Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Begriffsbestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung: 1.auf Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse, einschliesslich: - Pensionen für Personen, deren Pensionsanspruch aus einer Regelung hervorgeht, in der Emeritierung vorgesehen ist, - Pensionen ehemaliger amtlicher Sachwalter, - Ruhestands-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen ehemaliger Berufspersonalmitglieder der Kader in Afrika, [1bis. auf ergänzende Vorteile in Sachen Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die zur Ausübung einer Management- oder Führungsfunktion in einem öffentlichen Dienst bestellt worden sind,] 2. auf Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen sowie als solche geltende Vorteile, die den Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-, Verwaltungs-
Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt werden: a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen
Gemeinschaftskommissionen, b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr.117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen
der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,
ihrer Berechtigten Anwendung findet,
Gemeinden geschaffene Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung
öffentliche Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, h) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die weiter oben nicht erwähnt sind
von den Gemeinschaften beziehungsweise Regionen abhängen, [i) integrierte Polizei,] 3.auf Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen, die Mitgliedern des ständigen Ausschusses, Bürgermeistern
Schöffen sowie Mandatsträgern von Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen
anderen von den Provinzen
Gemeinden geschaffenen Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung - ungeachtet der Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind - sowie von Gemeinschaftskommissionen
öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt werden. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom
bestätigt durch das Gesetz vom 12. Juni 1992, erwähnt sind, selbst wenn die Tätigkeit über eine Zwischenperson ausgeübt wird, sowie jegliche vergleichbare Tätigkeit, die in einem anderen Land oder im Dienst einer internationalen beziehungsweise supranationalen Organisation ausgeübt wird, 2. wird das Wartegehalt, das einem zur Disposition gestellten Bediensteten gewährt wird, als Einkommen angesehen, das aus der Ausübung einer Berufstätigkeit stammt, 3.[ist unter "Ersatzeinkommen" Folgendes zu verstehen:
als einer der in den Buchstaben
Einkünften aus einer Berufstätigkeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 3 - Ausser in den Situationen
unter den Bedingungen, die nachfolgend bestimmt werden, darf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension nicht gleichzeitig mit Einkünften aus einer Berufstätigkeit bezogen werden. Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von einer oder mehreren Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehreren Ruhestands-
Hinterbliebenenpensionen
Einkünften aus einer Berufstätigkeit Art. 4 - [§ 1 - Wer entweder eine Ruhestandspension oder gleichzeitig eine Hinterbliebenen-
eine Ruhestandspension bezieht, darf in Kalenderjahren nach dem Jahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, [...]:
keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat, sofern der Betreffende kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, 4.jede andere Tätigkeit ausüben sowie jedes andere Mandat, Amt oder jeden anderen Posten bekleiden, sofern die daraus stammenden Bruttoeinkünfte, ungeachtet ihrer Bezeichnung, [21.436,50 EUR] pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Ausübung von verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten ist erlaubt, sofern die Gesamtsumme der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte
80 Prozent der in Absatz 1 Nr. 1
4 erwähnten Einkünfte [17.149,19 EUR] pro Kalenderjahr nicht überschreiten. § 2 - Was das Kalenderjahr betrifft, in dem eine Person das Alter von 65 Jahren erreicht, finden die Bestimmungen von § 1 für den Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie das Alter von 65 Jahren erreicht,
dem 31. Dezember desselben Jahres auf die in diesem Paragraphen erwähnten Personen Anwendung. Die in § 1
