§ 1 des Gesetzes erwähnt, 3.Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt (ausüben), 4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, 5.mobiler Bewachung: Wachtätigkeit,
1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines Geländes und um ein Gelände herum, 6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit,
Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, 8.Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 Sekunden horizontal liegt,
§ 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, 12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), 13.Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen bestimmt, 14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist, 15.gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist, 16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, 17.Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, 18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. KAPITEL 2 - Rufzentrale Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind. Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: 1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand anbieten;dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale entgegennehmen und als solche erkennen können:
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung. Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat. Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht. KAPITEL 4 - Ladenaufsicht Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: 1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen,
Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit ist.
1 des Gesetzes erwähnt. Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt werden. Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des Ministers des Innern unterworfen:
5 des Gesetzes erwähnt. Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden. Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten Tätigkeit: 1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, 2.ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine andere Art vermutet wird, stattfinden. Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. KAPITEL 6 - Lampen Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist verboten. KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen werden,
§ 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters,
Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender Unterlagen befinden: 1. Genehmigung des Bürgermeisters,
§ 1bis Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, 2.Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten,
5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben. Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass enthält. Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet. Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem Ende. Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt. Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind. Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von Wachunternehmen ausgeübt werden. Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von internen Wachdiensten ausgeübt werden. Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das Bewachungsregister, dessen letzte Seite,
Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister. Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt vollständig ausgefüllt sein. Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite,
vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters befinden. Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der Wachleute. Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur Verfügung der Wachleute. Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen oder geändert werden. Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor. Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in das Bewachungsregister eingetragen werden. Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist. Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt:
dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: 1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines Jahres, 2.während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung. Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird. Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes,
dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass erwähnt, aufbewahrt. Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 43 - Der Königliche Erlass vom
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