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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hu

18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 15/03/1968 pub. 03/06/2014 numac 2014014295

r Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968

r Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und

künftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Juli 1990,
  3. April 1995,
  4. August 1996,
  5. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom
  6. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  7. März 1968

r Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie » vom

  1. März 2010; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.184/4 des Staatsrates, abgegeben am
  2. Mai 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom
  4. März 1968

r Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, ersetzt mit dem Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. August 1976,
  3. März 1977,
  4. Dezember 1979,
  5. November 1984,
  6. September 1985,
  7. Mai 1988,
  8. September 1991,
  9. April 1995,
  10. Dezember 1998,
  11. März 2003,
  12. September 2004 und
  13. März 2010, wird wie folgt geändert: 1.

§2Nr.1 Buchstabe b) wird ein Punkt 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 7.

Es dürfen zwei fakultative Fahrtrichtungsanzeiger am Heck aller Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht werden. Wenn fakultative Fahrtrichtungsanzeiger angebracht werden, müssen diese in einer Höhe eingebaut werden, die mit den geltenden Vorschriften in Bezug auf die Breite und die Symmetrie der Lichter vereinbar ist, und in einem vertikalen Abstand, der so gross ist, wie es die Karosserieform erlaubt, jedoch mindestens 600 mm über den obligatorischen Lichtern. In der Breite muss der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 mm beträgt. » 2.

§ 3

Nr.2 Punkt 5 wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ausser wenn Begrenzungslichter angebracht sind, dürfen zwei fakultative Schlusslichter an allen Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht werden. Wenn diese fakultativen Schlusslichter angebracht werden, müssen diese in einer Höhe eingebaut werden, die mit den geltenden Vorschriften bezüglich der Breite und der Symmetrie der Lichter vereinbar ist, und in einem vertikalen Abstand, der so gross ist, wie es die Karosserieform erlaubt, jedoch mindestens 600 mm über den obligatorischen Lichtern. In der Breite muss der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 mm beträgt. » 3.

§ 3

Nr.2 Punkt 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Ausser wenn ein drittes Bremslicht angebracht ist, dürfen zwei fakultative Bremslichter an Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht werden. Wenn diese fakultativen Bremslichter angebracht werden, müssen diese in einer Höhe eingebaut werden, die mit den Vorschriften bezüglich der Breite und der Symmetrie der Lichter vereinbar ist, und in einem vertikalen Abstand, der so gross ist, wie es die Karosserieform erlaubt, jedoch mindestens 600 mm über den obligatorischen Lichtern. In der Breite muss der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 mm beträgt. » Art. 2 - In der Tabelle von Anlage 6 desselben Erlasses, welche mit dem königlichen Erlass vom 17. März 2003 ersetzt und mit dem königlichen Erlass vom 25. März 2010 geändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die sechste Spalte « Schlusslicht » wird durch eine neue sechste Spalte mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Schlusslicht;2 oder 4

(11); 2; 2 oder 4
(11); 2 oder 4
(11); R; 40
(12); 35
(12); 160
(12)» 2. Die siebte Spalte « Bremslicht » wird durch eine neue siebte Spalte mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Bremslicht;2 oder 4
(11); 2 oder 3
(6); 2 oder 4
(11); 2 oder 4
(11); R oder O; -; 35
(12); 160
(12)» In der Fussnote werden zwei neue Punkte 11 und 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 11) Der letztgenannte Wert bezieht sich auf in der Höhe getrennte Lichter; siehe Artikel 28. 12) Wert nur für obligatorische, nicht für fakultative Schluss- und Bremslichter;siehe Artikel 28.» Art. 3 - Der Minister,

dessen

ständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben

Brüssel, den 18. August 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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