Wet tot instelling van de vrijwillige militaire inzet en tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is
Artikel 46erwähnten Bedingungen genügt haben, als FMD-Militärperson eingesetzt waren.
FMD-Offiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals,
Artikel 46
erwähnten Bedingungen genügt haben, in den Dienstgrad eines Unterleutnants ernannt. FMD-Unteroffiziere im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals,
Artikel 46
erwähnten Bedingungen genügt haben, in den Dienstgrad eines ersten Sergeanten ernannt. FMD-Soldaten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 2 werden am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals,
Artikel 46
erwähnten Bedingungen genügt haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten ernannt. § 2 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den FMD-Militärpersonen gemäss den Bestimmungen von § 1 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Dienstalters fest. Abschnitt 7 - Aufnahme in den Reservekader Art. 48 - FMD-Militärpersonen, die nicht wie in Abschnitt 6 erwähnt in einer anderen Personalkategorie des aktiven Kaders zugelassen worden sind, deren Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung auf Antrag gekündigt worden oder abgelaufen ist und die die militärische Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie der FMD-Militärpersonen entspricht, der sie angehören. Art. 49 - Militärpersonen im Sinne von Artikel 48 werden am Tag der Aufnahme in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie als FMD-Militärperson eingesetzt waren. Abschnitt 8 - Besoldungs- und soziale Bestimmungen Art. 50 - In dem Zeitraum vom Tag, an dem FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, bis zum letzten Tag des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie diese Verpflichtung eingegangen sind, finden die Besoldungsbestimmungen für Militärpersonen, die ein Gehalt erhalten, keine Anwendung auf FMD-Militärpersonen. Während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums erhalten FMD-Militärpersonen einen Sold, für den der König den Betrag mit einem Maximum von 5 EUR pro Tag und die Gewährungsmodalitäten festlegt. Der König kann den Betrag des Solds an die Mobilitätsregelung koppeln, die auf die Gehälter des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. FMD-Militärpersonen kommen ausserdem in den Genuss von Kost und Logis, Kleidung, Ausrüstung und der staatlichen Übernahme der Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Art. 51 - Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen finden erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, auf sie Anwendung. Art. 52 - Für den Zeitraum vor dem ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, ist der Minister ermächtigt, die Risiken eines Einkommensausfalls wegen Invalidität oder Tod durch einen Versicherungsvertrag zu decken. Art. 53 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen und Modalitäten sind die Ausübung eines FMD und die Gewährung des Solds je nach Fall vereinbar mit:
- dem Anrecht auf Kinderzulagen, 2.dem Anrecht auf garantierte Familienleistungen,
- der Beibehaltung der Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines entschädigten Arbeitssuchenden. Art. 54 - Die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften. Das Sold und die anderen in Artikel 50 Absatz 2 erwähnten Vorteile gelten nicht als Entlohnung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom
- Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
- Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 23 des Gesetzes vom
- Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom
- April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht als Einkommen im Sinne der Artikel 3 und 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
- Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. Während des in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Zeitraums gilt der FMD nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften. Art. 55 - Die Artikel 14 bis 18 des Gesetzes vom
- Februar 2003 über das Ausscheiden auf Antrag in Verbindung mit einem individuellen Berufsumschulungsprogramm zugunsten bestimmter Militärpersonen und zur Festlegung sozialer Bestimmungen finden keine Anwendung auf FMD-Militärpersonen, deren Verpflichtung vor Beginn des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die FMD-Militärpersonen die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung eingehen, gekündigt wird. Art. 56 - Am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können Kurzzeitmilitärpersonen, die die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und mindestens sechsunddreissig Dienstmonate in ihrer Personalkategorie geleistet haben, einen Antrag auf Zulassung in der Eigenschaft einer Militärperson des Ergänzungskaders einreichen. Die in Absatz 1 erwähnten Kurzzeitmilitärpersonen werden in der Personalkategorie zugelassen, die derjenigen entspricht, der sie als Kurzzeitmilitärpersonen angehören, und werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am siebenundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals,
Absatz 1 erwähnten Bedingungen genügt haben, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren. Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Kurzzeitmilitärpersonen gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum einsetzen als dem Datum der Militärpersonen des Ergänzungskaders der Personalkategorie, in der sie zugelassen werden. Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Dienstalters fest. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage 1 zum Gesetz vom
- Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze TABELLE A Art der Ausbildung Dauer der Ausbildung Dauer der Leistungsdauer Offiziere (*)
(1)5 Jahre 7,5 Jahre
(2)5 Jahre 7,5 Jahre
(3)(**) 4 Jahre 6 Jahre
(4)(**) 4 Jahre 6 Jahre
(5)(**) 5 Jahre 7,5 Jahre
(6)(**) 6 Jahre 9 Jahre
(7)(**) 7 Jahre 10,5 Jahre
(8)- 6 Jahre
(9)- 3 Jahre Unteroffiziere
(10)2 Jahre 3 Jahre
(11)- 3 Jahre Soldaten - 3 Jahre
(12)Universitätsunterricht oder Hochschulunterricht des langen Typs 1,5 Mal die Dauer der Ausbildung (***) Hochschulunterricht des kurzen Typs
(1)Offiziere aus der Fakultät der Sozial- und Militärwissenschaften der Königlichen Militärschule.
(2)Offiziere aus der polytechnischen Fakultät der Königlichen Militärschule.
(3)Offiziere aus einer Industriehochschule.
(4)Offiziere aus der Schifffahrtshochschule.
(5)Offiziere-Apotheker und -Zahnärzte.
(6)Offiziere-Tierärzte.
(7)Offiziere-Ärzte.
(8)Hilfsoffiziere (...).
(9)Offiziere des Ergänzungskaders.
(10)Berufsunteroffiziere der normalen Anwerbung aus einer Unteroffiziersschule.
(11)Unteroffiziere des Ergänzungskaders.
(12)Zusätzliche Ausbildung, wie in Artikel 3 § 1 Nr.3 bestimmt. (*) Für Berufsoffiziere beziehungsweise Offiziere des Ergänzungskaders, die eine Ausbildung zum Piloten der Heeresflieger oder zum Piloten des Flugpersonals der Marine erfolgreich absolviert haben oder ein höheres Pilotenbrevet beziehungsweise das Fluglotsenbrevet erhalten haben, wird die Leistungsdauer um drei Jahre verlängert. (**) Für Offiziere aus der zusätzlichen Anwerbung wird nur die Anzahl der als angehender Berufsoffizier bestandenen Jahre berücksichtigt. (***) Mit einer Leistungsdauer von mindestens drei Jahren. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Anlage 2 zum Gesetz vom
- Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze TABELLE F1 Ausscheiden während der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets eines Fluglotsen Zurückzuzahlender Betrag Ab Bestehen der Phase der Grundausbildung zur Erlangung der Fluglotsen-Trainingslizenz 43.452,64 EUR TABELLE F2 Ab Bestehen der Berufsausbildung zur Erlangung des Militärbrevets eines Fluglotsen Ausscheiden: Zurückzuzahlender Betrag im
- Jahr 45.601,970 EUR im
- Jahr 38.001,643 EUR im
- Jahr 30.401,314 EUR im
- Jahr 22.800,986 EUR im
- Jahr 15.200,657 EUR im
- Jahr 7.600,329 EUR Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM