Obsah (10)
Art. 2Art. 62Art. 8Art. 109Art.16Art. 22Art.23Art. 24Art. 6Art. 21wetboek, Boek II, Titels VI, VIbis en VII. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het Strafwetboek, Boek II, Titels VI, VIbis en VI
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 - und Art. 2 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003)] [Art. 328bis - Wer auf irgendeine Weise Substanzen verbreitet, die an sich keine Gefahr darstellen, jedoch den Eindruck erwecken, gefährlich zu sein, und von denen er weiss oder wissen muss, dass sie grosse Furcht vor einem Anschlag auf Personen oder Eigentum erregen können, auf den eine Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren steht, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 300 EUR bestraft.] [Art. 328bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003)] Art.329 - [Wer durch Gebärden oder Sinnbilder mit einem Anschlag auf Personen oder Eigentum droht, auf den eine Kriminalstrafe steht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] bestraft.] [Art. 329 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- Juli 1972 (B.S. vom
- Juli 1972)
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] Art. 330 - [Wer entweder mündlich oder in einem anonymen oder unterzeichneten Schreiben unter Formulierung eines Befehls oder einer Bedingung mit einem Anschlag auf Personen oder Eigentum droht, auf den eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten steht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] bestraft.] [Art. 330 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- Juli 1972 (B.S. vom
- Juli 1972)
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] [Art. 330bis - [...]] [Art. 330bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Juni 1963 (B.S. vom
- Juni 1963) und aufgehoben durch Art.4 des G. vom
- Juli 1972 (B.S. vom
- Juli 1972)] Art. 331 - In den in Artikel 327 vorgesehenen Fällen kann der Schuldige ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt [...] werden. [Art. 331 abgeändert durch Art. 31 des G. vom
- April 1930 (B.S. vom
- Mai 1930), selbst ersetzt durch Art.1 des G. vom
- Juli 1964 (B.S. vom
- Juli 1964)] [Art. 331bis - Mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] wird bestraft:
- wer damit droht, Kernmaterial zu verwenden, um einen Anschlag auf Personen oder Eigentum zu begehen, 2.wer damit droht, einen Diebstahl von Kernmaterial zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen,] [
- wer damit droht, biologische oder chemische Waffen oder Produkte zu verwenden, um einen Anschlag auf Personen, Eigentum, juristische Personen, internationale Organisationen oder einen Staat zu begehen.] [Art. 331bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- April 1986 (B.S. vom
- August 1986); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -; einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003)] KAPITEL III - Entweichen von Gefangenen Art. 332 - Im Falle des Entweichens von Gefangenen werden die mit ihrer Begleitung oder Bewachung beauftragten Personen wie folgt bestraft: Art. 333 - [Wurde der Entwichene wegen eines Vergehens verfolgt oder verurteilt, war er Kriegsgefangener oder wurde er dem Minister der Justiz überantwortet, werden die Beauftragten im Falle von Fahrlässigkeit mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und im Falle eines heimlichen Einverständnisses mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Dieselben Strafen werden im Falle des Entweichens von Personen auferlegt, die in Anwendung des Gesetzes vom
- April 1930 über den Schutz der Gesellschaft interniert waren.] [Art. 333 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- August 1945 (B.S. vom
- September 1945)] Art.334 - Wurde der Entwichene wegen eines Verbrechens verfolgt oder verurteilt oder wurde er aufgrund des Auslieferungsgesetzes festgenommen, werden die Beauftragten im Falle von Fahrlässigkeit mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr und im Falle eines heimlichen Einverständnisses mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 335 - Wer, ohne mit der Bewachung oder Begleitung des Gefangenen beauftragt zu sein, dessen Entweichen herbeiführt oder erleichtert, wird im Fall von Artikel 333 mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr und im Fall von Artikel 334 mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. [...] [Art. 335 früherer Absatz 2 aufgehoben durch einzigen Artikel des G. vom
- Juni 1993 (B.S. vom
- August 1993)] Art. 336 - Erfolgt das Entweichen oder der Versuch des Entweichens mit Gewaltanwendung oder Drohung oder durch einen Gefängnisausbruch, werden diejenigen, die dies durch die Bereitstellung der hierfür geeigneten Werkzeuge begünstigt haben, wie folgt bestraft: Unter den in Artikel 333 erwähnten Umständen werden die Beauftragten mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und die anderen Personen mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Unter den in Artikel 334 erwähnten Umständen werden die Beauftragten mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] und die anderen Personen mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [Art. 336 abgeändert durch Art. 60 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -] Art. 337 - [Erfolgt das Entweichen oder der Versuch des Entweichens mit Gewaltanwendung oder Drohung oder durch einen Gefängnisausbruch, werden diejenigen, die dies durch die Bereitstellung von Waffen begünstigt haben, wie folgt bestraft: Unter den in Artikel 333 erwähnten Umständen werden die Beauftragten mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und die anderen Personen mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. Unter den in Artikel 334 erwähnten Umständen werden die Beauftragten mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und die anderen Personen mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.] [Art. 337 ersetzt durch Art. 61 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] KAPITEL IV - Bannbruch und einige Fälle von Verbergung Art. 338 - [...] [Art. 338 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom
- April 1930 (B.S. vom
- Mai 1930), selbst ersetzt durch Art.1 des G. vom
- Juli 1964 (B.S. vom
- Juli 1964)] Art. 339 - Wer Personen verbirgt oder verbergen lässt, wohl wissend, dass sie wegen eines Verbrechens verfolgt werden oder verurteilt sind, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 339 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -] Art. 340 - Wer die Leiche eines Getöteten oder eines an den Folgen einer Körperverletzung Verstorbenen verbirgt oder verbergen lässt, beseitigt oder beseitigen lässt, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 600 [EUR] bestraft. [Art. 340 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -] Art. 341 - Die beiden vorhergehenden Bestimmungen gelten nicht für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Ehegatten oder Ehegattinnen, auch wenn geschieden, Geschwister und Verschwägerte desselben Grades der verborgenen Verbrecher, der Urheber der Tötung oder Körperverletzung oder ihrer Komplizen. KAPITEL V - Von Landstreichern oder Bettlern begangene Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit Art. 342 - 345 - [...] [Art. 342 bis 345 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom
