deling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk
bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 10 februari 2009Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/02/2009 pub. 13/02/2009 numac 2009003066 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven type koninklijk besluit prom. 10/02/2009 pub. 13/02/2009 numac 2009003065 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven
zake belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2009); - van het koninklijk besluit van 9 december 2009Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 09/12/2009 pub. 18/08/2014 numac 2014000510 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels type koninklijk besluit prom. 09/12/2009 pub. 14/12/2009 numac 2009003456 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 14 december 2009); - van het koninklijk besluit van 2 juni 2010Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 02/06/2010 pub. 07/06/2010 numac 2010003347 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven type koninklijk besluit prom. 02/06/2010 pub. 18/08/2014 numac 2014000514 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 54 van 25 februari 1996 met betrekking tot de andere regeling van entrepot dan douane-entrepot bedoeld
artikel 39quater van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2010); - van het koninklijk besluit van 17 november 2010Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/11/2010 pub. 22/11/2010 numac 2010003615 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot
deling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 22 november 2010, err. van 21 december 2010); - van de artikelen 21 tot 24 van het koninklijk besluit van 19 december 2010Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/12/2010 pub. 18/08/2014 numac 2014000515 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 december 2010). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
einer anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise steckt.
dem von der Kommission am 26. November 2008 angekündigten europäischen Plan zur Wirtschaftsbelebung werden die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, gezielte, rechtzeitige und zeitweilige Massnahmen zu treffen, die unverzüglich umsetzbar sind.
dem von der Regierung am 11. Dezember 2008 vorgelegten Plan zur Wirtschaftsbelebung werden eine Reihe von Massnahmen vorgesehen mit dem Ziel, kurzfristig das Vertrauen wiederherzustellen und langfristig die Sicherheit zu erhöhen. Die von der Regierung angekündigten Massnahmen sind im Rahmen dieser Empfehlung zu sehen. Sie sollen den Haushalten und Unternehmen helfen, diese schwierige Zeit zu überstehen.
Anbetracht der europäischen Empfehlung erachtet die Regierung es für äusserst notwendig, allen Massnahmen ihres Plans zur Wirtschaftsbelebung
nerhalb kürzester Frist eine Rechtsgrundlage zu verleihen. Sie möchte dadurch den Wirtschaftsteilnehmern und der Bevölkerung ein starkes Zeichen setzen, - es folglich für die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist, dass sie mit 1. Januar 2009 wirksam werden, - dieser Erlass daher
aller Dringlichkeit ergehen muss; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.936/2 des Staatsrates vom 10. Februar 2009, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Schwierigkeiten" durch die Wörter ", Personen
Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten" ersetzt.b) Der Paragraph wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.psychiatrische Pflegeheime,
denen auf dauerhafte Weise
Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 6. Gebäude,
denen als
itiative des begleiteten Wohnens, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte Weise
Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von psychiatrischen Patienten stattfinden." Art. 2 -
denselben Erlass wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quater - Ab dem
Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Abbruch und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, nur gewährt, wenn die
Rubrik XXXVII derselben Tabelle A aufgezählten Bedingungen, Nr. 2 ausgenommen, erfüllt sind." Art. 3 -
denselben Erlass wird ein Artikel 1quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quinquies - § 1 -
Abweichung von Artikel 1 unterliegen Immobilienarbeiten und andere
Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Bau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die nach Ausführung der Arbeiten entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt wird als ständige Privatwohnung des Bauherrn, der dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, ab dem
Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches als Unternehmer registriert ist.3. Der Bauherr oder sein Vertreter muss: a) bevor gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, bei einem Dienst der für Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung
der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass das Gebäude, das er bauen lässt, dazu bestimmt ist, entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt zu werden als ständige Privatwohnung des Bauherrn, der dort seinen Wohnsitz nimmt, b) dem Dienstleistenden eine Abschrift der
Buchstabe
Nr.3 Buchstabe
dem die Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes von 6 Prozent ausgestellt wurde, dem für ihn zuständigen Mehrwertsteueramt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen.5.
sofern die
Nr.4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind und ausser bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit
Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes. § 2 -
Abweichung von Artikel 1 unterliegen Lieferungen von Gebäuden und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an Gebäuden, die nicht aufgrund von Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, ab dem
dessen Amtsbereich er seinen Wohnsitz oder seinen Gesellschaftssitz hat,
der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass das Gebäude, das er abtritt oder an dem er ein dingliches Recht begründet, abtritt oder zurückabtritt, dazu bestimmt ist, entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt zu werden als ständige Privatwohnung des Erwerbers, der dort seinen Wohnsitz nimmt, b) diese Erklärung muss ausserdem vom Erwerber des Gebäudes oder des dinglichen Rechtes an dem Gebäude ausgefüllt und unterzeichnet werden.2. Auf der vom Zedenten ausgestellten Rechnung und dem Duplikat, das er aufbewahrt, muss angegeben sein, dass das Gebäude entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt wird als ständige Privatwohnung des Erwerbers, der dort seinen Wohnsitz nimmt.3. Spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat,
dem die Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes von 6 Prozent ausgestellt wurde, muss der Zedent dem für ihn zuständigen Mehrwertsteueramt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen. § 3 - Die
Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, der wie folgt endet: 1.
Bezug auf den Bau einer Wohnung am 31.Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs des Gebäudes, 2.
Bezug auf die Lieferung eines Gebäudes und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte an einem Gebäude, die nicht aufgrund von Artikel 44 § 3 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs des Gebäudes durch den Erwerber. Wenn der Bauherr oder der Erwerber
nerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen vornimmt, wodurch die
Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, muss er: 1. beim Mehrwertsteueramt,
dessen Amtsbereich das Gebäude liegt,
nerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem die Änderungen begonnen wurden, eine entsprechende Erklärung einreichen, 2.dem Staat den erhaltenen Steuervorteil rückführen. § 4 - Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf keinen Fall anwendbar auf:
Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr.3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Immobilienleistungen, die sich auf ein Gebäude beziehen, das bereits Gegenstand einer
erwähnten Leistung unter Anwendung des ermässigten Steuersatzes von 6 Prozent war." Art. 4 -
denselben Erlass wird ein Artikel 1sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1sexies -
Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) unterliegen
Tabelle B Rubrik X § 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Leistungen ab dem
Rubrik X § 2 derselben Tabelle B angeführten Ausschliessungen finden weiterhin Anwendung." Art. 5 - Tabelle A Rubrik XXXI § 2 der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und Personen
Schwierigkeiten" durch die Wörter ", Personen
Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten" ersetzt.b) Der Paragraph wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.psychiatrische Pflegeheime,
denen auf dauerhafte Weise
Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 6. Gebäude,
denen als
itiative des begleiteten Wohnens, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte Weise
Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von psychiatrischen Patienten stattfinden." Art. 6 - Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "Wohnungsbau
einem sozialpolitischen Kontext".2. Paragraph 1 Buchstabe A wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: A.Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt
§ 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Wohnungsbau
einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und
Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften vermietet zu werden, b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und
Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften verkauft zu werden, c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und
Rechnung gestellt werden,". Art. 7 - Tabelle B Rubrik X der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
einem sozialpolitischen Kontext".2. Paragraph 1 Buchstabe A
limine wird wie folgt ersetzt: "A.Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt
§ 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Wohnungsbau
einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind:". 3.
Buchstabe A Buchstabe a) werden die Wörter "als Sozialwohnungen" gestrichen.4.
