nst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER
NST JUSTIZ 6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über
Familienbeihilfen für Lohnempfänger Art. 8 Artikel 73 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Kassen für Familienbeihilfen, das Landesamt für Familienbeihilfen und in den in den Artikeln 18 und 18bis vorgesehenen Fällen
Arbeitgeber,
Kinderzulagen,
Geburtsbeihilfe und
Adoptionsprämie gewähren, dürfen keine Einbehaltungen auf
se Leistungen vornehmen, es sei denn: 1. aus den Gründen,
in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eventuell abgeändert aufgrund von Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes, erwähnt sind, und unter den in Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen, 2. in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4.
Kassen für Familienbeihilfen, das Landesamt für Familienbeihilfen und
Arbeitgeber,
ausserhalb der durch Gesetz vorgesehenen Fälle Einbehaltungen vornehmen, müssen den Arbeitnehmern
Einbehaltungen zuzüglich 10 % zurückzahlen." Abschnitt 3 Abänderung des Gesetzes vom
Arbeitsordnung ist dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber ihm keine Abschrift davon besorgt hat.
Abänderungen der Arbeitsordnung sind dem Arbeitnehmer gegenüber nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber das durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Abänderungsverfahren nicht eingehalten hat." 2. In Absatz 4 werden
Wörter "in Absatz 3 erwähnte" durch
Wörter "in Absatz 4 erwähnte" ersetzt. Abschnitt 4 Abänderung des Gesetzes vom
Entlohnung wird als nicht gezahlt betrachtet, wenn sie unter Verstoss gegen
Bestimmungen der Artikel 4 bis 6, 11 Absatz 2 und 3, 13, 14, 16 und 17 und der zur Ausführung
ser Bestimmungen ergangenen Erlasse gezahlt worden ist." (...) Abschnitt 6 Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
Arbeitsverträge Art. 17 Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom
Bedingung knüpfen, dass der Arbeitnehmer Wertpapiere wie Schuldverschreibungen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Form zeichnet, kauft oder tauscht, Zinsanteile einzahlt oder Geldbeträge in anderer Form als derjenigen der Sicherheitsleistung des Arbeitnehmers aushändigt. Jede anders lautende Klausel ist nichtig. Bei Verstoss gegen Absatz 1 muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
rechtswidrig von Letzterem verlangten Beträge zuzüglich 10 % und
Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Aushändigung oder Zahlung durch den Arbeitnehmer zahlen. Der Richter kann dem Arbeitnehmer einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, dass er das Bestehen und den Umfang seines Schadens nachweist." Art. 18 In Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "den Umweltschutz"
Wörter "oder in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches" eingefügt. Abschnitt 7 Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über
Lehre in Berufen,
von Lohnempfängern ausgeübt werden Art. 19 Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über
Lehre in Berufen,
von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird wie folgt ersetzt: "Der Lehrmeister darf
Einstellung eines Lehrlings nicht an
Bedingung knüpfen, dass der Lehrling eine Sicherheitsleistung leistet, Wertpapiere wie Schuldverschreibungen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Form zeichnet, kauft oder tauscht, Zinsanteile einzahlt oder irgendwelche Geldbeträge aushändigt. Jede anders lautende Klausel ist nichtig. Bei Verstoss gegen Absatz 1 muss der Lehrmeister dem Lehrling
rechtswidrig von Letzterem verlangten Beträge zuzüglich 10 % und
Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Aushändigung oder Zahlung durch den Lehrling zahlen. Der Richter kann dem Lehrling einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, dass er das Bestehen und den Umfang seines Schadens nachweist." (...) Abschnitt 13 Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Texte (...) Art. 33 Artikel 145 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art.145 - Verstösse gegen
Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 34 Artikel 7 § 4 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 37 Artikel 25 des Gesetzes vom
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 38 Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über
Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 42 Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 1960 über
Ausführung von Bauarbeiten, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 46 Artikel 21 des Gesetzes vom
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 47 Artikel 37 des Gesetzes vom
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 48 In Artikel 14 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor werden
Wörter "von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über
Arbeitsinspektion" durch
Wörter "der Artikel 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 49 Artikel 38 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 50 Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über
kollektiven Arbeitsabkommen und
paritätischen Kommissionen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: " Art. 52 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 51 In Artikel 30bis § 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und das Programmgesetz vom 27.April 2007, werden
Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 1972 über
Arbeitsinspektion" durch
Wörter "Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 52 Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 53 Artikel 68 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über
Vorbeugung von und
Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 68 - Verstösse gegen
Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 54 Artikel 49 des Gesetzes vom 16. März 1971 über
Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 49 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 55 In Artikel 46 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom
Wörter "von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über
Arbeitsinspektion" durch
Wörter "der Artikel 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 56 In Artikel 87 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 57 In Artikel 90bis § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 und den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden
Wörter "Unbeschadet der in Artikel 91ter erwähnten Strafbestimmungen" durch
Wörter "Unbeschadet der Sanktionen des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 58 Artikel 48 Absatz 3 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Verstösse gegen
Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 59 Artikel 12bis des Gesetzes vom
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 61 Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über
Feiertage, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 63 In Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom
in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches der Staatskasse zugeführt worden sind,". Art. 64 Artikel 35 § 5 Buchstabe F Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 65 Artikel 35 § 6 Buchstabe D Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 66 Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) Art. 72 Artikel 10 des Gesetzes vom
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 73 Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über
zeitweilige Arbeit,
Leiharbeit und
