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Loi relative à la publicité en matière de soins dentaires. - Traduction allemande

Loi relative à la publicité en matière de soins dentaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 avril 1958 relative à la publicité en ma

Artikel 1betreibt.

Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen. Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat ausgesprochen. Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben. Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei bis sechs Monate angehoben. Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind. Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder

Artikel 1

betreibt, werden die Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter dem Maximum liegen dürfen. Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber mittelbar oder

Artikel 1

betreibt, selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein Eigentum sind. Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und Modalitäten. Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar. Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 1951, wird aufgehoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  3. April 1958 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Familie E. LEBURTON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. LILAR

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