Buchstabe A Buchstabe b) werden die Wörter "als Sozialwohnungen" gestrichen.5.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
Kraft treten müssen, - die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden müssen, - dieser Erlass daher
aller Dringlichkeit ergehen muss; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.437/1 des Staatsrates vom 19. November 2009, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
sofern die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen vor dem 1.April 2010 bei der zuständigen Behörde beantragt wird" ergänzt. Art. 2 - Artikel 1quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt abgeändert: a)
Dezember 2010" ersetzt. b)
Dezember 2009" durch die Wörter "
Dezember 2010" ersetzt. e) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen muss vor dem
sofern die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen vor dem 1.April 2010 bei der zuständigen Behörde beantragt wird" ergänzt. Art. 4 - Tabelle B Rubrik I der Anlage zu demselben Erlass, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom
Kraft. Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den
den Artikeln 1bis und 1quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen und
den Tabellen A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI und XXXVII und B Rubrik X der Anlage zu diesem Erlass wird die Anwendung eines ermässigten Mehrwertsteuersatzes festgelegt. Dies betrifft Immobilienarbeiten und andere mit diesen Arbeiten gleichgesetzte Leistungen
Bezug auf Privatwohnungen, Einrichtungen für Behinderte, sozialen Wohnungsbau und Abbruch und damit einhergehenden Wiederaufbau von Gebäuden
Stadtgebieten,
sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für die Anwendung des ermässigten Steuersatzes ist es unter anderem erforderlich, dass die Leistungen einem Endverbraucher von einer Person erbracht und
Rechnung gestellt werden, die gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist. Werden die Leistungen von einem Unternehmer erbracht, der nicht registriert ist, unterliegen sie dem normalen Mehrwertsteuersatz von 21 Prozent. Der Gerichtshof hat
seinem Urteil C-433/04 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien vom 9. November 2006 entschieden, dass die belgischen Registrierungsvorschriften im Widerspruch stehen zum freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 und 50 des EG-Vertrags). Wenn bei Vertragsabschluss keine Registrierung vorlag, so galt eine gesamtschuldnerische Haftung für Steuer- und Sozialschulden. Wenn bei Zahlung keine Registrierung vorlag, so galt eine Einbehaltungspflicht
Bezug auf Rechnungen und eine Pflicht zur Zahlung an die Regierung für Steuer- und Sozialschulden. Nach dieser Verurteilung hat die Regierung entschieden, die gesamtschuldnerische Haftung und die Einbehaltungspflicht nicht länger von einer Registrierung abhängig zu machen, sondern davon, ob Steuer- oder Sozialschulden vorliegen oder nicht. Neue Vorschriften sind im Programmgesetz vom 27. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) festgelegt worden. Ausländische Unternehmer müssen sich jedoch weiterhin registrieren lassen, damit ihre Klienten für die
Absatz 2 des vorliegenden Berichtes aufgezählten Leistungen den ermässigten Mehrwertsteuersatz beanspruchen können.
vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass
den entsprechenden Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 die Registrierung als Unternehmer als Bedingung für die Anwendung des ermässigten Mehrwertsteuersatzes künftig gestrichen wird. Die budgetären Auswirkungen des vorliegenden Entwurfs können nicht berechnet werden, da die Mehrwertsteuererklärung diesbezüglich keine ausreichenden Angaben enthält, um zwischen registrierten und nicht registrierten Unternehmern unterscheiden zu können. Da beigefügter Erlass
Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er der Beratung im Ministerrat; dies ist am 29. April 2010 erfolgt. Das Gutachten des Staatsrates ist am 20. Mai 2010
nerhalb der Frist, die durch Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe Kollegium festgelegt ist, abgegeben worden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
4 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom
uinquies § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird Nr. 2 aufgehoben. Art. 3 -
Tabelle A Rubrik XXXI § 1 Nr. 4 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Die Leistungen müssen erbracht und
Rechnung gestellt werden für und zu Lasten einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft, einer von ihr zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, einer Provinz, einer
terkommunalen, einer Gemeinde, eines
terkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums." b)
Nr.3 werden die Wörter "
Nr. 1 Buchstabe b) " durch die Wörter "
Nr. 1" ersetzt. c)
zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "
Nr.1 Buchstabe b) " durch die Wörter "
1" ersetzt. d)
werden die Wörter "
Nr.1 Buchstabe b) " durch die Wörter "
1" ersetzt. Art. 5 - Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Die Leistungen müssen erbracht und
Rechnung gestellt werden für und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person, die eine Einrichtung verwaltet,
