SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2010. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités du passage de membres du personnel du cadre opérationnel vers le cadre administratif et logistiq
Artikel 7
erwähntes Stufenalter von weniger als sechs Jahren aufweist, b)
Artikel 7
erwähntes Stufenalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, c)
Artikel 7
erwähntes Stufenalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, d)
Artikel 7erwähntes Stufenalter von achtzehn Jahren oder mehr aufweist.
Art. 10 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des in Artikel 7 erwähnten Stufenalters, verringert um sechs, zwölf oder achtzehn Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. Art. 11 - § 1 - Für die Ämter der Stufe A fällt das Personalmitglied in die Klasse, die an seine Stelle gekoppelt ist. Die an die Klasse gekoppelte Gehaltstabelle wird auf der Grundlage des berichtigten Kaderalters des Personalmitglieds zugewiesen. Das Personalmitglied fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise, für die Klasse A1, vierte oder fünfte Gehaltstabelle:
- a)wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens sechs Jahren aufweist,
- b)wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist,
- c)wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist,
- d)wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von achtzehn Jahren, aber von weniger als vierundzwanzig Jahren aufweist,
- e)wenn es ein berichtigtes Kaderalter als Offizier von vierundzwanzig Jahren oder mehr aufweist. § 2 - Unter berichtigtem Kaderalter versteht man das als Offizier erworbene Kaderalter, jeweils verringert um:
- a)null Jahre für eine Stelle der Klasse A1,
- b)drei Jahre für eine Stelle der Klasse A2,
- c)sechs Jahre für eine Stelle der Klasse A3,
- d)neun Jahre für eine Stelle der Klasse A4,
- e)zwölf Jahre für eine Stelle der Klasse A5. Art. 12 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des in Artikel 11 erwähnten Personalmitglieds wird bestimmt anhand des berichtigten Kaderalters, verringert um sechs oder zwölf Jahre, wenn das Personalmitglied in die zweite beziehungsweise dritte Gehaltstabelle fällt, oder, für die Klasse A1, um achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, wenn das Personal in die vierte beziehungsweise fünfte Gehaltstabelle fällt. Art. 13 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol sind mutatis mutandis auf das versetzte Personalmitglied anwendbar, das sich vor dem ersten September nach dem Datum seiner Versetzung für eine zertifizierte Ausbildung einschreibt. Art. 14 - Das Niveau der Sprachkenntnis des versetzten Personalmitglieds wird gegebenenfalls durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt. Art. 15 - Jeden Monat, in dem das Gehalt des versetzten Personalmitglieds unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält es das gesicherte Gehalt. Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das das Personalmitglied normalerweise in dem Monat vor seiner Versetzung erhalten soll, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage. Der Betrag dieses Gehalts bleibt unverändert, mit Ausnahme der Indexierung. Jedes Mal, wenn das Gehalt des versetzten Personalmitglieds nicht vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem Masse verringert. Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel 4 § 2 in eine Stelle einer niedrigeren Stufe als der in § 1 desselben Artikels festgelegten Stufe versetzt wird, kommt jedoch nicht in den Genuss eines gesicherten Gehalts. KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 16 - Artikel IX.II.4 RSPol wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die bleibende körperliche Unfähigkeit der Personalmitglieder des Einsatzkaders, ein Amt des Einsatzkaders auszuüben, und die Fähigkeit, ein Amt des Verwaltungs- und Logistikkaders auszuüben." Art. 17 - In Artikel VI.II.85 RSPol wird Nr. 2 aufgehoben. Art. 18 - In Artikel VI.II.88 RSPol werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung" durch die Wörter "Die Neuzuweisung erfolgt" ersetzt. Art. 19 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM