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Wet op het leerlingwezen voor beroepen uitgeoefend door werknemers in loondienst. - Officieuze coördinatie in het Duits

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Wet op het leerlingwezen voor beroepen uitgeoefend door werknemers in loondienst. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van

Absatz 4) abgeändert durch Art. 16 des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 46 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit gilt die Zeit, die der Lehrling der in Artikel 45 erwähnten Ausbildung zum Erwerb der zusätzlichen theoretischen Kenntnisse und der wirtschaftlichen und sozialen Ausbildung widmet, als Arbeitszeit. Art. 47 - [§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen die Lehrlingsausbildung auf sektorieller Ebene praktisch ausgeführt wird, in der Lehrlingsordnung festgelegt. In der Lehrlingsordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: 1.

  1. a)die Berufe, für die ein Lehrvertrag abgeschlossen werden kann,
  2. b)eventuell die verschiedenen Qualifikationsniveaus pro Beruf,
  3. c)die Dauer der Lehre pro Beruf und gegebenenfalls pro Qualifikationsniveau,
  4. d)die Dauer der aufeinanderfolgenden Lehrverträge, wenn Artikel 13 Absatz 2 angewandt wird, 2.das Muster des Lehrvertrags, 3. die maximale Anzahl Lehrlinge, die ein Lehrmeister einstellen darf, 4.ein oder mehrere Schemen der dualen Ausbildung, nach denen die Aufteilung zwischen der praktischen Ausbildung im Unternehmen einerseits und der zusätzlichen theoretischen und der allgemeinen Ausbildung andererseits erfolgen muss, 5. die eventuellen periodischen Prüfungen in Bezug auf die praktische Ausbildung, 6.die für die Erteilung der zusätzlichen theoretischen Ausbildung geeignetsten Einrichtungen, unter Berücksichtigung der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften. In der Lehrlingsordnung kann festgelegt werden, nach welchem Verfahren jede Streitsache, die aus der Erfüllung des Lehrvertrags hervorgegangen ist, im Hinblick auf eine gütliche Einigung der zuständigen paritätischen Kommission unterbreitet werden kann. § 2 - Die Lehrlingsordnung wird vom König auf Vorschlag des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung festgelegt.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 48 - Auf der Ebene der Unternehmen sorgen die Betriebsräte im Rahmen der allgemeinen Aufträge, die ihnen durch Artikel 15 Buchstabe a), d),
  5. e)und
  6. f)des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft anvertraut sind, für die gute Ausführung der Lehrverträge und Ausbildungsprogramme und die strikte Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Lehrlinge. Zur Ausführung dieses Auftrags können sie ständig auf die Mitarbeit des Vorsitzenden oder des [Sekretariats] des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung zurückgreifen. In Ermangelung eines Betriebsrats wird dieser Auftrag von der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen erfüllt. [Die in Absatz 1 und [Absatz 3] erwähnten Kontrollorgane senden dem paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung alle Stellungnahmen oder Vorschläge, die gegebenenfalls die verschiedenen in diesen Organen geäusserten Meinungen enthalten, die die Lehrlingsausbildung fördern oder verbessern können.] [Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe
  7. a)des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 199; Abs. 4 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe
  8. b)des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 49 - [§ 1 - Die in Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnten paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen können in ihrer Mitte paritätische Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung einrichten, die aus einer gleichen Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bestehen. Den paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung kann ebenfalls eine bestimmte Anzahl Vertreter der Gemeinschaftsregierungen angehören. Diese haben nur beratende Stimme. § 2 - Wenn die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung es für zweckmässig erachten, können sie paritätische Unterausschüsse für die Lehrlingsausbildung einrichten, die aus einer gleichen Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bestehen. Den paritätischen Unterausschüssen für die Lehrlingsausbildung kann ebenfalls eine bestimmte Anzahl Vertreter der Gemeinschaftsregierungen angehören. Diese haben nur beratende Stimme. Der Zuständigkeitsbereich und die Befugnisse eines paritätischen Unterausschusses für die Lehrlingsausbildung werden vom König auf Vorschlag des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, der diesen Unterausschuss einrichtet, festgelegt. Einem paritätischen Unterausschuss für die Lehrlingsausbildung dürfen im Hinblick auf die Organisation der Lehrlingsausbildung in seinem Zuständigkeitsbereich alle Befugnisse übertragen werden, die durch und aufgrund des vorliegenden Gesetzes den paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung zugewiesen sind, mit Ausnahme der in vorliegendem Paragraphen, in Artikel 47 und in Artikel 50 erwähnten Befugnisse. § 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates legt der König die Modalitäten in Bezug auf die Bildung und die Arbeitsweise der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung, des in Artikel 53 erwähnten paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates und der paritätischen Unterausschüsse für die Lehrlingsausbildung fest. Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise des Sekretariats der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung, des in Artikel 53 erwähnten paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates und der paritätischen Unterausschüsse für die Lehrlingsausbildung sowie in Bezug auf die von diesem Sekretariat auszuführende verwaltungstechnische Kontrolle der in vorliegendem Gesetz erwähnten Lehrverträge im Rahmen der Ausführung von Artikel 5 des Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] [Art. 49bis - [...]] [Art. 49bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987) und aufgehoben durch Art.25 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 50 - Die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung legen pro Beruf ein Muster des Ausbildungsprogramms fest. Darin werden insbesondere der Inhalt und die Programmgestaltung der Ausbildung, die Dauer der Lehre und die Möglichkeit, wenn die Lehre des Berufs es erfordert, mehrere Lehrverträge abzuschliessen, vermerkt. [Wenn die Lehre es erfordert, können die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung auf die Mitarbeit des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, der bei der paritätischen Kommission eingerichtet worden ist, der die Unternehmen unterstehen, in denen dieser Beruf normalerweise ausgeübt wird, oder auf die Mitarbeit des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung, der beim Nationalen Arbeitsrat eingerichtet worden ist, zurückgreifen.] [...] [Art. 50 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987); Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 6. Mai 1998 (B.S. vom 29. Mai 1998)] Art. 51 - Die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung und das von den [zuständigen Gemeinschaftsministern] bestimmte Organ sind mit der Organisation der Prüfungen am Ende der Lehre beauftragt. Die eventuell durch die Lehrlingsordnung vorgeschriebenen periodischen Prüfungen in Bezug auf die praktische Ausbildung werden von den paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung organisiert. Nachdem der Lehrling die vorerwähnten Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat, erhält er eine Bescheinigung zum Nachweis der beruflichen Fähigkeit [und seiner zusätzlichen theoretischen und allgemeinen Kenntnisse]. Die Prüfungsausschüsse können Personen mit besonderen Kenntnissen in Sachen Berufsausbildung hinzuziehen. [Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 Buchstabe
  9. a)des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992); Abs. 3 ergänzt durch Art. 21 Buchstabe
  10. b)des G. vom 20. Juli 1992 (B.S. vom 7. August 1992)] Art. 52 - Die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung überwachen auf der Ebene des Beschäftigungszweiges die Ausbildung der Lehrlinge in den Unternehmen des Zuständigkeitsbereichs der paritätischen Kommission, der sie unterstehen. [Sie erstatten dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister Bericht darüber.] Zu diesem Zweck sind sie befugt, bei den in Sachen Lehrlingsausbildung zuständigen Behörden oder Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. Ausserdem ist es ihnen gestattet, den Lehrmeistern Bemerkungen zu machen oder Mahnungen zu erteilen. Die Mitglieder der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung dürfen die Auskünfte individueller Art, von denen sie bei der Ausführung ihres Überwachungsauftrags Kenntnis haben könnten, nur den Behörden mitteilen, die befugt sind, davon Kenntnis zu nehmen. [...] [...] [...] Wenn der Lehrling aufgrund der definitiven Einstellung der Tätigkeiten eines Unternehmens in den in Artikel 36 vorgesehenen Fällen oder aufgrund der Beendigung des Lehrvertrags aus einem schwerwiegenden Grund, der auf den Lehrmeister zurückzuführen ist, und in dem in Artikel 35 Nr. 7 vorgesehenen Fall ausserstande ist, seine Ausbildung fortzusetzen, sind die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung verpflichtet, die Mittel zu suchen, die es dem Lehrling ermöglichen werden, seine Ausbildung zu beenden. [...] [Art. 52 Abs. 1 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 24. Juli 1987 (B.S. vom 28. August 1987);

Absatz 4 aufgehoben durch Art. 27 des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998); Abs. 5 eingefügt durch Art. 22 des G. vom
  3. Juli 1992 (B.S. vom
  4. August 1992) und aufgehoben durch Art. 27 des G. vom
  5. Mai 1998 (B.S. vom
  6. Mai 1998); Abs. 6 aufgehoben durch Art. 27 des G. vom
  7. Mai 1998 (B.S. vom
  8. Mai 1998); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 27 des G. vom
  9. Mai 1998 (B.S. vom
  10. Mai 1998)] [KAPITEL II - Ergänzende Organisation der Lehrlingsausbildung] [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 28 des G. vom
  11. Mai 1998 (B.S. vom
  12. Mai 1998)] [Art. 53 - Der Nationale Arbeitsrat richtet in seiner Mitte einen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung ein, der aus der gleichen Anzahl Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter besteht. Dieser paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung kann ebenfalls eine bestimmte Anzahl Vertreter der Gemeinschaftsregierungen umfassen. Diese haben nur beratende Stimme.] [Neuer Artikel 53 eingefügt durch Art. 29 des G. vom
  13. Mai 1998 (B.S. vom
  14. Mai 1998)] [Art. 54 - Der König beauftragt den paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates, die Lehrlingsausbildung in den Zuständigkeitsbereichen der paritätischen Kommissionen zu organisieren, die:
  15. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels keinen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung gemäss Artikel 49 § 1 eingerichtet haben, 2.vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung eingerichtet haben, der jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels weder gemäss Artikel 47 § 2 dem König einen Vorschlag gemacht hat noch ein in Artikel 50 Absatz 1 erwähntes Muster des Ausbildungsprogramms erstellt hat,
  16. von sich aus darum ersuchen. Der König kann nach gleich lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Auftrag des paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates ausdehnen.] [Neuer Artikel 54 eingefügt durch Art. 31 des G. vom
  17. Mai 1998 (B.S. vom
  18. Mai 1998)] [Art. 55 - Zur Ausführung seines Auftrags verfügt der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich über dieselben Befugnisse wie die, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes den in Artikel 49 § 1 erwähnten paritätischen Ausschüssen für die Lehrlingsausbildung zugewiesen sind.] [Neuer Artikel 55 eingefügt durch Art. 32 des G. vom
  19. Mai 1998 (B.S. vom
  20. Mai 1998)] [Art. 56 - § 1 - Jede paritätische Kommission, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrlingsausbildung in Anwendung von Artikel 54 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 vom paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates organisiert wird, behält das Recht, einen paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung gemäss Artikel 49 § 1 einzurichten. Jeder der in Artikel 54 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung behält das Recht, seine Tätigkeiten wiederaufzunehmen. § 2 - Die in § 1 erwähnten paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung können beschliessen, dass der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates einen Teil der ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse weiterhin ausführt oder ausübt. Auf Vorschlag des betreffenden paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung legt der König fest, welche Aufgaben oder Befugnisse der paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates gemäss Absatz 1 weiterhin ausführen oder ausüben wird.] [Neuer Artikel 56 eingefügt durch Art. 33 des G. vom
  21. Mai 1998 (B.S. vom
  22. Mai 1998)] [Art. 57 - Jeder paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung kann zu jeder Zeit beschliessen, dem paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates alle oder einen Teil der ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse zu übertragen. Auf Vorschlag des betreffenden paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung legt der König fest, welche Aufgaben oder Befugnisse dem paritätischen Ausschuss für die Lehrlingsausbildung des Nationalen Arbeitsrates übertragen werden.] [Neuer Artikel 57 eingefügt durch Art. 36 des G. vom
  23. Mai 1998 (B.S. vom
  24. Mai 1998)] [KAPITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der Lehrlingsausbildung] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 37 des G. vom
  25. Mai 1998 (B.S. vom
  26. Mai 1998)] [Art. 58 ] - Die Betriebskosten der paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung gehen zu Lasten des Staates. [

Artikel 53umnummeriert zu Art.