vorgesehenen Grenzbeträge werden jedoch mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl Monate des oben bestimmten Zeitraums besteht, wobei die in § 1 erwähnten Einkünfte denselben Zeitraum betreffen. [§ 2bis - Im Fall von Pensionen, die nach dem 65. Geburtstag des Empfängers einsetzen, ist die Ausübung einer Berufstätigkeit nur nach vorhergehender Meldung erlaubt. Absatz 1 findet nur auf das Jahr Anwendung, in dem die Pension einsetzt.] § 3 - Bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenenpension
einer Ruhestandspension finden die Bestimmungen des vorliegenden Artikels stets Anwendung, ungeachtet der Regelung, in der die Ruhestandspension gewährt wird. § 4 - Was die in Artikel 5 § 1 erwähnten Ruhestandspensionen betrifft, die Personen gewährt werden, die aus einem anderen Grund als der körperlichen Untauglichkeit vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechen die zu berücksichtigenden Grenzbeträge für den Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension
dem
die vorzunehmende Kürzung aus der Anwendung von § 7 hervorgeht. Was die in Absatz 1 erwähnten Ruhestandspensionen betrifft, entsprechen die zu berücksichtigenden Grenzbeträge für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar des Jahres des 65. Geburtstags
dem letzten Tag des Monats, in dem der Betreffende das Alter von 65 Jahren erreicht, den in § 2 vorgesehenen Beträgen, wobei die in § 2 erwähnten Einkünfte denselben Zeitraum betreffen
die vorzunehmende Kürzung aus der Anwendung von § 8 hervorgeht. § 5 - Wer entweder eine Ruhestandspension oder gleichzeitig eine Hinterbliebenen-
eine Ruhestandspension bezieht, darf unbeschadet der Anwendung von § 4 Absatz 1 in Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, nach vorhergehender Meldung:
keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat, sofern der Betreffende kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, 4.jede andere Tätigkeit ausüben sowie jedes andere Mandat, Amt oder jeden anderen Posten bekleiden, sofern die daraus stammenden Bruttoeinkünfte, ungeachtet ihrer Bezeichnung, 7421,57 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Ausübung von verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten ist erlaubt, sofern die Gesamtsumme der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte
80 Prozent der in Absatz 1 Nr. 1
4 erwähnten Einkünfte 5937,26 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. § 6 - Was das Kalenderjahr betrifft, in dem eine Person das Alter von 65 Jahren erreicht,
unbeschadet der Anwendung von § 4 Absatz 2 finden die Bestimmungen von § 5 für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar
dem letzten Tag des Monats, in dem sie das Alter von 65 Jahren erreicht, auf die in diesem Paragraphen erwähnten Personen Anwendung. Die in § 5
vorgesehenen Grenzbeträge werden jedoch mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl Monate des oben bestimmten Zeitraums besteht, wobei die in § 5 erwähnten Einkünfte denselben Zeitraum betreffen. § 7 - Wenn die in § 1 oder 5 erwähnten Einkünfte die in diesen Bestimmungen festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für das betreffende Jahr ausgesetzt. Überschreiten die in § 1 oder 5 erwähnten Einkünfte die in diesen Bestimmungen festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr um weniger als 15 Prozent, wird die Pension in dem betreffenden Jahr um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte die in § 1 oder 5 erwähnten Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 1
2 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. § 8 - Wenn in dem in § 2 oder 6 bestimmten Zeitraum die in diesen Bestimmungen erwähnten Einkünfte die in diesen Bestimmungen festgelegten Grenzbeträge um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für den betreffenden Zeitraum ausgesetzt. Wenn in dem in § 2 oder 6 bestimmten Zeitraum die in diesen Bestimmungen erwähnten Einkünfte die in diesen Bestimmungen festgelegten Grenzbeträge um weniger als 15 Prozent überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte die in § 2 oder 6 erwähnten Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 1
2 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. § 9 - Unter Berufseinkünften aus der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeit sind die Bruttoberufseinkünfte, reduziert um Werbungsausgaben oder berufliche Aufwendungen
gegebenenfalls berufliche Verluste, zu verstehen, die von der Verwaltung der direkten Steuern für die Festlegung der Steuer in Bezug auf das betreffende Jahr berücksichtigt werden. Wird die Tätigkeit des Helfers vom Ehepartner ausgeübt, ist der Anteil der Berufseinkünfte des Betreibers zu berücksichtigen, der dem Helfer gemäss dem vorerwähnten Einkommensteuergesetzbuch zuerkannt wird. Der Anteil der Berufseinkünfte, der dem Ehepartner gemäss Artikel 87 dieses Gesetzbuches zuerkannt wird, wird den Einkünften des Betreibers hinzugefügt. Die in Absatz 1 erwähnten Berufseinkünfte umfassen jedoch weder den Betrag der Beiträge, die gezahlt werden in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 oder der Königlichen Erlasse zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der Einkünfte, die den Selbständigen gemäss den Gesetzen vom 6. Juli 1983
