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Arrêté royal relatif à l'installation de l'éthylotest antidémarrage et au programme d'encadrement. - Addendum

Obsah (7)Artikel 5Artikel 6Artikel 8Artikel 11Artikel 3Artikel 74Artikel 7

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif à l'installation de l'éthylotest antidémarrage et au programme d'encadrement. - Addendum Au Moniteur belge du 9 d

Artikel 5

). Die Frist von 14 Tagen zur Abhaltung des einleitenden Begleitgesprächs kann verlängert werden, falls der Richter gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen die Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens einem Monat entzieht und insofern das Gespräch stattfinden würde, bevor der Führer seine Fahrerlaubnis wiedererlangt hat (Artikel 5, Absatz 2). Falls zum Beispiel für die gleichen Fahrzeugklassen eine Entziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten in Kombination mit einer beschränkten Gültigkeit des Führerscheins für Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgesprochen wird, muss der Verurteilte kein einleitendes Begleitgespräch innerhalb von 14 Tagen mit der Begleiteinrichtung führen (da die Entziehung der Fahrerlaubnis noch aussteht). Das Gespräch muss erst kurz vor Ablauf des Entziehungszeitraums geführt werden. Während des einleitenden Begleitgesprächs oder aber in jedem Fall vor dem Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre, erhält der verurteilte Führer eine Ausbildung über die Verwendungsmodalitäten der Alkohol-Wegfahrsperre, einschliesslich der genauen Konsequenzen einer Umgehung des Systems (insbesondere das Blasenlassen einer anderen Person und, zum Beispiel, das anschliessende Ablegen von positiven Tests oder das erneute Fahren unter Alkoholeinfluss), über die Risiken und das Fahrverhalten unter Alkoholeinfluss sowie über den Aufbau und Abbau von Atemalkohol (

Artikel 6

). Anschliessend erstellt die Begleiteinrichtung anhand der gespeicherten Daten - die von der Dienstelle in festen Zeitabschnitten von der eingebauten Alkohol-Wegfahrsperre herunter geladen werden und die zum Schutz der Privatsphäre lediglich von der Begleiteinrichtung ausgelesen werden können und dürfen - während des ersten Jahres der Verurteilung zweimonatlich und anschliessend sechsmonatlich eine Bewertung über die Art und Weise, wie der verurteilte Führer am Programm teilnimmt. Immer wenn nötig, jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr, wird ein Einzelbegleitgespräch mit dem verurteilten Führer geführt (

Artikel 8

). Zwischen dem vierten und achten Monat nach dem Einbau des Geräts nimmt der Betroffene noch an einer dreistündigen Ausbildung teil, in der die Erfahrungen im Gebrauch des Geräts, die Trennung von Fahren und Trinken, sowie die Absichten und Strategien des Verurteilten, um auch nach dem Ausbau des Geräts Fahren und Trinken zu trennen, behandelt werden. Die Vorteile des Programms können nach dem Ausbau des Geräts nur weiter bestehen, wenn sich die Gewohnheiten in Bezug auf den Alkoholkonsum wirklich verändert haben. Zum Schluss nimmt der Betroffene an einem Gespräch zur Abrundung des Begleitprogramms teil (

Artikel 11

). Die zweite Bedingung des Begleitprogramms besteht darin, dass der Führer im Besitz eines Führerscheins, auf dem der festgelegte Code « 112 » für das Fahren mit einer Alkohol-Wegfahrsperre angegeben ist, sein muss (

Artikel 3, Nr.

2). Dies wurde im Königlichen Erlass vom

  1. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 über den Führerschein ausgearbeitet. Durch die Angabe des Codes « 112 » auf dem Führerschein einerseits und die Aufnahme der Verurteilung in der zentralen Führerscheindatei andererseits (

Artikel 74des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 über den Führerschein), können die Polizeidienste überprüfen, ob der Führer, den sie zur Kontrolle vor sich haben, zum Fahren mit einer Alkohol-Wegfahrsperre verurteilt ist. Die dritte Bedingung beinhaltet die Verpflichtung, eine Alkohol-Wegfahrsperre in jedem Kraftfahrzeug einzubauen, das der Führer innerhalb des Zeitraums, für den die Gültigkeit seines Führerscheins beschränkt ist, zu fahren wünscht; Diese Bedingung, nämlich dass das Fahrzeug mit dem er fahren möchte mit einem System ausgerüstet sein muss, dass seine Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft (oder 0,2 °/oo im Blut) feststellt, ist ebenfalls in Artikel 61quinquies, § 2, des Strassenverkehrsgesetzes festgeschrieben. Der Führer kann sich allerdings auch dazu entscheiden, innerhalb des Zeitraums seiner Strafe und als Alternative zum Einbau einer Alkohol-Wegfahrsperre, auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten. Falls er jedoch doch ein oder mehrere Fahrzeuge führen möchte, müssen diese alle mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestattet sein. Dazu lässt er innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft eine Alkohol-Wegfahrsperre in einem zugelassenen Dienstleistungszentrum einbauen. Falls der Richter gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen die Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens einem Monat entzieht, kann diese Frist von 30 Tagen verlängert werden, sofern die Verpflichtung eines Einbaus erfüllt wird, bevor der Führer seine Fahrerlaubnis wiedererlangt hat. Das Dienstleistungszentrum ist für den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre zuständig und wird, genau wie die Begleiteinrichtung, vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister zugelassen, vorausgesetzt, dass es den in Artikel 7, § 3, genannten Zulassungsbedingungen genügt. Der Aufgabenkomplex des Dienstleistungszentrums besteht neben dem Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre gemäss der Vorschriften des Konstrukteurs des Kraftfahrzeugs und des Herstellers der Alkohol-Wegfahrsperre, aus der Überprüfung, ob das Gerät richtig funktioniert, der Wartung und Reparatur, dem Ausbau des Geräts nach Ablauf des Programms und der Hilfe im Falle einer Panne in Belgien bei einem Defekt der Alkohol-Wegfahrsperre (