- Januar 1993 (B.S. vom
- Februar 1993) - in Kraft ab dem
- März 1993 -] Art. 346 - [...] [Art. 346 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom
- April 1930 (B.S. vom
- Mai 1930), selbst ersetzt durch Art.1 des G. vom
- Juli 1964 (B.S. vom
- Juli 1964)] Art. 347 - [...] [Art. 347 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom
- Januar 1993 (B.S. vom
- Februar 1993) - in Kraft ab dem
- März 1993 -] [TITEL VIbis - Verbrechen mit Bezug auf Geiselnahmen [Titel VIbis mit Art. 347bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1975 (B.S. vom
- Juli 1975)] Art. 347bis - [§ 1 - Die Festnahme, die Gefangenhaltung oder die Entführung von Personen als Garantie für die Ausführung eines Befehls oder die Erfüllung einer Bedingung, wie zum Beispiel ein Verbrechen oder ein Vergehen vorbereiten oder erleichtern, die Flucht oder das Entweichen der Urheber eines Verbrechens oder eines Vergehens oder ihrer Komplizen begünstigen, ihre Freilassung erwirken oder ihre Straflosigkeit sichern, sind Geiselnahmen. § 2 - Geiselnahmen werden mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet. Die Strafe ist eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, wenn die Geisel minderjährig ist. § 3 - Ausser in den in § 4 erwähnten Fällen ist die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, wenn binnen fünf Tagen nach der Festnahme, der Gefangenhaltung oder der Entführung die Geisel freiwillig freigelassen wird, ohne dass der Befehl ausgeführt oder die Bedingung erfüllt worden ist. § 4 - In folgenden Fällen ist die Strafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe:
- wenn die Festnahme, die Gefangenhaltung oder die Entführung der Geisel entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung oder den Tod zur Folge hat, 2.[wenn die Geisel den in Artikel 417ter Absatz 1 erwähnten Handlungen ausgesetzt gewesen ist.]]] [Art. 347bis ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); § 4 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2002 (B.S. vom
- August 2002)] TITEL VII - Verbrechen und Vergehen gegen die Familienordnung und gegen die öffentliche Sittlichkeit KAPITEL I - Abtreibung Art. 348 - [Wer - ob Arzt oder nicht - eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau durch irgendein Mittel vorsätzlich abbricht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft. Haben die verwendeten Mittel ihre Wirkung verfehlt, ist Artikel 52 anwendbar.] [Art. 348 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- April 1990 (B.S. vom
- April 1990)
Art. 62des G.
vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 349 - Ist die Abtreibung durch Gewalt verursacht worden, die willentlich, aber nicht mit der Absicht, eine Abtreibung herbeizuführen, ausgeübt worden ist, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] bestraft. Ist die Gewalt mit Vorbedacht oder in Kenntnis des Zustands der Frau ausgeübt worden, beträgt die Gefängnisstrafe sechs Monate bis drei Jahre und die Geldbusse 50 bis 500 [EUR]. [Art. 349 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 350 - [Wer durch Speisen, Getränke, Arzneimittel oder durch jegliche andere Mittel eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und zu einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] verurteilt. Es besteht jedoch keine Straftat, wenn die schwangere Frau, die sich aufgrund ihres Zustands in einer Notlage befindet, einen Arzt darum bittet, ihre Schwangerschaft abzubrechen, und dieser Abbruch unter folgenden Bedingungen erfolgt: 1.
- a)Der Schwangerschaftsabbruch muss vor Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis stattfinden.
- b)Er muss unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein Informationsdienst besteht, der einerseits die schwangere Frau betreut und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht - und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, und der andererseits auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen.2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, muss:
- a)die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, informieren,
- b)auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr.1 Buchstabe
- b)des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstes zurückgreifen, um den dort erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen,
- c)sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Beurteilung der Entschlossenheit und der Notlage der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage nach der ersten Beratung vornehmen und nachdem die Betreffende - am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. Diese Erklärung muss der medizinischen Akte beigefügt werden. 4. Nach Ablauf der Frist von zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr.1 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Bedingungen nur dann abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äusserst schweren Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. 5. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss die Frau über Empfängnisverhütung informieren.6. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Ein Arzt, der sich weigert, einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen.] [Art. 350 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5. April 1990); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 351 - [Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht unter den in Artikel 350 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 200 [EUR] bestraft.] [Art. 351 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. April 1990 (B.S. vom 5. April 1990)
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] Art. 352 - [Wenn die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod zur Folge haben, wird derjenige, der die Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter den in Artikel 350 festgelegten Bedingungen erfolgt ist, und zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt, wenn die Frau der Abtreibung nicht zugestimmt hat.] [Art. 352 ersetzt durch Art. 63 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 353 - [...] [Art. 353 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom
- April 1990 (B.S. vom
