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Wet tot invoering van het Sociaal Strafwetboek

Obsah (29)Artikel 159Artikel 29Artikel 33Artikel 8Artikel 25Artikel 43Artikel 58Artikel 36Artikel 72Artikel 53bArtikel 56Artikel 54Artikel 23Artikel 14Artikel 40Artikel 57Artikel 64Artikel 68Artikel 26Artikel 81Artikel 86Artikel 90Artikel 11Artikel 15Artikel 12Artikel 10Artikel 76Artikel 157Artikel 227

Wet tot invoering van het Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van wijzigings-, opheffings- en overgangsbepalingen van het Sociaal Stra

nst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER

NST JUSTIZ 6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über

Familienbeihilfen für Lohnempfänger Art. 8 Artikel 73 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über

Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juni 1966, den Königlichen Erlass vom
  2. Februar 1983 und das Gesetz vom
  3. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 73 -

Kassen für Familienbeihilfen, das Landesamt für Familienbeihilfen und in den in den Artikeln 18 und 18bis vorgesehenen Fällen

Arbeitgeber,

Kinderzulagen,

Geburtsbeihilfe und

Adoptionsprämie gewähren, dürfen keine Einbehaltungen auf

se Leistungen vornehmen, es sei denn: 1. aus den Gründen,

in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eventuell abgeändert aufgrund von Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes, erwähnt sind, und unter den in Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen, 2. in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4.

Kassen für Familienbeihilfen, das Landesamt für Familienbeihilfen und

Arbeitgeber,

ausserhalb der durch Gesetz vorgesehenen Fälle Einbehaltungen vornehmen, müssen den Arbeitnehmern

Einbehaltungen zuzüglich 10 % zurückzahlen." Abschnitt 3 Abänderung des Gesetzes vom

  1. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Art. 9 Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
  4. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: "

Arbeitsordnung ist dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber ihm keine Abschrift davon besorgt hat.

Abänderungen der Arbeitsordnung sind dem Arbeitnehmer gegenüber nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber das durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Abänderungsverfahren nicht eingehalten hat." 2. In Absatz 4 werden

Wörter "in Absatz 3 erwähnte" durch

Wörter "in Absatz 4 erwähnte" ersetzt. Abschnitt 4 Abänderung des Gesetzes vom

  1. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 10 In das Gesetz vom
  2. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird anstelle von Artikel 47bis, der Artikel 47ter wird, ein neuer Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47bis -

Entlohnung wird als nicht gezahlt betrachtet, wenn sie unter Verstoss gegen

Bestimmungen der Artikel 4 bis 6, 11 Absatz 2 und 3, 13, 14, 16 und 17 und der zur Ausführung

ser Bestimmungen ergangenen Erlasse gezahlt worden ist." (...) Abschnitt 6 Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über

Arbeitsverträge Art. 17 Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über

Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 1985 und das Gesetz vom
  2. Februar 1998, wird wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber darf den Abschluss eines Arbeitsabkommens nicht an

Bedingung knüpfen, dass der Arbeitnehmer Wertpapiere wie Schuldverschreibungen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Form zeichnet, kauft oder tauscht, Zinsanteile einzahlt oder Geldbeträge in anderer Form als derjenigen der Sicherheitsleistung des Arbeitnehmers aushändigt. Jede anders lautende Klausel ist nichtig. Bei Verstoss gegen Absatz 1 muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

rechtswidrig von Letzterem verlangten Beträge zuzüglich 10 % und

Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Aushändigung oder Zahlung durch den Arbeitnehmer zahlen. Der Richter kann dem Arbeitnehmer einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, dass er das Bestehen und den Umfang seines Schadens nachweist." Art. 18 In Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "den Umweltschutz"

Wörter "oder in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches" eingefügt. Abschnitt 7 Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über

Lehre in Berufen,

von Lohnempfängern ausgeübt werden Art. 19 Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über

Lehre in Berufen,

von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird wie folgt ersetzt: "Der Lehrmeister darf