Artikel 7, § 1).

Es wurde sich dazu entschieden, die obligatorische Hilfe im Falle einer Panne nicht auf das Ausland auszudehnen, da dies etwas zu weitreichend wäre. Natürlich kann das Dienstleistungszentrum in so einem Fall auch auf freiwilliger Basis Hilfe gewähren oder auf ein anderes Dienstleistungszentrum in dem betroffenen Land verweisen. Es kann jedoch nur schwer vom Dienstleistungszentrum verlangt werden, dass es die eigenen Landesgrenzen verlässt, um eine Panne zu beheben. Darüber hinaus wurde im Königlichen Erlass über die technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperren festgelegt, dass das Dienstleistungszentrum, natürlich nach vorheriger Genehmigung der Begleiteinrichtung, einen Code ausstellen kann, mit dem das Fahrzeug innerhalb von 24 Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest erbracht werden muss. Mithilfe der (telefonischen) Durchgabe des Codes und mit Zustimmung der Begleiteinrichtung kann das Dienstleistungszentrum der von der Autopanne betroffenen Person im Ausland gegebenenfalls auch aus der Entfernung helfen. Falls das Dienstleistungszentrum vermuten sollte, dass der verurteilte Führer die Alkohol-Wegfahrsperre versucht zu umgehen, insbesondere wenn dieser das Gerät geöffnet, abgeschaltet oder beschädigt hat, muss es innerhalb von 7 Tagen schriftlich eine gewisse Anzahl Daten an die Begleiteinrichtung übermitteln (

Artikel 7, § 1, Absatz 5 und 6).

Darüber hinaus darf das Dienstleistungszentrum die Alkohol-Wegfahrsperre nicht ohne die vorhergehende Erlaubnis der Begleiteinrichtung entsperren. Das Dienstleistungszentrum arbeitet auf einigen Gebieten also als eine Art Subunternehmer der Begleiteinrichtung, um einen reibungslosen Ablauf des Programms zu gewährleisten und um es der Begleiteinrichtung zu ermöglichen, den Verlauf des gesamten Programms der Alkohol-Wegfahrsperre zu kontrollieren. Die vierte Bedingung, die der verurteilte Führer erfüllen muss, ist das periodische Herunterladen der Daten der Alkohol-Wegfahrsperre durch ein zugelassenes Dienstleistungszentrum. Artikel 8, § 1, legt fest, dass der verurteilte Führer nach dem Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre sein Kraftfahrzeug während des ersten Jahres seiner Verurteilung zweimonatlich und anschliessend sechsmonatlich dem Dienstleistungszentrum, das über die Apparatur verfügt, um die verschlüsselten Daten von der Dateneinheit der Alkohol-Wegfahrsperre herunterzuladen, vorführen muss. Das Dienstleistungszentrum muss die Begleiteinrichtung unmittelbar über jedes Herunterladen in Kenntnis setzen. Die heruntergeladenen Daten werden anschliessend auf einem geschützten Informationsträger oder auf einer geschützten Internetseite gespeichert, sodass die Begleiteinrichtung die Daten als einzige auslesen und einsehen kann. Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten wird festgelegt, dass die Speicherung und die Übertragung von Daten innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen muss (Artikel 8, § 1, Absatz 3). Anhand des durch das Dienstleistungszentrum oder den Hersteller der Alkohol-Wegfahrsperre zur Verfügung gestellten Materials und der zur Verfügung gestellten Dokumentation, analysiert und evaluiert die Begleiteinrichtung diese Daten, sodass sie den verurteilten Führer auf angemessene Weise während des Begleitprogramms begleiten kann. Die gespeicherten Daten sind derart geschützt, dass sie weder durch das Dienstleistungszentrum noch durch Dritte eingesehen werden können. Lediglich die Begleiteinrichtung, die dazu als einzige Stelle über ein passendes EDV-Programm verfügen darf, kann die Daten einsehen oder ausdrucken. Sie dürfen lediglich für statistische oder wissenschaftliche Zwecke an Dritte weitergegeben werden, unter der Voraussetzung, dass sie zuvor anonymisiert wurden. Gleichwohl bleibt das Zugangsrecht jedes Beteiligten, gemäss des Gesetzes vom