- April 1990)] KAPITEL II - [...] [Überschrift von Kapitel II aufgehoben durch Art. 51 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 354 - 360 - [...] [Art. 354 bis 360 aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] [Art. 360bis - [...]] [Art. 360bis eingefügt durch Art. 60 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912) und aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] KAPITEL III - Verbrechen und Vergehen zur Verhinderung oder Vernichtung des Nachweises über den Personenstand des Kindes Art. 361 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft:
- wer aufgrund von Artikel 56 § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 3 des Zivilgesetzbuches verpflichtet ist, die Geburt eines Kindes anzumelden, und diese Geburt nicht gemäss den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 desselben Gesetzbuches angemeldet hat, 2.wer aufgrund von Artikel 56 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches verpflichtet ist, dem Standesbeamten eine Entbindung mitzuteilen, und diese Mitteilung nicht gemäss diesen Bestimmungen gemacht hat.] [Art. 361 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- März 1984 (B.S. vom
- Dezember 1984); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] Art. 362 - Mit den im vorhergehenden Artikel angedrohten Strafen wird bestraft, wer ein neugeborenes Kind findet und es nicht wie in Artikel 58 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben innerhalb von drei Tagen beim Standesbeamten abgibt. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf denjenigen, der einwilligt, sich um das Kind zu kümmern, und seine diesbezügliche Erklärung bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo das Kind gefunden wurde, abgegeben hat. Art. 363 - [Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer ein Kind mit einem anderen Kind vertauscht oder wer einer Frau ein Kind unterschiebt, von dem nicht sie entbunden worden ist. Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Nachweis über den Personenstand eines Kindes vernichtet oder die Erstellung dieses Nachweises verhindert. Dieselbe Strafe wird auf diejenigen angewandt, die den Auftrag erteilen, die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Taten zu begehen, falls dieser Auftrag ausgeführt worden ist.] [Art. 363 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art.364 - 366 - [...] [Art. 364 bis 366 aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Sonderbestimmung Art. 367 - [...] [Art. 367 aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] KAPITEL IV - [...] [Überschrift von Kapitel IV aufgehoben durch Art. 51 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 368 - 369 - [...] [Art. 368 und 369 aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] [Art. 369bis - [...]] [Art. 369bis eingefügt durch Art. 57 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912) und aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 370 - 371 - [...] [Art. 370 und 371 aufgehoben durch Art. 52 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] KAPITEL V - Sexueller Übergriff und Vergewaltigung Art. 372 - [Jeglicher sexuelle Übergriff, der ohne Gewaltanwendung oder Drohung an einem Kind des einen oder anderen Geschlechts, das jünger als sechzehn Jahre ist, oder mit dessen Hilfe begangen wird, wird mit einer Zuchthausstrafe [von fünf bis zu zehn Jahren] geahndet. Mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren werden sexuelle Übergriffe geahndet, die ohne Gewaltanwendung oder Drohung von einem Verwandten in aufsteigender Linie [oder Adoptierenden] an einem Minderjährigen oder mit dessen Hilfe begangen werden, selbst wenn dieser das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber nicht durch Eheschliessung für mündig erklärt worden ist.] [Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Schuldige entweder der Bruder oder die Schwester des minderjährigen Opfers ist beziehungsweise jegliche Person, die eine ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder jegliche Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter deren Gewalt das Opfer steht.] [Art. 372 ersetzt durch Art. 48 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912); Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 und 3 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und ergänzt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 372bis - [...] [Art. 372bis aufgehoben durch Art. 1 des G. vom
- Juni 1985 (B.S. vom
- August 1985)] Art. 373 - [Sexuelle Übergriffe, die mit Gewaltanwendung oder Drohung an Personen des einen oder anderen Geschlechts begangen werden, werden mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Wird der sexuelle Übergriff an einem Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe [von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft. Die Strafe ist [eine Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren, wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war.] [Art. 373 ersetzt durch Art. 49 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912); Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 374 - Ein sexueller Übergriff liegt vor, sobald mit seiner Begehung begonnen worden ist. Art. 375 - [[Vergewaltigung ist jegliche mit Penetration verbundene sexuelle Tat gleich welcher Art und durch gleich welches Mittel, die an einer Person begangen wird, die darin nicht einwilligt.] [Es liegt insbesondere keine Einwilligung vor, wenn die Tat durch Gewalt, Zwang oder List aufgenötigt oder aufgrund eines Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung des Opfers möglich gemacht wird.] [Wer das Verbrechen der Vergewaltigung begeht, wird mit einer Zuchthausstrafe [von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft.] [Wird das Verbrechen an einem Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.] Wird das Verbrechen an einem Kind begangen, das älter als vierzehn Jahre und jünger als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit [einer Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. [Als Vergewaltigung unter Gewaltanwendung wird jegliche mit Penetration verbundene sexuelle Tat gleich welcher Art und durch gleich welches Mittel angesehen, die an einem Kind begangen wird, das das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. In diesem Fall ist die Strafe [eine Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren.] Die Strafe ist [eine Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren], wenn das Kind jünger als zehn Jahre ist.] [Art. 375 ersetzt durch Art. 50 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912); Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989)
Art. 8Nr.
1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Mai 1937 (B.S. vom 17.-
- Mai 1937)
Art. 8Nr.
2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 6 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989)
Art. 8Nr.