58 durch Art. 29 und umgegliedert durch Art. 37 des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998)] [Art. 59 ] - [§ 1 - [...] § 2 - Die innerhalb der paritätischen Kommissionen abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen können festlegen, dass die Kosten der Lehrlingsausbildung die nicht die in [Artikel 58] erwähnten Kosten sind, unter den Arbeitgebern ihres Zuständigkeitsbereichs, die Lehrlinge gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einstellen können, aufgeteilt werden. § 3 - Der König kann unter den durch das Gesetz vom
  3. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen festgelegten Bedingungen die im Rahmen von §§ 1 und 2 abgeschlossenen Abkommen für allgemein verbindlich erklären.] [

Artikel 54umnummeriert zu Art.

59 durch Art. 30 und umgegliedert durch Art. 37 des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998) und ersetzt durch Art.18 des G. vom
  3. Juli 1987 (B.S. vom
  4. August 1987); § 1 aufgehoben durch Art. 30 des G. vom
  5. Mai 1998 (B.S. vom
  6. Mai 1998); § 2 abgeändert durch Art. 102 des G. vom
  7. März 1999 (B.S. vom
  8. April 1999)] [Art. 60 ] - Die paritätischen Kommissionen können die Einforderung der Beiträge, die aufgrund von [Artikel 59] [§ 2] auferlegt worden sind, und die Verwaltung der Gelderverwendung an die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  9. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit geschaffenen Fonds für Existenzsicherheit übertragen. [

Artikel 55umnummeriert zu Art.

60 durch Art. 32 und umgegliedert durch Art. 37 des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998) und abgeändert durch Art.19 des G. vom
  3. Juli 1987 (B.S. vom
  4. August 1987) und Art.103 des G. vom
  5. März 1999 (B.S. vom
  6. April 1999)] TITEL IV - Schlussbestimmungen [[Art. 61 ] - Der Nationale Arbeitsrat koordiniert die Anstrengungen, die die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus den verschiedenen Beschäftigungszweigen zugunsten der Lehrlingsausbildung unternehmen und untersucht die Probleme, die im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildung auf nationaler Ebene auftreten. Er sendet dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit alle Stellungnahmen und Vorschläge, in denen die verschiedenen in seiner Mitte geäusserten Ansichten über Angelegenheiten der Lehrlingsausbildung aufgenommen sind.] [

Artikel 61eingefügt durch Art.

22 des G. vom

  1. Juli 1987 (B.S. vom
  2. August 1987) und aufgehoben durch Art. 24 des G. vom
  3. Juli 1992 (B.S. vom
  4. August 1992);

Artikel 56umnummeriert zu Art.

61 durch Art. 33 und umgegliedert durch Art. 39 des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998)] [[Art. 62 ] - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 49 [und Artikel 53] erwähnten paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung mit Aufträgen in Bezug auf die berufliche Eingliederung und/oder die duale Ausbildung beauftragen. [...]] [

Artikel 56bis eingefügt durch Art.

20 des G. vom

  1. Juli 1987 (B.S. vom
  2. August 1987), umnummeriert zu Art. 62 durch Art. 34 und umgegliedert durch Art. 39 des G. vom
  3. Mai 1998 (B.S. vom
  4. Mai 1998) und abgeändert durch Art. 34 Buchstabe a) des G. vom
  5. Mai 1998 (B.S. vom
  6. Mai 1998);

Absatz 2 aufgehoben durch Art. 34 Buchstabe b) des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998)] [Art. 63 ] - [Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen der Arbeitsrechtsvorschriften auf die Lehrlinge anwendbar.] [...] [

Artikel 57umnummeriert zu Art.

63 durch Art. 35 und umgegliedert durch Art. 39 des G. vom

  1. Mai 1998 (B.S. vom
  2. Mai 1998) und ersetzt durch Art.35 Buchstabe a) des G. vom
  3. Mai 1998 (B.S. vom
  4. Mai 1998);

Absatz 2 eingefügt durch Art. 21 des G; vom

  1. Juli 1987 (B.S. vom
  2. August 1987) und aufgehoben durch Art. 35 Buchstabe b) des G. vom
  3. Mai 1998 (B.S. vom
  4. Mai 1998)] Art. 64 - [Abänderungsbestimmung] Art. 65 - [Aufhebungsbestimmung]

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