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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 76bis de la loi élec

loi électorale communale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 1956 déterminant la p

Art. 3des K.E.

vom

  1. September 1982 (B.S. vom
  2. September 1982); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Oktober 1994 (B.S. vom
  4. November 1994)] Artikel
  5. [Personen, denen ein Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der vorgeschriebenen Frist aufgrund von Artikel 76 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes notifiziert werden muss, sowie die beiden in Artikel 23 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder, die drei in Artikel 23 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes erwähnten Unterzeichner, die zum ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied Gewählten, deren Mandate in Bezug auf ihre Gültigkeit bestritten werden, die Ersatzmitglieder, deren Rang geändert werden kann, und Personen, die ein Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.] Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Wahlakte einsehen; sie wird ihnen vor Ort am Sitz der Provinzialregierung [beziehungsweise ab dem
  6. Januar 1995 für Beschwerden in Bezug auf die Wahl in einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt am Sitz des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom
  7. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums] zur Einsicht bereitgehalten. Der [Chefgreffier] des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze:
  8. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, 2.dem Staatsrat [binnen acht Tagen nach dem ersten Tag des Aushangs der in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung] per Einschreiben zugesandt werden,
  9. vier beglaubigte Abschriften enthalten. [Art. 6 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom
  10. Oktober 1994 (B.S. vom
  11. November 1994); Abs.

Art. 2Nr.

2 des K.E. vom

  1. Oktober 1994 (B.S. vom
  2. November 1994); Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
  3. September 1982 (B.S. vom
  4. September 1982); Abs. 4 Nr.

Art. 4Nr.

2 des K.E. vom

  1. September 1982 (B.S. vom
  2. September 1982)] Art. 2 - [Unmittelbar nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung übermittelt der Gouverneur beziehungsweise ab dem
  3. Januar 1995 für Beschwerden in Bezug auf die Wahl in einer der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom
  4. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium dem Chefgreffier des Staatsrates die Wahlakte. Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf ein und dieselbe Wahl eingelegt worden sind, wird die Wahlakte unmittelbar nach Erhalt der letzten Bescheinigung übermittelt.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom
  5. Oktober 1994 (B.S. vom
  6. November 1994)] Art.3 - [Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt die Akte zusammen mit der Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache.] Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des [Berichts über die Sache] der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das [innerhalb acht Tagen] einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt. Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb [fünf Tagen] nach Hinterlegung des Berichts gefasst. Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen [acht Tagen] anberaumt. [Art. 8 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom
  7. Oktober 1994 (B.S. vom
  8. November 1994); Abs. 2 (früherer Absatz 1) abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
  9. September 1982 (B.S. vom
  10. September 1982) und Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
  11. Oktober 1994 (B.S. vom
  12. November 1994); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom
  13. Oktober 1994 (B.S. vom
  14. November 1994); Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom
  15. Oktober 1994 (B.S. vom
  16. November 1994)] Art. 4 - [Der Entscheid muss binnen sechzig Tagen nach Einlegung der Beschwerde erlassen werden.] [...] [Art. 9 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
  17. Oktober 1994 (B.S. vom
  18. November 1994); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom
  19. Oktober 1994 (B.S. vom
  20. November 1994)] Art.5 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden. Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht. Art. 6 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die [Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2,] 5, 12, [16, 17, 19,] 25 bis 27, 29, 33 bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom
  21. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. [Art. 11 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom
  22. September 1982 (B.S. vom
  23. September 1982) und Art. 6 des K.E. vom
  24. Oktober 1994 (B.S. vom
  25. November 1994)] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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