2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 7 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 376 - [Führen Vergewaltigung oder sexueller Übergriff zum Tod der Person, an der sie begangen wurden, wird der Schuldige mit [einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren] bestraft. [Werden vor oder bei der Vergewaltigung oder dem sexuellen Übergriff die in Artikel 417ter Absatz 1 erwähnten Taten oder eine Freiheitsberaubung begangen, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.] Werden Vergewaltigung oder sexueller Übergriff an einer aufgrund einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung besonders schutzbedürftigen Person oder unter Bedrohung mit einer Waffe oder einem ähnlichen Gegenstand begangen, wird der Schuldige mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.] [Art. 376 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- Juni 2002 (B.S. vom
- August 2002); Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 377 - [Ist der Schuldige ein Verwandter in aufsteigender Linie [oder der Adoptierende] des Opfers, gehört er zu denjenigen, unter deren Gewalt das Opfer steht, hat er die Gewalt oder die Erleichterungen, die ihm durch sein Amt verliehen sind, missbraucht, ist er Arzt, Chirurg, Geburtshelfer oder Gesundheitsoffizier und ist das Kind seiner Obhut anvertraut worden oder ist der Schuldige, wer er auch sei, in den in den Artikeln 373, 375 und 376 vorgesehenen Fällen bei der Begehung des Verbrechens oder Vergehens von einer oder mehreren Personen unterstützt worden [oder ist er entweder der Bruder oder die Schwester des minderjährigen Opfers oder jegliche Person, die eine ähnliche Stellung in der Familie innehat, oder jegliche Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Opfer zusammenwohnt und unter deren Gewalt das Opfer steht,] werden die Strafen wie folgt festgelegt:] [In den in Artikel 372 Absatz 1 und in Artikel 373 Absatz 2 vorgesehenen Fällen ist die Strafe [eine Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren.] [...] [In dem in Artikel 373 Absatz 1 vorgesehenen Fall wird die Mindestgefängnisstrafe verdoppelt.] [In den in Artikel 373 Absatz 3, in Artikel 375 Absatz 4 und in Artikel 376 Absatz 3 vorgesehenen Fällen beträgt [die Zuchthausstrafe] mindestens zwölf Jahre.] [In dem in Artikel 375 Absatz 1 vorgesehenen Fall beträgt die Zuchthausstrafe mindestens sieben Jahre.] [In den in [Artikel 375 Absatz 5 und 6] [und in Artikel 376 Absatz 2] vorgesehenen Fällen beträgt [die Zuchthausstrafe] mindestens siebzehn Jahre.] [...] [Art. 377 ersetzt durch Art. 52 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912)
Art. 2Nr.
1 bis 4 des G. vom
- Mai 1937 (B.S. vom 17.-
- Mai 1937), Art. 2 des G. vom
- Juni 1985 (B.S. vom
- August 1985), Art. 3 Nr. 1 bis 3 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989) und Art. 10 Nr. 1 bis 3 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] [Art. 377bis - [In den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fällen können die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Jahre erhöht werden, wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, [ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung,] eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft.]] [Art. 377bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- Februar 2003 (B.S. vom
- März 2003), ersetzt durch Art. 33 des G. vom
- Mai 2007 (B.S. vom
- Mai 2007)
Art. 109des G.
vom
- Dezember 2009 (B.S. vom
- Dezember 2009) - in Kraft ab dem
- Dezember 2009 -] Art. 378 - [In den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fällen werden den Schuldigen die in [Artikel 31 Absatz 1] erwähnten Rechte aberkannt.] [Art. 378 ersetzt durch Art. 11 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)
Art.16des G.
vom
- April 2009 (B.S. vom
- April 2009)] [Art. 378bis - [Die Veröffentlichung und Verbreitung durch Bücher, Presse, Film, Radio, Fernsehen oder auf irgendeine andere Weise von Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind verboten, es sei denn, das Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben. Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 300 bis zu 3.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.]] [Art. 378bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989) und ersetzt durch Art.12 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] KAPITEL VI - [Anstiftung Jugendlicher zur Unzucht und Prostitution] [Überschrift von Kapitel VI ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- Mai 1914 (B.S. vom
- Juni 1914)] Art. 379 - [Wer gegen die Sittlichkeit verstösst, indem er zwecks Befriedigung der Leidenschaft anderer zur Unzucht, Anstiftung zur Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen des einen oder anderen Geschlechts verleitet, dies begünstigt oder erleichtert, wird mit einer Zuchthausstrafe [von fünf bis zu zehn Jahren] und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 25.000 [EUR] bestraft. Er wird mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 50.000 [EUR] bestraft, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Strafe ist [eine Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und eine Geldbusse von 1.000 bis zu 100.000 [EUR], wenn der Minderjährige das [vierzehnte Lebensjahr] nicht vollendet hat.] [Art. 379 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995);Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] [Art. 380 ] - [§ 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 25.000 [EUR] wird bestraft:
- wer zwecks Befriedigung der Leidenschaft anderer einen Volljährigen, selbst mit dessen Zustimmung, zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution anwirbt, mitnimmt, entführt oder festhält, 2.wer ein Bordell führt,
- wer zum Zwecke der Prostitution Zimmer oder irgendeine andere Räumlichkeit verkauft, vermietet oder zur Verfügung stellt, um einen ungewöhnlichen Gewinn zu erzielen, 4.wer auf irgendeine Weise die Unzucht oder Prostitution eines anderen ausnutzt. § 2 - Der Versuch, die in § 1 erwähnten Straftaten zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 [EUR] geahndet. § 3 - Mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 50.000 [EUR] werden die in § 1 erwähnten Straftaten geahndet, sofern der Täter:
- direkt oder indirekt von betrügerischen Machenschaften, Gewalt, Drohungen oder irgendeiner Form des Zwangs Gebrauch macht oder 2.die besonders anfällige Lage missbraucht, in der sich eine Person aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung befindet. § 4 - Mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 100.000 [EUR] wird bestraft:
- wer zwecks Befriedigung der Leidenschaft anderer entweder direkt oder durch eine Zwischenperson einen Minderjährigen [...], selbst mit dessen Zustimmung, zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution anwirbt, mitnimmt, entführt oder festhält,
- wer entweder direkt oder durch eine Zwischenperson ein Bordell führt, in dem Minderjährige der Prostitution oder der Unzucht nachgehen, 3.wer einem Minderjährigen zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution Zimmer oder irgendeine andere Räumlichkeit verkauft, vermietet oder zur Verfügung stellt, um einen ungewöhnlichen Gewinn zu erzielen,
- wer auf irgendeine Weise die Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen [...] ausnutzt, [
- wer durch die Aushändigung, das Angebot oder das Versprechen eines materiellen oder finanziellen Vorteils Minderjährige zur Unzucht oder Prostitution bewegt.] § 5 - Die in § 4 erwähnten Straftaten werden mit [einer Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 100.000 [EUR] geahndet, wenn sie gegenüber einem Minderjährigen [unter sechzehn Jahren] begangen werden.] [§ 6 - Wer der Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen beiwohnt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 2.000 [EUR] bestraft.] [Früherer Artikel 380 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995); früherer Artikel 380bis umnummeriert zu Art. 380 durch Art. 14 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und ersetzt durch Art. 3 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -; § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -; § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); § 4 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001);§ 4 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); § 5 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 und 4 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -; § 6 eingefügt durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] [[Art. 380bis ] - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort durch Worte, Gebärden oder Zeichen jemanden zur Unzucht anstiftet. Die Strafe wird verdoppelt, wenn die Straftat einem Minderjährigen gegenüber begangen wird. [...]] [Früherer Artikel 380quater eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- August 1948 (B.S. vom 13.-
- September 1948), umnummeriert zu Art. 380bis durch Art. 15 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)
Art.2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -; früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- März 1995 (B.S. vom
- April 1995)] [[Art. 380ter ] - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 [EUR] wird bestraft, wer durch welches Mittel auch immer direkt oder indirekt Werbung macht oder machen lässt, herausgibt, verteilt oder verbreitet für ein Angebot von Dienstleistungen sexueller Art [...], wenn diese Werbung spezifisch an Minderjährige gerichtet ist oder wenn darin die entweder von Minderjährigen oder von angeblich Minderjährigen angebotenen Dienstleistungen erwähnt sind, auch wenn die Art der Dienstleistungen in seinem Angebot durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist. Die Strafe ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldbusse von 300 bis zu 3.000 [EUR], wenn die in Absatz 1 erwähnte Werbung direkt oder indirekt zum Ziel oder zur Folge hat, die Prostitution oder Unzucht eines Minderjährigen oder dessen Ausbeutung zu sexuellen Zwecken zu erleichtern. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] wird bestraft, wer durch welches Mittel auch immer direkt oder indirekt Werbung macht oder machen lässt, herausgibt, verteilt oder verbreitet für ein Angebot von Dienstleistungen sexueller Art [...], wenn diese Dienstleistungen über ein Telekommunikationsmittel erbracht werden, auch wenn die Art der Dienstleistungen in seinem Angebot durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist. § 3 - In den anderen als den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] bestraft, wer durch welches Werbemittel auch immer, selbst wenn die Art seines Angebots oder Verlangens durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist, bekannt gibt, dass er der Prostitution nachgeht, dass er die Prostitution anderer erleichtert oder dass er mit einer Person in Verbindung treten möchte, die der Unzucht nachgeht. Mit denselben Strafen wird bestraft, wer durch in welchem Werbemittel auch immer gemachte Anspielungen zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger oder Volljähriger anstiftet oder anlässlich eines Dienstleistungsangebots von einer solchen Werbung Gebrauch macht.] [Früherer Artikel 380ter aufgehoben durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995); früherer Artikel 380quinquies eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- März 1995 (B.S. vom
- April 1995) und umnummeriert zu Art.380ter durch Art. 16 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 2 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -] [[Art. 381 ] - [Die in den Artikeln 379 und 380 §§ 3 und 4 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 100.000 [EUR] und die in Artikel 380 § 5 erwähnten Straftaten mit einer Zuchthausstrafe von siebzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 100.000 [EUR] geahndet, wenn der Schuldige sich durch diese Taten an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person oder nicht.]] [Früherer Artikel 381 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995); früherer Artikel 381bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995), umnummeriert zu Art. 381 und ersetzt durch Art. 17 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] Art. 382 - [§ 1 - In den in den Artikeln 379 und 380 erwähnten Fällen werden den Schuldigen ausserdem die in [Artikel 31 Absatz 1] erwähnten Rechte aberkannt. § 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen einer in Artikel 380 §§ 1 bis 3 erwähnten Straftat verurteilt werden, für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verbieten, eine Schankstätte, eine Arbeitsvermittlungsstelle, ein Showunternehmen, eine Agentur für den Verleih oder den Verkauf von Bildträgern, ein Hotel, eine Agentur für die Vermietung möblierter Zimmer oder Wohnungen, ein Reisebüro, eine Heiratsvermittlungsstelle, eine Adoptionsvermittlungsstelle, eine mit der Aufsicht Minderjähriger betraute Einrichtung, ein Unternehmen für die Beförderung von Schülern und Jugendvereinigungen, eine Freizeit- oder Ferieneinrichtung oder jegliche Einrichtung für Körperpflege oder psychologische Betreuung entweder selbst oder durch eine Zwischenperson zu betreiben oder in irgendeiner Eigenschaft dort beschäftigt zu sein. Im Fall einer zweiten Verurteilung wegen einer in Artikel 380 §§ 1 bis 3 erwähnten Straftat kann das Verbot für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren ausgesprochen werden. Im Fall einer Verurteilung wegen einer in Artikel 379 und in Artikel 380 §§ 4 und 5 erwähnten Straftat kann das Verbot für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren ausgesprochen werden. § 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers Rechnung zu tragen, kann das Gericht die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten begangen worden sind, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen. Ist der Verurteilte weder Eigentümer noch Betreiber noch Mieter noch Geschäftsführer der Einrichtung, kann die Schliessung nur angeordnet werden, wenn der Ernst der konkreten Umstände es erforderlich macht, und das für eine Dauer von höchstens zwei Jahren und nach der auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgten Ladung des Eigentümers, des Betreibers, des Mieters oder des Geschäftsführers der Einrichtung. Die Ladung vor Gericht wird auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers, der die Gerichtsvollzieherurkunde erstellt hat, beim Hypothekenamt des Gebiets eingetragen, in dem die Güter liegen. In der Ladung müssen die katastermässige Beschreibung des betreffenden unbeweglichen Gutes und die Identität des Eigentümers in der Form und zur Vermeidung der Sanktion, die in Artikel 12 des Gesetzes vom
