI 1894 - Gesetz zur Revision des Gesetzes vom 3.April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit Artikel 1 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von der Regierung anerkannt, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben
mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet worden sind: I. [den Gesellschaftern
deren Familienmitgliedern bei Krankheit, Verwundung
Gebrechlichkeit, bei Eheschliessung oder der Geburt eines Kindes zeitweilige Unterstützung zu gewähren, für die Bestattungskosten aufzukommen, der Familie eines Gesellschafters bei dessen Tod oder beim Tod seines Ehepartners zeitweilige Unterstützung zu gewähren,] II. den Gesellschaftern entweder bei Verlust oder Krankheit des Viehs oder bei unvorhergesehenen Ernteschäden eine Entschädigung zu gewähren, III. den Gesellschaftern
deren Familienmitgliedern, jedoch unter Ausschluss jeglicher anderen Personen, durch das Zusammenlegen ihrer Sparguthaben den Kauf von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Haustieren oder Gegenständen, die zur Deckung eines zeitweiligen oder wiederkehrenden Bedarfs bestimmt sind, insbesondere Düngemittel oder Saatgut, zu erleichtern, IV. den Gesellschaftern Darlehen zu gewähren, die den Betrag von 300 Franken nicht übersteigen, [V. voreheliches Sparen zu organisieren, damit die Gesellschafter, die heiraten, über eine Summe verfügen können, die im Verhältnis zu ihren Einzahlungen steht
die durch einen Beitrag zu Lasten des Staates erhöht werden kann gemäss den Bedingungen
Modalitäten, die der König bestimmt.] [Art. 1 einziger Absatz römisch I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
sofern sie ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben: 1. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im Hinblick auf verschiedene im vorhergehenden Artikel aufgezählte Zwecke gegründet worden sind, 2.die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, deren Zweck die Bildung eines separaten Fonds zur Unterstützung, durch jährliche Zulagen, älterer oder gebrechlicher Gesellschafter oder, nach deren Tod, ihrer Familienmitglieder ist. Diese Zulagen dürfen nur auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen
auf andere jährliche Einkünfte einbehalten werden; der Betrag der Zulagen wird jedes Rechnungsjahr angepasst
darf pro Person 1.200 Franken nicht übersteigen. Art. 3 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können einen Verband gründen, um teilnehmende Mitglieder, die den Bezirk gewechselt haben, gegenseitig aufzunehmen, um ihre Dienste gemeinsam zu organisieren
um Schiedskollegien einzusetzen, die eventuelle Streitsachen zwischen den verschiedenen zusammengeschlossenen Gesellschaften oder zwischen den Mitgliedern dieser Gesellschaften schlichten sollen. Sie dürfen jedoch ihre Autonomie nicht aufgeben; sie müssen sich das Recht vorbehalten, jedes Jahr mit dreimonatiger Vorankündigung aus dem Verband austreten zu können,
für diesen Fall den Modus für die Regelung ihrer Rechte vorsehen. Die auf diese Weise gegründeten Verbände können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten. Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30
31 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten Verbände anwendbar. [Art. 3bis - Die Verbände dürfen sich zu einem Landesverband zusammenschliessen. Die auf diese Weise gegründeten Landesverbände können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten. Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 8bis, 9, 12 et 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten Landesverbände anwendbar.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 147 des G. vom 9. August 1963 (B.S. vom 1.-2. November 1963)] Art. 4 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss Folgendes vermerkt sein: I. die von der Gesellschaft angenommene Bezeichnung, der Ort ihres Sitzes
ihr Bezirk, II. der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, III. die Bedingungen für die Aufnahme
den Austritt der verschiedenen durch die Satzung anerkannten Kategorien von Mitgliedern, IV. die Weise der Ernennung der Verwalter