  1. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, unangetastet. Hierzu ist ein gesonderter Abschnitt « Datenschutz » in Artikel 8 des Entwurfs eingefügt worden. Artikel 8, § 2, Absatz 4, legt fest, dass die Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen als für die Ausführung des Zwecks, für den sie gesammelt wurden, erforderlich. Nach Ablauf des Begleitprogramms beträgt die Höchstaufbewahrungsdauer der Daten ein Jahr, und dies sowohl auf Gemeindeebene als auch auf Ebene der Dienstleistungszentren und Begleiteinrichtungen. Die fünfte und letzte Bedingung beinhaltet, dass der verurteilte Führer die anderen Bedingungen des Begleitprogramms erfüllen muss, insbesondere die Nichtumgehung der Alkohol-Wegfahrsperre. Der Königliche Erlass über die technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperren enthält eine Anzahl Elemente, um die Umgehung des Systems der Alkohol-Wegfahrsperre zu erschweren, wie zum Beispiel die Tatsache, dass der Führer während des Fahrens Randomisierungs-Tests abzulegen hat (wobei er natürlich sein Fahrzeug stets gut unter Kontrolle haben muss). Falls der Führer sein Fahrzeug trotzdem starten konnte, zum Beispiel weil ein nüchterner Passant den ersten Atemtest auszuführen bereit war, er jedoch selbst während des Fahrens positive Tests ablegt, wird der Motor nicht stillgelegt. Jeder (positive) Atemtest wird jedoch im automatischen Speicher der Alkohol-Wegfahrsperre gespeichert. Ein negativer Atemtest beim Starten in Verbindung mit einem erneuten positiven Test weist auf ein unnormales Ergebnis hin und wird Verdacht bei der Begleiteinrichtung wecken. Letztere wird den Verurteilten hinsichtlich des Verdachts einer Umgehung des Systems befragen. Weiterhin könnte das Fahrzeug auch ohne die Verwendung des Anlassers gestartet werden (zum Beispiel durch das Hinabrollenlassen des Fahrzeugs an einem Gefälle) oder die Alkohol-Wegfahrsperre könnte abgeschaltet werden. Allerdings zeichnet das Gerät auch jede Manipulation des Akkus oder der Anschlüsse des Geräts in seinem automatischen Speicher auf, sodass die Begleiteinrichtung in diesen Fällen den Führer zur Verantwortung ziehen kann. Die Bedingung « Erfüllung der anderen Bedingungen des Begleitprogramms, unter anderem das Nichtumgehen des Systems der Alkohol-Wegfahrsperre » kann unterschiedlich ausgelegt werden. Darunter fällt die (fristgerechte) Zahlung der mit dem System der Alkohol-Wegfahrsperre verbundenen Kosten, die Mitarbeit am Ausbildungs- und Begleitprogramm, das sich Bemühen, das Fahrzeug nicht allzu oft unter Alkoholeinfluss zu starten (sodass das Fahrzeug nicht startet), usw. Artikel 9 legt uneingeschränkt fest, was als eine Nichterfüllung der Bedingungen des Begleitprogramms angesehen wird:
  2. die Abschaltung des Systems ohne vorhergehende Genehmigung der Begleiteinrichtung: dies kann eine Hinweis darauf sein, dass der Betroffene die Alkohol-Wegfahrsperre sabotieren will;
  3. es gibt Ernst zu nehmende Hinweise dafür, dass das System der Alkohol-Wegfahrsperre umgangen wird: zum Beispiel, weil das Gerät unnormale Ergebnisse liefert (zum Beispiel ein negativer Atemtest gefolgt von erneuten positiven Tests);
  4. der Verurteilte führt während des Begleitprogramms ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss, mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft. In diesen, aber auch in anderen Fällen der Nichterfüllung der Bedingungen des Begleitprogramms (zum Beispiel der Nichtbezahlung der Kosten, das Nichterscheinen bei Begleitgesprächen oder zur Ausbildung), setzt die Begleiteinrichtung die Staatsanwaltschaft darüber schriftlich und ausführlich in Kenntnis. Letztgenannte beurteilt, ob die Hinweise ausreichend sind, um den Verurteilten erneut im Hinblick auf die Strafe im Sinne des Artikels 37/1, Absatz 2, des Strassenverkehrsgesetzes, vor Gericht zu laden. Falls der verurteilte Führer innerhalb des Zeitraums, für den die Gültigkeit seines Führerscheins beschränkt ist, nicht die Bedingungen des Begleitprogramms erfüllt, kann dieses frühzeitig beendet werden (Artikel 11, § 2). Obwohl dies nicht ausdrücklich so festgelegt ist, liegt die Entscheidung der frühzeitigen Beendigung des Programms de facto bei der Begleiteinrichtung. Denn als Koordinatorin des Projekts ist diese am besten dazu geeignet, um zu beurteilen, ob die Bedingungen erfüllt wurden und ob die Weiterverfolgung des Programms noch Sinn macht. In jedem Fall muss die Begleiteinrichtung die Staatsanwaltschaft schriftlich und ausführlich über die Nichterfüllung der Bedingungen in Kenntnis setzen, sodass diese ihrerseits im Hinblick auf die Bestrafung des Betroffenen eingreifen kann. Falls das Begleitprogramm gänzlich gebührend durchlaufen wurde, nimmt der Betroffene an einem Gespräch zur Abrundung des Begleitprogramms teil (