- Oktober 1913 zur Abänderung des Hypothekengesetzes und des Gesetzes über die Zwangsenteignung und zur Neuregelung der Einrichtung des Hypothekenamtes bestimmt sind, angegeben werden. Jede in der Sache getroffene Entscheidung wird gemäss dem in Artikel 84 des Hypothekengesetzes vorgesehenen Verfahren am Rande der übertragenen Ladung vermerkt. Der Greffier lässt dem Leiter des Hypothekenamtes die Auszüge und die Erklärung, dass keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, zukommen. § 4 - Artikel 389 findet Anwendung auf vorliegende Bestimmung.] [Art. 382 ersetzt durch Art. 18 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001);§ 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom
- April 2009 (B.S. vom
- April 2009) - in Kraft ab dem
- April 2009 -] [Art. 382bis - [Unbeschadet der Anwendung von Artikel 382 kann jede Verurteilung wegen in den Artikeln 372 bis 377, 379 bis 380ter, 381 und 383 bis 387 erwähnter Taten, die an einem Minderjährigen oder unter seiner Beteiligung begangen worden sind, für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren die Aberkennung folgender Rechte mit sich bringen:
- des Rechts, in irgendeiner Eigenschaft einen Unterricht in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Minderjährige aufnimmt, zu besuchen, 2.des Rechts, sich als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen an juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich Minderjährige betrifft, zu beteiligen,
- des Rechts, eine Tätigkeit zugewiesen zu bekommen, durch die dem Verurteilten als Freiwilligem, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen eine Vertrauens- oder Weisungsbeziehung in Bezug auf Minderjährige zugewiesen wird. Artikel 389 findet Anwendung auf vorliegende Bestimmung.]] [Art. 382bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- April 1995 (II) (B.S. vom
- April 1995) und ersetzt durch Art. 20 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] [[Art. 382ter ] - Die in Artikel 42 Nr. 1 erwähnte Sondereinziehung kann angewandt werden, selbst wenn die Sachen, die Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind.] [Früherer Artikel 382bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995) und umnummeriert zu Art. 382ter durch Art. 19 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] KAPITEL VII - Öffentlicher Verstoss gegen die guten Sitten Art. 383 - Wer Lieder, Pamphlete oder andere Schriften, ob gedruckt oder nicht, Abbildungen oder Bilder, die gegen die guten Sitten verstossen, ausstellt, verkauft oder verteilt, wird zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und zu einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] verurteilt. [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer in öffentlichen Versammlungen oder an öffentlichen Orten, erwähnt in Artikel 444 § 2, Obszönitäten singt, liest, vorträgt, zu Gehör bringt oder äussert.] [Mit denselben Strafen wird bestraft: wer zum Zwecke des Handels oder der Verbreitung Lieder, Pamphlete, Schriften, Abbildungen oder Bilder, die gegen die guten Sitten verstossen, anfertigt, vorrätig hat, importiert oder importieren lässt, transportiert oder transportieren lässt, einem Transport- oder Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel ankündigt, wer Sinnbilder oder Gegenstände, die gegen die guten Sitten verstossen, ausstellt, verkauft oder verteilt, wer sie zum Zwecke des Handels oder der Verbreitung anfertigt oder vorrätig hat, importiert oder importieren lässt, transportiert oder transportieren lässt, einem Transport- oder Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel ankündigt, wer entweder durch das Ausstellen, Verkaufen oder Verbreiten von Schriften, ob gedruckt oder nicht, oder durch jegliches andere Werbemittel den Gebrauch irgendwelcher Abtreibungsmittel anpreist, Hinweise gibt, wie diese Mittel zu beschaffen oder zu gebrauchen sind, oder Personen, die diese Mittel anwenden, zum Zwecke der Empfehlung nennt, wer eigens zur Abtreibung bestimmte oder als solche angebotene Drogen oder Hilfsmittel ausstellt, verkauft, verbreitet, herstellt oder herstellen lässt, importieren lässt, transportieren lässt, einem Transport- oder Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel ankündigt. [...]] [Art. 383 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Januar 1905 (B.S. vom
- Februar 1905); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Juni 1923 (B.S. vom 25.-
- Juni 1923), selbst abgeändert durch Art. 1 des G. vom
- Juni 1926 (B.S. vom 21.-
- Juni 1926),
einzigen Artikel des G. vom
- Juli 1973 (B.S. vom
- August 1973)] [Art. 383bis - § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR] bestraft, wer Sinnbilder, Gegenstände, Filme, Fotos, Diapositive oder andere Bildträger, auf denen Stellungen oder sexuelle Handlungen pornographischer Art mit Beteiligung oder Abbildung Minderjähriger zu sehen sind, ausstellt, verkauft, verleiht, verteilt, verbreitet oder aushändigt oder sie zum Zwecke des Handels oder der Verbreitung anfertigt oder vorrätig hat, importiert oder importieren lässt oder einem Transport- oder Verteilungsagenten übergibt.] § 2 - Wer wissentlich die in § 1 erwähnten Sinnbilder, Gegenstände, Filme, Fotos, Diapositive oder anderen Bildträger besitzt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. § 3 - Die in § 1 erwähnte Straftat wird mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 50.000 [EUR] geahndet, wenn der Schuldige sich durch diese Tat an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person oder nicht. § 4 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung kann für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten angewandt werden, selbst wenn die Sachen, die Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind. § 5 - [Die Artikel 382 und 389 finden Anwendung] auf die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Straftaten.] [Art. 383bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- April 1995 (I) (B.S. vom
- April 1995); § 1 ersetzt durch Art. 21 Nr. 1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)
Art. 2des G.
vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; § 3 abgeändert durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art.2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -; § 5 abgeändert durch Art. 21 Nr. 3 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] Art. 384 - [[In den in Artikel 383 erwähnten Fällen] werden die Urheber der Schriften, Abbildungen, Bilder oder Gegenstände mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 1.000 [EUR] bestraft.] [Art. 384 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juni 1926 (B.S. vom 21.-
- Juni 1926)
Art. 22des G.
vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] Art. 385 - Wer öffentlich durch Handlungen, die das Schamgefühl verletzen, gegen die guten Sitten verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Wird der Verstoss in Anwesenheit eines [Minderjährigen] begangen, der jünger als sechzehn Jahre ist, ist die Strafe eine Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR].] [Art. 385 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom
- Mai 1912 (B.S. vom 27.-
- Mai 1912)
Art.23Nr.