der auf dauerhafte Weise
Tages- und Nachtaufenthalt Behinderte aufgenommen werden und die aus diesem Grund eine Beteiligung vom Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter oder vom "Fonds communautaire pour l'
tégration sociale et professionnelle des personnes handicapées" oder vom "Vlaams Fonds voor de Sociale
tegratie van Personen met een Handicap" oder von der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge erhält." b)
werden die Wörter "
Nr.2 Buchstabe b) " durch die Wörter "
2" ersetzt. c)
werden die Wörter "
Nr.2 Buchstabe b) " durch die Wörter "
2" ersetzt. Art. 6 -
Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Buchstabe B der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "von einer Person" und die Wörter ", die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist" gestrichen. Art. 7 -
Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz 2 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird Nr. 3 aufgehoben. Art. 8 -
Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kategorien einen oder zwei ermässigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen.Die vorerwähnte Richtlinie 2006/112/EG wurde vor Kurzem durch die Richtlinie 2009/47/EG vom 5. Mai 2009
Bezug auf ermässigte Mehrwertsteuersätze abgeändert.
folge dieser Richtlinie 2009/47/EG ist der frühere Anhang IV
den Anhang III aufgenommen worden, sodass der ermässigte Mehrwertsteuersatz für Folgendes gelten kann: - Leistungen
Bezug auf Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die heute
20 aufgenommen sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung (Kategorie 10a) ausmachen, - kleine Reparaturdienstleistungen an Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (einschliesslich Ausbesserung und Änderung) (Kategorie 19), die heute
20 aufgenommen sind. Durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom
Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen - die schon seit 1. Januar 2000
Kraft sind und die nacheinander durch die Königlichen Erlasse vom
dem die Regelung über arbeitsintensive Dienstleistungen Anwendung finden kann, bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Die budgetären Auswirkungen sind neutral, da dieser Entwurf die Beibehaltung einer bestehenden Massnahme
Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen ist. Da beigefügter Erlass
Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er der Beratung im Ministerrat; dies ist am 24. September 2010 erfolgt. Das Gutachten des Staatsrates ist am 21. Oktober 2010
nerhalb der Frist, die durch Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe Kollegium festgelegt ist, abgegeben worden. Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS
der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
Bezug auf ermässigte Mehrwertsteuersätze die Artikel 106 bis 108 dieser Richtlinie über befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen aufgehoben worden sind und diese Dienstleistungen
Anhang III dieser Richtlinie, das heisst
das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermässigte Mehrwertsteuersätze gemäss Artikel 98 dieser Richtlinie angewandt werden können, eingefügt worden sind; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
20 vom
Januar 2000 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
Kraft. Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
Bezug auf die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt durch das Programmgesetz vom
§ 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom
der Erwägung, dass - die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen
Bezug auf die Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1. Januar 2011
Kraft treten, -
folge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20
Bezug auf die Mehrwertsteuer mit dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch
Übereinstimmung gebracht werden müssen, - die Massnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen technischer Art sind, am selben Datum
Kraft treten müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - diese Massnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 21 -
Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom
§ 9 des Gesetzbuches und auf Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, anwendbar, wenn diese Güter: - besonders angepasst sind, um von einem Behinderten als Privatwohnung genutzt zu werden, - einer
1 erwähnten Einrichtung oder Gesellschaft geliefert und
Rechnung gestellt werden - und dazu bestimmt sind, von dieser Einrichtung oder Gesellschaft an Behinderte erwähnt
3 vermietet zu werden." Art. 22 -
Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu demselben Erlass wird § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
§ 9 des Gesetzbuches und auf Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, anwendbar, wenn diese Güter dazu bestimmt sind, als Wohnkomplexe zur Unterbringung von Behinderten genutzt zu werden, und sie einer
2 erwähnten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person geliefert und
Rechnung gestellt werden." Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011
Kraft. Art. 24 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS
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