oben). Das Dienstleistungszentrum kümmert sich um den Ausbau des Geräts aus dem Fahrzeug des Betroffenen. Es darf dies jedoch nur nach erfolgter Genehmigung durch die Begleiteinrichtung tun. Die Begleiteinrichtung fordert den Betroffenen auf, sich im Hinblick auf den Ausbau des Geräts zum Dienstleistungszentrum zu begeben. Die koordinierende Rolle der Begleiteinrichtung wird auf diese Weise akzentuiert. Die Genehmigung durch die Begleiteinrichtung zum Ausbau des Geräts wird vom Gesetzgeber lediglich vorgesehen, um zu vermeiden, dass der Ausbau vor Ende des Begleitprogramms stattfindet, ohne dass die Begleiteinrichtung darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Es handelt sich dabei sicher nicht um einen Freibrief für die Begleiteinrichtungen, um den Zeitraum der Strafe nach eigenem Ermessen aufgrund eines nicht vom Gesetzgeber vorgesehenen Grundes zu verlängern oder zu verkürzen. Was die Bezahlung der mit dem System der Alkohol-Wegfahrsperre verbundenen Kosten anbetrifft, wird in Artikel 10 vorgesehen, dass die Begleiteinrichtung dem verurteilten Führer eine Zahlungsaufforderung für den Einbau, den Gebrauch der Alkohol-Wegfahrsperre und die Kosten des Begleitprogramms zukommen lässt. Dieser nimmt anschliessend die Zahlung vor. Der Begleiteinrichtung wird erneut eine koordinierende Rolle zugewiesen. Sie muss im Voraus die Summe des Pauschalbetrags bestimmen. Dies beinhaltet sowohl ihre eigenen Kosten (für Begleitung und Ausbildung) als auch die Kosten des Dienstleistungszentrums (für den Einbau, die Wartung, das Herunterladen, die Hilfe und den Ausbau des Geräts). Die Begleiteinrichtung muss hierzu mit dem Dienstleistungszentrum, das vom Verurteilten ausgesucht wurde, Kontakt aufnehmen. Da dies nicht weiter festgelegt wurde, kann die Begleiteinrichtung entweder selbst die Gesamtsumme eintreiben und den an das Dienstleistungszentrum gerichteten Teil auf das Empfängerkonto weiter überweisen oder den Verurteilten auffordern, an beide getrennt den richtigen Betrag zu bezahlen. Falls der Richter von den im Strassenverkehrsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die Geldbusse um die gesamten oder einen Teil der Kosten der Alkohol-Wegfahrsperre zu verringern, muss der Betroffene im Prinzip erst einmal die Gesamtkosten bezahlen. Wenn der Verurteilte dann von der für die Eintreibung der Geldbusse zuständigen Verwaltung eine Zahlungsaufforderung erhält, muss er mithilfe von schriftlichen Beweisstücken nachweisen können, dass er, nach Aufforderung der Begleiteinrichtung, alle Kosten bereits bezahlt hat, damit die Verwaltung diese Kosten übereinstimmend mit dem richterlichen Urteil vollständig oder zum Teil verringern kann (ohne dass die Geldbusse auf weniger als einen Euro reduziert werden darf). Der Verurteilte muss die Bezahlung dieser Kosten innerhalb einer « angemessenen Frist« nachweisen können. Ist ihm dies nicht möglich, kann die Verwaltung die Geldbusse nachträglich eintreiben. Was genau unter einer « angemessenen Frist« zu verstehen ist, wird nicht festgelegt. Die Verwaltung kann folglich selbst entscheiden, ob die angemessene Frist bereits überschritten wurde. Die Begleiteinrichtungen müssen bezüglich des Verlaufs der Programme der Alkohol-Wegfahrsperre, in dessen Rahmen sie für die Ausbildung und Begleitung zuständig sind, dem FÖD Mobilität und Transportwesen jährlich Bericht erstatten. In Artikel 8, § 1, wird festgelegt, welche (stets unpersönlichen) Daten in diesem Jahresbericht aufgenommen werden müssen. Das Ziel dieser Datensammlung ist die Sammlung von Indikatoren über die in unserem Land laufenden oder beendeten Begleitprogramme, um auf diese Weise eine Auswertung und mögliche Anpassung des Systems zu ermöglichen. Dem Bericht wird eine Beschreibung des Verfahrens bezüglich des Einbaus der Alkohol-Wegfahrsperre und des Begleitprogramms beigefügt. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Pour la consultation du tableau, voir image FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  2. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, Absatz 1, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Juli 1976 und Artikel 61quinquies, § 3, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Juli 2009; Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; Aufgrund des am 6.,
  5. und
  6. September 2010 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors; Aufgrund der am
  7. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt; Aufgrund des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das am
  8. Juni 2010 abgegeben wurde; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.644/2/V des Staatsrates, das am
  9. August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung, wenn die Gültigkeit des Führerscheins, gemäss Artikel 37/1, Absatz 1, des am
  11. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei (nachstehend das « Gesetz » genannt), auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist und der verurteilte Führer dazu verpflichtet ist, die in Artikel 61quinquies festgelegten Bedingungen des Begleitprogramms zu erfüllen. Dieser Erlass legt ebenfalls die Zulassungsbedingungen und die Aufgaben der Begleiteinrichtungen und der Dienstleistungszentren fest. Art. 2 - Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft lässt dem Verurteilten eine Benachrichtigung zukommen, die die folgenden Elemente enthält :