Arbeitnehmerüberlassung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 75 Artikel 53 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 80 Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 81 Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) Art. 83 In Artikel 32nonies des Gesetzes vom
Wörter "dem Gesetz vom 16. November 1972 über
Arbeitsinspektion" durch
Wörter "dem Sozialstrafgesetzbuch" ersetzt. Art. 84 Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 85 Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf
Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom
Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 89 Artikel 11 des Gesetzes vom 30. April 1999 über
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 90 In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden
Wörter "in Artikel 12" durch
Wörter "in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 91 Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über
Kontrollmedizin wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 94 Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 95 Artikel 74 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über
Unternehmensschliessungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 97 Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über
ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 103 Artikel 156 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: "Art. 156 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 104 Artikel 226 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: "Art. 226 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 105 Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird wie folgt ersezt: "Art. 60 - Verstösse gegen
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Sozialinspektoren verfügen über
in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 106 Artikel 32 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 107 Artikel 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: "
se Beamten üben
se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) KAPITEL 4 Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Abschnitt 1 Aufhebungsbestimmungen Art. 109 Aufhebungsbestimmungen
nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben: (...) 7. a) Artikel 155 der am 19.Dezember 1939 koordinierten Gesetze über
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1958, den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, das Gesetz vom 29. April 1996, das Gesetz vom 10. Juni 1998 und das Gesetz vom 3. Juli 2005,
a)
, 30 und 31 des Gesetzes vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, b) Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 1971, das Gesetz vom 23. Januar 1975 und das Gesetz vom 30. März 1994, c)
und 34 desselben Gesetzes,
Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, abgeändert durch das Gesetz vom
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen, eingefügt durch das Gesetz vom
Ausführung von Bauarbeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978, b)
, 9 und 10 desselben Gesetzes, c) Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 13. Februar 1998, (...) 18. a)
, 26 und 27 des Gesetzes vom 8.April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen,
und 44 desselben Gesetzes,
kollektiven Arbeitsabkommen und
paritätischen Kommissionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 1998,
und 59 desselben Gesetzes,
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom
, 37 und 38 desselben Gesetzes, d) Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
, 73, 74 und 75 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über
Vorbeugung von und
Entschädigung für Berufskrankheiten,
Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom
is und 54 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5.August 1992, c)
und 57 desselben Gesetzes,
Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002,
, 55, 56, 57, 58 und 59 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.Juni 1971, ersetzt durch das Gesetz vom
Gesetze vom
administrativen Geldbussen,
bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, (...) 28. das Gesetz vom 16.November 1972 über
Arbeitsinspektion, 29. a)
, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 4.Januar 1974 über
Feiertage,
, 15 und 16 des Gesetzes vom 17.März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen,
zeitweilige Arbeit,
Leiharbeit und
Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, b) Artikel 39bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Februar 1998, c)
, 41 und 42 desselben Gesetzes,
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1990, das Gesetz vom 6. August 1993, das Gesetz vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. August 2002,
, 58 und 59 desselben Gesetzes, e) Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch
Gesetze vom 24. Dezember 2002, 26. Februar 2003 und 1. März 2007,
und 65 desselben Gesetzes, i) Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, j)
, 69, 70 und 71 desselben Gesetzes, (...) 41.
und 27 des Gesetzes vom 23.März 1994 zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen
Schwarzarbeit, (...) 43. a)
, 82, 83 und 84 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom
und 87 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juni 2002 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004,
, 91 und 92 desselben Gesetzes,
Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf
Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom
, 12, 13 und 14 desselben Königlichen Erlasses, 45.Artikel 13 des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, 46.
, 16, 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 28.Januar 1999 über
Garantien,
Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, 47.
, 14, 15, 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 30.April 1999 über
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 48.
, 11 und 12 des Gesetzes vom 13.Juni 1999 über
Kontrollmedizin, (...) 50.
, 77, 78, 79 und 80 des Gesetzes vom 26.Juni 2002 über
Unternehmensschliessungen, (...) 52.
, 11, 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes vom 28.Januar 2003 über
ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse, (...) 55.
bis 162 und 309 bis 324 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006, 56.
bis 230 des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I). Abschnitt 2 Übergangsbestimmung Art. 110 Übergangsbestimmung In Abweichung von Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über
kollektiven Arbeitsabkommen und
paritätischen Kommissionen wird ein Verstoss gegen ein für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen, der nicht bereits in Anwendung eines Artikels des Sozialstrafgesetzbuches geahndet wird, entweder aufgrund der Bestimmungen der Artikel 56 Absatz 1 Nr. 1 und 57 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über
kollektiven Arbeitsabkommen und
paritätischen Kommissionen oder mit einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion der Stufe 1, erhöht um
Zuschlagzehntel gemäss Artikel 102 desselben Gesetzbuches, geahndet. Vorliegende Übergangsmassnahme gilt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 189 des Sozialstrafgesetzbuches und von Artikel 109 Nr. 20 Buchstabe
erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX
Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET
Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für
Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.