deren Befugnisse, V. die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge oder Einzahlungen, VI. die Vorteile, die die Gesellschaft bietet, VII. die Weise, wie das Gesellschaftsvermögen angelegt wird, VIII. die Weise der Rechnungslegung, IX. die Regeln, die bei Satzungsänderungen zu befolgen sind, X. die Formen
Bedingungen für die Auflösung
Liquidation der Gesellschaft. Art. 5 - [Eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die anerkannt werden möchte, richtet ihren Antrag an die Regierung; sie fügt dem Antrag zwei Ausfertigungen ihrer Satzung sowie eine Liste ihrer Verwalter oder Gründer bei. Binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Einreichen des Antrags notifiziert die Regierung der Gesellschaft den mit Gründen versehenen Beschluss, durch den sie die Gesellschaft anerkennt oder nicht.] [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom
der Bezirk der anerkannten Gesellschaft, 2.der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, 3. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, 4.der Name, die Vornamen, der Beruf
der Wohnort der Verwalter. Die Änderungen der Satzungsbestimmungen über die in den Nummern 1, 2
3 vorgesehenen Vermerke, die gemäss weiter unten stehendem Artikel 21 genehmigt worden sind, werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht. Binnen der gleichen Frist von dreissig Tagen wird auf Betreiben der Regierung eine für gleich lautend erklärte Ausfertigung der Satzung oder der Satzungsänderungen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Gesellschaftssitzes
am Sitz der Gesellschaft hinterlegt, wo jeder unentgeltlich Einsicht nehmen oder eine Abschrift erhalten kann. [...]] [Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des G. vom
vom
unter den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz bestimmt werden. In Ermangelung anders lautender Bestimmungen in der Satzung haften die Gesellschafter nur bis in Höhe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft. Art. 8 - [...] Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit geniessen folgende Vorteile: [...] III. Die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen werden unentgeltlich ins Staatsblatt aufgenommen. IV. Die Regierung darf den Gesellschaften Postgebührenfreitheit gewähren für jeglichen vom Präsidenten oder vom Verwaltungsbeauftragten gegengezeichneten Briefverkehr unter Streifband mit den öffentlichen Behörden, mit der ständigen Kommission der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
mit den durch das Gesetz vom
vom
II aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom
vom
-verbände auf Gegenseitigkeit können Zuschüsse von den öffentlichen Behörden bekommen.] [Art. 8bis eingefügt durch das G. vom 19. März 1898 (B.S. vom 20. März 1898)] Art. 9 - Die zeitweilige Unterstützung
die Summen, die im Todesfall eines Gesellschafters oder eines Mitglieds seiner Familie gewährt werden, sind unübertragbar
unpfändbar. Dies gilt ebenfalls für die in Artikel 2 Nr. 2 vorgesehenen Zulagen. Wenn die Zulagen jedoch, in den [in den Artikeln 203, 205
218] des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, 360 Franken übersteigen, dürfen sie bis in Höhe von einem Drittel gepfändet werden, ohne dass der erhaltene Betrag je die Summe von 360 Franken unterschreiten darf. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 § 28 Nr. 2 Buchstabe d) des G. vom
nicht für mündig erklärt ist, verfügt mit der Zustimmung desjenigen, der die väterliche Gewalt über ihn ausübt, oder seines Vormunds über dasselbe Recht. Bei der Gesellschaftsversammlung ist er jedoch erst mit achtzehn Jahren oder ab seiner Mündigkeitserklärung stimmberechtigt. Die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehene Zustimmung muss schriftlich erteilt werden oder vom Beauftragten der Verwaltung der Gesellschaft in Anwesenheit zweier Zeugen, die mit ihm unterzeichnen, entgegengenommen werden. Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 7 § 15 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 12 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von einem oder mehreren Beauftragten, die für einen bestimmten Zeitraum ernannt werden
ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind, geleitet. Diese Beauftragten müssen Belgier
