Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen KAPITEL 1 - Brand-
Explosionsverhütung Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen
deren Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu alarmieren
sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern. Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können,
gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten. Art. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand-
Explosionsverhütung bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten. § 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht. Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein. Der König bestimmt das Verfahren
die Bedingungen, gemäss denen Abweichungen gewährt werden. Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer Kommission für Abweichung gewährt werden. § 3 - Der König legt Zusammensetzung
Arbeitsweise der in § 2 Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest. Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der Feuerwehrdienste, Sachverständigen
ihren jeweiligen Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art.3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern
des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die nationalen Behörden zuständig sind.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21. September 1990)] Art. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand-
Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft. Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz organisierten Inspektion. Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes
das mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom
das mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom
Explosionsschutz wird eingerichtet, dessen Zusammensetzung
Arbeitsweise vom König festgelegt werden. Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher
privater Interessen. Er hat folgende Aufgaben: a) Massnahmen in Bezug auf Brand-
Explosionsschutz vorschlagen, b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand-
Explosionsverhütung abgeben. § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung
Bekämpfung von Bränden
Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Ministeriums des Innern
des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. Dieser Fonds wird verwendet: 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste
des Zivilschutzes,] 2.für die Finanzierung der Forschung
der Aufklärung in Sachen Verhütung
Bekämpfung von Bränden
Explosionen, 3. für die Deckung der aus der Anwendung [der Artikel 10bis
12] des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz hervorgehenden Ausgaben. Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet werden dürfen.] [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom
Explosionsschutz wird eingerichtet, dessen Zusammensetzung
Arbeitsweise vom König festgelegt werden. Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher
privater Interessen. Er hat folgende Aufgaben: a) Massnahmen in Bezug auf den Brand-
Explosionsschutz vorschlagen, b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand-
Explosionsverhütung abgeben. § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung
Bekämpfung von Bränden
Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Ministeriums des Innern
des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. Dieser Fonds wird verwendet: 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der Mitglieder [der Hilfeleistungszonen]
des Zivilschutzes,] 2.für die Finanzierung der Forschung
der Aufklärung in Sachen Verhütung
Bekämpfung von Bränden
Explosionen,
abgeändert durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom
2 des G. vom
bestimmt die natürlichen oder juristischen Personen, die den aufgrund dieser Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen müssen. Art. 8 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen haften verschuldensunabhängig sowohl für Körper- als auch für Sachschäden, die Dritten durch Brand oder Explosion zugefügt worden sind, unbeschadet jedes gemeinrechtlichen Regresses gegen die für den Schadensfall haftenden Personen. Der König legt den Höchstbetrag für diese verschuldensunabhängige Haftung fest. Einrichtungen dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, wenn die verschuldensunabhängige Haftung, zu der sie Anlass geben können, nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die in Absatz 1 erwähnten Personen bei einem in Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen oder von einer Zulassung befreiten Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben. Für Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes für die Öffentlichkeit zugänglich sind, legt der König die Frist fest, innerhalb deren die Versicherung abgeschlossen werden muss. In Abweichung von Absatz 3 sind die vom König bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Verpflichtung befreit, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Der Versicherer, der Geschädigte entschädigt hat, tritt sowohl in die Rechte dieser Personen als auch in die Rechte der Versicherungsnehmer gegen die für den Schadensfall haftenden Dritten bis in Höhe der von ihm ausgezahlten Beträge ein. [Folgende Personen können die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen nicht erhalten: a) Personen, die den Brand oder die Explosion verschuldet haben, in dem Masse ihres Verschuldens, b) der Versicherer, der den Geschädigten im Rahmen einer Versicherung mit Entschädigungscharakter entschädigt hat
sein in Artikel 41 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähntes Recht auf Forderungsübergang ausübt, c) natürliche oder juristische Personen, die nicht der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger sind, sowie Einrichtungen oder Stellen, die über ein gesetzliches beziehungsweise vertragliches Recht auf Forderungsübergang oder einen eigenen Anspruch gegen die für den Schadensfall haftende Person verfügen.Das Recht auf Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege-
Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird[, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen Personen
Einrichtungen gewährt wird],