27. März 1986, durch die dem König bestimmte Sondervollmachten erteilt werden, die vor dem tatsächlichen Einsetzen der Pension auferlegt werden
die dem Empfänger nach diesem Datum zurückgezahlt werden, noch den Betrag der dem Empfänger gewährten Aufschubzinsen. Wird die Berufstätigkeit als Selbständiger oder Helfer im Ausland ausgeübt, werden die aus dieser Tätigkeit stammenden steuerpflichtigen Berufseinkünfte berücksichtigt.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
1 des K.E. vom
2 des K.E. vom
1 des K.E. vom
2 des K.E. vom
9 vorgesehenen Grenzbeträge sowohl für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar
dem letzten Tag des Monats, in dem der Betreffende das Alter von 65 Jahren erreicht, als auch für den Rest des betreffenden Jahres mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl Monate jedes dieser Zeiträume besteht, wobei die in Artikel 4 §§ 1
2 erwähnten Einkünfte dieselben Zeiträume betreffen.] [Wenn im Zeitraum zwischen dem 1. Januar des Jahres des 65. Geburtstags
dem letzten Tag des Monats, in dem der Betreffende das Alter von 65 Jahren erreicht, die in Absatz 2 erwähnten Einkünfte die in Anwendung derselben Bestimmung festgelegten Grenzbeträge überschreiten, wird die Pension um 10 Prozent beziehungsweise 20 Prozent gemäss den in § 1 vorgesehenen Modalitäten gekürzt. Wenn im zweiten der in Absatz 2 festgelegten Zeiträume die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für den betreffenden Zeitraum ausgesetzt. Wenn im zweiten der in Absatz 2 festgelegten Zeiträume die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um weniger als 15 Prozent überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte diese Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 4
5 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 4 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg.] § 3 - Die Anwendung der Paragraphen 1
2 darf nicht zur Folge haben, dass der Pensionsbetrag des Betreffenden niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 4 § 4 ergeben würde. [Art. 5 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
Einkünften aus einer Berufstätigkeit Art. 6 - [§ 1 - Wer ausschliesslich eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in Kalenderjahren nach dem Jahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, [...] eine Berufstätigkeit gemäss denselben Bedingungen
Modalitäten ausüben wie denen, die in Artikel 4 §§ 1
7 vorgesehen sind. § 2 - Wer ausschliesslich eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in dem Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht,
dem 31. Dezember desselben Jahres [...] eine Berufstätigkeit gemäss denselben Bedingungen
Modalitäten ausüben wie denen, die in Artikel 4 §§ 2
8 vorgesehen sind.] [§ 3 - Im Fall von Pensionen, die nach dem
keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat, sofern der Betreffende kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, 4.jede andere Tätigkeit ausüben sowie jedes andere Mandat, Amt oder jeden anderen Posten bekleiden, sofern die daraus stammenden Bruttoeinkünfte, ungeachtet ihrer Bezeichnung, [17.280,00 EUR] pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Ausübung von verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten ist erlaubt, sofern die Gesamtsumme der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte
80 Prozent der in Absatz 1 Nr. 1
4 erwähnten Einkünfte [13.824,00 EUR] pro Kalenderjahr nicht überschreiten. § 2 - Was das Kalenderjahr betrifft, in dem eine Person das Alter von 65 Jahren erreicht, finden die Bestimmungen von § 1 für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar
dem letzten Tag des Monats, in dem der Betreffende das Alter von 65 Jahren erreicht, auf die in diesem Paragraphen erwähnten Personen Anwendung. Die in § 1
vorgesehenen Grenzbeträge werden jedoch mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl Monate des oben bestimmten Zeitraums besteht, wobei die in § 1 erwähnten Einkünfte denselben Zeitraum betreffen. § 3 - Wenn die in § 1 erwähnten Einkünfte die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für das betreffende Jahr ausgesetzt. Überschreiten die in § 1 erwähnten Einkünfte die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr um weniger als 15 Prozent, wird die Pension in dem betreffenden Jahr um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte die in § 1 erwähnten Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 1
