r Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968
r Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und
künftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
r Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie » vom
r Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, ersetzt mit dem Königlichen Erlass vom
Es dürfen zwei fakultative Fahrtrichtungsanzeiger am Heck aller Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht werden. Wenn fakultative Fahrtrichtungsanzeiger angebracht werden, müssen diese in einer Höhe eingebaut werden, die mit den geltenden Vorschriften in Bezug auf die Breite und die Symmetrie der Lichter vereinbar ist, und in einem vertikalen Abstand, der so gross ist, wie es die Karosserieform erlaubt, jedoch mindestens 600 mm über den obligatorischen Lichtern. In der Breite muss der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 mm beträgt. » 2.
Nr.2 Punkt 5 wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ausser wenn Begrenzungslichter angebracht sind, dürfen zwei fakultative Schlusslichter an allen Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht werden. Wenn diese fakultativen Schlusslichter angebracht werden, müssen diese in einer Höhe eingebaut werden, die mit den geltenden Vorschriften bezüglich der Breite und der Symmetrie der Lichter vereinbar ist, und in einem vertikalen Abstand, der so gross ist, wie es die Karosserieform erlaubt, jedoch mindestens 600 mm über den obligatorischen Lichtern. In der Breite muss der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 mm beträgt. » 3.
Nr.2 Punkt 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ausser wenn ein drittes Bremslicht angebracht ist, dürfen zwei fakultative Bremslichter an Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht werden. Wenn diese fakultativen Bremslichter angebracht werden, müssen diese in einer Höhe eingebaut werden, die mit den Vorschriften bezüglich der Breite und der Symmetrie der Lichter vereinbar ist, und in einem vertikalen Abstand, der so gross ist, wie es die Karosserieform erlaubt, jedoch mindestens 600 mm über den obligatorischen Lichtern. In der Breite muss der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 mm beträgt. » Art. 2 - In der Tabelle von Anlage 6 desselben Erlasses, welche mit dem königlichen Erlass vom 17. März 2003 ersetzt und mit dem königlichen Erlass vom 25. März 2010 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die sechste Spalte « Schlusslicht » wird durch eine neue sechste Spalte mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Schlusslicht;2 oder 4
dessen
ständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben
Brüssel, den 18. August 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.