Einstellung eines Lehrlings nicht an

Bedingung knüpfen, dass der Lehrling eine Sicherheitsleistung leistet, Wertpapiere wie Schuldverschreibungen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Form zeichnet, kauft oder tauscht, Zinsanteile einzahlt oder irgendwelche Geldbeträge aushändigt. Jede anders lautende Klausel ist nichtig. Bei Verstoss gegen Absatz 1 muss der Lehrmeister dem Lehrling

rechtswidrig von Letzterem verlangten Beträge zuzüglich 10 % und

Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Aushändigung oder Zahlung durch den Lehrling zahlen. Der Richter kann dem Lehrling einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, dass er das Bestehen und den Umfang seines Schadens nachweist." (...) Abschnitt 13 Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Texte (...) Art. 33 Artikel 145 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über

Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art.145 - Verstösse gegen

Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 34 Artikel 7 § 4 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über

soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2009, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 37 Artikel 25 des Gesetzes vom

  1. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 38 Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über

Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 42 Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 1960 über

Ausführung von Bauarbeiten, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 46 Artikel 21 des Gesetzes vom

  1. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 47 Artikel 37 des Gesetzes vom

  1. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 48 In Artikel 14 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über

Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor werden

Wörter "von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über

Arbeitsinspektion" durch

Wörter "der Artikel 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 49 Artikel 38 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über

Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 50 Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über

kollektiven Arbeitsabkommen und

paritätischen Kommissionen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: " Art. 52 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 51 In Artikel 30bis § 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über

soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und das Programmgesetz vom 27.April 2007, werden

Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 1972 über

Arbeitsinspektion" durch

Wörter "Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 52 Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 53 Artikel 68 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über

Vorbeugung von und

Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 68 - Verstösse gegen

Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 54 Artikel 49 des Gesetzes vom 16. März 1971 über

Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 49 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 55 In Artikel 46 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über

Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1999 und ersetzt durch das Programmgesetz vom
  2. Dezember 2004, werden

Wörter "von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über

Arbeitsinspektion" durch

Wörter "der Artikel 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 56 In Artikel 87 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom

  1. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 1996, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 2001 und das Gesetz vom
  4. Juli 2006, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 57 In Artikel 90bis § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 und den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden

Wörter "Unbeschadet der in Artikel 91ter erwähnten Strafbestimmungen" durch

Wörter "Unbeschadet der Sanktionen des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 58 Artikel 48 Absatz 3 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Verstösse gegen

Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 59 Artikel 12bis des Gesetzes vom

  1. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom
  2. Dezember 1983, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12bis - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 61 Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über

Feiertage, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 63 In Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom

  1. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. August 1997, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom
  3. Dezember 2002 und das Gesetz vom
  4. September 2005, wird zwischen dem dreizehnten und dem vierzehnten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- 100 % der Summe der eingenommenen Beträge der administrativen Geldbussen,

in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches der Staatskasse zugeführt worden sind,". Art. 64 Artikel 35 § 5 Buchstabe F Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 65 Artikel 35 § 6 Buchstabe D Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 66 Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) Art. 72 Artikel 10 des Gesetzes vom

  1. März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 73 Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über

zeitweilige Arbeit,

Leiharbeit und

Arbeitnehmerüberlassung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 75 Artikel 53 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über

Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 80 Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 81 Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) Art. 83 In Artikel 32nonies des Gesetzes vom

  1. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Juni 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Januar 2007, werden

Wörter "dem Gesetz vom 16. November 1972 über

Arbeitsinspektion" durch

Wörter "dem Sozialstrafgesetzbuch" ersetzt. Art. 84 Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 85 Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf

Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 89 Artikel 11 des Gesetzes vom 30. April 1999 über

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 90 In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden

Wörter "in Artikel 12" durch

Wörter "in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 91 Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über

Kontrollmedizin wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 94 Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 95 Artikel 74 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über

Unternehmensschliessungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 97 Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über

ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 103 Artikel 156 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: "Art. 156 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 104 Artikel 226 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: "Art. 226 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 105 Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird wie folgt ersezt: "Art. 60 - Verstösse gegen

Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Sozialinspektoren verfügen über

in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf

Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 106 Artikel 32 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 107 Artikel 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: "

se Beamten üben

se Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) KAPITEL 4 Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Abschnitt 1 Aufhebungsbestimmungen Art. 109 Aufhebungsbestimmungen

nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben: (...) 7. a) Artikel 155 der am 19.Dezember 1939 koordinierten Gesetze über

Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1958, den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, das Gesetz vom 29. April 1996, das Gesetz vom 10. Juni 1998 und das Gesetz vom 3. Juli 2005,

  1. b)Artikel 156 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.Oktober 1960,
  2. c)Artikel 157 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003,
  3. d)Artikel 158 derselben Gesetze, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 21.August 1946, den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1952, den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und das Gesetz vom 10. Juni 1998, e)

Artikel 159, 160, 161, 162 und 163 derselben Gesetze, (...) 10.

a)

Artikel 29

, 30 und 31 des Gesetzes vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, b) Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 1971, das Gesetz vom 23. Januar 1975 und das Gesetz vom 30. März 1994, c)

Artikel 33

und 34 desselben Gesetzes,

  1. d)Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994,
  2. e)Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, 11.
  3. a)Artikel 5 des Gesetzes vom 6.Juli 1949 über

Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1989, b) Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Februar 1998, (...)
  3. Artikel 1bis des Gesetzes vom 5.März 1952 über

Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1999 und das Gesetz vom
  3. Juni 2000, (...)
  4. a) Artikel 7 des Gesetzes vom 6.April 1960 über

Ausführung von Bauarbeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978, b)

Artikel 8

, 9 und 10 desselben Gesetzes, c) Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 13. Februar 1998, (...) 18. a)

Artikel 25

, 26 und 27 des Gesetzes vom 8.April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen,

  1. b)Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. c)Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994,
  3. d)Artikel 30 desselben Gesetzes, 19.
  4. a)Artikel 38 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989,
  5. b)Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978, den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983, das Gesetz vom 22.Dezember 1989 und das Gesetz vom 13. Februar 1998, c)

Artikel 43

und 44 desselben Gesetzes,

  1. d)Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. e)Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, 20.
  3. a)Artikel 56 Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über

kollektiven Arbeitsabkommen und

paritätischen Kommissionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 1998,

  1. b)Artikel 56 Absatz 1 Nr.2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 1998,
  2. c)Artikel 57 desselben Gesetzes, d)

Artikel 58

und 59 desselben Gesetzes,

  1. e)Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. f)Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, 21.
  3. a)Artikel 32 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über

soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 1978 und ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1989, b) Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 1978, das Gesetz vom
  4. August 1985, das Gesetz vom
  5. Juli 1989, den Königlichen Erlass vom
  6. Dezember 1998, bestätigt durch das Gesetz vom
  7. März 1999, das Gesetz vom
  8. Juli 2000, bestätigt durch das Gesetz vom
  9. Juni 2002, das Gesetz vom
  10. Juli 2004, das Gesetz vom
  11. Dezember 2005 und das Gesetz vom
  12. Dezember 2007, c)

Artikel 36

, 37 und 38 desselben Gesetzes, d) Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 1978, das Gesetz vom
  2. April 1996 und das Gesetz vom
  3. Juli 2005,
  4. a)

Artikel 72

, 73, 74 und 75 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über

Vorbeugung von und

Entschädigung für Berufskrankheiten,

  1. b)Artikel 76 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978,
  2. c)Artikel 77 derselben Gesetze, 23.
  3. a)Artikel 53 des Gesetzes vom 16. März 1971 über

Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 1992 und das Gesetz vom
  2. April 1995, b)

Artikel 53b

is und 54 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5.August 1992, c)

Artikel 56

und 57 desselben Gesetzes,

  1. d)Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. e)Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, 24.
  3. a)Artikel 91ter des Gesetzes vom 10.April 1971 über

Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002,

  1. b)Artikel 91quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29.April 1996,
  2. c)Artikel 92 desselben Gesetzes,
  3. d)Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 10. August 2001,
  4. e)Artikel 94 desselben Gesetzes,
  5. f)Artikel 95 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978, 25. a)

Artikel 54

, 55, 56, 57, 58 und 59 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.Juni 1971, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1989, b) Artikel 60 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom
  2. Oktober 1978 und

Gesetze vom

  1. Dezember 2001 und
  2. Dezember 2008, c) Artikel 61 derselben Gesetze, 26.das Gesetz vom
  3. Juni 1971 über

administrativen Geldbussen,

bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, (...) 28. das Gesetz vom 16.November 1972 über