  12. Identifizierung des Verurteilten; die Dauer der Strafe; die Rechtsgrundlage der Verurteilung (Artikel 34, § 2, Artikel 35 oder Artikel 36 des Gesetzes); die vollständige und aktualisierte Liste der Begleiteinrichtungen, sowie die Verpflichtung des Führers eine Begleiteinrichtung seiner Wahl zu kontaktieren; die Frist, über die der verurteilte Führer verfügt, um eine Alkohol-Wegfahrsperre einbauen zu lassen; die vollständige und aktualisierte Liste der für den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre zuständigen Dienstleistungszentren; die Adresse und die Öffnungszeiten der Kanzlei, bei der der verurteilte Führer seinen Führerschein innerhalb der angegebenen Frist abgeben muss. Eine Abschrift der Benachrichtigung wird von der Staatsanwaltschaft an den Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister der Verurteilte eingeschrieben oder angemeldet ist, und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, übermittelt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt neben der Benachrichtigung gleichzeitig eine Abschrift an den Verurteilten, der diese während des in Artikel 5 genannten einleitenden Begleitgesprächs bei der Begleiteinrichtung einreicht. Art. 3 - Bedingungen des Begleitprogramms Das Begleitprogramm, auf das Artikel 61quinquies des Gesetzes sich bezieht, beinhaltet für den verurteilten Führer Folgendes :
  13. die Absolvierung einer Ausbildung und eine Begleitung durch eine zugelassene Begleiteinrichtung;
  14. der Besitz eines Führerscheins auf dem der festgelegte Code « 112 » für das Fahren mit einer Alkohol-Wegfahrsperre angegeben ist;
  15. die Verpflichtung eine Alkohol-Wegfahrsperre in jedem Kraftfahrzeug einzubauen, das er innerhalb des Zeitraums, für den die Gültigkeit seines Führerscheins beschränkt ist, zu fahren wünscht;
  16. das periodische Herunterladen der Dateneinheit der Alkohol-Wegfahrsperre durch ein zugelassenes Dienstleistungszentrum;
  17. die Erfüllung der anderen Bedingungen des Begleitprogramms, unter anderem die Nichtumgehung des Systems der Alkohol-Wegfahrsperre. Art. 4 - Zugelassene Begleiteinrichtungen Der verurteilte Führer wird von einer zugelassenen Begleiteinrichtung begleitet. Jede Niederlassung der Begleiteinrichtung, die für die Absolvierung des in Artikel 61quinquies, § 3, des Gesetzes genannten Begleitprogramms zuständig ist, wird vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister als Begleiteinrichtung gemäss der in diesem Erlass festgelegten Bedingungen zugelassen. Die Begleitung findet in der Niederlassung der zugelassenen Einrichtung statt. Um zugelassen zu werden, muss die Niederlassung der Einrichtung zum Zeitpunkt der Zulassung die folgenden Zulassungsbedingungen erfüllen : die Einrichtung hat einen Sitz auf dem belgischen Staatsgebiet;
  18. die Einrichtung verfügt über mindestens einen Psychologen oder einen Kriminologen;
  19. die Überwachung und die Begleitung im Rahmen des Begleitprogramms werden von Psychologen oder Kriminologen ausgeführt, die über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen und die eine Ausbildung über die Risiken und Konsequenzen des Fahrens unter Alkoholeinfluss und über den Aufbau und Abbau von Atemalkohol sowie einen Kurs über die Alkohol-Wegfahrsperre absolviert haben;
  20. die Begleiteinrichtung reicht eine Akte beim für den Strassenverkehr zuständigen Minister oder bei dessen Beauftragten ein, bestehend aus dem Inhalt und der Planung der durch die Einrichtung geleisteten Begleitung sowie der Ausbildung des verurteilten Führers, gemäss Artikel 5, 6, 8 und 11; die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Gesetzes vom
  21. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
  22. die Niederlassung der Einrichtung verfügt über ausreichende Kapazitäten, um sowohl das einleitende Begleitgespräch innerhalb von 14 Tagen nach der Kontaktaufnahme durch den verurteilten Führer, gemäss Artikel 5, Absatz 1, mit dem Verurteilten durchzuführen, als auch die in Artikel 6 genannte Ausbildung innerhalb eines Monats nach diesem Datum stattfinden zu lassen;
  23. die Einrichtung gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit der Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen beauftragt sind, freien Zutritt zu den Räumlichkeiten der Niederlassung und Einsicht in die für die Überprüfung relevanten Akten. Um als Begleiteinrichtung zugelassen zu werden, müssen die psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die für die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, auf die sich Artikel 38, § 3, Nr. 3 und 4 des Gesetzes beziehen, verantwortlich sind und wozu sie kraft des Artikels 73 des Königlichen Erlasses vom