der eigene Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle können jedoch geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer der verschuldensunabhängigen Haftung den Geschädigten oder seine Rechtsnachfolger vollständig entschädigt hat.] Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste
Märkte]
des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 eingerichtet worden sind, Gegenstand
Umfang der vorerwähnten Versicherung
die entsprechenden Kontrollmittel fest. [Art. 8 Abs. 7 ersetzt durch Art. 151 des G. vom
vom
dem Versicherungsnehmer werden jedoch dem Versicherungsunternehmen gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letzteres die Streitsache tatsächlich geleitet hat. Das Versicherungsunternehmen kann den Versicherungsnehmer in das Verfahren in Bezug auf die Streitsache heranziehen, die der Geschädigte gegen ihn eingeleitet hat. Wenn eine Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer in Bezug auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder eine Explosion verursacht worden ist, vor das Strafgericht gebracht wird, kann das Versicherungsunternehmen vom Geschädigten oder vom Versicherungsnehmer in das Verfahren herangezogen werden
kann es dem Verfahren freiwillig beitreten,
zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn die Klage vor das Zivilgericht gebracht worden wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber geltend machen kann. Zudem kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen, das dem Verfahren freiwillig beitritt, in das Verfahren herangezogen werden. § 5 - Jede auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klage des Geschädigten verjährt in drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis. Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer. Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen. Jede Verhandlung zwischen dem Versicherungsunternehmen
dem Geschädigten unterbricht die Verjährung dem Versicherungsunternehmen gegenüber. Eine neue Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Parteien der anderen durch Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert hat, dass sie die Verhandlungen abbricht; erfolgt die Notifizierung per Einschreiben, läuft die neue Frist ab dem Tag nach Aufgabe dieses Einschreibens bei der Post. § 6 - Das Versicherungsunternehmen kann gegen den Geschädigten keine Nichtigkeit, keine Einrede
keinen Verfall, die aus dem Gesetz oder dem Versicherungsvertrag hervorgehen, geltend machen. Ein Versicherungsunternehmen kann sich einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer vorbehalten, sofern es aufgrund des Gesetzes oder des Versicherungsvertrags Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen dürfen. § 7 - Das Versicherungsunternehmen kann dem Geschädigten gegenüber den Ablauf, die Annullierung, die Auflösung, die Kündigung oder die Aussetzung des Vertrags oder der Garantie ungeachtet ihrer Ursache nur für Schadensfälle geltend machen, die nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung einer der vorerwähnten Umstände durch das Versicherungsunternehmen eingetreten sind. Diese Notifizierung muss per Einschreiben mit Rückschein an den Bürgermeister der Gemeinde gerichtet werden, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet; dieser ist zum Empfang von Notifizierungen in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel geregelte Versicherung befugt. Die Frist setzt am Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post ein. Die Notifizierung kann erst erfolgen: 1. an dem Tag, an dem der Vertrag dem Versicherten gegenüber abgelaufen ist, sofern es sich um eine Aussetzung handelt, 2.am Tag der Notifizierung der Auflösung, Kündigung oder Annullierung des Vertrags durch eine der beiden Parteien an die andere, 3. am Tag des Vertragsablaufs in allen Fällen, die nicht in Nr.2 erwähnt sind. § 8 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten Vertrag abschliessen, sind verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Beleg auszustellen, dessen Form
Inhalt vom König bestimmt werden. § 9 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten Versicherungsvertrag abschliessen, sind verpflichtet, ihn dem Bürgermeister der Gemeinde zu notifizieren, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet. Die Versicherungsunternehmen tragen Notifizierungen
Erklärungen in Bezug auf die vorliegende Versicherung in ein Verzeichnis ein, dessen Erstellung
Funktionsweise vom König festgelegt werden. § 10 - Königliche Erlasse in Ausführung der Paragraphen 8
9 ergehen nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste
Märkte]
des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom
vom
Explosionsschutz. Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern
des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten den Prozentsatz dieses Beitrags
die Modalitäten für die Berechnung, die Einnahme
die Übertragung an den Fonds fest. [Die Autorität Finanzielle Dienste
Märkte] ist mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)
vom
Kontrolle Art. 10 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
der Königlichen Erlasse zu seiner Ausführung werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten
einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Bei Rückfall binnen einem Jahr kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII
§ 2 - Bei einer Verurteilung kann der Richter die Schliessung der Einrichtung für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. Diese Schliessung darf gegebenenfalls zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstosses, der zur Schliessung geführt hat, übernommen hat. In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen
das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen kann, dass er gutgläubig war
keine Kenntnis von der drohenden Schliessung hatte. Er muss ebenfalls nachweisen, dass er die aufgrund von Artikel 3 § 1 erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt hat. Die Schliessung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen. Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übergeben. Art. 13 - Der König ist damit beauftragt, den Text des vorliegenden Gesetzes mit dem Text des Gesetzes vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.