2 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. § 4 - Wenn in dem in § 2 bestimmten Zeitraum die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für den betreffenden Zeitraum ausgesetzt. Wenn in dem in § 2 bestimmten Zeitraum die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um weniger als 15 Prozent überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte die in § 2 erwähnten Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 1
2 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Dezember 2002 (B.S. vom 24. Januar 2003);§ 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 15. Juni 2007)
1 des K.E. vom
2 des K.E. vom
1 des K.E. vom
2 des K.E. vom
7 finden ebenfalls Anwendung, wenn der Betreffende zudem eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen im Rahmen einer anderen Pensionsregelung bezieht. Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 9 - [Wenn der Empfänger beziehungsweise sein Ehepartner im Laufe eines bestimmten Jahres Familienbeihilfen oder als solche geltende Beihilfen für mindestens ein Kind bezieht, wird : - der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 1
4 vorgesehene Betrag von 21.436,50 EUR für das betreffende Jahr um 4.638,50 EUR erhöht, - der in Artikel 4 § 5 Absatz 1 Nr. 1
4 vorgesehene Betrag von 7.421,57 EUR für das betreffende Jahr um 3.710,80 EUR erhöht, - der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2
Absatz 2 vorgesehene Betrag von 17.149,19 EUR für das betreffende Jahr um 3710,79 EUR erhöht, - der in Artikel 4 § 5 Absatz 1 Nr. 2
Absatz 2 vorgesehene Betrag von 5.937,26 EUR für das betreffende Jahr um 2968,63 EUR erhöht, - der in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1
4 vorgesehene Betrag von 17.280,00 EUR für das betreffende Jahr um 4.320,00 EUR erhöht, - der in Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 2
Absatz 2 vorgesehene Betrag von 13.824,00 EUR für das betreffende Jahr um 3.456,00 EUR erhöht.] [Die Bestimmungen von Absatz 1 finden ebenfalls Anwendung auf Empfänger beziehungsweise ihre Ehepartner, die ihr eigenes Kind oder ein adoptiertes Kind grossziehen, für das sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfen erheben können:
durch einen Lehrvertrag gebunden ist, der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
eine Ausbildung im Tagesunterricht absolviert, deren Dauer mindestens der Dauer entspricht, die in den Vorschriften zur Bestimmung von Bedingungen, unter denen Familienbeihilfen für Kinder in der Ausbildung gewährt werden, festgelegt ist, c) zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig ist.] [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
4] darf der Empfänger einer Pension: 1. ein politisches Mandat oder ein Mandat als Präsident beziehungsweise Mitglied eines öffentlichen Sozialhilfezentrums bis zum Ablauf des Mandats ausüben, sofern dieses Mandat vor dem Datum des Einsetzens der Pension
spätestens am letzten Tag des Monats des 65.Geburtstags des Mandatsträgers eingesetzt hat, 2. ein Mandat bei einer öffentlichen Einrichtung, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Gemeindevereinigung oder ein Mandat als ordentlicher Verwalter in einem autonomen öffentlichen Unternehmen bis zum Ablauf des Mandats ausüben, sofern dieses Mandat vor dem Datum des Einsetzens der Pension
spätestens am letzten Tag des Monats des 65.Geburtstags des Mandatsträgers eingesetzt hat. Die vorliegende Abweichung endet spätestens am letzten Tag des Monats, in dem der Mandatsträger das Alter von 67 Jahren erreicht, oder, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt noch ein in Nr. 1 erwähntes Mandat ausübt, spätestens nach Ablauf dieses Mandats. [Art. 11 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 23. Dezember 2002 (B.S. vom 24. Januar 2003)] Art. 12 - § 1 - Pensionsempfänger, die eine in Artikel 2 erwähnte Berufstätigkeit ausüben,
Arbeitgeber, die einen solchen Pensionsempfänger beschäftigen, sind verpflichtet, die Ausübung dieser Berufstätigkeit getrennt voneinander zu melden. Die Bestimmungen von Absatz 1 finden keine Anwendung auf Pensionsempfänger, die ein in Artikel 11 erwähntes Mandat ausüben. § 2 - Pensionsempfänger sind zudem verpflichtet, ihren Arbeitgeber per Einschreiben über ihre Situation in Sachen Pensionen zu informieren. § 3 - Die in § 1 erwähnte Meldung muss per Formular erfolgen; dieses wird dem Pensionsempfänger