  24. März 1998 über den Führerschein zugelassen sind, lediglich nachweisen können, dass sie die dritte, vierte und sechste Zulassungsbedingung erfüllen. Jede Änderung der Daten bezüglich der ursprünglichen Zulassung muss innerhalb eines Monats dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt werden. Wenn die Einrichtung nicht länger die Bestimmungen dieses Artikels erfüllt, kann der für den Strassenverkehr zuständige Minister die Zulassung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs Monaten aussetzen. Falls der Minister trotz dieser vorhergehenden Aussetzungsmassnahme feststellt, dass die Bedingungen weiterhin nicht erfüllt werden, entzieht er die Zulassung. Der Minister kann die Aussetzung oder die Entziehung der Zulassung auf die Niederlassungen der Einrichtung beschränken, die nicht länger den Bestimmungen dieses Artikels gerecht werden. Die Einrichtung wird vorab per Einschreiben sowohl über das Vorhaben der Aussetzung oder der Entziehung als auch über die Gründe, die dieses Vorhaben rechtfertigen, in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit vor dem Beschluss ihren Standpunkt darzulegen. Die Gewährung, die Entziehung und die Aussetzung der Zulassung einer Niederlassung der Begleiteinrichtung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen führt ein Register über die Zulassungen der Begleiteinrichtungen; dieses Register kann die Form einer informatisierten Datenbank annehmen. Art. 5 - Einleitendes Begleitgespräch Der verurteilte Führer nimmt nach Erhalt der in Artikel 2 genannten Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft unmittelbar Kontakt mit einer von ihm gewählten zugelassenen Begleiteinrichtung für ein einleitendes Begleitgespräch auf, das innerhalb von 14 Tagen stattfindet. Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen, die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, beginnt die beschränkte Gültigkeit des Führerscheins an dem Tag, an dem der verurteilte Führer seine Fahrerlaubnis wiedererlangt. Während des einleitenden Gesprächs übergibt er der Begleiteinrichtung eine Abschrift der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft und teilt ihr das von ihm ausgewählte Dienstleistungszentrum mit. Die Begleiteinrichtung erklärt dem verurteilten Führer bei dieser Gelegenheit den Ablauf des Begleitprogramms, insbesondere den Einbau des Geräts, die Kosten, das Kodierenlassen des Führerscheins, die Ausbildung, das Herunterladen der Daten, die persönlich zugeschnittene Begleitung, die Strafe im Falle einer Nichterfüllung der Bedingungen des Begleitprogramms sowie das Ende des Programms. Die Begleiteinrichtung stellt dem verurteilten Führer eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass der verurteilte Führer, gemäss Artikel 37/1 des Gesetzes, bei ihr innerhalb eines begrenzten Zeitraums an einem Begleitprogramm teilnimmt. Diese Bescheinigung muss sich stets im vom verurteilten Führer geführten Kraftfahrzeug befinden. Art. 6 - Ausbildung Der Betroffene folgt während des in Artikel 5 genannten einleitenden Gesprächs oder vor dem Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre eine Ausbildung bei der Begleiteinrichtung bezüglich der Verwendungsmodalitäten der Alkohol-Wegfahrsperre. Die Begleiteinrichtung klärt während dieser Ausbildung den Betroffenen ebenfalls über die Konsequenzen einer Umgehung der Alkohol-Wegfahrsperre, insbesondere im Falle eines Blasenlassens einer anderen Person oder eines erneuten Fahrens unter Alkoholeinfluss, auf. Die Einrichtung macht deutlich, dass sie in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft schriftlich und ausführlich über die Nichterfüllung des Begleitprogramms, gemäss Artikel 37/1, Absatz 2, des Gesetzes, in Kenntnis setzt. Zugleich absolviert der Betroffene eine Ausbildung bei der Begleiteinrichtung über die Risiken und Konsequenzen des Fahrens unter Alkoholeinfluss und über den Aufbau und Abbau von Atemalkohol. Zwischen dem vierten und achten Monat nach dem Einbau des Geräts nimmt der Betroffene an einer dreistündigen Ausbildung teil, in der die Erfahrungen im Gebrauch des Geräts, die Trennung von Fahren und Trinken sowie die Absichten und Strategien des Verurteilten, um auch nach dem Ausbau des Geräts Fahren und Trinken zu trennen, behandelt werden. Art. 7 - Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre § 1 - Aufgaben des Dienstleistungszentrums Der verurteilte Führer lässt innerhalb von dreissig Tagen nach der in Artikel 2 genannten Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft, eine Alkohol-Wegfahrsperre durch ein zugelassenes Dienstleistungszentrum in jedem Kraftfahrzeug einzubauen, das er während des Zeitraums, für den die Gültigkeit seines Führerscheins beschränkt ist, zu fahren wünscht. Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen, die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, kann die im vorherigen Absatz genannte Frist von dreissig Tagen, verlängert werden, sofern die Verpflichtungen erfüllt werden bevor der Führer seine Fahrerlaubnis wiedererlangt hat. Das Dienstleistungszentrum baut die Alkohol-Wegfahrsperre gemäss der Vorschriften des Konstrukteurs des Kraftfahrzeugs und des Herstellers der Alkohol-Wegfahrsperre ein, überprüft anschliessend, ob das Gerät richtig funktioniert, kümmert sich um dessen Wartung und Reparatur, sowie um dessen Ausbau nach Beendigung des Programms. Falls das Kraftfahrzeug in Belgien aufgrund eines Defekts der Alkohol-Wegfahrsperre blockiert ist, leistet das Dienstleistungszentrum Hilfe. Falls das Dienstleistungszentrum vermuten sollte, dass der Verurteilte die Alkohol-Wegfahrsperre versucht zu umgehen, insbesondere wenn dieser das Gerät geöffnet, abgeschaltet oder beschädigt hat, muss es die Begleiteinrichtung innerhalb von 7 Tagen schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Daten:
  25. die Identifizierung des Geräts;
  26. das Datum des Geräteeinbaus;
  27. die Wartungs- und Reparaturarbeiten;
  28. die eventuelle Pannenhilfe;
  29. der eventuelle Ausbau des Geräts;
  30. die begründeten Vermutungen, dass der verurteilte Führer die Bedingungen des in Artikel 3 genannten Begleitprogramms nicht erfüllt. § 2 - Zulassung der Dienstleistungszentren Ein Dienstleistungszentrum wird durch den für den Strassenverkehr zuständigen Minister, gemäss der in diesem Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen, zugelassen. Um zugelassen zu werden, reicht das Dienstleistungszentrum eine Akte beim für den Strassenverkehr zuständigen Minister oder bei dessen Beauftragten ein, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zulassung alle Bedingungen erfüllt werden : das Dienstleistungszentrum hat einen Sitz auf dem belgischen Staatsgebiet; das Dienstleistungszentrum verfügt über eine Lizenz des Herstellers der Alkohol-Wegfahrsperre und über die nötigen Mittel, um eine Alkohol-Wegfahrsperre einzubauen; das Dienstleistungszentrum verfügt über mindestens einen Techniker, der eine Alkohol-Wegfahrsperre mindestens einer auf dem belgischen Markt erhältlichen Marke und für die eine Bauartzulassung besteht, einbauen kann; das Dienstleistungszentrum hält sich an die Bestimmungen des Gesetzes vom
  31. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; das Dienstleistungszentrum verfügt über ausreichende Kapazitäten, um die Alkohol-Wegfahrsperre innerhalb von 14 Tagen nach Antrag des Betroffenen einzubauen; das Dienstleistungszentrum ist in der Lage, innerhalb von 24 Stunden im Falle eines Defekts der Alkohol-Wegfahrsperre Hilfe zu leisten; das Dienstleistungszentrum gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit der Überprüfung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen beauftragt sind, freien Zutritt zu den Räumlichkeiten des Dienstleistungszentrums und Einsicht in die für die Überprüfung relevanten Akten. Jede Änderung der Daten bezüglich der ursprünglichen Zulassung muss innerhalb eines Monats dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, mitgeteilt werden. Wenn das Dienstleistungszentrum nicht länger die Bestimmungen dieses Artikels erfüllt, kann der für den Strassenverkehr zuständige Minister die Zulassung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs Monaten aussetzen. Falls der Minister trotz dieser vorhergehenden Aussetzungsmassnahme feststellt, dass die Bedingungen weiterhin nicht erfüllt werden, entzieht er die Zulassung. Das Dienstleistungszentrum wird vorab per Einschreiben sowohl über das Vorhaben der Aussetzung oder der Entziehung als auch über die Gründe, die dieses Vorhaben rechtfertigen, in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit vor dem Beschluss seinen Standpunkt darzulegen. Die Gewährung, die Entziehung und die Aussetzung der Zulassung eines Dienstleistungszentrums werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen führt ein Register über die Zulassungen der Dienstleistungszentren; dieses Register kann die Form einer informatisierten Datenbank annehmen. Art. 8 - Die gespeicherten Daten § 1 - Herunterladen, Auslesen und Analysieren Nach dem Einbau der in Artikel 7, § 1, genannten Alkohol-Wegfahrsperre muss der verurteilte Führer, oder ein Dritter in seinem Auftrag, sein Kraftfahrzeug während des ersten Jahres seiner Verurteilung zweimonatlich und anschliessend sechsmonatlich dem Dienstleistungszentrum vorführen, um die kodierten Daten von der Dateneinheit der Alkohol-Wegfahrsperre herunterladen zu lassen. Das Dienstleistungszentrum teilt der Begleiteinrichtung unmittelbar jedes Herunterladen von Daten mit. Diese Daten werden anschliessend auf einem geschützten Informationsträger oder auf einer geschützten Internetseite gespeichert, sodass die Begleiteinrichtung die Daten als einzige auslesen kann. Die Speicherung und die Übertragung von Daten erfolgt auf dem Staatsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Anhand des durch das Dienstleistungszentrum oder den Hersteller der Alkohol-Wegfahrsperre zur Verfügung gestellten Materials und der zur Verfügung gestellten Dokumentation, analysiert die Begleiteinrichtung diese gespeicherten Daten, mit dem Ziel, den verurteilten Führer auf angemessene Weise während des Begleitprogramms zu begleiten. Nach dem einleitenden Begleitgespräch und der Ausbildung, auf die Artikel 5 und 6 sich beziehen, evaluiert die Begleiteinrichtung anhand der während des ersten Jahres seiner Verurteilung zweimonatlich und danach