Arbeitsinspektion, 29. a)

Artikel 23

, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 4.Januar 1974 über

Feiertage,

  1. b)Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. c)Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, (...) 35. a)

Artikel 14

, 15 und 16 des Gesetzes vom 17.März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen,

  1. b)Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. c)Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1994, 36.
  3. a)Artikel 39 des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über

zeitweilige Arbeit,

Leiharbeit und

Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, b) Artikel 39bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Februar 1998, c)

Artikel 40

, 41 und 42 desselben Gesetzes,

  1. d)Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. e)Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1994, (...) 38.
  3. a)Artikel 54 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über

Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1990, das Gesetz vom 6. August 1993, das Gesetz vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2. August 2002,

  1. b)Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000,
  2. c)Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Februar 2003 und das Gesetz vom 1. März 2007, d)

Artikel 57

, 58 und 59 desselben Gesetzes, e) Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch

Gesetze vom 24. Dezember 2002, 26. Februar 2003 und 1. März 2007,

  1. f)Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, das Gesetz vom 29. April 1996 und das Gesetz vom 12. August 2000,
  2. g)Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1990 und das Gesetz vom 26. Februar 2003, h)

Artikel 64

und 65 desselben Gesetzes, i) Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, j)

Artikel 68

, 69, 70 und 71 desselben Gesetzes, (...) 41.

Artikel 26

und 27 des Gesetzes vom 23.März 1994 zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen

Schwarzarbeit, (...) 43. a)

Artikel 81

, 82, 83 und 84 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juni 2002, b) Artikel 85 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 2002 und das Gesetz vom
  3. Februar 2003, c)

Artikel 86

und 87 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juni 2002 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004,

  1. d)Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2002,
  2. e)Artikel 88bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juni 2002,
  3. f)Artikel 89 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, g)

Artikel 90

, 91 und 92 desselben Gesetzes,

  1. h)Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998,
  2. i)Artikel 94 desselben Gesetzes, 44.a)

Artikel 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf

Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2003, b)

Artikel 11

, 12, 13 und 14 desselben Königlichen Erlasses, 45.Artikel 13 des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für

Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder

Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, 46.

Artikel 15

, 16, 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 28.Januar 1999 über

Garantien,

Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, 47.

Artikel 12

, 14, 15, 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 30.April 1999 über

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 48.

Artikel 10

, 11 und 12 des Gesetzes vom 13.Juni 1999 über

Kontrollmedizin, (...) 50.

Artikel 76

, 77, 78, 79 und 80 des Gesetzes vom 26.Juni 2002 über

Unternehmensschliessungen, (...) 52.

Artikel 10

, 11, 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes vom 28.Januar 2003 über

ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse, (...) 55.

Artikel 157

bis 162 und 309 bis 324 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006, 56.

Artikel 227

bis 230 des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I). Abschnitt 2 Übergangsbestimmung Art. 110 Übergangsbestimmung In Abweichung von Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über

kollektiven Arbeitsabkommen und

paritätischen Kommissionen wird ein Verstoss gegen ein für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen, der nicht bereits in Anwendung eines Artikels des Sozialstrafgesetzbuches geahndet wird, entweder aufgrund der Bestimmungen der Artikel 56 Absatz 1 Nr. 1 und 57 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über

kollektiven Arbeitsabkommen und

paritätischen Kommissionen oder mit einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion der Stufe 1, erhöht um

Zuschlagzehntel gemäss Artikel 102 desselben Gesetzbuches, geahndet. Vorliegende Übergangsmassnahme gilt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 189 des Sozialstrafgesetzbuches und von Artikel 109 Nr. 20 Buchstabe

  1. a)und c). Alle anderen Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches in Sachen Ermittlung, Feststellung und Ahndung sind jedoch bereits ab dem Inkrafttreten des Sozialstrafgesetzbuches anwendbar. Abschnitt 3 Inkrafttreten Art. 111 Inkrafttreten Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, 2.von Artikel 189 des Sozialstrafgesetzbuches und von Artikel 109 Nr. 20 Buchstabe
  2. a)und c),

erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX

Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET

Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für

Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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