dessen Arbeitgeber von der Behörde oder Einrichtung, die die Pensionsregelung verwaltet, der der Empfänger unterliegt, zur Verfügung gestellt
entspricht dem Muster, das von dem für Pensionen zuständigen Minister gebilligt worden ist. Die Meldung muss der betreffenden Behörde oder Einrichtung unterschrieben
datiert per Einschreiben zugestellt werden. Eine Meldung, die der Pensionsempfänger dieser Behörde oder Einrichtung gegen Empfangsbestätigung aushändigt, wird einer per Einschreiben übermittelten Meldung gleichgesetzt. § 4 - Die in § 1 erwähnte Meldung seitens des Empfängers muss vor Beginn der Berufstätigkeit erfolgen. Sie gilt als vorhergehend, wenn sie binnen dreissig Tagen nach Beginn der Berufstätigkeit oder - für den Fall, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension bereits ausgeübt wird - binnen dreissig Tagen erfolgt, nachdem die Behörde oder Einrichtung, die die Pensionsregelung verwaltet, der der Empfänger unterliegt, das in § 3 erwähnte Formular versandt hat. Das in § 2 erwähnte Schreiben muss innerhalb der gleichen Frist versandt werden. § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung seitens des Arbeitgebers muss spätestens am 30. Tag nach dem Datum der Versendung des in § 2 erwähnten Einschreibens des Arbeitnehmers erfolgen. § 6 - Erfolgt die in § 1 erwähnte Meldung seitens des Empfängers nicht binnen der festgelegten Frist oder wird gegebenenfalls das in § 2 erwähnte Einschreiben nicht binnen dieser Frist versandt, wird die Auszahlung der laufenden Pension von Amts wegen einen Monat
im Wiederholungsfall drei Monate ausgesetzt. Der Empfänger wird von der in § 3 erwähnten Behörde oder Einrichtung per Einschreiben von dieser Aussetzung informiert. Diese Aussetzung setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem das in Absatz 2 erwähnte Schreiben versandt worden ist. In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 2 Buchstabe c), Nr. 3 Buchstabe b)
April 1992 zur Gewährung von Urlaubsgeld
zusätzlichem Urlaubsgeld an Pensionierte der öffentlichen Dienste hat diese Aussetzung keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Urlaubsgeld
zusätzliches Urlaubsgeld. § 7 - Erfolgt die in § 1 erwähnte Meldung seitens des Arbeitgebers nicht binnen der festgelegten Frist, ist dieser verpflichtet, der in § 3 erwähnten Behörde oder Einrichtung eine Pauschalentschädigung zu zahlen, die sich auf ein Viertel der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnten garantierten Besoldung beläuft, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken-
Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterliegen. Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung, die der Arbeitgeber eines Empfängers einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten der Staatskasse zu entrichten hat, wird für die Finanzierung der Pensionen von Rechtsnachfolgern der in Artikel 59 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Personen verwendet. KAPITEL 3 - Gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen
einem Ersatzeinkommen Art. 13 - [§ 1 - Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen werden in Kalendermonaten, in denen der Empfänger dieser Pensionen tatsächlich ein in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe
der Hinterbliebenenpension für einen begrenzten Zeitraum erlaubt. Erhält der Empfänger nicht tatsächlich für alle Werktage des Monats ein in Absatz 1 erwähntes Ersatzeinkommen, ist in Abweichung von Absatz 1 der gleichzeitige Bezug dieses Ersatzeinkommens
der Hinterbliebenenpension für einen begrenzten Zeitraum erlaubt. In diesem Fall wird das Ersatzeinkommen Einkünften aus einer Berufstätigkeit als Lohnempfänger gleichgesetzt. Der in den Absätzen 2
3 erwähnte begrenzte Zeitraum darf für die Anwendung dieser beiden Absätze insgesamt nicht länger als zwölf Monate - aufeinander folgend oder nicht - dauern. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Hinterbliebenenpension ausgesetzt, es sei denn, der Betreffende verzichtet auf das Ersatzeinkommen. Wenn der gemäss Absatz 2 oder 3 zahlbare Betrag einer Hinterbliebenenpension den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom
unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 §§ 2, 4 Absatz 2, 6
8, Artikel 6 § 2
§§ 2
4, werden die in den Artikeln 4, 7
9 vorgesehenen Grenzbeträge mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl voller Monate besteht, die den Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension
dem Ende jenes Jahres umfassen, wobei die in den Artikeln 4