sechsmonatlich gespeicherten Daten, auf welche Weise der Betroffene am Programm teilnimmt. Der Betroffene nimmt jedes Mal wenn nötig und mindestens zweimal pro Jahr an einem individuellen Begleitgespräch der Begleiteinrichtung teil. Die Begleiteinrichtung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen jährlich einen Bericht, der die folgenden Daten beinhaltet : die Anzahl der zu begleitenden Verurteilten; die durchschnittliche Dauer sowie die Mindest- und die Höchstdauer der Strafen; der jeweilige Prozentsatz je nach Strafart (Artikel 34, § 2, Artikel 35 oder Artikel 36); die Art von Problemen, die während des Begleitprogramms auftraten; statistische Daten, insbesondere die absolute Zahl und der Prozentsatz der negativen und positiven Atemtests sowie die Anzahl der unternommen Versuche, das System der Alkohol-Wegfahrsperre zu umgehen; eine allgemeine Beurteilung des Systems der Alkohol-Wegfahrsperre; sowohl die Anzahl Programme, die frühzeitig abgebrochen wurden, als auch die Gründe für diesen Abbruch; der Zahlungsablauf der in Artikel 10 genannten Kosten zu Lasten des verurteilten Führers; die Anzahl der Fälle, die Anlass zur Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft aufgrund von Artikel 9 gaben. Dieser Bericht enthält keine personenbezogenen Daten. § 2 - Datenschutz Die gespeicherten Daten sind derart geschützt, dass sie weder vom Dienstleistungszentrum noch von Dritten eingesehen werden können. Lediglich die Begleiteinrichtung, die dazu als einzige Stelle über ein passendes EDV-Programm verfügt, kann die Daten einsehen. Diese Daten können lediglich von der Begleiteinrichtung ausgedruckt werden. Sie dürfen Dritten nicht übermittelt werden, ausser zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, für die sie zuvor anonymisiert wurden. Die Begleiteinrichtung teilt jedem Betroffenen mit, dass er, gemäss des Gesetzes vom
  32. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, das Recht auf Zugang zu diesen Daten besitzt. Die Daten werden nicht länger als nötig zur Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, aufbewahrt. Nach Beendigung des Begleitprogramms beträgt die Höchstaufbewahrungsdauer der Daten ein Jahr, und dies sowohl auf Gemeindeebene als auch auf Ebene der Dienstleistungszentren und Begleiteinrichtungen. Art. 9 - Verfahren bei Nichterfüllen der Bedingungen des Begleitprogramms Falls die Begleiteinrichtung feststellt, dass der verurteilte Führer die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt, setzt sie die Staatsanwaltschaft schriftlich und ausführlich darüber in Kenntnis. Die folgenden Punkte gelten unter anderem als eine Nichterfüllung der Bedingungen des Begleitprogramms : die Abschaltung des Systems ohne vorhergehende Genehmigung der Begleiteinrichtung; ernste Hinweise, dass die Alkohol-Wegfahrsperre umgangen wird; der Verurteilte führt während des Begleitprogramms ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss, mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft. Art. 10 - Kosten des Einbaus und des Gebrauchs der Alkohol-Wegfahrsperre und die Kosten des Begleitprogramms Der verurteilte Führer bezahlt sowohl den Einbau und den Gebrauch der Alkohol-Wegfahrsperre, als auch die Kosten des Begleitprogramms, nachdem er dazu von der Begleiteinrichtung aufgefordert wurde. Falls der Richter, gemäss Artikel 37/1 des Gesetzes, die Geldbusse um die gesamten beziehungsweise um einen Teil der Kosten verringert, muss der Betroffene nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch die zuständige Verwaltung mithilfe von schriftlichen Beweisstücken die Bezahlung der in Absatz 1 genannten Kosten nachweisen, damit die Verwaltung diese Kosten übereinstimmend mit dem richterlichen Urteil vollständig oder zum Teil in Abzug bringen kann. Falls der Betroffene die Zahlung der Kosten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachweisen kann, wird die Geldbusse nachträglich eingetrieben. Art. 11 - Ende des Begleitprogramms § 1 - Ende der Strafe Der Betroffene nimmt an einem Gespräch der Begleiteinrichtung zur Abrundung des Begleitprogramms teil. Der verurteilte Führer wendet sich nach Ende des Begleitprogramms und nach Aufforderung durch die Begleiteinrichtung an das Dienstleistungszentrum, das zuvor den Einbau des Geräts vorgenommen hat. Das Dienstleistungszentrum darf das Gerät lediglich nach erfolgter Zustimmung der Begleiteinrichtung aus dem Fahrzeug des Betroffenen entfernen. § 2 - Frühzeitiges Ende des Begleitprogramms Falls der verurteilte Führer innerhalb des Zeitraums, für den die Gültigkeit seines Führerscheins beschränkt ist, nicht die in Artikel 9 genannten Bedingungen des Begleitprogramms erfüllt, kann dies frühzeitig beendet werden. Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 13 - Dieser Erlass tritt am
  33. Oktober 2010 in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
  34. November
  35. ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, Y. LETERME Der Minister der Justiz, S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität, E. SCHOUPPE

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