1 des G. vom
- November 2000 (B.S vom
- März 2001) und Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -] Art. 386 - [Sind die in Artikel 383 erwähnten Straftaten Minderjährigen gegenüber begangen worden, beträgt die Gefängnisstrafe sechs Monate bis zwei Jahre und die Geldbusse 1.000 bis 5.000 [EUR]. Im selben Fall können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Strafen unbeschadet der Anwendung von Artikel 385 Absatz 2 verdoppelt werden.] [Art. 386 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juli 1962 (B.S. vom
- September 1962); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] [Art. 387 ] - [Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 5.000 [EUR] wird bestraft, wer an Minderjährige [...] anstössige Bilder, Abbildungen oder Gegenstände, die ihre Fantasie reizen können, verkauft oder verteilt oder sie auf oder entlang der öffentlichen Strasse ausstellt. [...]] [Früherer Artikel 386bis umnummeriert zu Art. 387 durch Art. 24 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001), ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Juli 1962 (B.S. vom
- September 1962)
Art. 24Nr.
1 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001) und Art.2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] [[Art. 388 ] - [In den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fällen können den Schuldigen ausserdem die in [Artikel 31 Absatz 1] erwähnten Rechte aberkannt werden. Im Fall einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 386 Absatz 1 oder Artikel 387 und wenn die Straftat bei der Betreibung einer Buchhandlung, eines Antiquariats, eines Geschäfts für Fotoartikel oder für Material, das für die Herstellung von Bildträgern jeglicher Art erforderlich ist, oder eines Showunternehmens begangen worden ist, kann die Schliessung der Einrichtung für eine Dauer von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden. Im Fall einer zweiten Verurteilung wegen einer der in Absatz 2 erwähnten Taten, die binnen einer Frist von drei Jahren nach der ersten Verurteilung begangen worden ist, kann die Schliessung für eine Dauer von drei bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Im Fall einer dritten Verurteilung wegen derselben Taten, die binnen einer Frist von fünf Jahren nach der zweiten Verurteilung begangen worden sind, kann die endgültige Schliessung angeordnet werden. In letzterem Fall können die Gerichtshöfe und Gerichte den Verurteilten ausserdem verbieten, eine Buchhandlung, ein Antiquariat, ein Geschäft für Fotoartikel oder für Material, das für die Herstellung von Bildträgern jeglicher Art erforderlich ist, ein Showunternehmen oder eines oder mehrere dieser Geschäfte oder Unternehmen entweder selbst oder durch eine Zwischenperson zu betreiben oder in irgendeiner Eigenschaft dort beschäftigt zu sein. Ist der Verurteilte weder Eigentümer noch Betreiber noch Mieter noch Geschäftsführer der Einrichtung, kann die Schliessung nur angeordnet werden, wenn der Ernst der konkreten Umstände es erforderlich macht. In diesem Fall findet Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 Anwendung. Artikel 389 findet Anwendung auf vorliegende Bestimmung.]] [Früherer Artikel 386ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Juli 1962 (B.S. vom
- September 1962) und umnummeriert zu Art. 388 und ersetzt durch Art. 25 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 des G. vom
- April 2009 (B.S. vom
- April 2009) - in Kraft ab dem
- April 2009 -] Art. 389 - [§ 1 - Die Dauer der in Anwendung der Artikel 378, 382 § 1, 382bis und 388 Absatz 1 ausgesprochenen Aberkennung läuft ab dem Tag der mit Aufschub versehenen Verurteilung oder ab dem Tag, an dem der Verurteilte seine Gefängnisstrafe verbüsst hat oder seine Strafe verjährt ist, falls sie nicht mit Aufschub versehen ist, und, bei einer vorzeitigen Freilassung, ab dem Tag seiner Freilassung, sofern sie nicht widerrufen wird. Das in Anwendung von Artikel 382 § 2 ausgesprochene Verbot wird jedoch ab dem Tage wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung unanfechtbar geworden ist. § 2 - Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils oder Entscheids, mit der die Aberkennung oder das Verbot in Anwendung der in § 1 erwähnten Artikel verkündet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 3 - Die in Anwendung von Artikel 382 § 3 und Artikel 388 ausgesprochene Schliessung wird ab dem Tage wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung unanfechtbar geworden ist. § 4 - Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils oder Entscheids, mit der die Schliessung einer Einrichtung in Anwendung der in § 3 erwähnten Artikel angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 5.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] [Art. 389 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- Oktober 1974 (B.S. vom
- November 1974) und wieder aufgenommen durch Art. 26 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001); §§ 2 und 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -] KAPITEL VIII - [Doppelehe ] [Überschrift von Kapitel VIII ersetzt durch Art. 27 des G. vom
- November 2000 (B.S. vom
- März 2001)] [...] [Früherer Artikel 387 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom
- Mai 1987 (B.S. vom
- Juni 1987)] [...] [Früherer Artikel 388 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- Oktober 1974 (B.S. vom
- November 1974)] [...] [Früherer Artikel 389 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- Oktober 1974 (B.S. vom
- November 1974)] Art. 390 - [...] [Art. 390 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom
- Mai 1987 (B.S. vom
- Juni 1987)] Art.391 - Wer durch eine Ehe gebunden ist und vor deren Auflösung eine weitere Ehe eingeht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft. [Art. 391 abgeändert durch Art. 64 des G. vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- März 2003) - in Kraft ab dem
