(89)5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung; eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am
- Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu vervollständigen, sind wie folgt übereingekommen: Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe Artikel 1
- Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.
- Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: i.deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen; ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen; iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden.
- Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen Artikel 2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten; iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung. Artikel 3 Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei: i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: a.dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des archäologischen Erbes verhindert wird; b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, - dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt werden; - dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen getroffen worden sind; ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht des Staates dies vorsieht. Artikel 4 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen Folgendes vorsieht: i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete vorgesehen ist; ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle; iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden. Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes Artikel 5 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt werden: a.an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können; iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort und Stelle erhalten bleiben; v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst. Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung Artikel 6 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen: a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen. Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen Artikel 7 Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen; ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken. Artikel 8 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen. Förderung des öffentlichen Bewusstseins Artikel 9 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen. Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes Artikel 10 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten darüber zu beschaffen; iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden; iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) Übereinkommens zu übermitteln;b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze beachten;v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden. Artikel 11 Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor. Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe Artikel 12 Die Vertragsparteien verpflichten sich: i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten betreffend das archäologische Erbe; ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern. Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens Artikel 13 Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten; ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens; iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten. Schlussklauseln Artikel 14
- Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
- Ein Staat, der Vertragspartei des am 6.Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.
- Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein.
- Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 6.Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen vom
- Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird.
- Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 15
- Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten.
- Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft. Artikel 16
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.Das (revidierte) Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
- Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 17
- Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 18 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: i. jede Unterzeichnung; ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem (revidierten) Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Valletta am
- Januar 1992 in Englisch und Französisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften. Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am
- Januar 1992 Staaten/Organisation Datum Authentifizierung Art der Zustimmung Datum der Zustimmunng Datum des internen Inkrafttreten ALBANIEN 06.02.2008 Ratifizierung 19.02.2008 20.08.2008 ANDORRA 10.03.1998 Ratifizierung 26.06.1998 27.12.1998 ARMENIEN 26.05.2000 Ratifizierung 17.12.2004 18.06.2005 ASERBAIDSCHAN Beitritt 28.03.2000 29.09.2000 BELGIEN 30.01.2002 Ratifizierung 08.10.2010 09.04.2011 BOSNIEN-HERZEGOWINA 15.10.2008 Ratifizierung 14.12.2010 15.06.2011 BULGARIEN 16.01.1992 Ratifizierung 02.06.1993 25.05.1995 DÄNEMARK 16.01.1992 Ratifizierung 16.11.2005 17.05.2006 DEUTSCHLAND 16.01.1992 Ratifizierung 22.01.2003 23.07.2003 ESTLAND 03.05.1996 Ratifizierung 15.11.1996 16.05.1997 FINNLAND 15.09.1994 Ratifizierung 15.09.1994 25.05.1995 FRANKREICH 16.01.1992 Ratifizierung 10.07.1995 11.01.1996 GEORGIEN 17.09.1999 Ratifizierung 13.04.2000 14.10.2000 GRIECHENLAND 16.01.1992 Ratifizierung 10.07.2006 11.01.2007 HEILIGER STUHL 09.02.1994 Ratifizierung 07.05.1999 08.11.1999 IRLAND 16.01.1992 Ratifizierung 18.03.1997 19.09.1997 ITALIEN 16.01.1992 Unbestimmt KROATIEN 02.10.2001 Ratifizierung 06.08.2004 07.02.2005 LETTLAND 28.02.2003 Ratifizierung 29.07.2003 30.01.2004 LIECHTENSTEIN 02.05.1996 Ratifizierung 01.07.1996 02.01.1997 LITAUEN 26.01.1998 Ratifizierung 07.12.1999 08.06.2000 LUXEMBURG 16.01.1992 Unbestimmt MALTA 16.01.1992 Ratifizierung 24.11.1994 25.05.1995 MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) 06.02.2006 Ratifizierung 06.02.2006 07.08.2006 MOLDAU 04.05.1998 Ratifizierung 21.12.2001 22.06.2002 MONACO 21.10.1998 Ratifizierung 21.10.1998 22.04.1999 NIEDERLANDE 16.01.1992 Ratifizierung 11.06.2007 12.12.2007 NORWEGEN 24.08.1995 Ratifizierung 20.09.1995 21.03.1996 POLEN 16.01.1992 Ratifizierung 30.01.1996 31.07.1996 PORTUGAL 16.01.1992 Ratifizierung 05.08.1998 06.02.1999 RUMÄNIEN 22.07.1996 Ratifizierung 20.11.1997 21.05.1998 RUSSLAND 16.01.1992 Unbestimmt SAN MARINO 16.01.1992 Unbestimmt SCHWEDEN 16.01.1992 Ratifizierung 11.10.1995 12.04.1996 SCHWEIZ 16.01.1992 Ratifizierung 27.03.1996 28.09.1996 SERBIEN 21.09.2007 Ratifizierung 14.09.2009 15.03.2010 SLOWAKEI 30.06.1993 Ratifizierung 31.10.2000 01.05.2001 SLOWENIEN 15.11.1996 Ratifizierung 07.05.1999 08.11.1999 SPANIEN 16.01.1992 Unbestimmt TSCHECHIEN 17.12.1998 Ratifizierung 22.03.2000 23.09.2000 TÜRKEI 16.01.1992 Ratifizierung 29.11.1999 30.05.2000 UKRAINE 02.07.1998 Ratifizierung 26.02.2004 27.08.2004 UNGARN 16.01.1992 Ratifizierung 09.02.1993 25.05.1995 VEREINIGTES KÖNIGREICH 16.01.1992 Ratifizierung 19.09.2000 20.03.2001 ZYPERN 08.04.1998 Ratifizierung 26.04.2000 27.10.2000