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Koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de lid

Obsah (15)Artikel 2Artikel 6Artikel 7Artikel 12Artikel 15§ 1Artikel 24§ 2Artikel 21Artikel 22Artikel 25Artikel 33§ 3§ 5§ 6

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 JUNI 2010. - Koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-

structeurs en directeurs van rijscholen werden verworven

de lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/05/2004 pub. 01/06/2004 numac 2004014097 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen sluiten betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-

structeurs en directeurs van rijscholen werden verworven

de lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/05/2004 pub. 01/06/2004 numac 2004014097 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen sluiten betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen (Belgisch Staatsblad 1 juli 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer

Brussel. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, die von Fahrlehrern und Fahrschulleitern

den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, sowie zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei,

sbesondere des Artikels 1 Absatz 1 sowie des Artikels 23 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1990; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen, Aufgrund des Gutachtens Nr. 47614/4 des Staatsrats, abgegeben am
  4. Januar 2010

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom

  1. Januar 1973; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität; Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  3. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört;
  4. « Gesetz »: das Gesetz vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen;
  5. « Königlicher Erlass »: der Königliche Erlass vom 11.Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses gelten für Fahrlehrer und Fahrschulleiter, die

Artikel 2§ 1 Buchstabe m) des Gesetzes als Antragsteller definiert werden.

KAPITEL 2. - Dienstleistungsfreiheit Art. 3 - Ein Fahrschulleiter, der die Bedingungen

Artikel 6

und 7 des Gesetzes erfüllt, setzt den Minister oder dessen Beauftragten gemäss Artikel 9 des Gesetzes

Kenntnis. Zusammen mit der Erklärung im Sinne von Artikel 9 § 1 des Gesetzes müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Fahrlehrers 2.Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Fahrlehrer rechtmässig

einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und gegen ihn dort keinerlei Berufsausübungsverbot verhängt wurde, auch nicht befristet; 3. Nachweis der Berufsqualifikationen des Fahrlehrers 4.

den

Artikel 7

§ 1 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Fällen: jeder denkbare Nachweis, dass der Fahrlehrer seiner Tätigkeit

den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang nachgegangen ist; Bei jeder wesentlichen Änderung der mit diesen Nachweisen belegten Situation muss der Betreffende dem Minister oder dessen Beauftragten neue Nachweise vorlegen, mit denen diese Änderung belegt wird. Die Unterlagen müssen binnen drei Monaten nach faktischem Eintritt der wesentlichen Änderung vorgelegt werden. Art. 4 - Vor jeder Dienstleistungserbringung fordert der Minister oder sein Beauftragter von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung sämtliche relevanten

formationen über die Rechtmässigkeit der Niederlassung und das tadellose Verhalten des Fahrlehrers sowie sämtliche

formationen über das Nichtvorliegen etwaiger disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen

Bezug auf die Berufsausübung an,

sbesondere strafrechtliche Verurteilungen, die im Mitgliedstaat der Niederlassung denen entsprechen, die

Artikel 12§ 1 Nr.

1 und 2 des Königlichen Erlasses aufgeführt werden. KAPITEL 3 - Niederlassungsfreiheit Art. 5 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder des Fahrschulleiters gewährt, erteilt er eine Fahrschulleiter- oder Fahrlehrerzulassung im Sinne von Artikel 12 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses sowie die entsprechenden Brevets im Sinne von Artikel 24 des Königlichen Erlasses. Art. 6 - Wenn er

Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes über einen Antrag auf Erhalt der Zustimmung zur Ausübung des Berufs des Fahrlehrers oder Fahrschulleiters entscheidet, verlangt der Minister oder sein Beauftragter die unten stehenden Unterlagen: 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers 2.Kopie der Berufsbefähigungsnachweise oder des Ausbildungsabschlusses, die den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder Fahrschulleiters ermöglichen, sowie

den

Artikel 15

§ 2 des Gesetzes genannten Fällen Nachweis der Berufserfahrung des Antragstellers 3. Von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die