7 erwähnten Einkünfte den oben festgelegten Zeitraum betreffen.] Wenn in dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für den betreffenden Zeitraum ausgesetzt. Wenn in dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um weniger als 15 Prozent überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte diese Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 2
3 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 3 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. § 2 - [Was das Jahr betrifft, in dem entweder der gleichzeitige Bezug mehrerer in Artikel 1 erwähnter Pensionen oder der gleichzeitige Bezug einer solchen Pension
einer oder mehrerer im Rahmen einer anderen Pensionsregelung gewährter Pensionen einsetzt,
unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 §§ 2, 4 Absatz 2, 6
8, Artikel 6 § 2
§§ 2
4, werden die in den Artikeln 4, 7
9 vorgesehenen Grenzbeträge sowohl für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar des Jahres
dem Datum des Einsetzens des gleichzeitigen Bezugs als auch für den Rest des Jahres mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl voller Monate jedes dieser Zeiträume besteht, wobei die in den Artikeln 4
7 erwähnten Einkünfte die oben festgelegten Zeiträume betreffen.] Wenn in einem der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung jeder der in Artikel 1 erwähnten Pensionen für den betreffenden Zeitraum ausgesetzt. Wenn in einem der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume die in dieser Bestimmung erwähnten Einkünfte die in Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Grenzbeträge um weniger als 15 Prozent überschreiten, wird jede der in Artikel 1 erwähnten Pensionen in dem betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte diese Grenzbeträge überschreiten. Für die Anwendung von Absatz 2
3 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der in Absatz 3 vorgesehene Prozentsatz auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt der Dezimalteil weg. § 3 - Was das Jahr betrifft, in dem die Pension einsetzt, wird das Ersatzeinkommen mit Bezug auf den Zeitraum vor dem Datum des Einsetzens der Pension für die Anwendung von Artikel 13 nicht berücksichtigt. Wenn die Auszahlung einer Leistung wegen Laufbahnunterbrechung oder wegen Reduzierung der Arbeitsleistungen aufgrund des Einsetzens einer Ruhestandspension beendet wird, wird die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die aufgrund des gleichzeitigen Bezugs der vorerwähnten Leistung ausgesetzt worden ist, in Abweichung von Artikel 13 § 1 nicht für das vollständige Kalenderjahr, sondern nur für den Zeitraum vor dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension ausgesetzt. Wenn die Auszahlung einer Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, einer Invaliditätsentschädigung oder des Arbeitslosengeldes aufgrund des Einsetzens einer Ruhestandspension beendet wird, wird die Hinterbliebenenpension, die aufgrund des gleichzeitigen Bezugs der vorerwähnten Entschädigung beziehungsweise des vorerwähnten Geldes ausgesetzt worden ist, in Abweichung von Artikel 13 § 2 nicht für das vollständige Kalenderjahr, sondern nur für den Zeitraum vor dem Datum des Einsetzens der Ruhestandspension ausgesetzt.] [Wenn eine Person in einem bestimmten Jahr für alle Werktage eines Monats eine Hinterbliebenenpension
ein Ersatzeinkommen bezieht, werden die in den Artikeln 4, 7
9 vorgesehenen Grenzbeträge mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 12 entspricht
dessen Zähler aus der Anzahl voller Monate des betreffenden Jahres besteht, in denen der Empfänger kein in Artikel 13 § 1 oder Artikel 13 § 2 Absatz 2 erwähntes Ersatzeinkommen erhalten hat.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 6 des G. vom
Einkünften aus einer Berufstätigkeit betrifft, zu wahren, kann der König die in den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12
14 vorgesehenen Regeln in Sachen Zulassung des gleichzeitigen Bezugs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern. Art. 20 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden mit 1. Januar 1994 wirksam
finden ebenfalls auf die am 31. Dezember 1993 laufenden Pensionen
gleichzeitigen Bezüge Anwendung. Sie sind ebenfalls auf die garantierten Mindestbeträge der Ruhestandspensionen anwendbar, die aus der Anwendung von Artikel 140 § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer
sonstiger Bestimmungen hervorgehen, wobei der Mindestpensionsbetrag des Empfängers dadurch nicht höher ausfallen darf als der Betrag, den er am 31.Dezember 1993 tatsächlich bezogen hat.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.