- März 2003 -] [KAPITEL IX - Unterhaltspflichtverletzung [Kapitel IX mit Art. 391bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Januar 1928 (B.S. vom
- Januar 1928)] Art. 391bis - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung strengerer strafrechtlicher Sanktionen, wer durch eine gerichtliche Entscheidung, gegen die kein Einspruch oder keine Berufung mehr eingelegt werden kann, dazu verurteilt worden ist, seinem Ehepartner oder seinen Verwandten in ab- oder aufsteigender Linie Unterhalt zu zahlen, und es während mehr als zwei Monaten vorsätzlich unterlässt, die Raten zu zahlen. [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen die in den Artikeln 203bis, 206, 207, 301, 303, [...] 336 [und 353-14 des Zivilgesetzbuches] und in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 [...] des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt.] Dieselben Strafen sind auf den Ehegatten anwendbar, der sich vorsätzlich ganz oder teilweise der Wirkung der vom Richter aufgrund [der Artikel 203ter, 221 und [301 § 11] des Zivilgesetzbuches und aufgrund des Artikels 1280 Absatz 5 [...] des Gerichtsgesetzbuches] erteilten Ermächtigung entzieht, wenn gegen diese Ermächtigung kein Einspruch oder keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Das Gleiche gilt für den Ehegatten, der entweder zu einer der Verpflichtungen, deren Nichterfüllung durch die ersten beiden Absätze des vorliegenden Artikels geahndet wird, oder in Anwendung [der Artikel 203ter, 221 und [301 § 11] des Zivilgesetzbuches und des Artikels 1280 Absatz 5 [...] des Gerichtsgesetzbuches] verurteilt worden ist und es vorsätzlich unterlässt, die durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, und somit seinem Ehepartner oder seinen Kindern die Vorteile entzieht, auf die sie Anspruch erheben konnten. [Dieselben Strafen sind auf jegliche Person anwendbar, die vorsätzlich die Aufsicht über die Familienleistungen oder andere Sozialleistungen behindert, indem sie es unterlässt, den mit der Auszahlung dieser Leistungen beauftragten Einrichtungen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, indem sie falsche oder unvollständige Erklärungen abgibt oder den Verwendungszweck ändert, den die gemäss Artikel 29 des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz[, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens] bestellte Person oder Behörde für die Leistungen bestimmt hat.] Im Fall einer zweiten Verurteilung wegen einer der in vorliegendem Artikel erwähnten Straftaten, die binnen einer Frist von fünf Jahren nach der ersten begangen worden ist, können die Strafen verdoppelt werden.]] [Art. 391bis ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1963 (B.S. vom
- Juli 1963);Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2002 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 93 Buchstabe A des G. vom
- März 1987 (II) (B.S. vom
- Mai 1987)
Art. 6des G.
vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem
- September 2005 - und Art. 40 Nr. 1 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- September 2007 -; Abs. 3 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe B des G. vom
- März 1987 (II) (B.S. vom
- Mai 1987) und Art. 40 Nr. 2 und 3 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- September 2007 -; Abs. 4 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe B des G. vom
- März 1987 (II) (B.S. vom
- Mai 1987) und Art. 40 Nr. 2 und 3 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007) - in Kraft ab dem
- September 2007 -; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- August 2005 (II) (B.S. vom
- September 2005) - in Kraft ab dem
- September 2005 -
Art. 21des G.
vom
- Mai 2006 (B.S. vom
- Juni 2006) - in Kraft ab dem
- Oktober 2006 -] [Art. 391ter - Wenn eine Person es seit mehr als zwei Monaten versäumt hat, einer der Verpflichtungen nachzukommen, deren Nichterfüllung durch Artikel 391bis geahndet wird, kann sie auf Antrag eines jeden Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft vor den Friedensrichter geladen werden. Die Vorladung erfolgt anhand eines vom Greffier unterzeichneten und verschickten Einschreibens mit Rückschein. Der Friedensrichter nimmt die Erklärungen der Parteien entgegen und erstellt vom Ganzen ein Protokoll, das er dem Prokurator des Königs übermittelt.] [Art. 391ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Juli 1963 (B.S. vom
- Juli 1963)] [KAPITEL X - Verbrechen und Vergehen in Adoptionssachen [Kapitel X mit den Artikeln 391quater und 391quinquies eingefügt durch Art.7 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- Mai 2003) - in Kraft ab dem
- September 2005 -] Art. 391quater - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in betrügerischer Absicht für sich selbst eine Adoption erwirkt hat oder zu erwirken versucht hat, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstösst. Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einem auf Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Absatz 1 lautenden, formell rechtskräftig gewordenen Urteil können diese Strafen verdoppelt werden. Art. 391quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 25.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer bei einer Adoption als Mittelsperson aufgetreten ist und für einen Dritten eine Adoption erwirkt hat oder zu erwirken versucht hat, ohne Mitglied eines vorher zu diesem Zweck von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Adoptionsdienstes zu sein, oder wer als Mitglied eines zugelassenen Adoptionsdienstes für einen Dritten eine Adoption erwirkt hat oder zu erwirken versucht hat, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstösst.] [KAPITEL XI - Zwangsehe [Kapitel XI mit Artikel 391sexies eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- April 2007 (B.S. vom
- Juni 2007)] Art. 391sexies - Wer jemanden durch Gewaltanwendung oder Drohung zwingt, eine Ehe einzugehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 EUR bestraft. Der Versuch wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbusse von 50 bis zu 250 EUR geahndet.]