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Wet houdende maatregelen ter bevordering van de tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan. - Officieuze coördinatie in het Dui

Obsah (5)Art. 166Art. 84Art. 167Art. 168Art. 169

Wet houdende maatregelen ter bevordering van de tewerkstelling van jongeren in het raam van het jongerenbanenplan. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördi

Art. 166Buchstabe B des G.

vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. März 1998); § 3 abgeändert durch Art. 166 Buchstabe C des G. vom
  3. Februar 1998 (B.S. vom
  4. März 1998)] Art. 3 - Der König kann auch vor dem [
  5. März 1994] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Befreiung von den in Artikel 2 § 2 erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Einstellung von besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden gewähren. Er bestimmt insbesondere die Dauer der Befreiung und die Ausführungsmodalitäten. Unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden versteht man Arbeitssuchende, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seit mindestens zwölf Monaten als Arbeitssuchende bei einem regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung eingetragen sind, die kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts erhalten haben und die während der letzten zwölf Monate weder einen Vollzeitunterricht genossen haben noch mehr als 150 Stunden als Lohnempfänger oder Selbständiger gearbeitet haben. Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird nur für die schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden gewährt, die im Rahmen eines Projekts der Sozialwirtschaft oder in einer sozialen Werkstätte, das beziehungsweise die von der Regional- oder Gemeinschaftsbehörde anerkannt und bezuschusst ist, beschäftigt sind. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, die diese Projekte im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Befreiung erfüllen müssen. [Art. 3 Abs.

Art. 84des G.

vom

  1. März 1994 (B.S. vom
  2. März 1994)] Art. 4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 23 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
  3. Juni 1969 [oder von Artikel 2 § 6 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom
  4. Januar 1945] ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise davon befreit, der mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die in § 2 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zu übermitteln, die von der Entlohnung folgender im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eingestellter Kategorien von Jugendlichen einbehalten werden: - der Jugendliche, der zum Zeitpunkt der Einstellung das Alter von sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt seit mindestens neun Monaten als Arbeitssuchender bei einem regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist und für diesen Zeitraum Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche erhält, - der Jugendliche, der im Rahmen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 495 vom
  5. Dezember 1986 eingestellt ist. Der vorhergehende Absatz findet Anwendung auf die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit ab Beginn der Einstellung des Jugendlichen bis zum Ende des vierten Quartals nach dem Quartal, in dem die Einstellung erfolgt ist[, wenn der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist, oder bis zum Ende des vierzehnten Monats nach dem Monat, in dem die Einstellung erfolgt ist, wenn der Arbeitgeber dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist]. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Jugendlichen, die Er bestimmt, von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ausschliessen. Er kann bestimmte Kategorien von jugendlichen Arbeitssuchenden den in Absatz 1 erwähnten jugendlichen Arbeitssuchenden gleichstellen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit sind die in Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom
  6. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger [oder in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom
  7. Januar 1945] festgelegten Beiträge. Der König legt fest, welche Beiträge für die Anwendung des vorliegenden Artikels auf den öffentlichen Sektor betroffen sind. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung. [Art. 4 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 167 Buchstabe A des G. vom
  8. Februar 1998 (B.S. vom
  9. März 1998); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 167 Buchstabe B des G. vom
  10. Februar 1998 (B.S. vom
  11. März 1998); § 2 Abs.

Art. 167Buchstabe C des G.

vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. März 1998)] Art. 5 - § 1 - Von der Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die Arbeitgeber ausgeschlossen, die nach Ablauf des Quartals [oder des Monats], für das beziehungsweise den sie seine Anwendung geltend machen, Schuldner der Einrichtungen sind, die mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragt sind. Wenn die betroffenen Arbeitgeber für die Begleichung ihrer Schuld jedoch Zahlungsfristen erhalten und strikt eingehalten haben, kann der geschäftsführende Ausschuss der mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen Abweichungen gewähren. § 2 - Vom Vorteil des vorliegenden Gesetzes sind ebenfalls die Arbeitgeber ausgeschlossen, für die erwiesen ist, dass sie die im Königlichen Erlass Nr. 230 vom
  3. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen. [Art. 5 § 1 Abs.

Art. 168des G.

vom

  1. Februar 1998 (B.S. vom
  2. März 1998)] Art. 6 - § 1 - Um in den Genuss der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Vorteile zu kommen, muss der Arbeitgeber in seiner vierteljährlichen [oder monatlichen] Erklärung an die mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die genaue Identität des Arbeitnehmers, für den er die Arbeitgeberbeiträge ermässigt, vermerken und nachweisen, dass dieser Arbeitnehmer die für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gestellten Bedingungen erfüllt. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten, die im Hinblick auf die Vorteile des vorliegenden Gesetzes erfüllt sein müssen. [Art. 6 §

Art. 169des G.

vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 7 - § 1 - Die Arbeitgeber, die in den Genuss der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen, kommen für denselben Arbeitnehmer nicht in den Genuss:

  1. a)der Bestimmungen von Artikel 35 des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
  2. b)der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21.Januar 1987 zur Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor, und von Kapitel II Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor,
  3. c)der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.483 vom 22. Dezember 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Einstellung von Hausangestellten,
  4. d)der Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30.Dezember 1988,
  5. e)der Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30.Dezember 1988,
  6. f)der Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.495 vom 31. Dezember 1986,
  7. g)der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr.499 vom 31. Dezember 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter Jugendlicher, [
  8. h)der Bestimmungen von Titel IV - Unternehmenspläne zur Neuverteilung der Arbeit - und von Titel VII - Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge für Niedriglöhne - des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6.Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes,
  9. i)der Bestimmungen von Titel III - Berufseinstiegsstellen - des Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.] § 2 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf die Praktikanten, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess eingestellt sind. § 3 - Die Vorteile des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf die Arbeitnehmer, die in einem in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramm beschäftigt sind. [Art. 7 § 1 einziger Absatz Buchstabe
  10. h)und
  11. i)eingefügt durch Art. 42 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. vom 31. Dezember 1993)] Art. 8 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Einstellungen zwischen dem 1. August 1993 und dem 31. Dezember 1994. Für die Einstellungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. August 1993 und dem 30. September 1993 einschliesslich sind die Vorteile des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Oktober 1993 anwendbar. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum einmal um höchstens achtzehn Monate verlängern.

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