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Koninklijk besluit nr. 22 betreffende het rechterlijk verbod aan bepaalde veroordeelden en gefailleerden om bepaalde ambten, beroepen of werkzaamheden

Obsah (4)Art. 9Art. 3Art. 5Artikel 85

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 OKTOBER 1934. - Koninklijk besluit nr. 22 betreffende het rechterlijk verbod aan bepaalde veroordeelden en gefailleerden om bepaalde ambten, beroepen of

für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben] [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom

  1. Juni 1998 (B.S. vom
  2. August 1998)] Artikel 1 - [[Unbeschadet der in den Sonderbestimmungen festgelegten Verbote kann ein Richter, der entweder in Belgien oder in den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden haben, eine Person,

sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer der folgenden Straftaten oder versuchten Straftaten verurteilt]

  1. a)Falschmünzerei,
  2. b)Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen Wertpapieren, Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheinen

Inhabernoten, die von der Staatskasse ausgegeben werden, oder von Inhaberbanknoten, deren Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes genehmigt ist, c) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stempeln, Prägestempeln

Marken, d) Urkundenfälschung

Gebrauch gefälschter Urkunden,

  1. e)Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung,
  2. f)Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung oder Untreue, [Betrug, Hehlerei oder jegliches andere Handeln mit Bezug auf Dinge, die aus einer Straftat stammen][, Privatbestechung],
  3. g)[[eine der in den Artikeln 489, 489bis, 489ter

492bis ] des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten], fiktives Inumlaufbringen von Handelspapieren oder Verstoss gegen die Bestimmungen über die Deckung von Schecks oder anderen Titeln zur Barzahlung oder Sichtzahlung aus verfügbaren Mitteln, [h) [Übertretung der in Artikel 40 §§ 1, 2

3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor

die Finanzdienstleistungen vorgesehenen Verbote,]] [i) Verstoss gegen die Strafbestimmungen in Kapitel XXIV des allgemeinen Gesetzes über Zölle

Akzisen, in Kapitel XII des Registrierungs-, Hypotheken-

Kanzleigebührengesetzbuches, in den Artikeln 133 bis 133octies des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 66 bis 67octies des Stempelsteuergesetzbuches, den Artikeln 207 bis 207octies des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, den Artikeln 449 bis 453 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, in den Artikeln 73 bis 73octies des Mehrwertsteuergesetzbuches

den Artikeln 395 bis 398 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur,] [j) Verstösse gegen die Artikel 324bis

324ter des Strafgesetzbuches,] seine Verurteilung mit dem Verbot verbinden, persönlich oder durch eine Mittelsperson ein Amt als Verwalter, Kommissar oder Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie Ämter, bei denen die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine dieser Gesellschaften einzugehen, das Amt einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung beauftragten Person im Sinne von Artikel 198 § 6 Absatz 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei

nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 83 des G. vom

  1. August 1978 (B.S. vom
  2. August 1978); einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
  3. Juni 1998 (B.S. vom
  4. August 1998); einziger Absatz Buchstabe f) abgeändert durch Art. 156 des G. vom
  5. April 1995 (B.S. vom
  6. Juni 1995)

Art. 9des G.

vom

  1. Februar 1999 (B.S. vom
  2. März 1999); einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert durch Art. 132 des G. vom
  3. August 1997 (B.S. vom
  4. Oktober 1997)

Art. 3Nr.

2 des G. vom

  1. Juni 1998 (B.S. vom
  2. August 1998); einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 28 des G. vom
  3. März 1989 (B.S. vom
  4. Juni 1989)

ersetzt durch Art. 129 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002); einziger Absatz Buchstabe

  1. i)eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); einziger Absatz Buchstabe
  2. j)eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] [Art. 1bis - [Wenn der Richter eine Person,

sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter

492bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten verurteilt, entscheidet er ebenfalls, ob die verurteilte Person selbst oder durch eine Mittelsperson eine kommerzielle Tätigkeit ausüben darf oder nicht. Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei

nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.]] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978)

ersetzt durch Art.4 des G. vom

  1. Juni 1998 (B.S. vom
  2. August 1998)] Art. 2 - Im Falle einer durch ein ausländisches Rechtsprechungsorgan ausgesprochenen[, selbst bedingten Verurteilung] wegen eines [in den Artikeln 1

1bis ] erwähnten Verstosses kann das [in diesen Artikeln] festgelegte Verbot von der Anklagekammer des Wohnsitzes des Betreffenden oder, wenn dieser keinen Wohnsitz in Belgien hat, von der Anklagekammer von Brüssel [...] auf Antrag des Generalprokurators

wenn der Betreffende ordnungsgemäss mindestens fünfzehn Tage im Voraus geladen worden ist, [verkündet werden], [nachdem die Anklagekammer festgestellt hat], dass die Verurteilung sich auf eine Tat bezieht, die nach belgischem Gesetz einen dieser Verstösse ausmacht,

formell rechtskräftig geworden ist. [Die Anklagekammer bestimmt die Dauer des Verbots, die jedoch nicht weniger als drei

nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.] [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978)

Art. 5Nr.

1 bis 4 des G. vom

  1. Juni 1998 (B.S. vom
  2. August 1998); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom
  3. Juni 1998 (B.S. vom
  4. August 1998)] Art. 3 - Das in Artikel 1 festgelegte Verbot ist ebenfalls anwendbar auf nicht rehabilitierte Konkursschuldner, selbst wenn der Konkurs [in den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden haben] oder im Ausland eröffnet worden ist. [Art. 3 abgeändert durch Art. 86 des G. vom
  5. August 1978 (B.S. vom
  6. August 1978)] [Art.3bis - § 1 - Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels gleichgestellt: die Verwalter

Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sowie jede Person, die zwar nicht Verwalter oder Geschäftsführer war, aber tatsächlich befugt war, die Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen, die es einem nicht rehabilitierten Konkursschuldner verbieten, bestimmte Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, kann das Handelsgericht, das den Konkurs eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes Urteil verbieten, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche kommerzielle Tätigkeit auszuüben. § 3 - Ausserdem kann das Handelsgericht, das den Konkurs der Handelsgesellschaft eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel Personen, die aufgrund von § 1 dem Konkursschuldner gleichgestellt sind, in dem Fall wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler einer dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat, durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche Ämter als Verwalter, Geschäftsführer oder Kommissar in einer Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit der Rechtsform einer Handelsgesellschaft, jegliche Ämter mit der Befugnis, für solche Gesellschaften Verpflichtungen einzugehen, sowie jegliche Ämter einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung beauftragten Person, wie in Artikel 198 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehen, auszuüben. § 4 - Die Dauer dieses Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie darf [...] nicht mehr als zehn Jahre betragen. § 5 - [Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner aufgrund von § 1 gleichgestellten Personen wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes im Konkurs unbezahlt gebliebenen Gläubigers vor das Handelsgericht geladen.] Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage. Am festgesetzten Tag oder am Tag, auf den die Sache vertagt worden ist, hört das Gericht in der Ratskammer den Konkursschuldner gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Das Gericht kann ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung es für erforderlich erachtet, unter anderem den Konkursrichter, wenn der Konkurs in Belgien eröffnet worden ist. [Gegebenenfalls wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört.] Das Urteil wird binnen einem Monat in öffentlicher Sitzung verkündet

ist einstweilen vollstreckbar. Es wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Gerichtsbrief oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert. § 6 - Der Konkursschuldner

die Staatsanwaltschaft können Berufung einlegen. Berufung muss binnen acht Tagen ab der Notifizierung des Urteils eingelegt werden. Berufung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag eingelegt, der bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird. Die Vorladung wird dem Konkursschuldner von der Kanzlei des Appellationshofes notifiziert. Wird die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, wird die Abschrift des Antrags der Ladung beigefügt. Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage. Der Appellationshof befindet binnen einem Monat ab Einlegung der Berufung. Am festgesetzten Tag hört der Appellationshof den Konkursschuldner gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Der Hof kann ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung er für erforderlich erachtet. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird angehört. Der Entscheid wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Gerichtsbrief oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert. § 7 - Die Frist für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde beträgt einen Monat ab dem Tag der Notifizierung des Entscheids. Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird die Beschwerde eingelegt

die Sache entschieden gemäss den in Strafsachen vorgesehenen Formen

Fristen. Die Kassationsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 8 - Die Entscheide

Urteile, durch die das Verbot aufgelegt wird, werden unwirksam: - wenn das Konkurseröffnungsurteil aufgehoben wird, - wenn der Konkursschuldner die Homologierung des Vergleichsverfahrens erhält, - wenn der Konkursschuldner rehabilitiert wird. § 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Entscheide

Urteile werden gegebenenfalls im Handelsregister vermerkt

dem zentralen Handelsregister übermittelt.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 87 des G. vom

  1. August 1978 (B.S. vom
  2. August 1978);§ 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  3. April 2009 (B.S. vom
  4. Mai 2009); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 134 Nr. 1 des G. vom
  5. August 1997 (B.S. vom
  6. Oktober 1997); § 5 Abs. 4 ersetzt durch Art. 134 Nr. 2 des G. vom
  7. August 1997 (B.S. vom
  8. Oktober 1997)] [Art.3ter - Artikel 3bis § 1 ist anwendbar auf den Geschäftsführer einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung, gegen den der Konkurs eröffnet wurde. Das Verbot, das Personen aufgrund der Artikel 1

3bis § 3 auferlegt wird, gilt auch für die Ausübung dieser Ämter oder Tätigkeiten in einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, in einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder in einer belgischen Niederlassung solcher Vereinigungen.] [Art. 3ter eingefügt durch Art. 20 des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989)] Art.4 - Verstösse gegen das durch die vorhergehenden Artikel festgelegte Verbot werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren

mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 10.000 [EUR] geahndet. Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII

Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.

[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom

  1. Juni 2000 (B.S. vom
  2. Juli 2000)] Art. 5 - Trotz des durch die Artikel 1, 2

3 festgelegten Verbots können die Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in der Liste der Börsenmakler einer Staatspapier-

Devisenbörse eingetragen sind oder einen der anderen Berufe beziehungsweise eine der anderen Tätigkeiten, die in Artikel 1 bestimmt sind, ausüben, dieses Amt oder diese Tätigkeit weiterhin an derselben Börse, in derselben Gesellschaft oder bei derselben Bank ausüben, wenn die Taten, die diese Verurteilung rechtfertigen, vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begangen wurden oder wenn der Konkurs vor diesem Tag eröffnet wurde. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1934 in Kraft.

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