volljährig sein; die Regierung kann jedoch nach Anhörung der ständigen Kommission eine personengebundene Befreiung gewähren, was das Indigenat betrifft. Die Verwalter werden in der Generalversammlung gewählt. Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung sind sie wiederwählbar. Folgende Personen sind vom Recht, dieses Mandat auszuüben, ausgeschlossen: diejenigen, denen infolge einer Verurteilung das Stimmrecht entzogen worden ist, [diejenigen, die entmündigt sind; diejenigen, gegen die ein Konkursverfahren eröffnet ist, solange sie ihre Gläubiger nicht vollständig bezahlt haben,] diejenigen, von denen allgemein bekannt ist, dass sie ein Bordell betreiben. [Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch Art. 131 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997)] Art. 13 - Ausser im Fall von Sonderbestimmungen in der Satzung vertritt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, die von der Generalversammlung zu seiner Ersetzung bestimmte Person, die Gesellschaft in allen Rechtshandlungen
tritt bei einem Rechtsstreit in ihrem Namen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter auf. Art. 14 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können Schenkungen
Legate nur entgegennehmen, wenn sie die Bestimmungen einhalten, die in ähnlichen Angelegenheiten durch Artikel 76 des Gemeindegesetzes vorgeschrieben sind. Art. 15 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit dürfen eine Immobilie nur zu dem Zweck mieten, dort ihren Gesellschaftssitz festzulegen oder sich dort zu versammeln. Sie dürfen weder eine Immobilie entgeltlich erwerben noch eine Immobilie, die ihnen geschenkt oder vermacht wird, behalten, ausser zu dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Zweck
wenn ihnen dies durch Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Gemeinderates
des ständigen Ausschusses gestattet wird. Im Königlichen Erlass, durch den eine Gesellschaft ermächtigt wird, eine Zuwendung anzunehmen, die eine Immobilie umfasst, wird gegebenenfalls die Frist festgelegt, innerhalb deren diese Immobilie veräussert werden muss. Art. 16 - Während der Bestehenszeit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ist jegliche Teilung der Mittel untersagt. [Dennoch kann die Satzung die Generalversammlung ermächtigen, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
mit Billigung der Regierung, die Mittel, durch die das Gesellschaftsvermögen angewachsen ist, die nicht aus Schenkungen oder Legaten stammen
die die Bedürfnisse der Gesellschaft
die Erfordernisse ihrer Dienste offensichtlich übersteigen, unter alle Gesellschafter aufzuteilen.] [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
bei einem einfachen Transfer von Geldmitteln von einer Gesellschaft zu einer anderen, 2.Einzahlungen, die er im Rahmen des vorehelichen Sparens vorgenommen hat, in den durch Königlichen Erlass bestimmten Fällen.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
6 vermerkt sind, im Namen der Gesellschaft bei der Sparkasse unter Garantie des Staates eingezahlt werden oder entweder in belgische Staatspapiere beziehungsweise andere Effekten, für die der Staat bürgt, oder in Schuldverschreibungen auf die belgischen Provinzen, Städte oder Gemeinden umgewandelt werden. Die bei der Sparkasse eingezahlten Summen werden auf Antrag der betreffenden Gesellschaften in belgische Staatspapiere umgewandelt, die in das dem Sparbuch beigefügten Zinsbuch eingetragen werden müssen. Beim Erwerb von Effekten müssen diese binnen vierzehn Tagen nach dem Ankauf im Namen der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut deponiert werden. [Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind ermächtigt, ihre Mittel Kreditgenossenschaften mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftung anzuvertrauen. Sie dürfen ebenfalls ihre verfügbaren Gelder, jedoch nur bis in Höhe von 50 Prozent ihrer Rücklagen, bei privaten Sparkassen einzahlen, die nach Abschnitt I des Königlichen Erlasses Nr. 42 vom 15. Dezember 1934, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 157 vom 10. April 1935
Nr. 185 vom 9. Juli 1935, geregelt sind.] Sie dürfen ebenfalls den Betrag ihrer jährlichen Einnahmen bis zum Ende des Rechnungsjahres bei einem vom Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstitut anlegen. Auf Beschluss der Generalversammlung ist es ihnen gestattet, höchstens 25 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens medizinischen Einrichtungen oder Krankenpflegeeinrichtungen, die zur Behandlung von Mitgliedern anerkannter Krankenkassen bestimmt sind, anzuvertrauen. Durch einen Königlichen Erlass werden die Formalitäten