Artikel 12

§ 1 Nr.1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt werden KAPITEL 4 - Änderungs- und Schlussbestimmungen Art. 7 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses wird wie folgt geändert: a)

§ 1

Absatz 1 Nr.3 wird die Wortfolge «

haber des für die Ausübung der

Artikel 24

genannten Funktion erforderlichen Brevets und der

§ 2

genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge «

haber des für die Ausübung der

Artikel 24

genannten Funktion erforderlichen Brevets und der

§ 2

genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten und Fahrlehrer oder Fahrschulleiter, die

Belgien Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erbringen ». b)

§ 1

Nr.6 wird die Wortfolge « oder

haber eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel 2 derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind »ersetzt durch die Wortfolge « oder eines Befähigungsnachweises oder eines Ausbildungsabschlusses, der den Zugang zur Ausübung der Funktionen Fahrschulleiter oder Theorielehrer auf der Grundlage von Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen ermöglicht ». c)

§ 2

wird

Absatz 1 die Wortfolge « ausser für Personalangehörige, die ihre Leistungen

Belgien aufgrund der Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erbringen » hinzugefügt. Art. 8 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Diese Schulung dauert mindestens 12 Stunden.»
  2. Absatz 3 wird mit der Wortfolge « Ebenfalls freigestellt sind Personalangehörige einer Fahrschule, die ihre Leistungen auf der Grundlage von Titel II des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erbringen » ergänzt. Art. 9 -

Artikel 21

Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen Leistungen erbringen ». Art. 10 -

Artikel 22

§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen Leistungen erbringen ». Art. 11 -

Artikel 25

desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. a)Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. oder im Einklang mit dem Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen »
  2. b)Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Kann der Begünstigte der Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, legt er einen Sprachtest ab, aus dem hervorgehen muss, dass er über ausreichende Kenntnis einer der drei Landessprachen verfügt, um Fahrunterricht erteilen zu dürfen. » c)

Artikel 25

werden folgende fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Dieser Test besteht aus einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder mit einem der Vorsitzenden der drei Kammern des Prüfungsausschusses im Sinne von Artikel 34. Der Vorsitzende der frankophonen Kammer beurteilt die Kenntnis des Französischen. Der Vorsitzende der niederländischsprachigen Kammer beurteilt die Kenntnis des Niederländischen. Der Vorsitzende der deutschsprachigen Kammer beurteilt die Kenntnis des Deutschen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beurteilt die Kenntnis seiner Muttersprache. Art. 12 -

Artikel 33

desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.

§ 1

Absatz 1 wird die Ziffer « III » und die Wortfolge « Brevet III: 120 Stunden » gestrichen.2.

§ 1

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bewerber für das Brevet III absolvieren nach erfolgreichem Ablegen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und vor Ablegen der Modelle ein Praktikum als Fahrlehrer

der Disziplin, die Brevet III entspricht,

einer oder mehreren zugelassenen Fahrschulen oder im Rahmen der Erteilung von Fahrstunden durch eine oder mehrere zugelassene Fahrschulen ausserhalb ihrer Räumlichkeiten.Sie müssen mindestens 76 Stunden Unterricht erteilen. » 3.

§ 3

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Absolviert ein Bewerber für das Brevet III sein Praktikum

mehreren Fahrschulen, wird dieses

jeder Fahrschule unter der Aufsicht eines Praktikumsbetreuers absolviert.» 4.

§ 5

wird folgender Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum

mehreren Fahrschulen, füllt er bei jedem Praktikumsbetreuer, der ihn betreut, ein Formblatt « Praktikumsverlauf » aus.Jeder Praktikumsbetreuer unterzeichnet das ihn betreffende Formblatt. » 5.

§ 6

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum

mehreren Fahrschulen, stellt der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer jeder dieser Fahrschulen dem Praktikanten eine Praktikumsbescheinigung aus.Ein Muster dieser Praktikumsbescheinigung wird vom Minister vorgegeben. » Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010. ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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