Bedingungen geregelt, die eingehalten werden müssen für das Anlegen
Abheben von Geldmitteln
Effekten der Gesellschaft auf Gegenseitigkeit.] [Art. 18 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom
Ausgaben übermitteln, die gemäss dem von der Regierung festgelegten Muster erstellt
zum
von der Regierung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 genehmigt werden.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
22 erwähnten Generalversammlungen durch individuelle Bekanntmachung einberufen oder durch Bekanntmachung in einer an alle Mitglieder der Gesellschaft verteilten Veröffentlichung. Im Einberufungsschreiben werden mit der erforderlichen Begründung die Tagesordnungspunkte vermerkt, über die die Generalversammlung beraten muss.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
in denen die Liquidatoren bestimmt werden, muss auf Betreiben
unter der Verantwortung der Liquidatoren binnen fünf Tagen nach ihrer Ernennung auszugsweise an das Staatsblatt geschickt werden, um in dessen Anlagen veröffentlicht zu werden. Art. 28 - Nach Begleichung der Schulden behalten die Liquidatoren auf die Aktiva der Gesellschaft folgende Summen ein: 1. die Summen, die erforderlich sind, um innerhalb der Grenzen der Satzung
während einer Dauer von höchstens sechs Monaten die Hilfe zugunsten von Personen, deren Anrecht vor der Auflösung bestand, fortzusetzen, 2.die Summen, die erforderlich sind für den Abkauf der Verbindlichkeiten mit Bezug auf die jährlichen Zulagen, die die Gesellschaft aufgrund von Artikel 2 Nr. 2 entrichten muss. Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung der Schenker oder Testatoren wird der Betrag der Schenkungen oder Legate, die der Gesellschaft vermacht werden, der Regierung übergeben
zu einem ähnlichen auf Gegenseitigkeit beruhenden Zweck wie demjenigen, den die Gesellschaft verfolgte, verwendet. Art. 30 - Der Überschuss der Aktiva wird unter die ordentlichen Mitglieder, die der Gesellschaft am Tag der Auflösung seit mindestens einem Jahr angehören, gemäss dem in der Satzung bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder, in Ermangelung von Sonderbestimmungen, im Verhältnis zu den Beiträgen, die jeder seit seiner Aufnahme in die Gesellschaft eingezahlt hat. Diese Aufteilung darf erst mindestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Auflösung vorgenommen werden. Art. 31 - Verwalter einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen, werden mit einer Geldbusse von 1 bis zu 200 Franken belegt, wobei der Betrag in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt wird, der sie angehören. Art. 32 - Bei dem für die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zuständigen Ministerium wird eine ständige Kommission eingesetzt, die sich aus folgenden fünfzehn Mitgliedern zusammensetzt: zwei Senatoren, die vom Senat gewählt werden, zwei Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die von der Kammer gewählt werden, einem Vertreter des zuständigen Ministers, dem Generaldirektor der Allgemeinen Spar-
Rentenkasse, neun Mitgliedern, die von der Regierung bestimmt werden, von denen mindestens fünf unter den Mitgliedern der anerkannten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ausgewählt werden,
von denen mindestens zwei Versicherungsmathematiker sind. Die Mitglieder der Kommission werden für einen Zeitraum ernannt, der sechs Jahre nicht übersteigt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Sie üben ihr Amt kostenlos aus, vorbehaltlich der Erstattung eventueller Fahrt-
Aufenthaltskosten. Auf Vorschlag der ständigen Kommission ernennt
entlässt die Regierung das Personal des Sekretariats dieses Kollegiums. [Die ständige Kommission gibt eine Stellungnahme zu allen Fragen ab, die ihr vom Minister der Industrie, der Arbeit
der Sozialfürsorge mit Bezug auf die Organisation
die Arbeitsweise der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit vorgelegt werden.] [Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
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